Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 55/19 – Beschluss vom 24.07.2019
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28.11.2018, Az. 70 VI 492/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
Am 02.03.2017 beantragte der Antragsteller, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, nach dem er selbst zu einem Drittel, ein weiterer Sohn der Erblasserin, Herr H… K…, ebenfalls zu einem Drittel und zwei Urenkel der Erblasserin zu je einem Sechstel Erben geworden sind. Ihm war hierbei bekannt, dass zuvor zahlreiche potentielle weitere (gesetzliche) Erben das Erbe ausgeschlagen hatten. Ein entsprechender Erbschein wurde am 30.05.2017 antragsgemäß erteilt.
Am 09.08.2017 ging bei dem Nachlassgericht eine notariell beglaubigte Erklärung des Antragstellers ein, mit der er die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft erklärte und die Erbschaft ausschlug. Zur Begründung gab er an, er habe erst seit dem 11.07.2017 Kenntnis darüber erlangt, dass die Erblasserin ein Grundstück mit Schulden hinterlassen habe. Durch einen am Kauf des Grundstücks interessierten Käufer habe sich herausgestellt, dass die Schulden den Wert des Grundstücks wahrscheinlich überstiegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, sein am 05.06.2016 verstorbener Bruder, der Miterbe H… K…, habe sich allein um die Verwaltung des Nachlasses gekümmert. Er selbst habe sich vor dessen Tod mehrfach mit seinem Bruder in Verbindung gesetzt, habe aber trotz Aufforderung keine Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlasses erhalten.
Das Amtsgericht hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Einziehung des Erbscheins gewertet und diesen mit Beschluss vom 28.11.2018, zugestellt am 07.01.2019, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Überschuldung des Nachlasses könne zwar als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB ein Grund zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft sein. Es könne aber bereits nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine Überschuldung vorliege. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Erbschaft bereits im Jahr 2010 angenommen. Darauf, dass er erst im Jahr 2017 von der (angeblichen) Überschuldung des Nachlasses erfahren habe, könne er seine Ausschlagung nicht stützen, da er keine hinreichenden Bemühungen zur Ermittlung der Nachlassmasse an den Tag gelegt habe. Die Anfechtung sei deshalb verfristet.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 28.01.2019. Die Überschuldung ergebe sich bereits aus dem sich in den Akten befindlichen Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 12.07.2013. Er wendet zudem ein, er habe durch mehrfache Nachfrage bei seinem Bruder erfolglos versucht, sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.05.2019 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller hat die Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen (§ 1943 BGB). Er hat diese Annahme nicht wirksam nach §§ 1954 ff BGB angefochten. Ein Anfechtungsgrund stand ihm nicht zur Seite.
2.
a)
Hinsichtlich des hier geltend gemachten Anfechtungsgrunds (Überschuldung des Nachlasses) kommt nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Absatz 2 BGB in Betracht.
Dabei ist als „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18 –, juris m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015, 31 Wx 54/15- juris). Ein solcher Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist, woran es etwa dann fehlt, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.07.2015, 3 Wx 120/14-, juris). Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2016, I-3 Wx 155/15; Siegmann/Höger, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 01.02.2019, § 1954, Rn 8).
b)
Dies zugrunde gelegt, kann sich der Antragsteller hier auf einen zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum nicht berufen.
Nach seinem eigenen Vortrag hatte er zu dem Zeitpunkt, als er von der Erbschaft erfahren hat und die Frist zur Ausschlagung hat verstreichen lassen, keine konkreten Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses und hatte keine Informationen über die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva. Er hat selbst vorgetragen, dass er sich um den Nachlass nicht gekümmert hat, sondern dies allein sein Bruder H… K… getan hat. Die Annahme der Erbschaft erfolgte somit ersichtlich allein aufgrund der für den Antragsteller lediglich spekulativen Vorstellung, dass der Nachlass werthaltig sein könnte. Wer aber bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
4.
Als Beschwerdewert wurde der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt.