Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheitert der Erbschein an maschinengeschriebenen Anlagen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum heilen Verweise auf externe Listen Formfehler nicht?
- Wann ist eine Erbeinsetzung im Testament zu unbestimmt?
- Warum rettet die Testamentsauslegung unklare Anlagen nicht?
- Gilt die Testamentsform auch ohne konkrete Fälschungsgefahr?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist meine gedruckte Liste wirksam, wenn ich sie fest mit dem handschriftlichen Testament verbinde?
- Darf ich das Testament tippen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr handschriftlich schreiben kann?
- Reicht es aus, wenn ich die Namen der Erben im handschriftlichen Teil nur kurz erwähne?
- Ist mein Testament gültig, wenn ich die gedruckte Anlage eigenhändig unterschrieben und datiert habe?
- Gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge, wenn mein Testament wegen der gedruckten Anlage für nichtig erklärt wird?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZB 30/20
Das Wichtigste im Überblick
Computergeschriebene Anlagen zu einem Testament sind ungültig und machen eine Erbeinsetzung oft unwirksam.
- Das Gericht lehnte den Erbscheinsantrag wegen fehlender handschriftlicher Form der Namensliste ab.
- Alle Verfügungen im Testament müssen zwingend eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
- Eine bloße Liste am Computer erfüllt die gesetzlichen strengen Formvorschriften nicht.
- Der Wille des Verstorbenen muss im handschriftlichen Text selbst klar erkennbar sein.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 10.11.2021
- Aktenzeichen: IV ZB 30/20
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht
- Streitwert: 100.000 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Erblasser, Erben, Notare und Rechtsanwälte
Warum scheitert der Erbschein an maschinengeschriebenen Anlagen?
Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 Abs. 1 BGB komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren reicht es nach § 2267 Satz 1 BGB aus, wenn ein Partner das Dokument handschriftlich verfasst und beide ihre Unterschrift daruntersetzen. Um rechtlich bindend zu sein, müssen sämtliche Verfügungen zwingend diese strengen Formanforderungen erfüllen.
Der Streit um die maschinengeschriebene Namensliste
Ob diese Vorgaben auch für maschinengeschriebene Ergänzungen gelten, musste der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 30/20) in einem Erbstreit klären. Ein Ehepaar hatte am 10. März 2011 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem die konkrete Benennung der Miterben jedoch nur in einer maschinengeschriebenen Anlage erfolgte. Nach dem Tod des Mannes im April 2017 beantragten zwei der dort genannten Personen einen Erbschein, der sie als Erben zu je einem Zwanzigstel ausweisen sollte. Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die in einem späteren notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt worden war, wehrte sich dagegen. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der beiden Antragsteller endgültig zurück und bestätigte damit die Ablehnung des Erbscheinsantrags. Eine Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung der Vorinstanz in der letzten Instanz vom Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler überprüft wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Werden die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine maschinengeschriebene Anlage bestimmbar, die nicht der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB genügt, liegt keine wirksame Erbeinsetzung vor; die Anlage kann die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht ersetzen und bleibt nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
- Eine Testamentsauslegung nach § 133 BGB darf nur an einen Willen anknüpfen, der im formwirksamen Testamentstext selbst zumindest angedeutet ist; die bloße Bezugnahme auf eine formunwirksame Anlage genügt als Andeutung des Erblasserwillens nicht.
- Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gelten ausnahmslos; auf das Fehlen einer konkreten Fälschungsgefahr im Einzelfall kommt es für die Beurteilung der Formunwirksamkeit nicht an.

Warum heilen Verweise auf externe Listen Formfehler nicht?
Eine Bezugnahme auf externe Schriftstücke, die selbst nicht der strengen Testamentsform genügen, ist im Erbrecht grundsätzlich unzulässig. Solche rechtlich unwirksamen Verweise werden in der Fachsprache als „testamentum mysticum“ bezeichnet. Zieht man eine formunwirksame Anlage heran, um die Erben zu bestimmen, kann dies die gesetzliche Formnichtigkeit nach § 125 Satz 1 BGB nicht überwinden. Das bedeutet konkret: Das Testament ist rechtlich komplett unwirksam und wird so behandelt, als hätte es nie existiert.
Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor. – so der Bundesgerichtshof
Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Sollten Sie in Ihrem Testament auf Dateien auf Ihrem Computer, USB-Sticks oder lose Notizzettel verweisen, die nicht der handschriftlichen Form entsprechen, sind diese Anweisungen rechtlich wirkungslos. Übertragen Sie solche Inhalte sofort vollständig per Hand in das Hauptdokument.
Unterschrift heilt keinen Formmangel
Die rechtlichen Grenzen solcher Verweise zeigten sich bei den Dokumenten des verstorbenen Ehepaares deutlich. Die Eheleute hatten eine mit dem Computer erstellte „ANLAGE Gemeinschafts-TESTAMENT NAMENSLISTE der ERBENGEMEINSCHAFT“ angefertigt, in der fünf Paare mit Namen, Adressen und Kontaktdaten aufgelistet waren. Obwohl dieses Blatt handschriftlich auf den 10. März 2011 datiert und von beiden Eheleuten persönlich unterschrieben worden war, entsprach es nicht der zwingend erforderlichen Handschriftlichkeit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wertete die Anlage in seinem Beschluss vom 30. Juli 2020 (20. Zivilsenat, veröffentlicht unter anderem in ErbR 2021, 851 und ZEV 2021, 443) folglich als nicht formwirksam und hob eine anderslautende Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die maschinengeschriebene Liste. Auch wenn Sie eine solche Anlage eigenhändig unterschreiben oder datieren, heilt dies den Formmangel nicht. Wenn die wesentlichen Inhalte Ihres Testaments – also wer was bekommt – auf einem Computer-Ausdruck, einer Schreibmaschinen-Liste oder einem vorgedruckten Formular stehen, ist die Erbeinsetzung unwirksam. Für eine rechtssichere Gestaltung müssen alle Namen der Bedachten zwingend Teil des handschriftlichen Textes sein.
Wann ist eine Erbeinsetzung im Testament zu unbestimmt?
Im deutschen Erbrecht gilt ein strenges Bestimmtheitsgebot für letztwillige Verfügungen. Das bedeutet konkret: Der Erblasser muss so präzise formulieren, wer was bekommen soll, dass ein Außenstehender die Erben allein aus dem Text heraus zweifelsfrei identifizieren kann. Eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes findet sich in § 2065 Abs. 2 BGB, der verlangt, dass der Erblasser die Person des Bedachten selbst bestimmen muss. Die Erbeinsetzung muss sich daher zwingend und allein aus dem formwirksamen Testamentstext ableiten lassen.
Vage Formulierungen im Hauptdokument
Wie strikt Gerichte diese Bestimmtheit einfordern, verdeutlicht der Blick auf den eigentlichen Testamentstext des Ehepaares. Dort war für den sogenannten „Erbteil P./I.“ lediglich von einer „Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“ die Rede. Diese vage Formulierung ließ für außenstehende Dritte nicht zweifelsfrei erkennen, welche Personen konkret bedacht werden sollten. Die beiden Antragsteller, die sich auf die maschinengeschriebene Liste beriefen, konnten allein anhand des handschriftlichen Hauptdokuments nicht als hinreichend abgegrenzte Personengruppe identifiziert werden.
Warum rettet die Testamentsauslegung unklare Anlagen nicht?
Wenn der Wortlaut eines Testaments unklar ist, greift für die Auslegung letztwilliger Verfügungen § 133 BGB. Unter Auslegung versteht man das Verfahren, bei dem das Gericht versucht, den wahren Willen des Verstorbenen hinter einer unpräzisen Formulierung zu ermitteln. Eine solche Auslegung darf jedoch nur an einen Willen anknüpfen, der im Testament selbst zumindest eine Andeutung gefunden hat. Die bloße Bezugnahme auf eine externe Anlage genügt den Gerichten nicht als ausreichende Andeutung des Erblasserwillens.
Grenzen der Testamentsauslegung
Mit dem Versuch, über diesen Auslegungsweg doch noch an ihr Ziel zu gelangen, scheiterten die beiden Antragsteller vor dem Bundesgerichtshof. Sie argumentierten, die Bezeichnung „5 befreundete Familien“ genüge bereits als ausreichende Andeutung im Haupttext. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass der Text keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür enthielt, dass gerade diese beiden Personen als Miterben gemeint sein sollten. Selbst wenn man unterstellte, dass die Anlage dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprach, blieb dieser Wille rechtlich unbeachtlich, da er nicht formgerecht im Testament erklärt wurde.
Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. – so der BGH
Praxis-Hürde: Die Andeutung im Haupttext
Gerichte nutzen externe Dokumente nur dann zur Auslegung, wenn der handschriftliche Teil bereits eine „Andeutung“ enthält. Im vorliegenden Fall war die Bezeichnung „5 befreundete Familien“ zu vage. Sie liegen ähnlich riskant, wenn Ihr handschriftliches Testament lediglich auf „meine Freunde“ oder „die Liste im Tresor“ verweist, ohne die Personen im handgeschriebenen Dokument so konkret zu beschreiben, dass sie auch ohne die Liste identifizierbar wären.
Gilt die Testamentsform auch ohne konkrete Fälschungsgefahr?
Strenge Formvorschriften erfüllen im Erbrecht den Zweck, die Echtheit von Dokumenten zu sichern und spätere Streitigkeiten über den Inhalt zu vermeiden. Diese gesetzlichen Vorgaben gelten ausnahmslos auch dann, wenn der eigentliche Formzweck im Einzelfall auf andere Weise erreicht sein mag. Auf ein konkretes Fälschungsrisiko kommt es für die rechtliche Wirksamkeit einer Verfügung somit nicht an.
Absolute Geltung der Formvorschriften
Diese kompromisslose Geltung der Formvorschriften wurde den Antragstellern in diesem Erbstreit zum Verhängnis. Sie machten geltend, dass bei der von beiden Eheleuten unterschriebenen Anlage überhaupt kein Fälschungsrisiko bestanden habe und die Formnichtigkeit daher ausscheiden müsse. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument und hielt strikt an der Formunwirksamkeit der maschinengeschriebenen Liste fest. Die Rechtsbeschwerde wurde endgültig auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen, wobei das Gericht den Geschäftswert auf 100.000 Euro festsetzte. Der Geschäftswert ist der finanzielle Wert des Streitfalls und dient als Maßstab für die Berechnung der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Dabei kommt es […] für die Formunwirksamkeit nach § 125 Satz 1 BGB nicht darauf an, ob im konkreten Fall das Risiko einer Fälschung der Anlage bestand, denn Formvorschriften gelten auch, wenn die Erreichung des Formzwecks im Einzelfall anderweitig sichergestellt ist. – so der Bundesgerichtshof
BGH-Urteil: Keine Kompromisse bei maschinengeschriebenen Anlagen
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine bindende Signalwirkung für die gesamte deutsche Rechtspraxis und stellt klar, dass die Formstrenge des Erbrechts Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen des Erblassers hat. Die Entscheidung ist auf alle privaten Testamente übertragbar, bei denen wesentliche Inhalte wie die Erbenbenennung in maschinengeschriebene Anlagen ausgelagert wurden. Für Sie bedeutet das: Jede Liste und jede Ergänzung, die nicht vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist, macht die Erbeinsetzung rechtlich wertlos. Sichern Sie Ihren Nachlass ab, indem Sie auf jegliche Computer-Ausdrucke verzichten und auch umfangreiche Namenslisten ausnahmslos handschriftlich verfassen.
So sichern Sie Ihr Testament gegen Formfehler ab
Haben Sie ein Testament mit einer gedruckten Anlage verfasst, müssen Sie dieses Dokument umgehend neu aufsetzen und alle Namen der Erben eigenhändig niederschreiben. Wenn Sie nichts unternehmen, riskieren Sie, dass Ihr letzter Wille für nichtig erklärt wird und stattdessen Personen erben, die Sie eigentlich ausschließen wollten. Falls Sie als potenzieller Erbe nur in einer maschinengeschriebenen Liste auftauchen, sollten Sie von einem kostspieligen Erbscheinantrag absehen, da dieser nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Testament rechtssicher gestalten? Formfehler jetzt vermeiden
Ein kleiner Formfehler wie eine maschinengeschriebene Anlage kann Ihr gesamtes Testament unwirksam machen und zu langwierigen Erbstreitigkeiten führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre bestehenden Verfügungen auf die strikten gesetzlichen Formanforderungen des BGH. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille tatsächlich Bestand hat und Ihre Erben rechtlich abgesichert sind.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Es sind fast immer die eigentlich enterbten Verwandten, die solche Formfehler nach dem Todesfall gnadenlos ausnutzen. Sobald es um viel Geld geht, interessiert den gesetzlichen Erben der wahre, moralische Wille des Verstorbenen plötzlich überhaupt nicht mehr. Selbst wenn alle in der Familie wussten, wer das Vermögen bekommen sollte, wird der getippte Zettel zur perfekten Waffe.
Wer seinen Nachlass wirklich sicher verteilen will, darf den Hinterbliebenen keine derartigen Angriffsflächen bieten. Ich rate bei längeren Namenslisten oder komplexen Verteilungen deshalb oft zum Gang zum Notar. Die anfallenden Gebühren sind letztlich die beste und günstigste Versicherung gegen einen jahrelangen, zerstörerischen Familienkrieg vor Gericht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist meine gedruckte Liste wirksam, wenn ich sie fest mit dem handschriftlichen Testament verbinde?
NEIN, eine gedruckte Liste ist auch bei einer festen körperlichen Verbindung mit dem handschriftlichen Testament rechtlich unwirksam. Sämtliche Verfügungen müssen gemäß § 2247 Abs. 1 BGB zwingend eigenhändig geschrieben sein, um als Teil des letzten Willens anerkannt zu werden. Eine mechanische Verknüpfung durch Heften oder Kleben heilt diesen grundlegenden Formmangel nicht.
Das Gesetz verlangt die Eigenhändigkeit für den gesamten Inhalt des Testaments, damit die Identität des Erblassers und die Ernsthaftigkeit seines Willens zweifelsfrei feststehen. Da ein Computerausdruck diese individuellen Merkmale der Handschrift nicht aufweist, bleibt die Anlage nach § 125 Satz 1 BGB wegen eines Formfehlers rechtlich nichtig. Selbst eine Unterschrift oder das Tackern an das Dokument macht die Liste nicht zum Bestandteil der formgültigen Urkunde. Für eine wirksame Erbeinsetzung müssen Sie daher alle Namen und Details der Liste vollständig mit der Hand in das Hauptdokument übertragen.
Darf ich das Testament tippen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr handschriftlich schreiben kann?
NEIN, ein getipptes Testament ist auch bei einer dauerhaften körperlichen Schreibunfähigkeit rechtlich unwirksam. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss ein eigenhändiges Testament zwingend vollständig handschriftlich verfasst sowie unterschrieben sein. Eine gesetzliche Ausnahme für gesundheitliche Einschränkungen existiert bei dieser Testamentsform nicht.
Diese strenge Formvorschrift dient der Identitätsprüfung sowie dem Schutz vor Fälschungen, weshalb ein Verstoß gegen die Handschriftlichkeit zur Nichtigkeit der Verfügung führt (§ 125 BGB). Selbst wenn Sie den Text am Computer erstellen und den Ausdruck persönlich unterzeichnen, erfüllt dies nicht die Anforderungen an ein privates Testament. Die Rechtsprechung lässt hierbei keinerlei Spielraum zu, da die individuelle Handschrift als wesentliches Merkmal für die Echtheit des Willens gilt. Auch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter einem maschinengeschriebenen Dokument kann diesen grundlegenden Formmangel der fehlenden Eigenhändigkeit nicht heilen.
Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr handschriftlich schreiben können, müssen Sie zwingend auf ein öffentliches Testament vor einem Notar ausweichen. Der Notar beurkundet Ihre Erklärungen rechtssicher, wodurch die handschriftliche Niederschrift durch Sie selbst entfällt.
Reicht es aus, wenn ich die Namen der Erben im handschriftlichen Teil nur kurz erwähne?
JA, eine kurze Erwähnung der Erben im handschriftlichen Teil Ihres Testaments reicht aus, sofern die Identität der bedachten Personen für einen unbeteiligten Dritten allein aus diesem Text zweifelsfrei hervorgeht. Entscheidend ist dabei die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots, wonach die Erben ohne Rückgriff auf externe, nicht handschriftliche Dokumente eindeutig identifizierbar sein müssen.
Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser die Person des Bedachten selbst bestimmen, was eine hinreichende Präzision im formwirksamen (handschriftlich verfassten) Dokument zwingend voraussetzt. Eine bloße Bezugnahme auf vage Gruppen wie befreundete Familien oder Nachbarn genügt den rechtlichen Anforderungen nicht, da solche Bezeichnungen ohne zusätzliche Informationen keinen eindeutigen Rückschluss zulassen. Wenn Sie den Schreibaufwand minimieren möchten, müssen Sie dennoch sicherstellen, dass die Individualisierung (eindeutige Zuordnung) der Erben allein durch den eigenhändig verfassten Textabschnitt für Außenstehende möglich bleibt. Die Verwendung maschinengeschriebener Anlagen zur Konkretisierung führt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung, da diese Dokumente nicht der strengen Formvorschrift des § 2247 BGB entsprechen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Identität der Erben durch eine Andeutung im handschriftlichen Text in Verbindung mit dem familiären Umfeld zweifelsfrei ermittelt werden kann. Unklare Verweise auf externe Listen oder digitale Dateien heilen den Formmangel jedoch niemals.
Ist mein Testament gültig, wenn ich die gedruckte Anlage eigenhändig unterschrieben und datiert habe?
NEIN, eine eigenhändige Unterschrift und Datierung machen eine gedruckte Anlage nicht gültig, da gemäß § 2247 Abs. 1 BGB der gesamte Text der Verfügung zwingend handschriftlich verfasst sein muss. Diese strengen Formvorschriften dienen der Fälschungssicherheit und lassen keine Ausnahmen für maschinengeschriebene Dokumente zu, selbst wenn deren Echtheit durch eine persönliche Signatur bestätigt wurde.
Das Gesetz verlangt die vollständige Eigenhändigkeit des Textes, um die Identität des Erblassers und die Ernsthaftigkeit seines letzten Willens zweifelsfrei durch das individuelle Schriftbild zu garantieren. Eine maschinengeschriebene Anlage erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb das Dokument nach § 125 Satz 1 BGB als nichtig betrachtet wird und rechtlich keinerlei Wirkung entfaltet. Selbst wenn durch die Unterschrift keine konkrete Fälschungsgefahr besteht, hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strikt an der Formstrenge fest, um die Rechtssicherheit im Erbrecht dauerhaft zu wahren. Sie sollten daher jede gedruckte Liste oder Ergänzung umgehend durch eine vollständig handschriftlich geschriebene Version ersetzen, damit Ihre Erbeinsetzung im Ernstfall nicht an formalen Fehlern scheitert.
Gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge, wenn mein Testament wegen der gedruckten Anlage für nichtig erklärt wird?
JA, wenn ein Testament aufgrund einer gedruckten Anlage formunwirksam ist, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Die Nichtigkeit führt dazu, dass das Dokument rechtlich als nicht existent behandelt wird und somit keine wirksame Erbeinsetzung vorliegt. Ohne eine gültige letztwillige Verfügung bestimmt das Gesetz die Erben nach dem Verwandtschaftsgrad oder dem Ehestand.
Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 125 Satz 1 BGB, da die zwingend vorgeschriebene handschriftliche Form gemäß § 2247 Abs. 1 BGB durch maschinengeschriebene Teile verletzt wurde. In einem solchen Fall kann das Nachlassgericht den Willen des Verstorbenen nicht durch Auslegung retten, weil die wesentlichen Inhalte nicht formgerecht im Dokument angedeutet sind. Da das fehlerhafte Testament keine Rechtswirkung entfaltet, rücken automatisch die gesetzlichen Erben wie Ehegatten oder Verwandte an die Stelle der eigentlich gewünschten Personen. Dieser Automatismus greift immer dann, wenn keine andere formwirksame Verfügung von Todes wegen existiert, welche die Erbfolge abweichend regelt.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn ein früheres, formwirksames Testament existiert, das durch das nichtige Dokument nicht wirksam widerrufen wurde. In dieser Konstellation verdrängt die ältere Verfügung die gesetzliche Erbfolge, sofern sie den Anforderungen an die Testamentsform vollständig entspricht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Bundesgerichtshof – Az.: IV ZB 30/20 – Beschluss vom 10.11.2021
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
