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Erbschaftsteuer für Lebensgefährten: Steuerpflicht bei der Direktversicherung

213.000 Euro aus der Lebensversicherung des verstorbenen Partners – und dann die Forderung des Finanzamts. Für die unverheiratete Frau werden daraus fast 60 Prozent Steuerlast. Ob das verfassungswidrig ist, muss das Finanzgericht München entscheiden.
Frau am Tisch betrachtet Versicherungsschreiben über 213.402 Euro neben einem gerahmten Foto ihres verstorbenen Partners.
Einmalzahlungen aus Direktversicherungen für Lebensgefährten unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn keine gesetzliche Rentenberechtigung besteht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 2179/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: FG München
  • Datum: 25.04.2026
  • Aktenzeichen: 4 K 2179/25
  • Verfahren: Klage gegen Erbschaftsteuerbescheid
  • Rechtsbereiche: Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Lebensgefährten, Erben, Versicherte, Steuerpflichtige

Lebensgefährtin zahlt Erbschaftsteuer auf Direktversicherung; das Gericht weist ihre Klage ab.
  • Die Zahlung gilt als Erwerb von Todes wegen.
  • Die Klägerin erfüllt keine Renten-Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Der Freibetrag von 20.000 Euro und 30 Prozent Steuersatz bleiben bestehen.
  • Doppelte Steuerbelastung macht die Steuer nicht verfassungswidrig.
  • Eine Steuerbefreiung oder Vorlage ans Verfassungsgericht lehnt das Gericht ab.

Wann ist die Direktversicherung für Lebensgefährten steuerpflichtig?

Als Erwerb von Todes wegen gilt im deutschen Steuerrecht jeder Vermögensvorteil aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag, der bei dessen Tod unmittelbar von einem Dritten erworben wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das bedeutet konkret: Auch Gelder, die nicht durch ein Testament, sondern durch Verträge wie Versicherungen fließen, werden steuerlich wie ein Erbe behandelt. Diese Steuerpflicht greift insbesondere bei Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung – einer Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber eine Versicherung für den Mitarbeiter abschließt –, wenn der Empfänger nicht die strengen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 46 bis 48 SGB VI erfüllt. Maßgeblich für die Besteuerung ist dabei der Wert des Erwerbs nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG.

Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung

Nach dem Tod ihres Partners erhielt eine Frau als bezugsberechtigte Lebensgefährtin rund 213.402 Euro aus einer betrieblichen Direktversicherung des Verstorbenen, woraufhin das Finanzgericht München (Az. 4 K 2179/25) die Summe als steuerpflichtigen Erwerb einstufte und ihre Klage vollständig abwies. Da die Frau als unverheiratete Partnerin keine Rentenberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch besaß, bestätigten die Richter den Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang. Die Beiträge für die Versicherung waren zuvor über eine Entgeltumwandlung aus dem laufenden Gehalt des Mannes finanziert worden. Bei dieser Umwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, damit der Arbeitgeber diesen Betrag direkt in die Altersvorsorge einzahlt.

Diese Vorschrift ist auch auf den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung anwendbar, wenn der Bezugsberechtigte nicht die in §§ 46 bis 48 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch […] bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. – so das Finanzgericht München

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung, die nach dem Tod des versicherten Arbeitnehmers an eine als bezugsberechtigt benannte nichteheliche Lebensgefährtin ausgezahlt wird, unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn die begünstigte Person die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 46 bis 48 SGB VI nicht erfüllt.
  2. Die gleichzeitige Belastung einer Hinterbliebenenleistung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer begründet keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung; aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich keine absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines Halbteilungsgrundsatzes ableiten, sodass selbst eine Gesamtsteuerbelastung von rund 60 Prozent nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.
  3. Fragen einer abweichenden Steuerfestsetzung oder eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO sind nicht Gegenstand eines Klageverfahrens gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und müssen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden.
Infografik: Ein Entscheidungsbaum zur Erbschaftsteuerpflicht bei Direktversicherungen, der zeigt, dass nichteheliche Lebensgefährtinnen im Gegensatz zu Ehegatten steuerpflichtig sind, da sie keine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhalten.
FG München, Urteil vom 25.04.2026, Az. 4 K 2179/25: Wer als nichteheliche Lebensgefährtin eine Direktversicherungsleistung erhält, zahlt Erbschaftsteuer – weil die gesetzlichen Rentenversicherungs-Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Selbst 60 % Gesamtsteuerlast ist verfassungskonform

Praxis-Hinweis: Rentenstatus als Weichenstellung

Der entscheidende Faktor für die Steuerpflicht ist die Frage, ob Ihnen eine gesetzliche Hinterbliebenenrente zustehen würde. Da das Finanzamt bei Lebensgefährten davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der §§ 46 bis 48 SGB VI nicht erfüllt sind, wird die Versicherungssumme voll als Erbe besteuert. Liegt bei Ihnen keine solche Rentenberechtigung vor, ist das Urteil direkt auf Ihre Situation übertragbar.

Warum Lebensgefährten 30 % Erbschaftsteuer zahlen

Die Höhe der anfallenden Steuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse gemäß § 15 ErbStG und dem entsprechenden Steuersatz nach § 19 ErbStG. Für Personen in der Steuerklasse III, zu denen auch unverheiratete Partner zählen, gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Diese Steuerklasse ist für Personen vorgesehen, die rechtlich nicht oder nur entfernt mit dem Verstorbenen verwandt sind, weshalb hier die höchsten Steuersätze und niedrigsten Freibeträge greifen. Der letztlich steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Gesamtwert der Auszahlung abzüglich dieses Freibetrags (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Berechnung der Steuerlast durch die Behörde

Bei der Ermittlung der konkreten Abgabenlast setzte das Finanzamt für die hinterbliebene Partnerin eine Erbschaftsteuer von 58.020 Euro fest. Die Behörde zog von der Auszahlungssumme in Höhe von 213.402 Euro den Freibetrag von 20.000 Euro ab und wandte auf den verbleibenden Betrag einen Steuersatz von 30 Prozent an. Die Frau rügte diese hohe finanzielle Belastung und verwies auf die deutliche Besserstellung von Ehegatten, bei denen ein solcher Erwerb vollständig von der Erbschaftsteuer verschont bliebe. Das Gericht bestätigte die Berechnung der Behörde aus der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 jedoch als rechtmäßig und sah die Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes korrekt angewendet. Eine Einspruchsentscheidung ist das offizielle Dokument, mit dem das Finanzamt nach einem Widerspruch des Bürgers seine ursprüngliche Steuerfestsetzung endgültig bestätigt.

Wichtig für Ihre Finanzplanung: Rechnen Sie bei Auszahlungen über 20.000 Euro fest mit einer Steuerlast von 30 Prozent. Legen Sie diesen Betrag sofort nach Erhalt der Summe beiseite, um die Nachforderung des Finanzamts begleichen zu können und nicht in finanzielle Bedrängnis zu geraten.

Ist die Doppelbelastung mit Einkommensteuer rechtmäßig?

Leistungen aus Direktversicherungen können in der Praxis gleichzeitig der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer unterliegen. Zur Minderung dieser Doppelbelastung sieht § 35b EStG eine prozentuale Ermäßigung der Einkommensteuer vor, wenn auf dieselben Einkünfte bereits Erbschaftsteuer gezahlt wurde. Eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung liegt laut der ständigen Rechtsprechung nicht allein durch die Tatsache einer zweifachen Steuerbelastung vor.

Ermäßigung der Einkommensteuer im Streitfall

Die finanzielle Doppelbelastung bildete einen zentralen Streitpunkt des Verfahrens, da die Hinterbliebenenleistung sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Erbschaftsteuer erfasst wurde. Die Frau argumentierte, dass von der Auszahlungssumme insgesamt 128.620,95 Euro an Steuern abgeführt werden mussten, was sie als unzulässige Übermaßbesteuerung wertete. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verwies darauf, dass die Einkommensteuer der Betroffenen unter Anwendung von § 35b EStG bereits um 24.047 Euro ermäßigt worden war. Das Finanzamt stützte sich bei seiner Argumentation zudem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2013 (Az. II R 55/12), an das sich die Behörde gebunden sah. Eine darüber hinausgehende Entlastung oder eine Bewertung nach dem gemeinen Wert lehnte der Einzelrichter ab. Der gemeine Wert entspricht dem aktuellen Marktwert einer Leistung, also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf erzielt würde.

Handeln Sie bei der Steuererklärung: Prüfen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid genau. Wenn Sie Erbschaftsteuer auf die Versicherungssumme gezahlt haben, muss das Finanzamt Ihre Einkommensteuer nach § 35b EStG mindern. Weisen Sie Ihren Steuerberater explizit darauf hin, damit dieser Entlastungseffekt nicht übersehen wird.

Sind 60 % Steuerbelastung für Lebensgefährten verfassungsgemäß?

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gebietet zwar die allgemeine Gleichbehandlung, lässt dem Gesetzgeber aber Spielraum für Differenzierungen zwischen der Ehe und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG lässt sich zudem keine absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines strikten Halbteilungsgrundsatzes ableiten. Dieser Grundsatz besagt theoretisch, dass dem Bürger nach Abzug aller Steuern mindestens die Hälfte seines Einkommens oder Vermögens verbleiben muss. Selbst eine Gesamtbelastung von rund 60 Prozent durch verschiedene Steuerarten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als verfassungswidrig.

Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ abzuleiten ist, verstößt selbst eine Gesamtbelastung von (rund) 60% des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot. – so das Finanzgericht München

Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Bei der Überprüfung der angewendeten Normen sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebensgefährten bei Versicherungsleistungen. Die Richter wiesen das Argument einer konfiskatorischen, also enteignungsgleichen Besteuerung zurück, da die Gesamtbelastung im rechtlich zulässigen Rahmen blieb. Da das Gericht von der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerregelungen vollständig überzeugt war, lehnte es eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG ab. Bei einer solchen Vorlage bittet ein Gericht das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch der Verweis der Frau auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) änderte an dieser Einschätzung nichts.

Warum Billigkeitsgründe nicht im Klageverfahren zählen

Wenn eine Steuererhebung im Einzelfall unbillig hart erscheint, können Finanzbehörden Billigkeitsmaßnahmen auf Basis der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung (AO) prüfen. Das bedeutet konkret: Das Finanzamt kann ausnahmsweise auf Steuern verzichten oder diese senken, wenn die Zahlung für den Betroffenen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war. Solche Maßnahmen zur abweichenden Festsetzung oder zum Erlass von Steuern sind in der Regel nicht Bestandteil eines regulären Klageverfahrens gegen einen Steuerbescheid, sondern müssen Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens sein.

Strikte Trennung der Verfahrensarten

Um die hohe Steuerlast abzumildern, regte die hinterbliebene Partnerin im laufenden Verfahren eine solche Billigkeitslösung beziehungsweise eine Befreiung an. Das Finanzgericht stellte jedoch klar, dass etwaige Billigkeitsentscheidungen nach der Abgabenordnung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens waren, in dem es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids ging. Das Gericht wies die Klage daher vollumfänglich ab und legte der Frau die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, da keine besonderen Zulassungsgründe nach § 115 Absatz 2 FGO vorlagen. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil vor dem höchsten deutschen Finanzgericht auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

Fazit: Warum Lebensgefährten ihre Vorsorge prüfen müssen

Das Urteil des Finanzgerichts München zementiert die hohe steuerliche Belastung für unverheiratete Partner bei betrieblichen Versicherungen. Da die Richter eine Verfassungswidrigkeit ablehnen und die Revision nicht zugelassen haben, hat die Entscheidung eine hohe Bindungswirkung für die Finanzämter und ist auf alle vergleichbaren Fälle von Direktversicherungen übertragbar. Betroffene sollten nicht auf eine Verfassungsänderung hoffen, sondern proaktiv handeln: Prüfen Sie alternative Absicherungsformen oder eine Heirat, wenn Sie hohe Summen steuerfrei übertragen möchten, da der Freibetrag von 20.000 Euro im Vergleich zu Ehegatten (500.000 Euro) extrem niedrig bleibt.

Was jetzt zu tun ist: Wenn Sie als Lebensgefährte eine hohe Versicherungssumme aus einer betrieblichen Altersvorsorge erwarten, kalkulieren Sie die Steuerlast von 30 Prozent ein. Falls die Steuerzahlung Ihre Existenz gefährdet, müssen Sie Härtefallgründe in einem separaten Billigkeitsverfahren geltend machen. Ein bloßer Einspruch gegen die Steuerhöhe reicht dafür nicht aus; Sie müssen diesen Antrag zusätzlich und schriftlich beim Finanzamt stellen.

Praxis-Hürde: Getrennte Verfahren

Ein Einspruch gegen die Höhe der Steuer führt nicht automatisch zur Prüfung von Härtefällen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Steuer und ein möglicher Erlass aus Billigkeitsgründen rechtlich zwei verschiedene Verfahren sind. Wenn Sie eine Reduzierung aus Billigkeit anstreben, müssen Sie dies in einem gesonderten Verwaltungsverfahren beim Finanzamt beantragen, statt nur gegen den Steuerbescheid zu klagen.


Hohe Steuerlast auf Versicherungssumme? Jetzt Handlungsspielraum prüfen

Die Besteuerung von Direktversicherungen bei Lebensgefährten ist komplex und führt oft zu einer Belastung von bis zu 60 Prozent. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft für Sie, ob die Steuerfestsetzung korrekt ist oder ob ein gesondertes Billigkeitsverfahren zur Minderung der Last Erfolg verspricht. Wir unterstützen Sie dabei, alle rechtlichen Fristen zu wahren und Ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Die böse Überraschung beginnt meist schon bei der Unterschrift im Personalbüro. Arbeitnehmer tragen dort arglos ihren Partner als Begünstigten der Direktversicherung ein, weil bei der Einrichtung durch den Arbeitgeber niemand vor den massiven Steuerfolgen warnt. Wenn der Ernstfall eintritt, ist die Auszahlungssumme oft schon für laufende Kredite verplant, bevor das Finanzamt überhaupt seinen Anteil einfordert.

Betroffene Paare sollten solche Verträge daher niemals isoliert betrachten. Oft ist es deutlich klüger, stattdessen eine Risikolebensversicherung „über Kreuz“ abzuschließen. Dabei ist jeder Partner der Versicherungsnehmer für das Leben des anderen, wodurch die Summe im Todesfall komplett steuerfrei bleibt.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Steuerpflicht auch, wenn ich jahrzehntelang in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe?

JA, die Erbschaftsteuerpflicht besteht unabhängig von der Dauer einer Lebensgemeinschaft, da das Gesetz ausschließlich an den rechtlichen Status der Ehe oder eine gesetzliche Rentenberechtigung anknüpft. Ohne eine offizielle Heiratsurkunde werden Partner steuerlich wie fremde Dritte behandelt, was bei Direktversicherungen zur vollen Besteuerung führt.

Die rechtliche Grundlage für diese Besteuerung findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, der Vermögensvorteile aus Verträgen zugunsten Dritter als Erwerb von Todes wegen definiert. Entscheidend für eine Steuerbefreiung wäre die Erfüllung der Voraussetzungen für eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gemäß den §§ 46 bis 48 SGB VI, die jedoch eine staatlich anerkannte Ehe zwingend voraussetzen. Da das deutsche Sozialrecht die bloße Dauer einer faktischen Lebensgemeinschaft nicht mit dem Rechtsstatus einer Ehe gleichsetzt, bleibt die Versicherungssumme für den überlebenden Partner in vollem Umfang steuerpflichtig. Selbst der Nachweis einer jahrzehntelangen gegenseitigen Fürsorge oder gemeinsamer Mietverträge führt nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zu einer Privilegierung im Erbschaftsteuerrecht.

In der Konsequenz werden Lebensgefährten der ungünstigen Steuerklasse III zugeordnet, in der lediglich ein minimaler Freibetrag von 20.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG gewährt wird. Beträge oberhalb dieser Grenze unterliegen regelmäßig einem hohen Steuersatz von 30 Prozent, weshalb Betroffene diese finanzielle Belastung bei der Nachlassplanung fest einkalkulieren sollten.


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Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Versicherungssumme bereits mit der Einkommensteuer belastet wurde?

JA. Eine gleichzeitige Belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist rechtmäßig, sofern die Gesamtbelastung nicht den Charakter einer enteignungsgleichen Besteuerung annimmt. Das Finanzgericht München bestätigte, dass beide Steuerarten unterschiedliche Lebenssachverhalte erfassen und daher nebeneinander anwendbar sind.

Die Einkommensteuer fällt an, weil es sich bei der Auszahlung um eine nachgelagerte Besteuerung aus einer vorangegangenen Entgeltumwandlung handelt. Parallel dazu unterliegt der Betrag als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Zur Minderung dieser Doppelbelastung sieht das Gesetz in § 35b EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer vor, wenn auf dieselben Einkünfte bereits Erbschaftsteuer gezahlt wurde. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot liegt laut ständiger Rechtsprechung erst vor, wenn die kumulierte Steuerlast eine Grenze von etwa 60 Prozent deutlich überschreitet.

Die Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn der Empfänger die Voraussetzungen für eine gesetzliche Hinterbliebenenrente nach den §§ 46 bis 48 SGB VI erfüllt. Zudem können Betroffene bei einer existenzbedrohenden Steuerlast ein gesondertes Billigkeitsverfahren nach § 227 AO anstreben, welches jedoch rechtlich unabhängig vom regulären Steuerbescheid zu führen ist.


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Wie mache ich die Steuerermäßigung geltend, wenn die Auszahlung sowohl Erbschaft- als auch Einkommensteuer auslöst?

Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG muss aktiv im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, um die Belastung durch die bereits gezahlte Erbschaftsteuer auszugleichen. Dieser Antrag stellt sicher, dass die finanzielle Doppelbelastung bei Versicherungsleistungen oder Rentenansprüchen durch eine Reduzierung der Einkommensteuerlast gemildert wird.

Der Gesetzgeber sieht diese Ermäßigung vor, weil bestimmte Einkünfte wie Auszahlungen aus Direktversicherungen sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen können. Da das Finanzamt für Erbschaftsteuer die Einkommensteuerstelle nicht automatisch informiert, müssen Sie den entsprechenden Erbschaftsteuerbescheid als Nachweis für die Doppelbelastung einreichen. Die Ermäßigung erfolgt dabei prozentual bei der Festsetzung der Einkommensteuer und mindert direkt die zu zahlende Last für das betreffende Kalenderjahr. Ohne diesen expliziten Antrag in der Steuererklärung bleibt die volle Doppelbelastung bestehen, da die Behörden die Verrechnung nicht von Amts wegen vornehmen.

Beachten Sie jedoch, dass die Ermäßigung nur für den Teil der Einkünfte gewährt wird, der tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet wurde. Liegt die Auszahlung unterhalb der persönlichen Freibeträge, entfällt der Anspruch auf diese steuerliche Entlastung mangels einer tatsächlichen Doppelbelastung vollständig.


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Reicht ein Einspruch gegen den Steuerbescheid aus, um einen Erlass aus Billigkeitsgründen zu erwirken?

NEIN. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid reicht nicht aus, da für einen Erlass aus Billigkeitsgründen wegen wirtschaftlicher Härte ein gesondertes Antragsverfahren nach den §§ 163 oder 227 AO eingeleitet werden muss. Der Einspruch prüft lediglich die rechtliche Korrektheit der Steuerfestsetzung, nicht jedoch die persönliche Unzumutbarkeit der Zahlung im Einzelfall.

Die Finanzbehörden und Gerichte trennen strikt zwischen der Rechtmäßigkeit eines Bescheids und der Billigkeit der Steuererhebung, weshalb Argumente zur Existenzgefährdung im normalen Einspruchsverfahren rechtlich meist wirkungslos bleiben. Ein Einspruch richtet sich gegen Fehler in der Gesetzesanwendung, während ein Billigkeitsantrag darauf abzielt, eine eigentlich rechtmäßige Steuer ausnahmsweise nicht einzuziehen. Sie müssen daher ein separates Schreiben mit dem Betreff Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verfassen und darin Ihre finanzielle Notlage detailliert belegen. Nur in diesem eigenständigen Verwaltungsverfahren kann das Finanzamt prüfen, ob die Einziehung der Steuer für Sie eine unbillige Härte darstellt, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war.

Beachten Sie jedoch, dass ein Billigkeitsantrag die Fälligkeit der Steuer nicht automatisch aufschiebt, weshalb Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung stellen sollten. Ohne diese ergänzenden Maßnahmen bleibt die Zahlungsverpflichtung trotz des laufenden Prüfungsverfahrens rechtlich bestehen.


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Kann ich die Erbschaftsteuer durch eine über Kreuz abgeschlossene Risikolebensversicherung künftig komplett vermeiden?

JA. Bei einer Risiko-Lebensversicherung über Kreuz fällt keine Erbschaftsteuer an, da der Partner die Leistung aus seinem eigenen Vertrag erhält und kein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt. Damit entfällt die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mangels einer Bereicherung aus dem Vermögen des Verstorbenen in diesem Fall.

Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht üblicherweise dann, wenn ein Vermögensvorteil aus einem Vertrag resultiert, den der Erblasser selbst oder sein Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossen hat. Beim Über-Kreuz-Modell versichert Partner A das Leben von Partner B, tritt jedoch selbst als Versicherungsnehmer auf, wodurch die Versicherungssumme rechtlich seinem eigenen Vermögen zufließt. Da in dieser Konstellation kein Vermögensübergang von einer verstorbenen Person auf einen Hinterbliebenen stattfindet, fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Besteuerung als Erwerb von Todes wegen. Für eine rechtssichere Umsetzung müssen Sie zwingend darauf achten, dass die Beitragszahlungen tatsächlich vom Konto des überlebenden Partners geleistet werden, um eine mittelbare Schenkung auszuschließen.

Dieses Modell lässt sich jedoch nicht auf betriebliche Direktversicherungen übertragen, da hier systembedingt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungiert und die Beiträge aus dem Bruttogehalt des versicherten Arbeitnehmers stammen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


FG München – Az.: 4 K 2179/25 – Urteil vom 25.04.2026




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