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Erbschaftsannahme durch Unterzeichnung eines Bankformulars bzgl. Kontenstand des Erblassers?

OLG München – Az.: 31 Wx 487/19 und 31 Wx 488/19 – Beschluss vom 22.12.2021

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – vom 23.05.2019 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Die Ehe war kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Diese unterzeichneten am 4.7.2018 ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular der Sparkasse L (vgl. dazu näher II); am 23.8.2018 schlugen sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erbschaft aus.

Mit Antrag vom 12.12.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wonach sie selbst den Erblasser zu 3/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu jeweils 1/8 beerben. Sie vertrat unter Bezugnahme auf die Würdigung des Nachlassgerichts betreffend das Sparkassenformular die Auffassung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Unterzeichnung des Formulars die Erbschaft bereits angenommen haben.

Mit Schreiben vom 12.12.2018 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3 die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist. Sie führten darin u.a. aus, dass die Unterschrift auf dem Formular deswegen erfolgte, da sie andernfalls von der Sparkasse keine Auskunft über die Konten ihres Sohnes erhalten hätten. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie durch die Unterzeichnung des Formblattes die Erbschaft angenommen hätten. Insofern hätten sie sich in einem Rechtsfolgenirrtum befunden.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins liegen nicht vor. Da die Beteiligten zu 2 und 3 die Erbschaft form- und fristgerecht im Sinne der §§ 1944, 1945 BGB ausgeschlagen haben, sind sie nicht gesetzliche Erben nach dem Erblasser geworden.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts war deren Ausschlagungsrecht gemäß § 1943 BGB nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie die Erbschaft bereits durch die Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ vom 4.7.2018 im Sinne des § 1943 BGB angenommen haben.

1. Die Annahme durch schlüssiges Verhalten (pro herede gestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden (MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1943 Rn. 4; Najdecki in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 1943 Rn. 4; BayObLG ZEV 2006, 455).

Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte, zumal auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht (vgl. dazu MüKoBGB/Leipold, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Demgemäß bringen Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, wie auch eine Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Bestand des Nachlasses keine Annahme zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten (vgl. dazu MüKoBGB/Leipold, a.a.O. Rn. 5 m.w.N. sowie Najdecki in; Burandt/Rojahn a.a.O. Rn. 4-6; BayObLG ZEV 2006, 455).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt in der Unterzeichnung der von der Sparkasse vorgelegten „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ betreffend den Erblasser am 4.7.2018 durch die Beteiligten zu 2 und 3 keine schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft im Sinne des § 1943 BGB.

a) Die „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ wurde von der Sparkasse der Beteiligten zu 1 sowie den Beschwerdeführern zur Unterschrift vorgelegt und dient der Haftungsfreistellung der Bank für den Fall, dass etwaige Auszahlungen an die Unterzeichnenden ohne Vorlage eines Erbscheins sich im Nachhinein als Leistungen an Nichtberechtigte erweisen, da diese tatsächlich nicht Erben des Erblassers sind. Dieses Formular dient somit vorrangig dem Sicherungsinteresse der Bank und begründet einen Haftungsrückgriff zu Lasten der Unterzeichnenden.

b) In dem Formular findet sich zwar nach Aufführung der bei der Bank geführten Girokonten und Sparkonten des Erblassers der standardisierte Text

 „Ich versichere/Wir versichern hiermit ausdrücklich, dass ich/wir der/die alleinigen Erbe(n) des Erblassers bin/sind und dass Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlasskonkurs nicht angeordnet ist. Ich/Wir bitten(n) die Sparkasse, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten und die Guthaben bzw. Wertpapiere nach Verrechnung mit etwaigen Forderungen der Sparkasse gegen den Erblasser wie folgt zu übertragen/auszuzahlen: …“

Daraus ist aber allein noch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Unterschrift endgültig (!) die Rechtsnachfolge des Erblassers in wirtschaftlicher Hinsicht antreten wollten. Denn im Anschluss an diesen standardisierten Text findet sich folgender Zusatz, der sich im Hinblick auf die Schriftgröße und den Inhalt als eine in das Formular gesondert eingefügte Individualabrede darstellt:

„Derzeit ist keine Übertragung gewünscht, diese erfolgt nach Vorlage des Erbscheins. Lediglich das Girokonto Nr. 22317317 wird wieder für den Zahlungsverkehr freigeschalten. Aufträge sind beleghaft mit allen 3 Unterschriften (siehe unten) im Original einzureichen.“

Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Beschwerdeführer gerade nicht auf das Vermögen des Erblassers an Stelle des Erblassers uneingeschränkt zugreifen wollten. Sie haben vielmehr ausdrücklich von einer Übertragung der Konten (insbesondere der Sparkonten (= Mietkautionskonten) zu ihren Gunsten Abstand genommen. Der Inhalt ihrer Erklärung beschränkt sich allein auf die Freischaltung des Girokontos für den Zahlungsverkehr. Eine solche Maßnahme dient bei objektiver Betrachtungsweise allein der Verwaltung des Nachlasses, die auch dem nur vorläufigen Erben zusteht (vgl. oben).

c) Die Unterzeichnung des Formulars durch die Beschwerdeführer diente dazu, Auskunft über den Bestand und den konkreten Umfang der bei der Sparkasse geführten Konten des Erblassers zu erlangen. Eine solche Maßnahme stellt – wie eine durch den (vorläufigen Erben) erhobene Auskunftsklage – nicht bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft dar, sondern dient der Abklärung der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft wie auch dazu, diese Entscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen (vgl. auch BayObLG ZEV 2006, 455 <456>).

d) Auch ergibt sich aus dem Inhalt des auf dem Formular ergänzend eingefügten Textes, dass die Übertragung der Konten allein von der Vorlage des Erbscheins abhängig sein sollte. Dadurch wird der vorangestellte Formulartext in Bezug auf die Erbenstellung der Unterzeichnenden einschränkend abgeändert und auf die konkrete Nachlasssituation abgestimmt.

e) Bei objektiver Betrachtungsweise ergibt sich aus den Formulierungen daher der Schluss, dass die Unterschrift betreffend die „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ nicht den Willen zum endgültigen Antritt der Rechtsnachfolge des Erblassers in wirtschaftlicher Hinsicht durch die Beschwerdeführer und zum Behalten der Erbschaft zum Ausdruck bringt, sondern allein der Abklärung der im noch durchzuführenden Erbscheinerteilungsverfahren zu klärenden Erbenstellung dienen sollte, die erst dann mit der Erteilung eines beantragten Erbscheins für den Rechtsverkehr (und somit auch gegenüber der Sparkasse) abschließend festgestellt sein wird.

3. Die am 23.8.2018 erfolgten Ausschlagungen der Erbschaft durch die Beschwerdeführer sind fristgemäß erfolgt, da sie nach ihrem Vortrag vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung am 14.7.2018 durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 12.7.2018 Kenntnis erlangt haben (vgl. Niederschrift des Nachlassgerichts vom 23.8.2018).

III.

1. Demgemäß bildet der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 die erstrebte Erbfolge nicht zutreffend ab, sodass die Entscheidung des Nachlassgerichts keinen Bestand haben kann.

2. Im Hinblick darauf, dass sich die Beteiligte zu 1 dahingehend erklärt hat, den Erbscheinsantrag entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss abzuändern, bedarf es nicht der Zurückweisung des ursprünglich gestellten Erbscheinsantrages. Insofern gibt der Senat die Akten an das Nachlassgericht zurück, damit die Beteiligte zu 1 die Gelegenheit erhält, ihren Erbscheinsantrag entsprechend der tatsächlichen Erbfolge zu abzuändern.

IV.

1. Da die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 erfolgreich waren, fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

2. Die Anordnung der Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 hält der Senat nicht für geboten. Ein Fall des § 81 FamFG liegt nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1 vertretene Erbfolge stützte sich auf die Würdigung des Nachlassgerichts, die nicht von vornherein unvertretbar war. Die Würdigung des Nachlassgerichts war gemäß Aktenvermerk vom 23.11.2018 nach Vorlage an die Nachlassrichterin, nach konkreter Nachfrage durch die Beteiligte zu 1 zur Frage der Erbschaftsannahme, erstmals dokumentiert worden. Hiernach sei von einer Erbschaftsannahme durch die Beteiligten zu 2 und 3 auszugehen. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 3.12.2018 war durch die zuständige Rechtspflegerin der Sachstand mit dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Beteiligten zu 1 besprochen worden. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erfolgte sodann am 12.12.2018. Zudem handelt es sich bei allen Beteiligten um Verwandte des Erblassers (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1774 <1776>).

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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