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Erbschaftsanfechtung – Beginn der Anfechtungsfrist

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 37/16 – Urteil vom 13.01.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht der Frau A. Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Die Parteien haben in dem in 2. Instanz vor dem Senat geführten Rechtsstreit 7 U 96/13 über Ansprüche an dem zum Nachlass des am 16.01.2011 verstorbenen B. – des Vaters des Klägers und Beklagten zu 2. und Großvaters der Beklagten zu 1. und 3. – gehörenden Grundstück C. gestritten. Die Beklagte zu 1. hatte einen (Voraus-)Vermächtnisanspruch gegen den Kläger und die Ehefrau des Erblassers A. als Erben geltend gemacht. Vor Verkündung des Senatsurteils vom 07.11.2014, mit dem die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Düsseldorf im wesentlichen zurückgewiesen wurde, erklärten der Kläger und Frau A. am 21.10.2014 zu Protokoll des Amtsgerichts Ratingen – 14 VI 505 / 14 – die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft. In Anbetracht dessen erhebt der Kläger Pflichtteilsstufenklage und begehrt im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass ihm ein Pflichtteil von 1/8 und der Zedentin ein Zugewinnausgleichsanspruch und ein weiterer Pflichtteilsanspruch von 1/8 zusteht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er und die Zedentin die Erbschaft am 21.10.2014 noch wirksam hätten ausschlagen können, weil sie erst durch die Berufungsverhandlung vor dem Senat vom 26.09.2014 zuverlässige Kenntnis von der Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung und der Beschwerung des Erbes erlangt hätten.

Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben und die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger und der Zedentin erklärte Anfechtung und Ausschlagung nicht fristgerecht erklärt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachten Auskunfts- und Pflichtteils- bzw. Zugewinnausgleichsansprüche zwar nicht verjährt, in der Sache jedoch nicht begründet seien. Der Kläger und die Zedentin seien Erben nach dem verstorbenen B. geworden. Sie hätten die Anfechtung der Annahme und Ausschlagung nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB erklärt. Kenntnis im Sinne von § 1954 Abs. 2 BGB hätten sie spätestens mit Zugang des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts im vorangegangenen Rechtsstreit und nicht erst durch die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 26.09.2014 erhalten.

Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche seien auch nicht aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen als §§ 2314, 1379 BGB gegeben. Unter Miterben gebe es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Ein nach § 2057 BGB bestehender Auskunftsanspruch scheitere daran, dass das mögliche Vorliegen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne des § 2050 BGB nicht vorgetragen werde.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der das Ergebnis, dass er und die Zedentin nur ein – aufgrund der Belastung mit dem Vermächtnis – wertloses Erbe erhalten hätten und weder für die jahrelangen Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers entschädigt worden seien, noch Pflichtteils- bzw. Zugewinnausgleichsansprüche haben sollten, für untragbar hält.

Der Kläger und die Zedentin hätten ein berechtigtes Interesse gehabt, durch Verwertung des Nachlassgegenstandes eine Entgeltung für ihre Pflegetätigkeit oder aber ihren Erbteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/6 zu erhalten. Dem Kläger und der Zedentin sei es nicht möglich gewesen, die Annahme der Erbschaft unter der Bedingung anzufechten, dass das Oberlandesgericht im Vorprozess der Ansicht des Landgerichts folgen würde. Die Wirksamkeit des Testaments des Erblassers sei juristisch unterschiedlich beurteilt worden. Davon habe die Werthaltigkeit des Nachlasses abgehangen. Die Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess habe sich für den Kläger und die Zedentin lediglich als vorläufig dargestellt und keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Werthaltigkeit des Nachlasses geboten. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sei umgehend nach Kenntnisnahme von den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung erfolgt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter „Aufhebung“ des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2016 gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen und wegen der weiteren Stufen, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte zu 1. hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, weil das Landgericht die Abweisung der Klage auch darauf gestützt habe, dass der Kläger dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht hinreichend entgegengetreten sei und dies nicht mit Berufungsgründen angegriffen werde. Eine den Anforderungen des § 520 ZPO genügende Berufungsbegründung sei auch deshalb fraglich, weil sich die Ausführungen des Klägers mit allgemeinen Überlegungen zum Pflichtteilsrecht beschäftigten und die Vergütung angeblich erbrachter Pflegeleistungen beträfen.

Die Einrede der Verjährung bleibe aufrechterhalten, weil der Gerichtskostenvorschuss nicht unverzüglich eingezahlt worden sei.

Die Zedentin geriere sich weiterhin als Erbin und weigere sich, Nachlassgegenstände, z.B. den PKW des Erblassers, an die Erbengemeinschaft zu übertragen.

Der Kläger und die Zedentin hätten spätestens mit der ausführlichen Begründung des landgerichtlichen Urteils vom 19.04.2013 im Vorprozess Kenntnis von der Beschwerung ihres Erbes erlangt. Ab diesem Zeitpunkt hätten keine berechtigten Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers mehr bestehen können. Die im Wege der Widerklage im Vorverfahren geltend gemachten Ansprüche seien von Anfang an unbegründet gewesen.

Es sei weder zutreffend, dass der Nachlass wertlos sei, noch dass der Erblasser der Beklagten zu 1. sein gesamtes Vermögen vermacht habe. Es sei über das der Beklagten zu 1. vermachte Grundstück hinaus weiteres Immobilienvermögen vorhanden gewesen, das zum Teil auf den Kläger übertragen und zum Teil veräußert worden sei; der Erlös aus der Veräußerung sei teilweise auch der Zedentin zugutegekommen.

Der Beklagte zu 2. ist ebenfalls der Auffassung, dass etwaige Ansprüche des Klägers und der Zedentin bereits verjährt und im Übrigen, weil sie die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen hätten, unbegründet seien.

Der Beklagte zu 3. meint, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss auf der Grundlage des von ihm selbst angegebenen Streitwerts hätte einzahlen müssen und nicht erst die Vorschussanforderung des Gerichts hätte abwarten dürfen. Deshalb sei die Klagezustellung nicht „demnächst“ erfolgt.

Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft solle nur ausnahmsweise und nur dann zum Zuge kommen, wenn dem Erben im Nachhinein Tatsachen bekannt würden, bei deren Kenntnis er das Erbe nicht angenommen bzw. nicht ausgeschlagen hätte. Dies sei hier nicht der Fall, da es von vornherein nur um Rechtsfragen gegangen sei. In rechtlicher Hinsicht seien der Kläger und die Zedentin jedoch durch das erstinstanzliche Urteil des Vorprozesses hinreichend unterrichtet gewesen. Hätten sie danach die Anfechtung und Ausschlagung erklärt und parallel das Berufungsverfahren weiter geführt, wäre die Wirksamkeit ihrer Anfechtung/Ausschlagung geklärt worden und sie hätten ihre rechtlichen Möglichkeiten gewahrt gehabt.

Ergänzend weist der Beklagte zu 3. darauf hin, dass sich der Kläger und die Zedentin, die den gesamten Nachlass in Händen hielten, widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhielten.

Vorsorglich werde auch auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen, weil die vorgelegte Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogene Akte 22 O 35/12 LG Düsseldorf = 7 U 96/13 OLG Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 520 Abs. 3 ZPO hinreichend begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat ist gem. § 17 a Abs. 5 GVG auch zur Entscheidung berufen, soweit zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehörende Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche und die mit der (gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen) Zwischenfeststellungsklage begehrte Feststellung ist gem. §§ 1371 Abs. 2, 2306 Abs. 1 BGB, dass der Kläger und die Zedentin ihren Erbteil wirksam ausgeschlagen haben.

Für die Anwendbarkeit des § 2306 BGB reicht es aus, dass – wie hier – eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügung von Todes wegen vorliegt, durch die lediglich eine Belastung oder Beschwerung angeordnet wird (Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar ErbR, 3. Aufl., § 2306 Rn. 4).

Da die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) mit Kenntnis von der Beschränkung oder Beschwerung beginnt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 2. HS BGB) und der Erbe nach § 1943 BGB die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat, kommt es darauf an, ob der Kläger und die Zedentin die Annahme der Erbschaft durch ihre Erklärung vor dem Nachlassgericht Ratingen vom 21.10.2014 nach § 1954 Abs. 1 und 2 BGB wirksam angefochten haben, mit der Folge, dass die Anfechtung nach § 1957 BGB als Ausschlagung gilt und die Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen.

Dass der Kläger und die Zedentin die Erbschaft angenommen haben, ergibt sich nicht nur aus der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, sondern auch aus ihrem Auftreten als Miterben im Vorprozess.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anfechtungsgrundes (Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung) liegt zwar ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB vor. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann. Eine Überschuldung des Nachlasses kann auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist. Der Irrtum kann ein Vermächtnis betreffen, das den Nachlass derart belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre (BGHZ 106, 359; OLG München, NJW-RR 2015, 1418).

Vor diesem Hintergrund ist hier von einem zur Anfechtung grundsätzlich berechtigenden Irrtum des Klägers und der Zedentin auszugehen. Sie haben zwar alle maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die Existenz der letztwilligen Verfügung vom 25.02.1995 gekannt. Sie waren allerdings der Auffassung, dass das vom Erblasser verfasste, die Vermächtnisanordnung enthaltende Testament aus verschiedenen Gründen keine rechtliche Wirkung habe und somit den Nachlass nicht belaste; dementsprechend haben sie es im Vorprozess als „liederliches Schriftstück“ oder „Zettel“ bezeichnet. Sie irrten damit über die Belastung des Nachlasses mit dem Vermächtnis, das den wesentlichen Nachlassgegenstand betrifft und den Nachlass weitgehend aufzehrt.

Die Anfechtung der Annahme des Erbes ist jedoch nicht fristgerecht binnen 6 Wochen nach § 1954 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB erklärt worden.

Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger und die Zedentin Kenntnis von der Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung erlangt haben.

Da die Möglichkeit der Anfechtung dazu dient, dem pflichtteilsberechtigten Erben die Gelegenheit zu einer abwägenden Entscheidung zu geben, ob er die Beschränkung seines Erbteils hinnehmen oder die Anfechtung zur Sicherung seines Pflichtteilsrechts erklären will, kommt es für die Kenntnis darauf an, dass er die ihn beschränkende oder beschwerende Wirkung erkannt oder wenigstens eine feste Vorstellung, aufgrund derer er sich entschließen kann, gewonnen hat (OLG Hamm ZEV 2004, 286). Es muss ein Zeitpunkt gegeben sein, zu dem vom Erben vernünftigerweise erwartet werden kann, in Überlegungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (KG, FGPrax 2004, 127).

Kenntnis vom Anfechtungsgrund setzt – wie auch das Landgericht ausgeführt hat – dahingegen nicht volle Gewissheit voraus. Der Erbe darf sich Gründen für die Wirksamkeit einer den Nachlass belastenden oder beschwerenden Verfügung nicht uneinsichtig verschließen (Staudinger/Otte, BGB Neubearbeitung 2015, § 2306 Rn. 45). Die Kenntnis einer erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, aus deren Begründung sich der Anfechtungsgrund entnehmen lässt, führt zum Beginn der Anfechtungsfrist (BayObLG NJW-RR 1998, 797; Leipold in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1954 Rn. 22; Staudinger/Otte, BGB Neubearbeitung 2008, § 1954 Rn. 21; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Auflage, § 1954 Rn. 7). Hinweise, in denen das Gericht seine vorläufige Ansicht zur Testamentsauslegung zu erkennen gibt, begründen dagegen noch keine die Frist in Lauf setzende Kenntnis (OLG Hamm ZEV 2004, 286).

Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist hier in Übereinstimmung mit dem Landgericht anzunehmen, dass der Kläger und die Zedentin Kenntnis von der Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung durch das landgerichtliche Urteil im Vorprozess, das ihnen am 02.05.2013 zugestellt worden ist, hatten, so dass ab diesem Zeitpunkt die 6-Wochen-Frist lief und bei Erklärung der Anfechtung am 21.10.2014 bereits abgelaufen war.

Insofern folgt der Senat der Entscheidung des BayObLG (a.a.O.), der ein vergleichbarer Fall, in dem der Irrtum sich auf die Frage der Wirksamkeit eines Übertragungsvertrages und der Zugehörigkeit der übertragenen Gegenstände zum Nachlass bezog, zu Grunde lag. Die Entscheidung wird zustimmend in der oben aufgeführten Kommentarliteratur zitiert; Gegenstimmen hierzu sind nicht ersichtlich.

Dass das landgerichtliche Urteil im Vorprozess – wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt – keine verlässliche Basis gewesen sei, weil das Landgericht ihm und der Zedentin deutlich vor Augen geführt habe, dass man das Testament für wertlos oder für voll wirksam ansehen könne, widerspricht dem Inhalt der beigezogenen Akte 22 O 35/12 LG Düsseldorf. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht bereits in der 1. mündlichen Verhandlung vom 15.06.2012 darauf hingewiesen hatte, dass es das Testament als Vermächtnisanordnung auslege und für wirksam halte. Davon ist das Landgericht – wie aus den Protokollen ersichtlich – auch im weiteren Prozessverlauf nicht abgerückt, sondern hat in der Sitzung vom 15.03.2013 nochmals als Beratungsergebnis bekanntgegeben, dass es den Vermächtnisanspruch der dortigen Klägerin (hier: der Beklagten zu 1.) für begründet halte.

Schließlich kann auch der Ansicht des Klägers, dass er und die Zedentin der Beurteilung durch das Landgericht im Vorprozess keinen Glauben hätten schenken müssen, weil verschiedene Juristen das Testament unterschiedlich beurteilt hätten, nicht gefolgt werden. Insofern ist ihr Vortrag, dass der Notar die auf den 25.02.1995 datierte letztwillige Verfügung des Erblassers nicht zum Anlass genommen habe, ihnen von der Annahme der Erbschaft abzuraten, unerheblich. Es ist schon nicht feststellbar, auf welcher Grundlage der Notar überhaupt eine Überprüfung des Testaments vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe eines mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragten Notars zu prüfen, inwieweit es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Erbschaft anzunehmen oder nicht.

Auf die Frage, ob die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, kommt es somit nicht an.

Für die vom Kläger in der 1. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche sind andere Anspruchsgrundlagen als §§ 1379, 2314 BGB, die daran scheitern, dass der Kläger und die Zedentin Erben sind, nicht zu prüfen. Auskunftsansprüche zur Vorbereitung eventueller Auseinandersetzungsansprüche unter Miterben werden nicht erhoben.

Der Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2016 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert II. Instanz: 50.000,- €

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