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Erbscheinantrag – Absehen von der eidesstattlichen Versicherung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 17/14 – Beschluss vom 24.03.2014

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €.

Gründe

I.

Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl. 3 – 6 d.A.).

Die Antragstellerin hat mit Faxschreiben vom 20. Januar 2014 (Bl. 1 d.A.) die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hat erklärt, dass sie das einzige Kind der Erblasserin sei und dass andere Personen, durch welche sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werde, nicht vorhanden seien. Die Erblasserin habe keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sie nehme die Erbschaft an und ein Rechtsstreit über das Erbrecht sei nicht anhängig. Die Erblasserin habe zwei volljährige Enkelkinder, die ggf. auf einen Erbanspruch verzichteten. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Versicherung an Eides statt im Hinblick auf diese Erklärungen zu erlassen. Den Hinweisen der Rechtspflegerin, dass es einer Eidesstattlichen Versicherung bedürfe, hat sie entgegen gehalten, dass der Sachverhalt einfach gelagert sei und ihr deshalb eine Eidesstattliche Versicherung erlassen werden könne.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (Bl. 21 d.A.) hat das Nachlassgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Erlass der Eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme, weil die im Erbscheinsantrag getätigten Angaben ohne eine solche nicht hinreichend nachgewiesen seien. Es hat außerdem die Erklärung, dass es Enkelkinder gebe und dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden seien, für nicht hinreichend eindeutig gehalten. Selbst wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorläge, was allerdings nicht der Fall sei, so sei doch entscheidend, dass durch eine Eidesstattliche Versicherung die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der getätigten Angaben erhöht werde. Bislang bestünden an der Richtigkeit aus den genannten Gründen Zweifel.

Die Beschwerdeführerin hat mit Faxschreiben vom 3. März 2014, eingegangen beim Nachlassgericht am 2. März 2014, Rechtsmittel eingelegt. Sie meint weiterhin, dass es keiner Eidesstattlichen Versicherung bedürfe.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss vom 4. März 2014 ausgeführt, dass die glaubhaft zu machenden entscheidungserheblichen negativen Tatsachen – das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen und einer Verfügung von Todes wegen sowie die fehlende Anhängigkeit eines Rechtsstreits – nur durch Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden könnten.

II.

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich entschieden werden kann (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 3 Wx 92/09 -, SchlHA 2010, 145; Sternal in Keidel, 18. Aufl. 2014, § 68 Rn. 58), hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft. Um eine solche handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung nicht; die Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist damit nach ganz herrschender Meinung nicht selbständig beschwerdefähig (Siegmann/Höger in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 1.11.2013, § 2356 Rn. 7; J. Mayer in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 59; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2356 Rn. 14; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, 8. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 6; Herzog in Staudinger, Bearb. 2010, § 2356 Rn. 69). Die gegenteilige Auffassung von Zimmermann, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (in Keidel, § 352 Rn. 146) überzeugt nicht. Sie stützt sich ausweislich der dazu angegebenen Fundstelle auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2006, die noch zum FGG erging und – nach damaliger Rechtslage zutreffend – darauf abstellt, dass die Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung eine Zwischenverfügung und eine solche mit der Beschwerde anfechtbar sei (OLG München NJW-RR 2007, 665, 665 f).

Überdies ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 600,00 € übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (Keidel/Meyer-Holz, § 61 Rn. 3). Für die vorbereitende Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung kann nichts anderes gelten. Der Beschwerdewert ist bei weitem nicht erreicht. Die Beschwer der Antragstellerin besteht in den Kosten, die durch die Eidesstattliche Versicherung anfallen. Diese errechnen sich nach dem nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zu ermittelnden Nachlasswert. Der Nachlass ist nach Mitteilung der Beschwerdeführerin überschuldet; er ist deshalb nur mit dem in § 34 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 GNotKG vorgesehenen Mindestgeschäftswert von bis 500 € anzusetzen. Die bei diesem Geschäftswert anfallende ½ Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beträgt 17,50 € (Anl. 1 Nrn. 12210, 15212).

Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde aber auch unbegründet wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen. Nach § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf es zum Nachweis der dort genannten Angaben grundsätzlich der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und der geringe Nachlasswert einen Erlass rechtfertigen (Lemke in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 7; MüKoBGB/J. Mayer, § 2356 Rn. 56 f). Vorliegend spricht nichts für einen Ausnahmefall. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie möchte diesen offenbar daraus herleiten, dass als einzige Tochter allein sie als Erbin in Betracht käme. Ob indes ihre Angaben zu den Familienverhältnissen und zum Fehlen eines Testaments zutreffen oder nicht, ist gerade der Sachverhalt, den es glaubhaft zu machen gilt.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG, von der abzuweichen, kein Anlass besteht, zurückzuweisen.

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