Skip to content

Erbschaftssteuer – Ab wann muss man sie bezahlen?

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer und wann wird sie fällig?

Mit einem Todesfall in der Familie ist häufig eine Erbschaft verbunden. Dies bedeutet, dass der Verstorbene sein Vermögen einer oder mehreren Personen ihrer Wahl vermacht. Allerdings stellt das Erben in Deutschland keine reine Privatsache dar. Denn grundsätzlich bestimmt das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) je nach Einzelfall, ob und wieviel Steuern an den Fiskus zu entrichten sind. Eine Erbschaftssteuer wird jedoch erst dann fällig, wenn bestimmte Freibeträge überschreitet werden. Wie hoch die Freigrenzen tatsächlich sind und was bei einer Erbschaft beachtet werden muss, ist für die Begünstigten interessant zu wissen.

Erbschaftssteuerpflichtige Tatbestände

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Haben Sie eine Erbschaft gemacht? Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer aus?

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Abgabe auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Was sich hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt, wird in § 3 ErbStG genauer definiert. Danach ist der häufigste Fall der Erbschaftssteuer der Erwerb durch Erbanfall nach den §§ 1922 ff. BGB. Wer demnach entweder als gesetzlicher Erbe an eine Erbschaft gelangt oder per Testament bzw. Erbvertrag als Nachfolger eingesetzt wird, muss auf das geerbte Vermögen grundsätzlich Erbschaftssteuer bezahlen. Dies gilt zunächst nur dann, wenn die Erbschaft von den Betroffenen auch angenommen wird. Ebenso wird der Erhalt eines Vermächtnisses nach den §§ 2147 BGB mit einer Erbschaftssteuer belegt. Des Weiteren wird sie auch durch die Geltendmachung eines gesetzlichen Pflichtteils gemäß § 2303 BGB ausgelöst. Die Erbschaftssteuer kann ebenfalls durch eine Schenkung auf den Todesfall begründet werden. Dabei macht der Erblasser dem Begünstigten zu Lebzeiten ein Geschenk, das dieser allerdings erst nach dem Tod des Schenkers erhalten soll. Der mit dem Geschenk verbundene Vermögenszuwachs unterliegt schließlich der Erbschaftssteuer.

Die drei Steuerklassen

Freibeträge und Steuerklassen
Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer

Bei der Höhe der Erbschaftssteuer unterscheidet das Gesetz sehr deutlich nach Verwandtschaftsgrad. Insgesamt gelten drei verschiedene Steuerklassen. Zur Steuerklasse I, die am meisten begünstigt wird, zählen Eheleute und eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Stiefkinder sowie deren direkten Nachkommen. Liegt der Wert des Vermögens unter 75.000 Euro, gilt in der Steuerklasse I der niedrigste Satz, welcher bei sieben Prozent liegt. Dieser Satz steigert sich in sieben Schritten bis hin zu 30 Prozent. Solch ein Steuersatz wird in Steuerklasse I allerdings erst bei 26 Millionen Euro erreicht. Geschwister, deren Kinder sowie Schwiegerkinder und -eltern und geschiedene Partner müssen nach den Vorgaben der Steuerklasse II Erbschaftssteuern bezahlen. Die ebenfalls schrittweise Steigerung beginnt hier bei 15 Prozent. In der Steuerklasse III werden alle übrigen Personen zusammengefasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um weitläufige Verwandte, nichteheliche Lebenspartner oder um Bekannte handelt.

Freibeträge

Darüber hinaus gelten für die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad verschiedene Freibeträge. Liegt das Vermögen des Erblassers unter einer bestimmten Freigrenze, müssen für das Erbe keinerlei Steuern gezahlt werden. So können Ehegatten als Personengruppe mit dem höchsten Freibetrag bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Jedes leibliche oder adoptierte Kind darf bis zu 400.000 Euro erben, ohne Steuern zu zahlen. Enkel dürfen 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Etwas Anderes gilt, falls der sonst erbende Elternteil bereits verstorben ist. Dann liegt der Freibetrag für Kindeskinder sogar bei 400.000 Euro. Jede sonstige Person aus der Klasse I dürfen 100.000 Euro ohne Steuerabzug erben und jede Person aus der Steuerklasse II oder III erhält im Nachlass 20.000 Euro ohne Steuerabzug.

Weiterführende Informationen zur Berechnung der Erbschaftssteuer:

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!