Nahezu jährlich erfahren die Gesetze in Deutschland Anpassungen und Änderungen, um den veränderten Lebensrealitäten gerecht werden zu können. Das Erbrecht und speziell auch die Erbschaftssteuer hat zu Beginn des Jahres 2021 ebenfalls einige Änderungen erfahren, welche jedoch durchaus Vorteile für Erbnehmer mit sich bringen. Es muss an dieser Stelle jedoch deutlich betont werden, dass auch künftig eine rechtsanwaltliche Beratung in einem Erbfall auf jeden Fall äußerst ratsam ist. Die Dienste eines engagierten und erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht können für einen Erbnehmer in Verbindung mit den Diensten eines Steuerberaters zahlreiche Vorteile mit sich bringen, allerdings ist es auch sehr ratsam zu wissen, welche Neuerungen die Erbschaftssteuer für das Jahr 2021 überhaupt erfahren hat und welche Auswirkungen diese Neuerungen mit sich bringen.
Ob die Änderungen in der Erbschaftssteuer für einen Erbnehmer positiv oder negativ sind hängt sehr stark von der Steuerklasse des Erbnehmers und weiteren Voraussetzungen ab.
In der Steuerklasse I gibt es zunächst für das Jahr 2021 keine gravierenden Änderungen. Die bislang geltenden Steuersätze wurden beibehalten, allerdings wurden die Freibeträge erhöht. Hiervon können Erbnehmer, die in dieser Steuerklasse zugeordnet sind, profitieren. Dies können die Inhaber der Steuerklasse II sowie III jedoch nicht von sich behaupten, da die Erbschaftssteuertarife für diese Steuerklassen zu Beginn des Jahres 2021 merklich angehoben wurden. Mit dieser Änderung werden nunmehr sämtliche Erbbegünstigten steuerlich eingebunden, um die Begünstigungen für die Kernfamilie auf diese Weise zu kompensieren. Zwar wurden die Freibeträge für diese Steuerklassen ebenfalls auf nunmehr 20.000 Euro angehoben, allerdings beträgt der Steuersatz nunmehr 30 Prozent.
Im Bereich des steuerfreien Vermögens wurden die Freibeträge für
- Ehepartner
- Kinder
- Enkelkinder
des Erblassers ebenfalls angehoben. Diese merkliche Anhebung betrifft jedoch nicht die sogenannten entfernten Verwandten. Eine weitere Neuerung in der Erbschaftssteuer 2021 betrifft die Vererbung von Immobilien, die von Ehegatten oder Kindern selbst genutzt werden. Diese Vererbung ist nunmehr steuerfrei möglich. Überdies haben Ehepartner des Erblassers nunmehr auch einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Der Betrag für Kinder fällt jedoch geringer aus. Erbnehmer aus der Steuerklasse I haben einen Hausratsfreibetrag über maximal 41.000 Euro.
Bislang galten Immobilienerben in Deutschland als überaus privilegiert, da die Gebäude eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem steuerlich berücksichtigten Wert für die Erbschaftssteuer aufwiesen. Es kam in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass nur der hälftige Betrag des eigentlichen Verkehrswerts für die Besteuerung angesetzt wurde. Diesbezüglich gab es jedoch mittlerweile Änderungen, sodass nunmehr der aktuell geltende Verkehrswert der Immobilie für die Berechnung der Erbschaftssteuer angewandt wird. Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch auch sogenannte Verschonungsregelungen, welche in erster Linie die Kernfamilie des Erblassers betreffen.
Die Kernfamilie, welche aus dem Ehepartner sowie den Kindern des Erblassers besteht, werden steuerlich verschont, wenn sie die geerbte Immobilie selbst bewohnen. Dies gilt völlig unabhängig davon, welchen Wert die Immobilie letztlich aufweist.
Eine Besonderheit stellt dabei der Umstand dar, dass diese Regelung auch bei Objekten gilt, die im EU-Ausland befindlich sind und dass auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften davon profitieren können. Für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gilt diese Regelung jedoch nicht!
Damit die Steuerfreiheit jedoch gegeben ist müssen zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Erblasser muss selbst in der Immobilie gewohnt haben
- Der Erbnehmer muss die geerbte Immobilie für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen
Die sogenannte zehnjährige Behaltensfrist ist dabei aus juristischer Sicht nicht überaus beliebt. Als Grund hierfür wird eine „Überwachung“ des Staates im Privatbereich der Bürger angeführt.
Die Steuerbefreiung endet, wenn die geerbte Immobilie innerhalb des Zehnjahreszeitraumes entweder veräußert oder vermietet wird. Geschieht dies, entfällt die Steuerbefreiung sogar rückwirkend vollumfänglich.
Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn sogenannte „zwingende Gründe“ für den Verkauf oder die Vermietung vorliegen. Als „zwingende Gründe“ können gelten:
- der Tod des Erbnehmers
- der Umzug des Erbnehmers in eine Pflegeeinrichtung aus gesundheitlichen Gründen
In derartigen Fällen wird auf eine Nachversteuerung verzichtet, sodass die Steuerfreiheit bestehen bleibt. Überdies ist bei einer Vermietung auch eine Stundung der Erbschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren möglich. Dies muss allerdings beantragt werden. Bei einem Verkauf ist diese Stundung nicht möglich. In diesem Zusammenhang spielt auch die Größe des vererbten Immobilienobjekts eine wichtige Rolle, da die selbst genutzte Immobilie eine maximale Größe von 200 m² aufweisen darf.
Sämtliche Flächen, die über diese 200 m² hinausgehen, sind für den Erbnehmer steuerpflichtig!
Sollte es sich bei den Erben um eine Erbengemeinschaft handeln so gilt die Steuerbefreiung lediglich für denjenigen Erbnehmer, welcher die Immobilie bewohnt. Hierin sehen juristische Experten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch erwähnt werden, dass eine Erbschaftssteuer nicht anfällt, wenn der Verkehrswert der Immobilie den Freibetrag nicht übersteigt. Sollte die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbes allerdings schon vermietet sein, so kann der Erbnehmer nicht von der Steuerbefreiung profitieren, da die Immobilie ja nicht selbst genutzt wird. In diesem Fall kommt es dann wieder auf den Freibetrag sowie den Verkehrswert der Immobilie an, ob und in welcher Höhe die Erbschaftssteuer fällig wird.
Für den Erbnehmer gibt es jedoch die Möglichkeit, einen sogenannten Bewertungsabschlag von maximal zehn Prozent zu nutzen.
Die alten Steuerregelungen sahen bislang eine Begünstigung von vererbtem Betriebsvermögen vor, welche jedoch nunmehr wegfällt. Wer als Erbnehmer also nun ein Unternehmen bzw. eine Firma erbt, der wird dementsprechend auch auf dieses Erbe eine Erbschaftssteuer entrichten müssen. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich dabei nach dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Erbes.
Neu ist allerdings, dass ein Erbnehmer eines Unternehmens die Wahl zwischen zwei verschiedenen Varianten der Verschonung hat:
- die Regelverschonung
- die individuelle Verschonung unter verschärften Bedingungen
Beide Verschonungsoptionen sind natürlich an gewisse Voraussetzungen geknüpft, wobei bei der ersten Verschonungsvariante – die sogenannte Regelverschonung – lediglich 15 Prozent des gesamten Werts eines geerbten Unternehmens der Steuerpflicht unterliegen. Die Wahl sollte sich ein Erbnehmer nicht zu einfach machen, da die jeweilige Option als bindend gilt und dementsprechend auch nachträglich nicht mehr durch den Erbnehmer geändert werden kann. Bei der zweiten Verschonungsoption gelten zwar grundsätzlich verschärfte Bedingungen, allerdings kann es sogar möglich sein, dass eine komplette Steuerfreiheit erzielt werden kann.
Die Änderungen der Erbschaftssteuer ergeben unter gewissen Gesichtspunkten durchaus Sinn, auch wenn es natürlich nicht immer für jeden Erbnehmer in jeder Situation einen Vorteil geben kann. In diesem Zusammenhang muss auch gesagt werden, dass etliche Änderungen auf Neubeurteilungen von Verfassungsrichtern zurückgehen, sodass der Gesetzgeber in gewisser Hinsicht zu einer Handlung gezwungen war. Fakt ist jedoch auch, dass sich an der Komplexität des Erbrechts und auch der Erbschaftssteuer nichts geändert hat. Vielmehr bringen die Neuerungen der Erbschaftssteuer für den Erbnehmer wiederum zahlreiche Fragen mit sich, die von einem juristischen Laien kaum in Eigenregie beantwortet werden kann. Dies gilt jedoch für nahezu jeden Rechtsbereich in dem deutschen Recht. Es ist eine Angelegenheit, ein Gesetz zu lesen und eine gänzlich andere Angelegenheit, das Gesetz auch wirklich zu verstehen bzw. die Anwendungsbereiche in der gängigen Praxis zu erfassen.
Wenn Sie von einem Erbfall betroffen sind und nicht genau wissen, welche Auswirkungen die Erbschaft auf die Erbschaftssteuer hat, so sollten Sie auf jeden Fall zunächst erst einmal einen Rechtsanwalt kontaktieren und auch die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Auswahlmöglichkeiten sind immens und die jeweiligen Kriterien, an welche die Erbschaftssteuer geknüpft sind, haben sehr viel Potenzial für Missverständnisse. Derartige Missverständnisse bzw. auch falsche Entscheidungen können jedoch im Nachhinein betrachtet sehr kostspielig werden, da der Gesetzgeber bzw. der Fiskus als „Gläubiger“ auch kaum eine Gnade kennt. Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Erbnehmer ohne eine entsprechende fachliche Beratung Steuerschulden anhäuft, welche die wirtschaftliche Existenz regelrecht bedrohen. Nicht umsonst heißt es im Volksmund doch so schön, dass man sich eine Erbschaft auch erst einmal leisten können muss.
Sehr viele Erbnehmer sehen bei dem Erbe lediglich den potenziellen wirtschaftlichen Wert des Erbes als reinen finanziellen Zugewinnn. Zwar ist der Umstand, dass es in Deutschland eine Erbschaftssteuer gibt, mittlerweile hinlänglich bekannt, allerdings ist der Umfang der besagten Erbschaftssteuer zumeist ebenso unbekannt wie die bestimmten Bedingungen, unter welchen die Erbschaftssteuer überhaupt fällig wird. Sind diese Bedingungen bzw. Voraussetzungen jedoch erst einmal bekannt, so ergibt sich durchaus auch Einsparungspotenzial bei der Erbschaftssteuer. Hierfür jedoch ist das Wissen sowie auch die praktische Hilfe eines Steuerberaters in Verbindung mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht unerlässlich. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein Team aus Rechtsanwälten für Erbrecht, welche Ihnen bei Ihrer Erbschaftsangelegenheit sehr gern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sehr gern können Sie uns über unsere Internetpräsenz bzw. auf dem fernmündlichen Weg oder per E-Mail kontaktieren und mit uns einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren. Wir finden für Sie den besten Weg.