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Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge: Folgen einer verspäteten Erbausschlagung

Sechs Wochen Frist, um das Erbe auszuschlagen – sie warteten auf Post vom Gericht. Doch der Fristbeginn richtet sich nicht nach Amtsschreiben, sondern nach eigener Kenntnis. Was das für die Erbfolge bedeutet, zeigt ein Fall aus Hamm.
Zwei Frauen durchsuchen Dokumente am Schreibtisch; im Hintergrund ein Kalender und ein Trauerfoto mit schwarzem Flor.
Die Suche nach einem Testament löst bei gesetzlichen Erben bereits die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 W 141/23

Das Wichtigste im Überblick

Erben müssen die sechswöchige Ausschlagungsfrist unbedingt einhalten, sonst bleiben sie trotz Erbausschlagung gesetzliche Erben.
  • Töchter schlugen das Erbe ihres Vaters erst nach der gesetzlichen Sechswochenfrist aus.
  • Die Erben wussten rechtzeitig vom Tod und dem fehlenden Testament des Vaters.
  • Verspätete Ausschlagungen sind unwirksam und führen automatisch zur Annahme der Erbschaft.
  • Nachträgliche Korrekturen falscher Angaben zur Fristkenntnis berücksichtigte das Gericht als glaubhaft.
  • Die Ehefrau und beide Töchter bilden nun gemeinsam eine gesetzliche Erbengemeinschaft.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 30.08.2024
  • Aktenzeichen: 10 W 141/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheins
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Streitwert: 120.000,00 Euro
  • Relevant für: Erben, Miterben, Notare bei der Nachlassplanung

Wann greift die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?

Hinterlässt eine verstorbene Person keine wirksame Verfügung von Todes wegen, wie etwa ein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Lebte das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bestimmt sich die Erbquote der überlebenden Ehefrau nach § 1931 Abs. 1 und 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Da das Paar keinen Ehevertrag hatte, wird der Erbanteil des Partners pauschal erhöht, um den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs auszugleichen. Die Kinder des Erblassers erben als Angehörige der ersten Ordnung nach § 1924 Abs. 1 und 4 BGB zu gleichen Teilen als Miterben. Zur ersten Ordnung gehören dabei alle direkten Nachkommen wie Kinder und Enkel. Ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein dokumentiert diese Quoten offiziell.

Wenn Sie als Miterbe einen Erbschein benötigen, müssen Sie diesen aktiv beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Warten Sie nicht auf eine Initiative des Gerichts, da dieses erst auf Ihren Antrag hin tätig wird, um die Erbquoten offiziell zu bestätigen.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 W 141/23) wies in einem aktuellen Beschluss das Nachlassgericht Arnsberg an, einen entsprechenden Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Zuvor war ein Familienvater im März 2022 verstorben, ohne dass die Hinterbliebenen ein Testament finden konnten. Daraufhin beantragte die Ehefrau ein Dokument, das sie als Erbin zur Hälfte und die beiden Töchter als Miterbinnen zu je einem Viertel ausweist. Das Amtsgericht Arnsberg hatte diesen Antrag am 29.11.2023 zunächst abgelehnt, doch die Beschwerden der Ehefrau und einer Tochter hatten in der nächsten Instanz vollen Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Frist zur Erbausschlagung nach § 1944 BGB beginnt für einen gesetzlichen Erben nicht erst mit einer formellen Mitteilung des Nachlassgerichts, sondern bereits in dem Moment, in dem der Erbe positive Kenntnis davon erlangt, dass kein Testament vorhanden oder eine vorhandene Verfügung von Todes wegen unwirksam ist.
  2. Spätere, korrigierende Erklärungen von Beteiligten sowie Stellungnahmen von Notaren sind im Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen; das Amtsermittlungsprinzip des § 26 FamFG entfaltet keine Sperrwirkung gegen die Verwertung nachgereichter Angaben, sofern das Gericht deren Glaubhaftigkeit sorgfältig würdigt.
  3. Wer ein Nachlassverfahren durch wahrheitswidrige Angaben zum Fristbeginn der Erbausschlagung schuldhaft veranlasst, kann gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit den gesamten Verfahrenskosten belastet werden.
Infografik: Die Sechswochenfrist zur Erbausschlagung beginnt bereits mit der positiven Kenntnis vom Fehlen eines Testaments und nicht erst durch die formelle Mitteilung des Nachlassgerichts.
Erbausschlagung: Frist beginnt früher als gedacht

Wann beginnt die 6-Wochen-Frist zur Erbausschlagung?

Wer ein Erbe nicht antreten möchte, muss nach § 1944 BGB eine strikte Frist von sechs Wochen einhalten. Die Uhr beginnt zu ticken, sobald der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Das bedeutet konkret: Man muss sicher wissen, dass der Erblasser verstorben ist und warum man selbst als Erbe vorgesehen ist – sei es durch das Gesetz oder ein Testament. Greift die gesetzliche Erbfolge, setzt der Fristbeginn voraus, dass der Erbe sicher weiß, dass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder eine solche unwirksam ist. Nach Ablauf dieser Zeitspanne gilt die Erbschaft rechtlich als angenommen.

In der familiären Auseinandersetzung zeigte sich die harte Grenze dieser Vorgabe. Die beiden Töchter wussten bereits am 15. März 2022, dass trotz intensiver Suche in den Unterlagen kein Testament ihres Vaters gefunden wurde. Spätestens am 28. März 2022 informierte ein Notar die Angehörigen zudem ausdrücklich über die sechswöchige Ausschlagungsfrist. Dennoch ließen die Töchter ihre Erbausschlagungen erst am 23. Mai 2022 notariell beglaubigen. Bei dem zuständigen Nachlassgericht gingen die Dokumente sogar erst am 2. Juni 2022 ein.

Praxis-Hinweis: Fristbeginn bei gesetzlicher Erbfolge

Der entscheidende Faktor für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis vom Fehlen eines Testaments. Wenn Sie die Unterlagen des Verstorbenen bereits durchsucht und nichts gefunden haben, beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist sofort. Sie können sich später nicht erfolgreich darauf berufen, auf eine formelle Mitteilung des Nachlassgerichts gewartet zu haben.

Zusätzlich muss ein gesetzlicher Erbe noch Kenntnis davon haben, dass keine anderweitige, sein Erbrecht ausschließende oder einschränkende Verfügung von Todes wegen vorliegt oder dass eine bestehende Verfügung unwirksam ist. – so das Oberlandesgericht Hamm

Warum verspätete Erbausschlagungen rechtlich wirkungslos bleiben

Eine Erbausschlagung, die nach Ablauf der gesetzlichen Sechswochenfrist bei einem Gericht eingeht, entfaltet keine rechtliche Wirkung mehr. Zwar kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist unter bestimmten engen Voraussetzungen wegen eines Irrtums nach § 1956 BGB angefochten werden. Bleibt eine solche Anfechtung jedoch erfolglos oder ist die Ausschlagung schlichtweg zu spät erfolgt, verbleibt es zwingend bei der ursprünglichen Erbenstellung.

Vermeiden Sie es unbedingt, gegenüber dem Nachlassgericht falsche Angaben zum Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme zu machen, um eine verpasste Frist zu heilen. Solche Täuschungsversuche führen nicht nur zur Unwirksamkeit der Ausschlagung, sondern können Ihnen auch die gesamten Verfahrenskosten auferlegen.

Gescheiterter Versuch einer lenkenden Ausschlagung

Die Richter am Oberlandesgericht stellten unmissverständlich fest, dass die Erbausschlagungen vom 23. Mai 2022 wegen Fristversäumnis unwirksam waren. Die Töchter gaben im weiteren Verlauf des Verfahrens selbst zu, dass ihre ursprünglichen Angaben zum Fristbeginn nicht der Wahrheit entsprachen. Sie hatten die späten Erklärungen lediglich abgegeben, um eine sogenannte lenkende Erbausschlagung zu bewirken. Ihr Ziel war es, der Mutter die Position als Alleinerbin zu verschaffen. Dass durch ihren Verzicht möglicherweise eine Enkelin als Miterbin nachrücken könnte, hatten sie bei ihren Überlegungen offenbar übersehen. Da die Ausschlagung bereits aufgrund der abgelaufenen Zeit unwirksam war, kam es für das Gericht auf die rechtliche Wirksamkeit einer späteren Anfechtung wegen Irrtums gar nicht mehr an.

Allerdings ist […] festzustellen, dass die Erklärungen vom 23.05.2022 nicht der Wahrheit entsprochen haben und nur deshalb abgegeben worden sind, um sog. lenkende Erbausschlagungen zu bewirken. […] Sie wollten nämlich damit erreichen, dass ihre Mutter Alleinerbin wird. – so das OLG Hamm

Achtung Falle: Die Enkel-Regelung bei Ausschlagung

Eine Ausschlagung, um einen Elternteil zum Alleinerben zu machen, schlägt oft fehl, wenn Sie selbst Kinder haben. Diese rücken durch Ihren Verzicht automatisch in der Erbfolge nach. Das Ziel, den Nachlass bei der Mutter zu bündeln, wird so verfehlt, da nun die Enkelgeneration als Miterben am Verfahren beteiligt werden muss.

Darf das Gericht korrigierte Angaben der Erben verwerten?

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das Gericht den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG von Amts wegen ermitteln. Das bedeutet konkret: In Erbscheinsfragen muss das Gericht den Sachverhalt aktiv selbst aufklären und darf sich nicht nur auf das verlassen, was die Beteiligten vortragen. Dabei gibt es keine rechtliche Sperrwirkung, die es verbieten würde, spätere oder korrigierende Erklärungen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Richter müssen vielmehr die Glaubhaftigkeit von nachgereichten Stellungnahmen, Zeugenaussagen oder notariellen Berichten sorgfältig würdigen und in das Gesamtbild einfließen lassen.

Für die Richter am Oberlandesgericht Hamm klärte sich das Bild durch nachträgliche Eingeständnisse. Am 30. Juni 2022 erklärten die Töchter offiziell, dass ihre ersten Angaben aus dem Mai nicht der Wahrheit entsprachen. Eine zusätzliche Stellungnahme des Notars vom 30. Oktober 2023 bestätigte, dass die Beteiligten bereits im März umfassend über die Fristen informiert waren. Das Gericht hielt diese späteren Angaben für glaubhaft und nachvollziehbar. Es legte sie seiner Entscheidung zugrunde, was letztlich zur Anweisung führte, den Erbschein mit den gesetzlichen Quoten auszustellen.

Wer zahlt die Kosten bei falschen Erbangaben?

Die Kostenentscheidung in nachlassgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 81 FamFG. Das Gericht kann die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, insbesondere dann, wenn das Verfahren durch unwahre Angaben schuldhaft veranlasst wurde, wie es in § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geregelt ist. Der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Wert des Nachlasses gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG.

Die finanziellen Konsequenzen dieses juristischen Streits trafen eine der Töchter. Der Senat verpflichtete sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Den Geschäftswert für das Verfahren setzten die Richter auf 120.000 Euro fest, was dem angegebenen Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie entsprach. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ordnete das Gericht hingegen nicht an. Das bedeutet konkret: Die Beteiligten müssen ihre eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen und erhalten diese nicht von der Gegenseite zurück.

Maßgeblich für die Kostenverteilung ist vielmehr gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG, dass die Beteiligte zu 2. durch ihre ursprünglichen wahrheitswidrigen Äußerungen im Sinne eines groben Verschuldens überhaupt erst den maßgeblichen Ansatzpunkt für die Notwendigkeit eines Beschwerdeverfahrens gesetzt hat. – so das OLG Hamm

OLG Hamm: Fristbeginn bei erfolgloser Testamentssuche

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm stellt klar, dass die Ausschlagungsfrist nicht erst mit Post vom Gericht, sondern mit der eigenen Kenntnis über das Fehlen eines Testaments beginnt. Als obergerichtliche Entscheidung hat sie Signalwirkung für ähnliche Fälle in ganz Deutschland: Gerichte prüfen die Glaubhaftigkeit von Angaben zum Fristbeginn sehr genau und sanktionieren falsche Behauptungen mit der Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, müssen Sie dies ohne taktisches Zögern tun, da eine einmal versäumte Frist kaum noch durch eine Anfechtung zu heilen ist.

Checkliste: So wahren Sie die Ausschlagungsfrist

Haben Sie Zweifel an der Werthaltigkeit eines Nachlasses, beginnen Sie sofort mit der Suche nach einem Testament. Notieren Sie sich das Datum der Suche, da ab diesem Moment Ihre sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft. Wollen Sie ausschlagen, müssen Sie innerhalb dieser Zeit eine notariell beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht einreichen – ein einfacher Brief oder das bloße Nichterscheinen genügen nicht.


Erbe ausschlagen oder annehmen? Fristen sicher wahren

Die sechs-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt oft früher als gedacht und lässt sich bei Versäumnis nur unter strengen Voraussetzungen korrigieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie den exakten Fristlauf und unterstützen Sie dabei, rechtssichere Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. So vermeiden Sie ungewollte Haftungsrisiken für Nachlassverbindlichkeiten oder unnötige Verfahrenskosten.

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Experten Kommentar

Viele unterschätzen den massiven Zeitdruck bei der Terminvergabe. Wer erst in der vierten Woche beim Notar oder Nachlassgericht anruft, bekommt oft schlichtweg keinen rechtzeitigen Termin mehr für die formgerechte Ausschlagung. Dann wird aus purer Panik vor den Schulden oft versucht, den Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme nachträglich nach hinten zu verschieben.

Betroffene sollten daher sofort nach dem Todesfall klären, ob sie das Erbe antreten wollen, anstatt erst wochenlang Kontostände zu prüfen. Wenn die Entscheidung zur Ausschlagung fällt, rate ich dazu, am selben Tag die Terminanfrage zu stellen. Entscheidend für die Fristwahrung ist nämlich der Eingang beim Gericht, nicht der Tag der Unterschrift beim Notar.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beginnt die Ausschlagungsfrist bereits, während ich noch nach einem möglichen Testament des Verstorbenen suche?

NEIN, die Ausschlagungsfrist beginnt in der Regel erst dann, wenn Sie die sichere Gewissheit haben, dass kein Testament existiert. Solange Sie noch aktiv und ernsthaft nach einer Verfügung des Verstorbenen suchen, fehlt es an der notwendigen positiven Kenntnis über den Grund Ihrer Berufung als gesetzlicher Erbe.

Gemäß § 1944 BGB setzt der Fristbeginn voraus, dass der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt. Bei der gesetzlichen Erbfolge bedeutet dies, dass Sie sicher wissen müssen, dass keine letztwillige Verfügung vorliegt oder eine solche unwirksam ist. Sobald Sie die privaten Unterlagen des Verstorbenen vollständig durchsucht haben und kein Testament finden konnten, beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist unmittelbar zu laufen. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Frist erst mit einer offiziellen Mitteilung oder Bestätigung durch das Nachlassgericht startet. Tatsächlich genügt Ihre eigene Feststellung über das Fehlen eines Testaments, um die Uhr für die Ausschlagung rechtssicher in Gang zu setzen.

Falls Sie gegenüber dem Nachlassgericht falsche Angaben zum Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme machen, um eine versäumte Frist zu heilen, riskieren Sie die Unwirksamkeit der Ausschlagung. Zudem können Ihnen in solchen Fällen gemäß § 81 FamFG die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, da Gerichte die Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben zum Suchverlauf detailliert prüfen.


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Hafte ich für die Verfahrenskosten, wenn ich dem Gericht falsche Angaben zum Fristbeginn mache?

JA, Sie haften für die gesamten Verfahrenskosten, wenn Sie durch wahrheitswidrige Angaben zum Fristbeginn ein unnötiges Beschwerdeverfahren provozieren. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG trägt derjenige die Kostenlast, der das gerichtliche Verfahren durch unwahre Angaben schuldhaft veranlasst hat.

Das Gericht ist im Erbscheinsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet und prüft die Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch Abgleich mit anderen Beweismitteln sehr genau. Wenn Sie den Fristbeginn bewusst vordatieren, um eine bereits versäumte Ausschlagung zu retten, wertet die Rechtsprechung dies als grobes Verschulden im Sinne des Gesetzes. Da sich der Streitwert für die Gebührenberechnung nach dem wirtschaftlichen Wert des gesamten Nachlasses richtet, entstehen bei Immobilienvermögen oft erhebliche finanzielle Belastungen für den Verursacher. Solche Täuschungsversuche fliegen in der Praxis häufig durch spätere Korrekturen oder Berichte von Notaren auf, welche den tatsächlichen Informationsstand der Beteiligten zeitnah dokumentiert haben.

Beachten Sie zudem, dass das Gericht bei solchen Pflichtverletzungen meist nur die Gerichtskosten auferlegt, während die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten in der Regel selbst tragen müssen.


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Muss die Ausschlagungserklärung fristgerecht beim Gericht eingehen oder reicht die Unterschrift beim Notar?

NEIN, die bloße Unterschrift beim Notar reicht zur Fristwahrung nicht aus. Die Ausschlagungserklärung muss zwingend innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist im Original oder per Telefax beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Der Notartermin dient lediglich der notwendigen Beglaubigung der Unterschrift, stellt aber noch keine wirksame Abgabe gegenüber dem Gericht dar.

Gemäß § 1944 BGB handelt es sich bei der Ausschlagungsfrist um eine sogenannte Ausschlussfrist, deren Einhaltung allein durch den tatsächlichen Eingang der Erklärung beim Nachlassgericht bestimmt wird. Da der Notar lediglich als Beglaubigungsinstanz fungiert, trägt der ausschlagende Erbe das volle Risiko für etwaige Verzögerungen auf dem Postweg zwischen dem Notariat und dem Gericht. Um eine rechtlich wirkungslose Verspätung zu vermeiden, sollten Sie den Notar ausdrücklich um eine Vorabübermittlung per Fax bitten oder die beglaubigte Urkunde zeitnah persönlich beim Gericht einreichen. Eine verspätete Ausschlagung führt dazu, dass Sie unwiderruflich als Erbe gelten und somit auch für sämtliche Schulden des Verstorbenen mit Ihrem Privatvermögen haften müssen.


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Kann ich die versäumte Frist anfechten, wenn ich erst später von massiven Schulden erfahre?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine versäumte Ausschlagungsfrist kann nach § 1956 BGB angefochten werden, wenn Sie sich nachweislich über die Werthaltigkeit oder eine bestehende Überschuldung des Nachlasses geirrt haben. Die Versäumung der Frist gilt rechtlich als Annahme der Erbschaft, die jedoch bei einem relevanten Eigenschaftsirrtum korrigiert werden kann.

Der Gesetzgeber sieht die unbewusste Annahme eines Erbes durch Fristablauf als anfechtbare Willenserklärung an, sofern der Erbe falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Vermögens hatte. Ein solcher Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften liegt vor, wenn Ihnen zum Zeitpunkt des Fristablaufs massive Schulden unbekannt waren, die den Nachlass wertlos oder belastend machen. Sie müssen dem Nachlassgericht gegenüber detailliert darlegen, wann genau Sie von welchen Verbindlichkeiten erfahren haben, um die sechswöchige Anfechtungsfrist ab Kenntnis des Irrtums einzuhalten. Bloße taktische Erwägungen oder das nachträgliche Bedauern einer Entscheidung reichen für eine wirksame Anfechtung hingegen nicht aus, da die Rechtssicherheit im Erbrecht hohe Hürden für Korrekturen setzt.

Keine Anfechtung ist möglich, wenn Sie die Überschuldung lediglich vermutet haben oder wenn die Ausschlagung nur dazu dienen sollte, die Erbfolge strategisch zu beeinflussen. In solchen Fällen bleibt die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten trotz der verspäteten Erklärung bestehen.


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Rücken meine Kinder automatisch als Erben nach, wenn ich das Erbe für mich ausschlage?

JA, durch Ihre Ausschlagung rücken Ihre Kinder automatisch als gesetzliche Erben nach, da Sie rechtlich so behandelt werden, als wären Sie bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben. Ihre Kinder treten gemäß dem Repräsentationsprinzip an Ihre Stelle und müssen das Erbe gegebenenfalls ebenfalls form- und fristgerecht ausschlagen.

Die gesetzliche Erbfolge folgt dem Stammesprinzip nach § 1924 BGB, wonach die Abkömmlinge eines vorverstorbenen oder weggefallenen Erben dessen Erbteil zu gleichen Teilen übernehmen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt, sodass Ihre Kinder unmittelbar in die entstandene Lücke der Erbfolge nachrücken. Viele Erben unterliegen dem Irrtum, dass ihr Anteil bei einer Ausschlagung automatisch dem überlebenden Ehepartner oder anderen Miterben zufällt, was jedoch ohne ausdrückliche testamentarische Regelung nicht der Fall ist. Um eine ungewollte Haftung der Kinder für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden, müssen diese innerhalb der sechswöchigen Frist des § 1944 BGB eine eigene Ausschlagungserklärung abgeben.

Besondere Vorsicht ist bei minderjährigen Kindern geboten, da hier die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung gemeinsam erklären müssen und unter Umständen eine Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 BGB erforderlich ist. Diese gerichtliche Zustimmung ist jedoch entbehrlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des sorgeberechtigten Elternteils zum Erben berufen wird.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 10 W 141/23 – Beschluss vom 30.08.2024




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