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Erbscheineinziehung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

OLG Rostock – Az.: 3 W 30/19 – Beschluss vom 21.03.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 08.02.2019 in der Gestalt des Nichtabhilfeabschlusses vom 13.03.2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Greifswald – Nachlassrichter – zurückverwiesen.

Gründe

I.

Unter dem 10.11.2015 wurde durch das Amtsgericht Greifswald auf Antrag der Beteiligten zu 2) ein Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie deren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Mutter als gesetzliche Erben auswies.

Mit Schreiben vom 28.01.2019 zeigte der Beteiligte zu 1) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten an, zwei gemeinschaftliche, privatschriftliche Testamente des Erblassers und seiner nachverstorbenen Ehefrau aufgefunden zu haben.

Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Amtsgericht Greifswald, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3), durch die Rechtspflegerin die Einziehung des Erbscheins vom 10.11.2015 angeordnet. Wegen der Gründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 3) unter dem 07.03.2019 Beschwerde eingelegt. Sie haben diese auf Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Verfügungen von Todes wegen gestützt.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die entscheidende Rechtspflegerin zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht befugt war. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bleibt in Nachlasssachen die Einziehung von Erbscheinen, sofern diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar sind die Landesregierungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung den Richtervorbehalt für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ganz oder teilweise aufzuheben. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat von dieser Möglichkeit mit der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11.12.2007 auch Gebrauch gemacht in § 1 Abs. 1 Nr. 5.

Gemäß § 1 Abs. 2 der vorbezeichneten landesrechtlichen Verordnung sind die Verfahren jedoch wiederum dem Richter vorzulegen, wenn gegen der Erlass der Entscheidung Einwendungen erhoben werden.

Damit ist für die Entscheidung von zentraler Bedeutung, ob die von dem Beteiligten zu 1) in offener Form vorgelegten Testamente von dem Erblasser stammen und von diesem wirksam errichtet worden sind. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben hiergegen Einwendungen erhoben. Diese Entscheidung hätte dem funktionell insoweit ausschließlich zuständigen Richter des Amtsgerichts oblegen, dem die Verfahrensakten zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen. Da den Beteiligten zu 2) und 3) vor Erlass der Entscheidung rechtliches Gehör nicht gewehrt worden ist, wäre die Rechtspflegerin auf die Beschwerde hin gehalten gewesen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache dem Nachlassrichter vorzulegen.

Folge der Entscheidung durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin ist gem. § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 13.04.2018, weil ein richterliches Geschäft wahrgenommen worden ist, welches nach dem RPflG weder auf den Rechtspfleger übertragen ist noch diesem übertragen werden kann (vgl. allgemein § 8 Abs. 3, 4 RPflG; im Übrigen etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl., Einl. Rn. 105 m.w.N.; Senatsbeschlüsse v. 08.12.2011, 3 W 125/11; v. 17.07.2018, 3 W 101/17; v. 02.08.2018, 3 W 69/18). Der angefochtene Beschluss war daher gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

 

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