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Erbrecht: Was fällt alles in die Erbmasse?

Im Zusammenhang mit dem Erbrecht in Deutschland gibt es eine wahre Vielzahl von Fragen, die sowohl den Testator zu Lebzeiten als auch die potenziellen Erben nach dem Ableben des Erblassers gleichermaßen beschäftigen. Neben der Frage nach der rechtlichen Gültigkeit des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge ist auch die Frage nach der Erbmasse überaus interessant. Zwar ist es sich ein Großteil aller Beteiligten durchaus darüber im Klaren, dass das Erbe sich auf den weltlichen Besitz des Erblassers bezieht, doch ist damit die wesentliche Frage nach der genauen Definition der Erbmasse bzw. des Umfangs der Erbmasse noch nicht beantwortet. Der weltliche Besitz des Erblassers muss sich noch nicht einmal nur auf materielle Güter beziehen, allerdings spielen bei der Berechnung der Erbmasse sowie der daraus resultierenden Erbschaftssteuer noch eine wahre Vielzahl anderer Faktoren eine wichtige Rolle.

Erbrecht: Was fällt alles in die Erbmasse?
Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com

Was wird als Erbmasse definiert

Der Begriff der Erbmasse bezieht sich stets auf den vollumfänglichen Besitz, welcher der Erblasser zu Lebzeiten erworben hat. Dieser Besitz geht auf der Grundlage eines etwaig vorhandenen Testaments bzw. der letztwilligen Verfügung des Erblassers dann auf die Erben über. Begünstigt werden können dabei sowohl Einzelerben als auch ganze Erbengemeinschaften. Ist kein Testament vorhanden, so wird die Erbmasse entsprechend der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge auf die nächsten Verwandten verteilt.

Im Hinblick auf die Erbmasse muss zunächst eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen dem Aktivnachlass sowie dem Passivnachlass. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt dann die Erbmasse.

Als Aktivnachlass werden sämtliche Vermögenswerte des Erblassers bezeichnet, die aus

  • Immobilienbesitz
  • Grundstückseigentum
  • Unternehmensinhaberschaften
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Aktien
  • Bausparverträgen
  • Bankguthaben

bestehen. 

Von dem Aktivnachlass ausgenommen sind jedoch die sogenannten höchstpersönlichen Rechte sowie Pflichten, die auf den Erblasser zu Lebzeiten angefallen sind. Rentenansprüche sowie personenbezogene Rechte werden dementsprechend nicht in den Aktivnachlass des Erblassers und somit auch nicht in die Erbmasse eingerechnet. Ein gutes Beispiel hierfür sind die Vermögenswerte aus einer etwaig bestehenden Lebensversicherung, da diese Vermögenswerte personenbezogen zugunsten des Begünstigten aus dem Lebensversicherungsvertrag heraus ausgezahlt werden.

Als Passivnachlass werden die Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Erblassers bezeichnet. Auch die vertraglichen oder gar gesetzlichen Pflichten, welche den Erblasser zu Lebzeiten betroffen haben, werden dem Passivnachlass zugeordnet. Um nunmehr die genaue Erbmasse zu berechnen muss zunächst der Wert des Aktivnachlass ermittelt werden, von dem dann der Wert des Passivnachlass in Abzug gebracht wird.

Von dem Aktivnachlass können überdies auch die anfallenden Beerdigungs- bzw. Bestattungskosten des Erblassers nebst Wertermittlung- und Auskunftskosten in Abzug gebracht werden. Kosten für eine etwaige Erbauseinandersetzung mit anderen Erben sowie die Erbschaftssteuer hingegen können ausdrücklich nicht von dem Aktivnachlass abgezogen werden, da diese Kosten nicht dem Passivnachlass zuzuordnen sind.

Im Zusammenhang mit der Erbmasse gibt es in der gängigen Praxis neben dem Aktiv- sowie Passivnachlass noch weitere Fragen, mit welchen sich Erben konfrontiert sind. Die gängigsten Themen hierbei sind

  • der Zugewinnausgleich als Anspruch des Ehe- bzw. Lebenspartners von dem Erblasser
  • das sogenannte Voraus von dem Ehepartner

Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, den ein Ehe- bzw. Lebenspartner des Erblassers innehat. Sollte sich der Erblasser zu Lebzeiten in einer derartigen Partnerschaft befunden und den Status der Gütergemeinschaft ausdrücklich gewählt haben, so beträgt der Anspruch des überlebenden Ehegatten den hälftigen Wert des gemeinschaftlichen Vermögens. Dieses Vermögen beinhaltet sowohl die Vermögenswerte des Bankguthabens als auch die immobilen Vermögenswerte.

Der Zugewinnausgleich findet bei der Berechnung der Erbmasse keinerlei Berücksichtigung, Er wird jedoch der Höhe nach auf der Grundlage der Erbmasse berechnet.

Der überlebende Partner des Erblassers hat jedoch zusätzlich zu dem Zugewinnausgleichsanspruchs nach dem § 1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch noch einen rechtlich berechtigten Anspruch auf einen Erbteil. Der Anspruch beläuft sich dabei auf 25 von 100 der vorhandenen Erbmasse. Dieser Anspruch wird allgemeinhin auch als Pflichtteilanspruch bezeichnet. Dementsprechend steht der Anteil dem überlebenden Partner auch dann zu, wenn der Erblasser eine Enterbung des Partners vorgenommen hat.

Das sogenannte Voraus von dem Ehepartner

Zusätzlich zu dem Zugewinnausgleich sowie dem Pflichtteil hat ein Ehepartner oder Lebenspartner des Erblassers einen gesetzlich verankerten Anspruch auf das sogenannte Voraus. Dieser Anspruch begründet sich aus dem § 1932 Bürgerliches Gesetzbuch heraus und bezieht sich auf sämtliche Gegenstände wie

  • Mobiliar
  • Geschirr
  • das gemeinschaftlich genutzte Fahrzeug

welche dem überlebenden Partner zu Lebzeiten des Erblassers bereits zur Verfügung standen und dementsprechend auch für die Führung des Haushalts zwingend benötigt werden. Im Zusammenhang mit dem Voraus von dem Ehepartner muss jedoch besonders betont werden, dass dieser Anspruch nur dann erhoben werden kann, wenn der Ehepartner auch tatsächlich ein gesetzlich anerkannter Erbe ist. Das Voraus des überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartners ist dementsprechend von dem Testament bzw. der letztwilligen Verfügung des Erblassers abhängig. Eine Enterbung hat dabei aufhebende Wirkung, sodass der Voraus in einem derartigen Fall ebenso wie die Erbmasse rechtlich gesehen in den Besitz der rechtmäßigen Erben übergeht.

Das Voraus wird ausdrücklich nicht in das Nachlassvermögen des Erblassers aufgenommen.

Im Zusammenhang mit der Erbmasse ist auch stets die Erbschaftssteuer sehr wichtig. Die Erbschaftssteuer ist ein Anspruch des Staates gegenüber den gesetzlichen Erben der Erbmasse und wird dementsprechend durch das Finanzamt eingefordert. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der Gesamtwert des Nachlasses entscheidend, wobei der Todestag des Erblassers als Stichtag für die Berechnung zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt in Deutschland aus dem Grund, da gewisse Vermögenswerte wie beispielsweise Aktien oder auch Devisen eine Wertveränderung erleben können. Diese Wertveränderung kann sich, bedingt durch die vorherrschenden Gesetze des Marktes, von einem Tag auf den anderen Tag heraus ergeben. In der Regel beträgt die Höhe der Erbschaftssteuer keinen genau definierten Wert. Vielmehr bewegt sich die Höhe in einem Rahmen von 7 Prozent bis maximal 50 Prozent der gesamten Erbmasse.

Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser sowie dem Erbnehmer ist dabei ebenso entscheidend. Für gewisse Verwandtschaftsgrade gibt es auch Freibeträge in unterschiedlicher Höhe und es ist auch denkbar, dass überhaupt keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

Die Erbthematik in Deutschland ist überaus komplex und kann einen Erben ohne juristische Fachkenntnis sehr schnell überfordern. Da jedoch die Erbthematik überaus wichtig ist, nicht selten hinterlässt eine verstorbene Person eine enorm hohe Erbmasse, muss sich im Endeffekt jeder Erbe zwangsläufig irgendwann einmal in seinem Leben mit dieser Thematik befassen. Gerade bei Erbengemeinschaften kann diese Thematik sehr viel Streitpotenzial bieten, sodass eine Erbauseinandersetzung unausweichlich wird. Wenn Sie sich mit einer derartigen Thematik konfrontiert sehen und Zweifel daran haben, dass die Erbauseinandersetzung friedlich und gerecht auf der Grundlage des letzten Willens des Testators verlaufen wird oder wenn überhaupt kein Testament vorhanden ist sollten Sie definitiv die Hilfe von einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen. Auch bei Fragen im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaftssteuer oder auf Zugewinnausgleichsansprüche bzw. auf Ansprüche auf das sogenannte Voraus ist nicht selten die Hilfe von einem engagierten und erfahrenen Fachanwalt notwendig, damit die Angelegenheit zu einem Ende geführt werden kann.

Wir sind eine erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und können ein großes Team aus Fachanwälten zur Verfügung stellen, welche für Sie sehr gern Ihren aktuellen Fall prüfen. Gern stehen unsere Fachanwälte für eine Beratung zur Verfügung und übernehmen im Fall einer Mandatierung auch die Wahrnehmung Ihrer Interessen, sodass Sie sich nicht neben der Trauer um die geliebte Person auch noch mit der Erbschaftsauseinandersetzung belasten müssen. Nehmen Sie einfach mit uns über unsere Internetpräsenz oder per E-Mail sowie auch alternativ dazu auf dem fernmündlichen Weg Kontakt auf und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir stehen als zuverlässiger und starker Partner in Ihrem Fall kompetent an Ihrer Seite.

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