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Erbschein bei einer Testamentsvollstreckung: Wann er beim Hausverkauf nötig ist

Die Immobilie an die Ehefrau verkauft, das Zeugnis vorgelegt – trotzdem bleibt die Tür zum Grundbuch für den Testamentsvollstrecker verschlossen. Es stellt sich die Frage, ob ein handgeschriebenes Testament die strengen Hürden für den Eintrag bei einem solchen Familiengeschäft ohne zusätzlichen Erbschein überwinden kann.
Schlüsselübergabe zwischen Eheleuten vor einem Haus, im Vordergrund ein handschriftliches Testament auf einem Gartentisch.
Beim Immobilienverkauf an nahe Angehörige verlangt das Grundbuchamt oft einen Erbschein zur Prüfung der Verfügungsbefugnis. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 W 37/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 W 37/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
  • Streitwert: 1.000,00 €
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Erben, Grundstückskäufer

Testamentsvollstrecker müssen bei Grundstücksgeschäften mit Ehepartnern die Zustimmung der Erben mittels Erbschein belegen.
  • Verkäufe an nahe Angehörige bergen Interessenkonflikte und beschränken die Befugnisse des Verwalters.
  • Dies gilt bei einem handschriftlichen Testament ohne zusätzliche Beurkundung durch einen Notar.
  • Das Grundbuchamt darf in diesen Fällen die Vorlage eines amtlichen Erbscheins verlangen.
  • Ein einfaches Testamentsvollstreckerzeugnis beweist die Identität der Erben für diese Zustimmung nicht.
  • Das Amt darf neue Hindernisse auch dann noch beanstanden wenn es zuvor schwieg.

Wann erfordert der Immobilienverkauf einen Erbschein?

Gemäß § 2205 S. 2 BGB und § 2211 BGB ist eine Person, die als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, während der Dauer ihres Amtes grundsätzlich berechtigt, über Gegenstände aus dem Nachlass zu verfügen. Im Grundbuchverfahren gilt für den Nachweis der Erbfolge jedoch der strenge Typenzwang des § 35 Abs. 1 GBO. Das bedeutet konkret: Das Grundbuchamt ist gesetzlich strikt an bestimmte Beweismittel gebunden und darf keine anderen Nachweise für die Erbfolge akzeptieren als jene, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis ist daher zwingend erforderlich, wenn die Erbfolge nicht durch eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen – wie etwa ein notarielles Testament – nebst Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden kann.

Nach dem Tod der Grundstückseigentümerin Frau O. am 12.12.2024 verkaufte der vom Amtsgericht Wolfenbüttel (Az. 7 VI 17/25) bestellte Testamentsvollstrecker mit einem notariellen Vertrag vom 22.10.2025 den Grundbesitz an seine eigene Ehefrau. Als daraufhin unter Vorlage der Urkunde (UR-Nr. 469/25 des Notars F.) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt wurde, verlangte das Grundbuchamt Braunschweig mit einer Zwischenverfügung vom 23.01.2026 einen Erbschein, um eingereichte Zustimmungserklärungen rechtlich überprüfen zu können. Die Auflassungsvormerkung dient dabei als eine Art Reservierung im Grundbuch, die den Käufer davor schützt, dass das Grundstück vor der endgültigen Eigentumsübertragung anderweitig belastet oder verkauft wird. Die Zwischenverfügung ist ein förmlicher Hinweis des Amtes, mit dem fehlende Unterlagen oder Nachweise nachgefordert werden, ohne den Antrag direkt abzulehnen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos, da das Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 2 W 37/26 die Anforderung des Grundbuchamtes letztlich in vollem Umfang bestätigte.

Handeln Sie sofort, wenn das Grundbuchamt trotz vorliegendem Testamentsvollstreckerzeugnis einen Erbschein fordert: Beantragen Sie diesen umgehend beim Nachlassgericht. Verzichten Sie auf rechtliche Gegenwehr gegen die Zwischenverfügung, da das Urteil des OLG Braunschweig zeigt, dass solche Beschwerden kaum Erfolgsaussichten haben und den Verkaufsprozess lediglich um Monate verzögern.

Entscheidungsbaum zum Immobilienverkauf: Handschriftliches Testament und Verkauf an Angehörige führen zur Erbscheinspflicht.
Wann das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht mehr ausreicht und ein Erbschein zwingend wird.

Warum das TV-Zeugnis den Erbschein nicht ersetzt

Der formelle Nachweis der Befugnisse eines Testamentsvollstreckers erfolgt nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO grundsätzlich durch ein spezielles Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 S. 1 BGB. Etwaige Beschränkungen der Rechte dieser Person müssen in dem Zeugnis nach § 354 Abs. 2 FamFG ausdrücklich angegeben werden. Die bloße Benennung der Erben durch den Vollstrecker unter Vorlage seines Zeugnisses reicht allerdings nicht aus, um den gesetzlich geforderten formellen Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 GBO zu ersetzen.

Diese strikte rechtliche Trennung der Nachweispflichten wurde zum zentralen Streitpunkt, als die Eheleute im Verfahren geltend machten, die Verfügungsbefugnis sei durch das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis bereits ausreichend dokumentiert. Die Verfügungsbefugnis bezeichnet die rechtliche Macht, über einen Gegenstand – hier das Grundstück – wirksam entscheiden zu dürfen, ihn also beispielsweise zu verkaufen. Das Gericht verwarf diese Argumentation, da für eine rechtssichere Prüfung von Zustimmungserklärungen die Identität der Erben zweifelsfrei feststehen muss. Weil in diesem Fall lediglich ein eigenhändiges Testament der Verstorbenen vom 06.06.2016 vorlag und keine öffentliche Urkunde, genügte das Zeugnis allein nicht für den grundbuchrechtlichen Vollzug des Verkaufs.

Ein eigenhändig errichtetes Testament wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde […] Da § 35 GBO bezogen auf den Nachweis der Erbfolge einen Nachweistypenzwang enthält, kann die Vorlage des Erbscheins auch nicht dadurch ersetzt werden, dass der Testamentsvollstrecker unter Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Erben benennt. – so das Oberlandesgericht Braunschweig

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Form des Testaments. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis beweist lediglich, wer das Amt ausübt, aber nicht zwingend, wer die Erben sind. Sobald das Grundbuchamt die Identität der Erben prüfen muss, reicht ein handschriftliches Testament nicht aus. Betroffene sollten prüfen: Liegt nur ein privates Testament vor, wird für den Immobilienverkauf bei Zweifeln an der Verfügungsbefugnis fast immer ein zusätzlicher Erbschein verlangt.

Wann ist der Immobilienverkauf an Ehepartner unwirksam?

Der rechtliche Rahmen des § 181 BGB untersagt grundsätzlich das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung, was häufig als unzulässiges Insichgeschäft bezeichnet wird. Diese Norm ist jedoch streng auf die formale Personenidentität zugeschnitten und erfasst keine rein materiellen Interessenkonflikte, bei denen nicht dieselbe Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Eine tatsächliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis kann sich jedoch aus § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, wenn anzunehmen ist, dass eine bestimmte Verfügung dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person widerspricht. Das bedeutet konkret: Eine solche dingliche Verfügungsbeschränkung entzieht dem Testamentsvollstrecker die rechtliche Macht, über das Grundstück zu bestimmen, wodurch das Geschäft gegenüber dem Grundbuchamt unwirksam wird.

Die praktische Tragweite dieser Regelungen im Grundbuchrecht zeigte sich, als das zuständige Amt zunächst am 28.11.2025 ein unzulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB rügte, weil der Verkäufer den Nachlass an seine Ehepartnerin veräußerte.

Interessenkonflikt bei Verkauf an nahe Angehörige

Das Oberlandesgericht Braunschweig lehnte in seiner Prüfung eine direkte oder analoge Anwendung von § 181 BGB ab, da der Testamentsvollstrecker formal nur auf der Veräußererseite auftrat und seine Frau die Käuferin war. Das Gericht stellte stattdessen eine dingliche Verfügungsbeschränkung nach § 2208 BGB fest. Grund dafür war der erhebliche Interessenkonflikt bei dem Verkauf an einen nahen Angehörigen, bei dem nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dieses Vorgehen dem Willen der Erblasserin entsprach.

Ein solcher Konflikt wiederum ist ohne weiteres gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker – wie hier – Geschäfte für den Nachlass mit seinem Ehepartner abschließt, weil dann die naheliegende Gefahr besteht, dass nicht der Wille des Erblassers und die Interessen des Nachlasses, sondern sein Eigeninteresse und dasjenige seines Ehepartners sein Handeln maßgeblich bestimmen. – so das Oberlandesgericht Braunschweig

Bereiten Sie den Verkauf an nahe Angehörige akribisch vor: Holen Sie vor dem Notartermin die schriftliche, notariell beglaubigte Zustimmung aller Erben ein. Da das Grundbuchamt bei solchen Konstellationen von einer Verfügungsbeschränkung ausgeht, ist das Geschäft ohne diese Zustimmungen und deren Nachweis durch einen Erbschein schwebend unwirksam. Das bedeutet: Der Vertrag ist rechtlich noch nicht gültig, kann aber durch die nachträgliche Genehmigung der Erben rückwirkend voll wirksam werden.

Achtung Falle:

Verkäufe an nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder lösen im Grundbuchverfahren oft eine Kettenreaktion aus. Da hier ein Interessenkonflikt vermutet wird, ist das Geschäft ohne Zustimmung der Erben schwebend unwirksam. Diese notwendige Zustimmung macht die förmliche Identitätsprüfung der Erben unumgänglich und führt direkt zur Erbscheinspflicht, falls kein notarielles Testament vorhanden ist.

Warum Erbenzustimmung einen Erbschein zwingend erfordert

Schwebend unwirksame Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nicht zwingend endgültig gescheitert, sondern können durch die Zustimmung sämtlicher Erben nachträglich geheilt werden (§ 182 Abs. 2 BGB). Eine solche Heilung bewirkt, dass ein ursprünglich fehlerhaftes oder unvollständiges Geschäft so behandelt wird, als wäre es von Anfang an rechtmäßig gewesen. Das zuständige Grundbuchamt muss nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO allerdings zwingend prüfen, ob solche eingereichten Zustimmungserklärungen auch tatsächlich von den berechtigten Personen stammen. Ein rein eigenhändig verfasstes Testament nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB stellt rechtlich keine öffentliche Urkunde dar und reicht daher zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber den Behörden nicht aus.

Hier liegt zwar eine solche Zustimmung vor, doch ist grundbuchrechtlich nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis erforderlich, dass die Zustimmung tatsächlich von den Berechtigten, also den Erben der Erblasserin erteilt worden ist. Der Nachweis der Erbfolge kann gemäß § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. – so das Oberlandesgericht Braunschweig

Um den schwebend unwirksamen Verkauf an die Ehefrau rechtlich abzusichern, reichten die Käuferin und der Verkäufer am 19.01.2026 notariell beglaubigte Zustimmungserklärungen der Erben und Vermächtnisnehmer ein. Im Gegensatz zu Erben übernehmen Vermächtnisnehmer nicht die gesamte Rechtsnachfolge, sondern haben lediglich einen Anspruch auf einen ganz bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme aus dem Erbe.

Privates Testament ersetzt keine öffentliche Urkunde

Das Gericht entschied abschließend, dass das Grundbuchamt trotz dieser vorliegenden Urkunde (UR-Nr. 550/25) zwingend einen Erbschein verlangen durfte, um die tatsächliche Erbenstellung der Unterzeichnenden rechtssicher nachzuweisen. Das eigenhändige Testament vom 06.06.2016 erfüllte die strengen formellen Nachweispflichten des § 35 Abs. 1 GBO nicht, weshalb der Nachweistypenzwang nur durch ein offizielles Zeugnis erfüllt werden konnte. Die ursprüngliche Zwischenverfügung blieb damit rechtmäßig und der Wert für dieses Beschwerdeverfahren wurde durch das Gericht auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

OLG Braunschweig bestätigt Erbscheinspflicht für Testamentsvollstrecker

Die Entscheidung des OLG Braunschweig verschärft die Anforderungen an den Immobilienverkauf durch Testamentsvollstrecker erheblich. Da das Urteil die bundesweit geltende Linie zum strengen Nachweistypenzwang im Grundbuchrecht bestätigt, ist es kein Einzelfall, sondern als verbindlicher Maßstab für ähnliche Verfahren zu betrachten. Für Sie als Leser bedeutet das: Verlassen Sie sich bei handschriftlichen Testamenten niemals allein auf ein Vollstreckerzeugnis, sondern leiten Sie das Erbscheinsverfahren frühzeitig ein, um die Handlungsfähigkeit gegenüber dem Grundbuchamt sicherzustellen.

Was Sie jetzt tun müssen: Prüfen Sie bei anstehenden Immobilienverkäufen, ob die Erbregelung auf einem handschriftlichen Testament basiert. Ist dies der Fall, beantragen Sie den Erbschein proaktiv bereits vor der Beurkundung des Kaufvertrages. So verhindern Sie, dass die Käufer wegen einer blockierten Grundbucheintragung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen.


Immobilienverkauf im Erbfall rechtssicher abwickeln

Die strengen Anforderungen des Grundbuchamtes an den Erbnachweis führen besonders bei handschriftlichen Testamenten oft zu unvorhersehbaren Verzögerungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und unterstützen Sie dabei, die notwendigen Anträge beim Nachlassgericht proaktiv zu stellen. So sichern Sie die Handlungsfähigkeit des Testamentsvollstreckers und vermeiden kostspielige Verzögerungen beim Verkauf.

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Experten Kommentar

Testamentsvollstrecker fühlen sich mit ihrem Zeugnis oft wie absolute Herrscher über den Nachlass und unterschätzen die Sprengkraft familiärer Verkäufe. Das wahre Drama beginnt, wenn das Grundbuchamt blockiert und plötzlich die Zustimmung der übergangenen Erben verlangt. Genau diese Personen sind meist extrem misstrauisch, wenn das Grundstück an die eigene Ehefrau gehen soll, und verweigern schlicht die rettende Unterschrift.

Wer hier eigenmächtig Fakten schaffen will, provoziert nicht nur monatelange Hängepartien, sondern riskiert das gesamte Geschäft. Ich rate dazu, solche familieninternen Käufe nur dann anzugehen, wenn vorher alle Beteiligten offen an einem Tisch saßen. Ehrliche Transparenz im Vorfeld erspart am Ende zermürbende Beschwerdeverfahren und dauerhaft blockierte Grundbücher.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Benötige ich einen Erbschein, wenn ich das Haus als Testamentsvollstrecker an meine Kinder verkaufe?

JA, ein Erbschein ist beim Verkauf an Ihre Kinder zwingend erforderlich, da das Grundbuchamt wegen eines potenziellen Interessenkonflikts die Zustimmung der Erben prüfen muss und ein privates Testament hierfür nicht ausreicht. Ohne diesen förmlichen Nachweis der Erbenstellung durch ein amtliches Dokument kann der Verkauf der Immobilie im Grundbuchverfahren nicht rechtswirksam vollzogen werden.

Der Verkauf an nahe Angehörige wie die eigenen Kinder löst eine Vermutung des Interessenkonflikts nach § 2208 BGB aus, wodurch das Geschäft zunächst schwebend unwirksam (rechtlich noch unvollständig) bleibt. Um die Wirksamkeit herbeizuführen, müssen alle Erben dem Geschäft ausdrücklich zustimmen, wobei das Grundbuchamt nach § 35 GBO verpflichtet ist, die Identität dieser Personen zweifelsfrei zu überprüfen. Da ein handschriftliches Testament keine öffentliche Urkunde darstellt, erkennt das Amt die Erbenstellung der Zustimmenden nur durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses förmlich an. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein reicht hierbei nicht aus, da dieses Dokument lediglich die Ernennung des Verwalters bestätigt, jedoch keinen rechtssicheren Beweis über die tatsächlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Behörde liefert.

Diese zusätzliche Nachweispflicht entfällt nur dann, wenn die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde wie einem notariellen Testament nebst Eröffnungsprotokoll basiert, welche den Erbschein im Grundbuchverkehr ersetzen kann. Bei rein privaten Verfügungen sollten Sie den Erbschein umgehend beantragen, um kostspielige Verzögerungen beim Immobilienverkauf oder einen etwaigen Rücktritt der Käufer von vornherein effektiv zu verhindern.


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Hafte ich für Schäden, wenn der Hausverkauf wegen der verspäteten Erbschein-Beantragung am Ende scheitert?

JA. Ein Testamentsvollstrecker haftet persönlich für Schäden der Käufer, wenn er die Beantragung eines notwendigen Erbscheins schuldhaft verzögert und dadurch den Kaufvertrag vereitelt. Bei handschriftlichen Testamenten ist dieser Nachweis zur Sicherung der Handlungsfähigkeit gegenüber dem Grundbuchamt zwingend erforderlich.

Ein Testamentsvollstrecker ist gesetzlich zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, was die proaktive Sicherstellung aller notwendigen Nachweise für einen rechtssicheren Immobilienverkauf einschließt. Da bei privaten Testamenten der strenge Nachweistypenzwang des Grundbuchamts meist einen Erbschein verlangt, stellt das bewusste Unterlassen dieses Antrags eine schwere Pflichtverletzung dar. Scheitert der Verkauf wegen dieser Verzögerung, können Käufer bereits angefallene Notarkosten oder Finanzierungsaufwendungen als Schadensersatz gegen den Vollstrecker persönlich geltend machen. Das Risiko einer Haftung lässt sich nur minimieren, indem man anstelle einer Beschwerde gegen das Amt sofort das Erbscheinsverfahren einleitet.

Eine Haftung entfällt lediglich dann, wenn die Verzögerung auf unvorhersehbare gerichtliche Bearbeitungszeiten zurückzuführen ist oder der Kaufvertrag ausdrückliche Vorbehalte hinsichtlich der notwendigen Erteilung des Erbscheins enthielt.


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Muss die Zustimmung der Erben beim Hausverkauf an Angehörige zwingend notariell beglaubigt sein?

JA. Die Zustimmung der Erben beim Hausverkauf an Angehörige muss zwingend notariell beglaubigt sein, um gegenüber dem Grundbuchamt wirksam zu werden. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht für den gesetzlich geforderten Nachweis nicht aus, da das Amt für Grundbucheintragungen ausschließlich öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als Beweismittel akzeptieren darf.

Der Grund für diese strenge Formvorschrift liegt im grundbuchrechtlichen Nachweistypenzwang gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 der Grundbuchordnung (GBO). Da ein Immobilienverkauf an nahe Angehörige durch einen Testamentsvollstrecker oft einen Interessenkonflikt begründet, ist das Geschäft ohne die förmliche Genehmigung der Erben zunächst schwebend unwirksam. Durch die notarielle Beglaubigung der Unterschriften wird für die Behörde rechtssicher dokumentiert, dass die Erklärungen tatsächlich von den berechtigten Personen stammen. Erst diese qualifizierte Form ermöglicht die Heilung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts und stellt sicher, dass die Eigentumsumschreibung ohne weitere Beanstandungen durch das Amt vollzogen werden kann. Diese strikte Regelung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und schützt das Grundbuch vor unrichtigen Eintragungen durch nicht legitimierte Personen.

Wichtig ist zudem, dass die notariell beglaubigte Zustimmung allein oft nicht genügt, wenn die Erbenstellung nicht bereits durch ein notarielles Testament zweifelsfrei nachgewiesen ist. In diesen Fällen verlangt das Grundbuchamt zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins nach § 35 GBO, um die Identität der zustimmenden Personen rechtssicher mit der tatsächlichen Erbfolge abgleichen zu können.


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Wie reagiere ich, wenn die Erben die notwendige Zustimmung zum geplanten Immobilienverkauf dauerhaft verweigern?

Verweigern die Erben dauerhaft ihre Zustimmung zu einem Immobilienverkauf an nahe Angehörige, bleibt das Rechtsgeschäft rechtlich unwirksam. In diesem Fall sollten Sie den geplanten Verkauf abbrechen und die Immobilie stattdessen einem unbeteiligten Dritten am freien Markt zum Kauf anbieten. So entfällt die rechtliche Notwendigkeit einer Zustimmung durch die Erben, da kein relevanter Interessenkonflikt mehr vorliegt.

Bei einem Verkauf an nahe Angehörige vermutet die Rechtsprechung gemäß § 2208 BGB eine dingliche Verfügungsbeschränkung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines offensichtlichen Interessenkonflikts. Das Grundbuchamt wird den Eigentumswechsel ohne die ausdrückliche Genehmigung der Erben nach § 182 BGB daher dauerhaft verweigern und den Vollzug ablehnen. Da Sie die Zustimmung der Erben bei einer solchen Interessenkollision nicht gerichtlich erzwingen können, bleibt der bereits geschlossene Kaufvertrag rechtlich dauerhaft wirkungslos. Durch den Verkauf an einen unbeteiligten Dritten zu marktüblichen Konditionen entfällt jedoch die Vermutung der Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Nachlass sofort. In dieser Konstellation erlangt der Testamentsvollstrecker seine volle Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 BGB zurück und kann den Verkauf ohne Mitwirkung der Erben rechtssicher abschließen.

Ist der Verkauf an Angehörige im Testament jedoch ausdrücklich gestattet, entfällt die Zustimmungspflicht der Erben trotz des nahen Verwandtschaftsverhältnisses vollständig. In diesen Fällen müssen Sie dem Grundbuchamt die entsprechende Befreiung durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, wie etwa eines notariellen Testaments, zweifelsfrei nachweisen.


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Sollte ich den Erbschein vor dem Notartermin beantragen, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt?

JA. Sie sollten den Erbschein unbedingt proaktiv vor dem Notartermin beantragen, um langwierige Verzögerungen beim Grundbuchvollzug zu vermeiden. Da ein handschriftliches Testament allein kein ausreichender Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist, führt jedes Abwarten fast zwangsläufig zu einer blockierenden Zwischenverfügung.

Im Grundbuchverfahren herrscht ein strenger Nachweistypenzwang gemäß § 35 Abs. 1 GBO, wonach die Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder eine öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Ein eigenhändig geschriebenes Testament gilt rechtlich nicht als öffentliche Urkunde, selbst wenn es bereits vom Nachlassgericht offiziell eröffnet wurde und die Erbfolge darin eindeutig geregelt scheint. Das Grundbuchamt wird daher die Eintragung ohne Erbschein verweigern und eine förmliche Zwischenverfügung erlassen, um den fehlenden Nachweis als zwingende Voraussetzung für den Vollzug nachzufordern. Diese bürokratische Hürde verzögert den Verkaufsprozess oft um Monate, was die Käuferseite im schlimmsten Fall sogar zur rechtlichen Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages berechtigen kann.

Besondere Relevanz hat dies bei Verkäufen an nahe Angehörige, da hier zur Heilung von Interessenkonflikten oft die förmlich nachzuweisende Zustimmung aller Erben erforderlich wird. In solchen Konstellationen genügt selbst ein Testamentsvollstreckerzeugnis nicht, um die notwendige Erbscheinspflicht gegenüber dem Amt abzuwenden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Braunschweig – Az.: 2 W 37/26 – Beschluss vom 24.03.2026




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