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Erbrechtliche Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche

LG Itzehoe – Az.: 3 O 191/13 – Urteil vom 03.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.550,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2013 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, für die Zeit der Verwaltung der Miethäuser „…“ sowie „…“ in W./H. von der Rückgabe nach dem Vermögensgesetz im März 2009 bis zur Teilungsversteigerung im August 2012 über die Mieteinnahmen und die für die Erbengemeinschaft notwendigen Ausgaben durch Vorlage der Betriebskostenabrechnungen, Mietverträge, Konten der Erbengemeinschaft, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten Rechnung zu legen

Der Kläger wird weiter verurteilt, den sich aus der Vermietung der beiden Miethäuser „…“ und „…“ in W./H. im zuvor genannten Zeitraum ergebenden Gewinn zu Gunsten der Erbengemeinschaft B./H. zu hinterlegen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und machen wechselseitig erbrechtliche Ansprüche nach ihren Großeltern sowie ihrer Mutter geltend.

Die Großeltern der Parteien, Frau M. und Herr B. B., setzten sich mit gemeinsamem privatschriftlichem Testament vom 13.01.1935 gegenseitig zu Erben ein. Der überlebende Teil sollte Vorerbe des Erstversterbenden sein und die ehelichen Kinder der Großeltern, E. K., M. F. und Br. B., der Vater der Parteien, wurden zu Nacherben bestimmt. Nachdem der Großvater der Parteien, der als Eigentümer der in W./H. gelegenen Grundstücke … sowie der … im Grundbuch eingetragen war, am 03.06.1947 verstarb, wurde durch den Erbschein des Amtsgerichts Werder vom 31.01.1948 (3 VI 3/48) die Großmutter der Parteien, M. B. als alleinerbende Vorerbin ausgewiesen. Mit notarieller Erklärung vom 20.11.1951 (Urk-Nr…. des Notars U. F.) focht Frau M. B. die Annahme der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann B. B. an, schlug das Erbe nach diesem aus und wählte dabei die gesetzliche Erbfolge nach dem märkischen Provinzialrecht, die statuarische Portion. Der daraufhin am 12.02.1952 ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Werder/Havel wies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge als Erben nach Herrn B. B. seiner Ehefrau M. B. zu ½ sowie die drei Kinder, E. K., M. F. und Br. B., zu je 1/6 aus. Dieser Erbschein wurde aber später eingezogen. Nachdem Frau M. B. am 20.05.1956 verstarb wurde sie von ihren drei Kindern, E. K., M. F. und Br. B., dem Vater der Parteien, beerbt. Gemäß dem am 28.09.1957 ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg (7 VI 6293/7 50) wurde Frau M. B. von Frau E. K. und Frau M. F. zu je ¼ und Herrn B. B. zu ½ beerbt. Nachdem der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Werder/Havel vom 12.02.1952 wegen der Erbfolge nach Herrn B. B. eingezogen worden war, wurde ein neuer gemeinschaftliche Erbschein durch das staatliche Notariat P. (Land) am 05.12.1957 (VI 26/52) wegen der Erben nach B. B. ausgestellt, der die drei Kinder, Frau E. K., Frau M. F. und Herrn Br. B., als Erben zu je 1/3 auswies. Ein Antrag des Klägers auf Einziehung dieses Erbscheins wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.07.1999 (VI 6/48 und VI 26/52) zurückgewiesen.

Am 22.04.1981 verstarb die Tante der Parteien, Frau E. K. und wurde von M. und H. F. sowie den beiden Parteien zu je ¼ beerbt. Die weitere Tante der Parteien, Frau M. F. , verstarb am 30.07.1993 und wurde von M. M., M. L., A. F. und H. F. zu je ¼ beerbt. Bereits zuvor war am 25.10.1987 der Vater der Parteien, Herr Br. B. verstorben. Dieser hatte am 09.05.1986 mit der Mutter der Parteien, Frau I. E. G. B., ein gemeinsames Testament aufgesetzt, wonach die Eheleute den jeweils überlebenden Teil zum Alleinerben bestimmten. Mit einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 15.05.1986 bestimmten die Eltern der Parteien außerdem, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die Klägerin das Haus in J. nebst Inventar sowie etwa vorhandene Geldmittel erhalten solle. Weiter heißt es in diesem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament der Eltern der Parteien:

“ … Wir wollen deshalb, dass B. [die Beklagte] ihm [gemeint ist der Kläger] nach dem Tode von uns beiden – nach Möglichkeit sofort in bar – 25.000, – DM – fünfundzwanzigtausend DM – beschafft und an ihn auszahle. …“.

Am 24.06.2003 verstarb die Mutter der Parteien, I. E. G. B.. Auf Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin nach ihrer Mutter sei, erließ das Amtsgericht Grevenbroich am 23.08.2004 (6 VI 345/03) einen Vorbescheid, mit dem es dem Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin entsprach. Auf die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde hob das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 19.05.2005 (5 T 493/04) den angefochtenen Vorbescheid auf und wies den Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin zurück. Die gegen diese landgerichtliche Entscheidung erhobene weitere Beschwerde der Beklagten wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10.01.2006 (I-3 Wx 217/05) zurück. Ein darauf vom Amtsgericht Grevenbroich am 20.10.2006 (6 VI 345/03) erteilter gemeinschaftlicher Erbschein wies die Parteien als Erben zu je ½ nach ihrer Mutter, Frau I. E. G. B., aus. Zu dem Nachlass gehörten neben dem im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute B. erwähnten Grundstück in der … in J. auch zwei Sparkonten bei der Sparkasse N., deren Guthaben sich zuletzt auf 6.787,97 € belief.

Am 22.09.2009 verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (1 O 34/07) auf Klage der hiesigen Beklagten den hiesigen Kläger, einer Eintragung der hiesigen Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks in der … in J. Zug um Zug gegen Zahlung von 12.782,30 € an den hiesigen Kläger zuzustimmen. Die hiergegen von der hiesigen Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.02.2011 (I-7 U 214/09) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Urteile (vgl. die beigezogene Akte des Landgerichts Mönchengladbach) Bezug genommen.

Im Hinblick auf das nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2009 hinterlegte die Beklagte beim Amtsgericht Grevenbroich einen Betrag von 12.782,30 €, der sodann von dem Kläger abgefordert und an diesen auch ausgezahlt wurde.

Mit notarieller Urkunde der Notarin M. C. aus B. übertrug Herr A. F. seinen Erbanteil nach der Tante der Parteien, Frau M. F., am 29.10.2008 an den Kläger. Auch die anderen Erben der beiden Tanten der Parteien übertrugen mit Ausnahme der Beklagten mit notariellen Erklärungen ihrer Erbanteile an den Kläger.

Im März 2009 wurden im Zuge der Restitution die beiden in W./H. gelegenen Grundstücke … und … nach dem Vermögensgesetz an die Erbengemeinschaft W./H. zurückgegeben. Auf beiden Grundstücken lasteten zu dieser Zeit Aufbaugrundschulden. Der Kläger, der als Miterbe der Erbengemeinschaft die Verwaltung der beiden Grundstücke ab dem März 2009 übernommen hatte, zahlte sodann am 01.02.2010 den vom Amt für offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 26.08.1999 festgesetzten Betrag von 45.066,24 € zur Ablösung der auf dem Grundstück … ruhenden Aufbaugrundschuld, worauf das Grundstück an die Erbengemeinschaft übertragen wurde. Nachdem wegen der auf dem Grundstück … lastenden Aufbaugrundschuld in einem vor dem VG Potsdam anhängigen Verfahren (6 K 2422/01) ein Vergleich über die Höhe des Betrags, der zur Ablösung für die auf dem Grundstück ruhende Aufbaugrundschuld zu zahlen ist, geschlossen worden war, zahlte der Kläger sodann den entsprechenden Betrag von 39.500,00 € an die m. S., die darauf die Löschung der Aufbaugrundschuld bewilligte.

Da sich die Parteien als Mitglieder der Erbengemeinschaft in der Folge nicht über einen freihändigen Verkauf der beiden in W./H. gelegenen Grundstücke einigen konnten, betrieb der Kläger das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft an den beiden Grundstücken. In den darauf vor dem Amtsgericht Potsdam durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren (2 K 81-1/10 sowie 2 K 81-2/10) wurden die beiden Grundstücke in der … und … dem Kläger gegen Meistgebot in Höhe von 171.320,82 € bzw. 303.291,51 € zu Eigentum zugeschlagen. Im Hinblick auf das Grundstück … erfolgte der Zuschlag unter der Bedingung, dass die in der Abteilung III unter den laufenden Nrn. … eingetragene Rechte mit einem Wert von insgesamt 70.251,51 € bestehen bleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.08.2012 (2 K 81-1/10, Anlage K 23 zum klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2015) Bezug genommen. Nachdem sich die Parteien in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam vom 25.10.2012 geeinigt hatten, dass die Beklagte von dem Übererlös aus beiden Versteigerungen jeweils einen Anteil von ¼ erhält, wurde mit dem Teilungsplan vom gleichen Tag angeordnet, dass an die Beklagte in beiden Verfahren jeweils ein Betrag von 71.244,49 € auszuzahlen ist (vgl. die Protokolle zu den Verhandlungen vom 25.10.2012, Anlagen A 4 zur Klageschrift).

Wegen der bereits vor der Versteigerung von der m. S. P. als Grundschuldgläubigerin angemeldeten Rechte hatte das Amtsgericht Potsdam an die S. aus dem der Erbengemeinschaft nach der Zwangsversteigerung zustehenden Übererlös einen Betrag von 9.934,06 € im Hinblick auf Zinsansprüche ausgezahlt. Im Hinblick auf die Ablösung der Aufbaugrundschuld zugunsten der m. S. durch den Kläger zahlte die S. diesen Betrag sodann an den Kläger. Bei der Teilungsversteigerung waren auch noch im Grundbuch in der Abteilung III zur laufenden Nr. … Rechte zu Gunsten der K. f. W. eingetragen. Im Hinblick auf diese Rechte hatte das Amtsgericht Potsdam wegen Zinsen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 23.10.2012 einen Betrag in Höhe von 431,60 € aus dem Versteigerungserlös entnommen, um diesen an die K. f. W. weiterzuleiten. Nachdem die K. f. W. festgestellt hatte, dass ihr wegen der bereits erfolgten Löschung kein Zinsanspruch zustand, zahlte sie den Betrag zurück an das Amtsgericht, das daraufhin den Betrag von 431,60 € an den Kläger auszahlte.

Mit Schreiben der S. N. vom 31.01.2014 wurde die Beklagte aufgefordert, die Zustimmung zu erteilen, dass das hälftige Guthaben von 6.787,97 €, das sich noch auf den beiden Sparkonten befand, an den Kläger ausgezahlt wird. Diese Zustimmung erteilte die Beklagte jedoch nicht.

Der Kläger behauptet, die Grundschulden, die auf den beiden Grundstücken … und … lasteten und vor Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgelöst worden waren, habe er mit Zahlungen aus seinem eigenen Vermögen abgelöst. Er meint, er könne deshalb von der Beklagten einen Ausgleich in Höhe eines Erbanteils von 1/4, der der Beklagten seiner Auffassung nach an dem Nachlass nach dem Großvater, Herrn B. B., zustehe, verlangen.

Weiter behauptet der Kläger, im Zusammenhang mit der Verwaltung der beiden Grundstücke in W./H. bis zum Eigentumserwerb durch Zuschlag erhebliche Aufwendungen gehabt zu haben. Nach Abzug der ihm zugeflossenen Einnahmen aus Vermietungen verblieben noch Aufwendungen in Höhe von 30.428,66 €. Der Kläger bezieht sich wegen der Berechnung auf die von ihm vorgelegten Aufstellungen, zuletzt vorgelegt als Anlage K 27 zum klägerischen Schriftsatz vom 07.11.2016. Der Kläger meint, auch insoweit von der Beklagten Ausgleich in Höhe des Erbanteils von ¼ und damit in Höhe eines Betrags von 7.607,16 € verlangen zu können, wobei der Kläger allerdings nach teilweiser Klagerücknahme im vorliegenden Verfahren nur noch einen Betrag von 6.599,16 € geltend macht.

Außerdem behauptet der Kläger, die Erbschaft nach der Mutter der Parteien sei mit Ausnahme der beiden Sparkonten bei der S. N. vollständig auseinandergesetzt. Er meint, er könne deshalb von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Anteils und damit eines Betrags von 3.393,85 € verlangen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.141,56 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2013 zu zahlen.

Klagerweiternd hat der Kläger sodann mit dem am 02.04.2014 zugestellten Schriftsatz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.607,17 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, der hälftigen Auszahlung des Guthabens auf den Konten der S. N. mit den Kontonummern … und … an ihn zuzustimmen.

Der Kläger hat sodann wegen einer Forderung, die die Beklagte im Wege der Widerklage gegenüber ihm auf Hinterlegung eines Betrags von 10.365,68 € zugunsten der Erbengemeinschaft W./H. geltend gemacht hat, die Aufrechnung mit der von ihm geltend gemachten Forderung wegen der Ablösung von Grundschulden in Höhe von 84.566,28 € erklärt. Von dem danach noch verbleibenden Betrag in Höhe von 74.200,56 € macht der Kläger nunmehr gemäß dem von ihm angenommenen Erbanteil der Beklagten von ¼ einen Betrag von 18.550,14 € geltend; im Übrigen hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen. Zudem hat der Kläger wegen der Aufwendungen, die ihm nach seiner Darstellung im Zusammenhang mit der Verwaltung der beiden Grundstücke in W./H. entstanden sind, die Klage in Höhe eines Betrags von 1.008,00 € wegen der ihm nach seiner Darstellung entstandenen Fahrtkosten zurückgenommen. Diese macht der Kläger in dem weiteren beim Landgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 3 O 297/13 anhängigen Verfahren gegenüber der Beklagten gesondert geltend.

Der Kläger beantragt danach nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.550,14 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.607,17 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie der hälftigen Auszahlung des Guthabens auf den Konten der S. N. mit den Kontonummern … und … an ihn zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass ihre Erbquote am ungeteilten Nachlass der Erblasser B. B., verstorben 1947, sowie M. B., geborene A., verstorben 1956, zuletzt wohnhaft in W./H., 28,125 % des Nachlassvermögens beträgt;

weiter festzustellen, dass das im Wege ergänzender Auslegung des Testaments der Eltern der Parteien vom 15.05.1986 durch das Landgericht Mönchengladbach zum Aktenzeichen 5 T 493/04 mit Beschluss vom 19.05.2005 rechtskräftig festgestellte Geldvorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB zugunsten des Klägers als Miterben in Höhe von 12.782,30 € bereits eine Nachlassverbindlichkeit ist, die aus dem Nachlass zu erfüllen ist;

weiterhin festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, für die Zeit seiner Verwaltung der Mietshäuser „…“ sowie „…“ W./H., die er als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft B. übernommen hatte, von der Rückgabe aufgrund des Vermögensgesetzes im März 2009 bis zur Teilungsversteigerung im August 2012 über die Mieteinnahmen und die für die Erbengemeinschaft notwendigen Ausgaben durch Vorlage der Betriebskostenabrechnungen, Mietverträge, Konten der Erbengemeinschaft, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten Rechnung zu legen hat sowie den Kläger weiter zu verurteilen, den sich aus der Vermietung der beiden Miethäuser … und … in W./H. ergebenden Gewinn zugunsten der Erbengemeinschaft B. in W./H. zu hinterlegen; den Kläger zu verurteilen, zugunsten der Erbengemeinschaft B. in W./H. einen Betrag in Höhe von 10.365,68 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.12.2012 zu hinterlegen; den Kläger zu verurteilen, einen Betrag von 70.25 1,51 € zugunsten der Erbengemeinschaft B. in W./H. zu hinterlegen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ihr Anteil an dem Nachlass nach den Großeltern der Parteien bemesse sich nicht mit ¼, sondern vielmehr mit 28,125 % und macht deshalb ein entsprechendes Feststellungsbegehren geltend. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2013, dort Seite 3 ff. (Blatt 55 ff. der Akte) sowie die von der Beklagten vorgelegte Übersicht zu den Erbteilsquoten (Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 13.09.2013) verwiesen.

Weiter meint die Beklagte, die Zahlungsanordnung in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern zugunsten des Klägers sei nicht als ein aus ihrem Vermögen zu zahlendes Vermächtnis sondern vielmehr als ein aus dem Nachlassvermögen zu begleichendes Vermächtnis anzusehen. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.05.2005 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.01.2006 und macht ebenfalls ein entsprechendes Feststellungsbegehren geltend.

Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger habe während der Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke in der … und … in W./H. in erheblich höherem Maße Mieteinnahmen erlangt, als in den von ihm vorgelegten Aufstellungen ausgewiesen sei. Schon deshalb seien die von ihm vorgelegten Aufstellungen nicht korrekt. Auch im Übrigen seien die Aufstellungen nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2017 (Blatt 369a ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte verlangt deshalb festzustellen bzw. den Kläger zu verurteilen, ordnungsgemäß Rechnung zu legen für die Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke sowie ihn zu verurteilen, ein etwaiges Guthaben aus der Vermietung zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, der Kläger müsse den Betrag von 10.365,68 €, der an ihn nach Ersteigerung der beiden Grundstücke im Nachgang zum Zuschlag gezahlt wurde, zu Gunsten der Erbengemeinschaft hinterlegen. Denn sowohl der zunächst an die m. S. P. ausgekehrte und sodann von dieser an den Kläger weitergeleitete Betrag von 9.934,06 € wie auch die zunächst an die K. f. W. geleistete Zinszahlung von 431,60 € stünden der Erbengemeinschaft zu.

Schließlich meint die Beklagte, der Kläger müsse einen Betrag von 70.251,51 € wegen der bei der Zwangsversteigerung vorbehaltenen Grundrechte zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegen. Denn in dieser Höhe habe sich der Kläger auf Kosten der Erbengemeinschaft einen finanziellen Vorteil verschafft.

Wegen des weiteren Sach-und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat ebenso wie die gleichermaßen zulässige Widerklage nur zum Teil Erfolg.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten lediglich die Zahlung von 18.550,14 € nebst Zinsen verlangen, im Übrigen sind seine Klageanträge nicht begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2046 BGB in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 18.550,14 €.

a) Nach § 2046 sind Verbindlichkeiten des Nachlasses aus diesem zu befriedigen. Erfolgt dies durch einen der Miterben, so steht diesem ein Anspruch auf Ausgleich gegenüber den Miterben entsprechend § 426 BGB zu, allerdings nur in Höhe des jeweiligen Erbanteils (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2058 Rn. 79; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2058f. Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

b) Auf den zum Nachlass nach dem Großvater der Parteien gehörenden Grundstücken in der … und … in W./H. lasteten Grundschulden, denen Verbindlichkeiten gegenüber der m. S. zugrunde lagen. Diese Verbindlichkeiten löste der Kläger vor der Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke ab. Mit der Ablösung dieser Grundschulden durch Begleichung der Verbindlichkeiten schaffte der Kläger erst die Voraussetzung dafür, dass die Grundstücke an die Erbengemeinschaft zurückgegeben wurden und im Zuge der Zwangsversteigerung zugunsten der Erbengemeinschaft der Versteigerungserlös ausgekehrt wurde. Insofern hat der Kläger mit der Ablösung der den Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen Nachlassverbindlichkeiten befriedigt.

Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe die Verbindlichkeiten nicht aus seinem eigenen Vermögen beglichen, greift nicht durch. Der Kläger hat zum Nachweis für die Begleichung der Forderungen jeweils Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die Beträge von 39.500,00 € bzw. 45.066,24 € von seinem bei der S. N. geführten Girokonto überwiesen hat (vgl. Anlagen A 7 bzw. A 13 zur Klageschrift). Angesichts der vom Kläger vorgelegten Nachweise für die Zahlungen von seinem Girokonto genügt das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht.

c) Aufgrund der Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten hatte der Kläger grundsätzlich gegenüber der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe der abgelösten Forderung von 84.566,24 €. Durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit dem von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Gegenanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber ihm, dem Kläger, auf Hinterlegung eines Betrags von 10.365,68 € hat sich diese Ausgleichsforderung des Klägers allerdings auf 74.200,56 € reduziert.

Die für eine wirksame Aufrechnung nach § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der beiden Forderungen liegt vor. Der Kläger kann aufgrund der Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten gegenüber der Erbengemeinschaft als Gesamthand Zahlung verlangen und dies gegebenenfalls auch im Klagewege durchsetzen (sogenannte Gesamthandsklage). Es handelt sich hierbei also grundsätzlich um einen Anspruch des den Ausgleich bewirkenden Miterben gegenüber dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen (vgl. Staudinger/Marotzke, aaO., § 2058 Rn. 81; Palandt/Weidlich, aaO., §§ 2058f. Rn. 14). Diesem Anspruch des Klägers gegenüber dem Nachlass steht umgekehrt der von der Beklagten im Wege der Widerklage zugunsten der Erbengemeinschaft geltend gemachte Anspruch auf Hinterlegung des an ihn, den Kläger, im Zusammenhang mit den abgelösten Grundschulden gezahlten Betrags von 10.365,68 € gegenüber (hierzu unter II.4.).

d) Wegen der danach verbleibenden Forderung von 74.200,56 € gegenüber dem Nachlass kann der Kläger auch gegenüber der Beklagten als Miterbin vorgehen und von ihr Ausgleich in Höhe ihres Erbanteils verlangen.

aa) Ein Miterbe, der Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, kann nicht nur – in voller Höhe – Ausgleich aus dem Nachlassvermögen verlangen, sondern auch gegen einzelne Miterben im Wege der sogenannten Gesamtschuldklage vorgehen. Dabei kann der die Nachlassverbindlichkeiten tilgende Miterbe aber von anderen Miterben nur in Höhe von deren Erbanteil Ausgleich verlangen (vgl. Staudinger/Marotzke, aaO., § 2058 Rn. 79; Palandt/Weidlich, aaO.). Trotz der prinzipiell nur gegenüber dem Nachlassvermögen begründeten Forderung besteht damit auch ein direkter Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Dies gilt unabhängig von dem Grundsatz, dass nach § 2042 BGB eine Auseinandersetzung unter Miterben grundsätzlich nur im Wege der Gesamtauseinandersetzung unter Zugrundelegung eines Teilungsplans erfolgen soll (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., § 2042 Rn. 9ff. und Rn. 20 f.). Denn der eine Nachlassverbindlichkeit tilgende Miterbe erlangt damit die gleiche Position wie ein Nachlassgläubiger und ist nicht auf die Regelungen, die bei einer Auseinandersetzung unter den Miterben gelten, beschränkt. Ein Schutz der in Anspruch genommenen Miterben ergibt sich in einem solchen Fall durch Geltendmachung der Einrede der beschränkten Haftung auf den Erbanteil gemäß § 2059 Abs. 1 BGB. Diese Einrede ist vorliegend aber nicht von der Beklagten geltend gemacht worden.

bb) Der Erbanteil der Beklagten an dem Nachlass nach dem Großvater der Parteien, Herrn B. B., zu dem die beiden Grundstücke … und … in W./H. gehörten, beträgt 25 % (hierzu unter II.2.). Auch von der Beklagten wird im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend gemacht, ihr Erbanteil sei geringer als die vom Kläger zugrunde gelegten 25 %, so dass sie auch nur mit einem geringeren Anteil einem Ausgleichsanspruch wegen der durch den Kläger getilgten Nachlassverbindlichkeiten ausgesetzt sei. Vielmehr behauptet die Beklagte, ihr stehe sogar ein etwas höherer Erbanteil von 28,125 % zu. Hierauf kommt es indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da der Kläger seinen Ausgleichsanspruch ohnehin nur unter Zugrundelegung eines geringeren Erbanteils von 25 % geltend macht.

Ein Anteil von 25 % an dem noch verbleibenden Betrag von 74.200,56 €, wegen dessen der Kläger nach der Aufrechnung noch Ausgleich im Hinblick auf die von ihm befriedigten Nachlassverbindlichkeiten verlangen kann, ergibt den zuletzt vom Kläger geltend gemachten Betrag von 18.550,14 €.

e) Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat allerdings – anders als vom Kläger geltend gemacht – nicht mit Zustellung eines Mahnbescheids ein, da der Kläger den Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht hat. Vielmehr wurde Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Klage an die Beklagte am 11.07.2013 begründet, so dass der Kläger die Zahlung von Zinsen erst ab dem Folgetag verlangen kann (§ 187 Abs. 1 BGB).

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte dagegen keinen Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der beiden zum Nachlass gehörenden Grundstücke.

Grundsätzlich kann zwar ein Miterbe, dem im Zusammenhang mit der Verwaltung von Nachlassgegenständen Aufwendungen entstanden sind, anteiligen Ersatz von den anderen Miterben verlangen. Dies gilt indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen bzw. nicht vom insoweit darlegungspflichtigen Kläger dargetan wurden.

a) So kann ein Miterbe Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen entstanden sind, sofern zuvor einstimmig die Durchführung der betreffenden Maßnahmen beschlossen wurde oder es sich um Maßnahmen handelt, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und deren Vornahme zuvor mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., § 2038 Rn. 6ff.). In einem solchen Fall kann der die Maßnahmen durchführende Miterbe wie ein Beauftragter nach § 670 BGB Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen, wobei allerdings der auf ihn selbst entfallende Anteil entsprechend § § 2038 Abs. 2, Satz 1, 748 BGB abzuziehen ist.

Vorliegend hat der Kläger aber schon nicht dargelegt, dass die Maßnahmen, wegen der er von der Beklagten einen Ausgleich verlangt, auf einer Willensbildung durch die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft beruhten. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass vor Ausführung der betreffenden Maßnahmen über deren Vornahme abgestimmt und wenn nicht einstimmig so doch jedenfalls mit Stimmmehrheit die Durchführung der betreffenden Maßnahmen beschlossen wurde. Allein der Verweis des Klägers darauf, dass er aufgrund seines überwiegenden Miterbenanteils die Stimmenmehrheit bei einer Abstimmung habe, genügt nicht. Denn für eine Mehrheitsentscheidung ist nicht ausreichend, dass ein Miterbe über den überwiegenden Erbanteil verfügt. Es bedarf stets zuvor auch einer Beschlussfassung, da erst dann von einer mit Stimmmehrheit beschlossenen Maßnahme die Rede sein kann. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass es vor Durchführung der jeweiligen Maßnahmen zu einer Abstimmung zwischen den Parteien kam.

b) Abgesehen von Maßnahmen, die auf einem einstimmigen oder mit Mehrheit der Stimmen gefassten Beschluss beruhen, kann ein Miterbe auch (anteiligen) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm für die Durchführung von Maßnahmen der Notgeschäftsführung im Sinne von § 2038 Abs. 1, Satz 2, Halbsatz 2 BGB entstanden sind. Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die zur Erhaltung des Nachlasses insgesamt oder aber einzelner Nachlassgegenstände notwendig waren (vgl. Staudinger/Löhnig, Neubearbeitung 2016, § 2038 Rn. 22). Inwieweit die Aufwendungen, wegen der der Kläger von der Beklagten Ausgleich verlangt, auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Notgeschäftsführung beruhten, lässt sich aber mangels näheren Vortrags des Klägers zu den einzelnen Maßnahmen nicht beurteilen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung, dass ihm wegen der Verwaltung der beiden Grundstücke erhebliche Aufwendungen entstanden sind, ohne diese aber im Einzelnen näher darzustellen. Vielmehr hat sich der Kläger dabei maßgeblich auf eine Vielzahl von Aufstellungen bezogen, die aber in großen Teilen nicht aus sich heraus nachvollziehbar sind. Trotz der bereits mit der Ladung und erneut in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise hat der Kläger aber nicht ergänzend vorgetragen und auch keine nachvollziehbare Aufstellung vorgelegt.

c) Schließlich kann ein Miterbe, dem zwar Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zugunsten des Nachlasses entstanden sind, denen aber keine vorhergehende Beschlussfassung zugrunde lag und die auch nicht unter § 2038 Abs. 1, Satz 2 Halbsatz 2 BGB fallen, auch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gegebenenfalls Ersatz verlangen. Dies kann sowohl nach den Vorschriften einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) oder nach denen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684, Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 812ff. BGB) der Fall sein. Ob und inwieweit im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmen, wegen der der Kläger von der Beklagten Ersatz verlangt, diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich aber ebenso nicht dem klägerischen Vortrag entnehmen.

3.

Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Betrags, der sich auf den beiden Sparkonten bei der S. N. befindet, verlangen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Betrags dient einer Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach deren Mutter. Der Anspruch von Miterben auf Auseinandersetzung entsprechend den §§ 2042ff. BGB ist aber grundsätzlich auf vollständig Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet (Palandt/Weidlich, aaO., § 2042 Rn. 2), eine auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkte Teilauseinandersetzung kommt gegen den Willen auch nur eines Miterben nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Gründe eine solche Teilauseinandersetzung rechtfertigen und hierdurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., § 2042 Rn. 9ff.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Nachlass nur noch auf eine oder wenige Nachlasspositionen beschränkt, so dass mit der Auseinandersetzung über diese Positionen eine vollständige Nachlassabwicklung verbunden ist.

So verhält es sich vorliegend aber nicht. Der Nachlass nach der Mutter der Parteien beschränkt sich nicht auf die beiden bei der S. N. geführten Sparkonten, wegen der der Kläger eine Auseinandersetzung im Wege einer hälftigen Auskehrung des Guthabens an ihn begehrt. Vielmehr zählen zu diesem Nachlass auch – wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht – die Ansprüche im Zusammenhang mit den beiden in W./H. gelegenen Grundstücken … und …. Die beiden Grundstücke, die ausweislich des vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszugs (Anlage 15 zum Schriftsatz vom 06.05.2014) im Eigentum des Großvaters der Parteien standen, fielen mit dessen Ableben in die Erbengemeinschaft nach B. B.. Hierzu zählten nach Ausschlagung der Vorerbschaft durch die Großmutter der Parteien, Frau M. B., die drei Kinder als Nacherben, nämlich der Vater der Parteien, Br. B., sowie die beiden Tanten, E. K. und M. F.. In diese Miterbengemeinschaft sind nach dem Versterben der drei Kinder deren jeweilige Erben eingetreten. In Bezug auf den Vater der Parteien, Br. B., handelte sich dabei um dessen Ehefrau, die Mutter der Parteien, die diesen als Alleinerbin beerbte. Insofern gehörte zu dem Nachlass nach der Mutter der Parteien auch der Miterbenanteil an der Erbengemeinschaft nach dem Großvater, Herrn B. B.. Aus § 1922 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass dieser auf die Mutter der Parteien im Wege der Erbfolge übergegangene Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Großvater, Herrn B. B., Teil des gesamten Nachlasses nach der Mutter der Parteien wurde und nicht als gesondertes Nachlassvermögen zu behandeln ist.

In Bezug auf dem Nachlass nach dem Großvater der Parteien ist bislang auch noch keine vollständige Auseinandersetzung erfolgt. Zwischen den Parteien ist bislang nicht geklärt, wie es sich mit den Mieteinnahmen aus der Vermietung der beiden Hausgrundstücke verhält. Der Kläger hat unstreitig während der Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke Mieteinnahmen in erheblichem Umfang erhalten. Als Früchte des Nachlasses sind diese gemäß § 2038 Abs. 2, Satz 2 BGB Teil der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Miterbengemeinschaft. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen seien wegen der von ihm vorgenommene Verrechnung mit den Aufwendungen während der Verwaltung der beiden Grundstücke weggefallen. Denn es fehlt bereits – wie zuvor unter I.2 ausgeführt – an einer hinreichenden Darlegung durch den Kläger, inwieweit ihm überhaupt Aufwendungen entstanden sind, wegen derer er einen Ersatz von der Beklagten als Miterbin verlangen kann.

Demgemäß gehören zum Nachlassvermögen der Mutter der Parteien neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Guthabens an den beiden Sparkonten auch Ansprüche im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen während der Verwaltung der beiden Grundstücke in W./H. durch den Beklagten. Schon im Hinblick auf diese auch zum Nachlassvermögen zählenden Ansprüche kommt eine Einzelauseinandersetzung wegen des Guthabens, das sich auf den beiden Sparkonten befindet, derzeit nicht in Betracht, sondern es bedarf einer Gesamtauseinandersetzung, die sich auf den vollständigen Nachlass nach der Mutter der Parteien erstreckt.

II.

Die Widerklage ist nur in Bezug auf die von der Beklagten begehrte Rechnungslegung durch den Kläger für die Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke in W./H. und die ebenfalls von der Beklagten geltend gemachte Hinterlegung der Mieteinnahmen zugunsten der Erbengemeinschaft begründet, im Übrigen war die Widerklage abzuweisen.

1.

a) Die Beklagte hat gegen den Kläger in entsprechender Anwendung von § 2027 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 259 BGB einen Anspruch auf Rechnungslegung wegen der Mieteinnahmen und notwendigen Ausgaben im Hinblick auf die beiden zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke in der … und … in W./H..

aa) Der von der Beklagten insoweit gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte eine Verurteilung des Klägers zur Rechnungslegung und nicht nur eine entsprechende Feststellung begehrt.

Nach dem Wortlaut des Antrags hat die Beklagte zwar lediglich ein Feststellungsbegehren geltend gemacht. Denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf den Antrag zu Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 05.03.2014 bezogen, mit dem sie lediglich die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte in Bezug auf die Mieteinnahmen und Ausgaben während der Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke Rechnung zu legen hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass es der Beklagte nicht allein um eine Feststellung geht, sondern sie vielmehr eine Verurteilung des Klägers zur Rechnungslegung begehrt.

So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch beantragt, den Beklagten weiter zu verurteilen, den sich aus der Vermietung der beiden Miethäuser ergebenden Gewinn zugunsten der Erbengemeinschaft B./H. zu hinterlegen. Die Formulierung „weiter verurteilt“ spricht aber dafür, dass auch der in diesem Zusammenhang gestellte, unmittelbar vorangegangene Antrag wegen der Rechnungslegung auf eine Verurteilung des Klägers und nicht lediglich auf eine Feststellung gerichtet ist. Zudem hat die Beklagte auch mit dem Schriftsatz vom 23.11.2016, mit dem sie die beabsichtigten Anträge zusammenfassend dargestellt hat, wegen der Rechnungslegung einen Antrag auf Verurteilung des Klägers angekündigt (vgl. Seite 11 des betreffenden Schriftsatzes, Blatt 351 der Akte). Auch dies spricht dafür, dass das Begehren der Beklagten auf eine Verurteilung und nicht allein auf eine entsprechende Feststellung gerichtet war.

bb) Das Begehren der Beklagten ist auch berechtigt. Sie kann von dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 2027 BGB in Verbindung mit § 259 BGB verlangen, dass dieser für die Zeit der Verwaltung der beiden Grundstücke über die Mieteinnahmen und die notwendigen Ausgaben Rechnung gelegt.

(1) Nach § 2027 ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, gegenüber den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt zwar nicht in Betracht. Denn der Kläger hat als Miterbe die Verwaltung der beiden Grundstücke übernommen und ein Miterbe wird durch Inbesitznahme von Nachlassgegenständen erst zum Erbschaftsbesitzer, wenn die übrigen Miterben eine Befugnis zum Mitgebrauch der betreffenden Nachlassgegenstände, hier der beiden Grundstücke, verlangen (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., § 2018 Rn. 9). Dass die Beklagte von dem Kläger begehrt hat, ihr auch die Möglichkeit zum Besitz und zur Verwaltung der beiden Grundstücke einzuräumen, ist nicht ersichtlich. Vorliegend besteht aber eine vergleichbare Interessenlage, der eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 2027 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Denn der Kläger hatte als Verwalter der beiden Grundstücke Kenntnis von den Mieteinnahmen, die ihm auch unstreitig zugeflossen sind, sowie den im Zusammenhang mit der Verwaltung der beiden Grundstücke entstandenen notwendigen Ausgaben, während die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, da sie offenbar nicht an der vom Kläger ausgeübten Verwaltung der beiden Grundstücke beteiligt war. In einer solchen Konstellation hat die Beklagte als Miterbin gegenüber dem Kläger ebenso wie gegenüber einem Dritten, der Erbschaftsgegenstände im Besitz hat, einen Auskunftsanspruch.

Der Auskunftsanspruch nach § 2027 Abs. 1 BGB kann auch im Einzelfall dazu führen, dass der Verpflichtete für die Zeit einer Verwaltung der Nachlassgegenstände Rechnung zu legen hat (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., § 2027 Rn. 2). Dies ist hier anzunehmen. Denn bei den vom Kläger in Besitz genommenen Nachlassgegenständen, zwei Grundstücken, ist eine Auskunft, mit der das berechtigte Informationsinteresse der Beklagten befriedigt wird, erst dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Grundstücken erfolgt.

(2) Eine Rechnungslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB erfordert eine übersichtliche und in sich verständlich Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Auskunftsberechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, ihm zustehende Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Dabei genügt die bloße Vorlage von Belegen mit dem Angebot einer näheren Erläuterung nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB. 76., Aufl., § 259 Rn. 8). Diesen Anforderungen an eine Rechnungslegung ist der Kläger bislang nicht nachgekommen.

Die von ihm im Verlauf des Verfahrens wiederholt vorgelegten Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben während der Verwaltung der beiden Grundstücke in W./H. sind nicht aus sich heraus nachvollziehbar und es fehlt auch an der Vorlage von Belegen, um die Angaben des Klägers im Rahmen der Aufstellungen überprüfen zu können. Dies gilt auch für die zuletzt vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 07.11.2016 als Anlage K 27 vorgelegte Aufstellung. Im Hinblick auf die Mieteinnahmen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung, wie viele der Mietwohnungen in den Häusern, die sich auf den beiden Grundstücken befinden, in der Zeit der Verwaltung durch den Kläger vermietet wurden. Der Kläger hat insoweit zwar Aufstellungen mit der Bezeichnung „Mietkonto …“ bzw. „Mietkonto …“ vorgelegt. Aus diesen lässt sich aber nicht nachvollziehbar entnehmen, wie viele Wohnungen sich überhaupt in den Häusern befinden und wie viele dieser Wohnung wiederum während der Verwaltungszeit vermietet wurden. Auch die Darstellung zu den Ausgaben ist nicht ausreichend. So fehlt es bei den mit „Rechnungen“ bzw. „Barzahlungen“ vom Kläger aufgeführten Ausgaben in weiten Teilen bereits an einer nachvollziehbaren Bezeichnung der einzelnen Positionen. Zudem hat der Kläger auch keine Belege für die jeweiligen Ausgaben vorgelegt. Im Hinblick auf die mit „Stundennachweise“ offenbar vom Kläger ausgewiesenen Arbeitskosten fehlt es an einer näheren Darlegung, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und ob es sich hierbei um Arbeiten handelt, die von Dritten oder aber vom Kläger selbst ausgeführt wurden. Sofern die Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden, fehlt überdies die Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen. Auch im Hinblick auf die ebenfalls aufgeführten Straßenbaubeiträge hat der Kläger mit der Aufstellung keine Belege vorgelegt.

(3) Der Kläger war deshalb gemäß dem Antrag der Beklagten zur Rechnungslegung wegen der Mieteinnahmen und notwendigen Ausgaben durch Vorlage der in dem Klageantrag näher aufgeführten Unterlagen zu verurteilen. Die Beklagte hat mit dem Klageantrag zwar nur die Vorlage bestimmter Arten von Unterlagen ohne eine konkrete nähere Bezeichnung geltend gemacht. Die Verwendung von derartigen Sammelbegriffen ist aber im Zusammenhang mit einem solchen Begehren auf Rechnungslegung als zulässig anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2000 – 28 U 107/99 – zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg, aaO., § 259 Rn. 15).

b) Daneben kann die Beklagte von dem Kläger auch gemäß § 2038 Abs. 2, Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 2039 BGB verlangen, dass dieser etwaige Gewinne aus einer Vermietung zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegt.

Nach § 2038 Abs. 2, Satz 1 BGB in Verbindung mit § 743 Abs. 1 BGB stehen die Früchte der Erbschaft den Miterben gemeinschaftlich nach Erbanteilen zu, wobei die Aufteilung erst im Zuge einer Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt (§ 2038 Abs. 2, Satz 2 BGB). Bei den Einnahmen, die aus der Vermietung der Wohnungen für die Zeit der Übernahme der Verwaltung durch den Kläger bis zum Erwerb der Grundstücke im Rahmen der Zwangsversteigerung entstanden sind, handelt es sich um Früchte der Erbschaft. Diese stehen damit bis zu einer – bislang noch nicht erfolgten – Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu.

Der Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass dieser den Gewinn aus den Mieteinnahmen zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen hat, ergibt sich aus § 2039 Satz 2 BGB.

2.

Der Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass sich ihre Erbquote an dem ungeteilten Nachlass der Erblasser B. B. und M. B. auf 28,125 % des Nachlassvermögens beläuft, ist dagegen nicht berechtigt.

a) Das Feststellungsbegehren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil es keinen gemeinschaftlichen Nachlass nach den Großeltern der Parteien, B. und M. B., gibt. Die Großeltern der Parteien hatten sich zwar in dem gemeindlichen Testament gegenseitig als Vorerben und ihre drei Kinder als Nacherben eingesetzt. Die nach dem Ableben von Herrn B. B. durch die Großmutter der Parteien, Frau M. B., formwirksam erklärte Ausschlagung hatte aber gemäß § 1953 Abs. 1 BGB zur Folge, dass Frau M. B. nicht (Vor-)Erbin nach B. B. wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten trat mit der Ausschlagung der Erbschaft auch nicht die gesetzliche Erbfolge ein, sondern gemäß § 1953 Abs. 2 BGB fiel die Erbschaft nach Herrn B. B. an die als Ersatzerben anzusehenden Kinder der Eheleute B. und M. B. an. Diese sind zwar in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute als Nacherben bestimmt worden, gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel aber auch die Einsetzung als Ersatzerbe. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Anwendung der Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB sprechen. Demgemäß ist es nicht zu einer Vereinigung des Nachlassvermögens der Eheleute B. und M. B. gekommen, sondern Herr B. B. ist aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch Frau M. B. nur von seinen drei Kindern beerbt worden. Daneben trat mit dem Ableben von Frau M. B. als gesondertes Vermögen deren Nachlass.

b) Selbst wenn man aber das Feststellungsbegehren der Beklagten allein auf den Nachlass nach dem Großvater B. B. bezieht, da hierzu nach dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug (Anlage A 15 zum Schriftsatz vom 06.05.2014) die beiden Grundstücke in der … und … in W./H. gehörten, ist das Begehren der Beklagten nicht berechtigt. Denn der Erbanteil der Beklagten an diesem Nachlass beläuft sich nur auf 25 %.

Mit dem Ableben von B. B. und der späteren Ausschlagung der Erbschaft durch Frau M. B. wurden deren gemeinsame Kinder – wie zuvor ausgeführt – zu gleichen Teilen, also zu je 1/3, Erben nach Herrn B. B.. Da noch vor Auseinandersetzung dieser Miterbengemeinschaft die drei Miterben, der Vater der Parteien, Herr Br. B., sowie die beiden Tanten E. K. und M. F. verstarben, kam es zu einer Erbeserbengemeinschaft bestehend aus den jeweiligen Erben nach den drei Geschwistern. So erbten die Parteien nach dem Ableben ihres Vaters und nachfolgend ihrer Mutter jeweils zur Hälfte den Erbanteil von 1/3, der ihrem Vater an dem Nachlassvermögen des Großvaters B. B. zustand. Demgemäß hatte die Beklagte – ebenso wie der Kläger – über ihren Vater einen Erbanteil von 1/6 an dem Nachlass nach Herrn B. B. geerbt. Da die Beklagte zudem neben dem Kläger und Frau M. und Herrn H. F. zu gleichen Teilen Erbin nach ihrer Tante E. K. wurde, fiel ihr auf diesem Wege ein weiterer Erbanteil von 1/12 an dem Nachlass nach dem Großvater B. B. zu. Denn in dem Nachlassvermögen von E. K. befand sich – wie ausgeführt – auch der Erbanteil von 1/3 nach Herrn B. B., der mit dem Ableben von E. K. zu gleichen Teilen ihren vier Erben und damit zu 1/12 der Beklagten zufiel. Die Beklagte vereinigte damit in ihrer Person einen Erbanteil von 1/6 sowie einen weiteren Erbanteil von 1/12 an dem Nachlass nach Herrn B. B., so dass sich insgesamt ein Erbanteil ¼ (= 25 %) ergibt.

3.

Auch der Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass es sich bei dem Geldvermächtnis zu Gunsten des Klägers in Höhe von 12.782,30 € (25.000,00 DM) in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, die aus dem Nachlass zu erfüllen ist, ist nicht berechtigt.

a) Das Feststellungsbegehren der Beklagten ist zulässig. Insbesondere steht dem Begehren nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2009 (1 O 34/07), mit dem der hiesige Kläger auf die von der hiesigen Beklagten erhobenen Klage zur Zustimmung der Übertragung des elterlichen Grundstücks in J. Zug um Zug gegen Zahlung des Vermächtnisbetrags von 12.782,30 € verurteilt wurde, entgegen. Mit diesem Urteil wurde zwar auch über den Anspruch des Klägers wegen des zu seinen Gunsten bestimmten Vermächtnisses entschieden. Die Entscheidung über das Vermächtnis erfolgte aber aufgrund des vom hiesigen Kläger im dortigen Verfahren als Zurückbehaltungsrecht geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Vermächtnisses. Allein als Gegenrechte geltend gemachte Ansprüche nehmen aber regelmäßig nicht an der Rechtskraft eines Urteils teil (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28 Aufl., vor § 322 Rn. 34 a).

b) In der Sache ist das Feststellungsbegehren der Beklagten aber nicht berechtigt. Denn das Vermächtnis zu Gunsten des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als ein aus dem Nachlass zu erfüllendes Vorausvermächtnis anzusehen, sondern vielmehr als ein aus dem Vermögen der Beklagten selbst zu erbringendes sogenanntes Untervermächtnis.

aa) Einer solchen Auslegung des Vermächtnisses stehen nicht die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.05.2005 (5 T 493/04) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.01.2006 (I-3 Wx 217/05) entgegen. Denn Gegenstand beider Entscheidungen war allein die Frage, ob der Antrag der hiesigen Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach der Mutter der Parteien ausweist, berechtigt war. Im Zusammenhang mit dieser Frage hat das Landgericht Mönchengladbach mit dem Beschluss vom 19.05.2005 zwar auch den Vermächtnisanspruch zugunsten des hiesigen Klägers thematisiert und ging dabei – wenn auch ohne Abgrenzung gegenüber einem Untervermächtnis – von einem Vorausvermächtnis aus. Diese Ausführungen des Landgerichts Mönchengladbach entfalten aber keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren und die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Beklagten.

bb) Das Gericht geht vielmehr ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen des im Berufungsverfahren am 11.02.2011 verkündeten Urteils (I-7 U 214/09) davon aus, dass es sich bei der Anordnung zugunsten des Klägers in dem Testament der Eltern um ein sogenanntes Untervermächtnis und nicht um ein aus dem Nachlassvermögen zu erfüllendes Vorausvermächtnis handelt. Als Untervermächtnis im Sinne von § 2186 BGB ist eine testamentarische Anordnung anzusehen, nach der nicht der Erbe sondern ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert wird. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass der durch das (Unter-)Vermächtnis zugewandte Betrag nicht aus dem Nachlass sondern aus dem Vermögen des beschwerten Vermächtnisnehmers zu leisten ist.

Eine Auslegung des Testaments der Eltern der Parteien ergibt, dass diese eine solche Anordnung treffen wollten, nach der die hiesige Beklagte persönlich mit dem Zahlungsanspruch zugunsten des hiesigen Klägers belastet werden sollte. Denn in der maßgeblichen Passage des Testaments heißt es, die Beklagte solle nach dem Tode des Zuletztversterbenden den zugewandten Betrag von 25.000,00 DM beschaffen und an „ihn“ [den hiesigen Kläger] auszahlen. Mit der Verwendung des Wortes „beschaffen“ haben die Eltern der Parteien zum Ausdruck gebracht, dass es der hiesigen Beklagten persönlich obliegen soll, den betreffenden Geldbetrag aufzubringen und an den Kläger auszuzahlen. Für eine solche Auslegung spricht auch die nähere Darstellung im Testament, dass die Eltern der Beklagten mit der Übertragung des Hauses bewusst im Vergleich zum Kläger einen Vorteil zuwandten, weil aus ihrer Sicht die Lebenssituation der hiesigen Beklagten schwieriger war als die des hiesigen Klägers. Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des – mutmaßlichen – Erblasserwillens bei Kenntnis der Eheleute B., dass ihnen nach der Wiedervereinigung Restitutionsansprüche zufallen würden, aufgrund derer ein Nachlass vorhanden ist, der über das der hiesigen Beklagten zugewandte Haus hinausgeht. Der mutmaßliche Erblasserwille spricht dann zwar dafür, dass der weitere Nachlass den beiden Kindern, den Parteien, zu gleichen Teilen als Erben zufallen sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zahlung der dem hiesigen Kläger zugewandten 25.000,00 DM ausdrücklich im Hinblick darauf erfolgen sollte, dass die hiesige Beklagte durch Zuwendung des Hauses bevorzugt wurde. Hieran hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die Parteien im Hinblick auf den restlichen Nachlass, die nach der Wiedervereinigung angefallenen Restitutionsansprüche, Miterben geworden sind.

4.

Auch der Antrag der Beklagten, den Kläger zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10.365,68 € zugunsten der Erbengemeinschaft B. W./H. zu hinterlegen, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Der Kläger war zwar grundsätzlich verpflichtet, den ihm zugeflossenen Betrag von 10.365,68 € zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen. Denn es handelt sich bei den beiden Geldbeträgen in Höhe von 9.934,06 € und 431,60 € unstreitig um Zinszahlungen wegen der früher eingetragenen Grundschulden, die der Erbengemeinschaft nach Ablösung der Grundschulden durch den Kläger entsprechend § 2038 Abs. 2, Satz 1 BGB in Verbindung mit § 743 Abs. 1 BGB zustehen. Dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Nach § 2039 BGB konnte die Beklagte auch für die Erbengemeinschaft den Anspruch gegenüber dem Kläger geltend machen, dass dieser den Geldbetrag zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegt.

b) Infolge der vom Kläger erklärten Aufrechnung mit dessen Gegenansprüchen gegenüber der Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit der Ablösung der beiden Grundschulden ist die von der Beklagten im Wege der Widerklage zugunsten der Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung aber erloschen.

Der Kläger hatte gegenüber der Erbengemeinschaft wegen der Ablösung der auf den beiden Grundstücken in W./H. lastenden Grundschulden Ersatzansprüche in Höhe von 84.566,24 € (vgl. oben unter I.1.). Mit dieser die Widerklageforderung übersteigenden Gegenforderung hat der Kläger die Aufrechnung erklärt und damit die von der Beklagten geltend gemachte Widerklageforderung gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht.

5.

Schließlich kann die Beklagte von dem Kläger auch nicht verlangen, dass dieser zugunsten der Erbengemeinschaft B. W./H. einen Betrag in Höhe von 70.251,51 € hinterlegt.

Der Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil nach dem Vortrag der Beklagten unklar bleibt, woraus sich der von ihr im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch ergeben soll. Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieses Anspruchs im Wesentlichen auf das Protokoll zur Verhandlung des Amtsgerichts Potsdam vom 09.08.2012 (Anlage K 23) bezogen. Nach dem aus diesem Protokoll hervorgehenden Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.08.2012 sind zwar im Zusammenhang mit dem Zuschlag zugunsten des Klägers wegen des Grundstücks … in W./H. Grundschulden mit einem Gesamtbetrag von 70.251,12 € bestehen geblieben. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus aber nur, dass der Kläger das Grundstück in der … im Rahmen der Zwangsversteigerung belastet mit den fortbestehenden Rechten erworben hat. Danach war der Kläger als neuer Eigentümer zum Ausgleich der Forderungen, die durch die fortbestehenden Grundschulden abgesichert wurden, zur Zahlung verpflichtet. Zugleich ergibt sich hieraus, dass mit dem Fortbestehen der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden kein finanzieller Nachteil für den Kläger verbunden war, sondern vielmehr der Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks unter Fortbestand der eingetragenen Grundschulden Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernommen hatte. Dass dies anders zu beurteilen sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger verpflichtet sein sollte, den Betrag von 70.251,51 €, in dessen Höhe die Grundschulden auf dem erworbenen Grundstück fortbestehen, zu Gunsten der Gemeinschaft zu hinterlegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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