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Erbscheinerteilungsverfahren – Beteiligung möglicher Erben

OLG München – Az.: 31 Wx 254/16 – Beschluss vom 08.11.2016

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers …… wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.05.2016 in Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird am Verfahren beteiligt.

2. Das Verfahren wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, insbesondere über die Beschwerden gegen den Beschluss vom 19.05.2016 in Ziffern 1 und 4, an das Amtsgericht München – Nachlassgericht – zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Nachlassgericht hat über die Erbfolge nach dem Erblasser … zu befinden. Maßgeblich für diese Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers vom 05.09.2009.

In diesem Testament heißt es auszugsweise:

 „Ferner ist mein Wille, dass Herr … Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet.“

Gestützt auf diese Verfügung beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2016 seine förmliche Beteiligung am Verfahren. Er ist der Meinung, dass er als Erbe in Betracht kommt.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Es ist der Ansicht, dass Erbe die Landeshauptstadt München ist und der Beschwerdeführer mithin weder als gesetzlicher noch als testamentarischer Erbe in Betracht komme, vielmehr sei er (nur) Vermächtnisnehmer. Ein solcher habe jedoch keinen Anspruch, am Verfahren beteiligt zu werden.

II.

Die sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht davon abgesehen, den Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen.

1. Am Nachlassverfahren sind gemäß §§ 7, 345 FamFG diejenigen Personen zu beteiligen, die entweder einen Antrag gestellt haben (§§ 7 Abs. 1, 345 Abs. 1 S. 1 FamFG), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 Abs. 2 FamFG) und diejenigen, die als sog. Kann-Beteiligte im Sinne des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben (§ 345 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Soweit eine Hinzuziehung nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG in Rede steht, sind auch diejenigen zu beteiligen, die (nur) mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage 2014, § 345 Rn 20).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Ansicht, dass der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren zu beteiligen ist.

a) § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG definiert selbst das Tatbestandsmerkmal „als Erben in Betracht kommen“ nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Sicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Poller in: NK-Nachfolgerecht 1. Auflage 2015 § 345 Rn 7), ergibt sich, dass eine Beteiligung immer dann zu erfolgen hat, wenn das behauptete Recht nicht von vornherein gänzlich fernliegend ist, wobei eine abschließende rechtliche Würdigung an dieser Stelle nicht erfolgt. Ein derartiges Verständnis der Norm findet auch im Wortlaut selbst eine Stütze. Die Formulierung „in Betracht kommen“ impliziert gerade, dass bei der Bestimmung des Personenkreises der Beteiligten noch keine abschließende Würdigung des materiellen Erbrechts erfolgen soll. Dies entspricht auch den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Behandlung doppelt relevanter Tatsachen im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG: Für die Frage der Beschwerdebefugnis ist bei sog. doppelt-relevanten Tatsachen anerkannt, dass es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreicht, wenn die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung besteht; die endgültige Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen (BGH NJW 1994, 1413; Horn in: NK-Nachfolgerecht 1. Auflage 2015 § 59 FamFG Rn. 5). Hintergrund dessen ist, dass nicht auf vorgelagerter Ebene Fragen entschieden werden sollen, für die u.U. erst noch eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss. Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation, ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in Betracht kommen“ die (jedenfalls) nicht fernliegende Möglichkeit des Bestehens eines Erbrechts ausreichend.

b) Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall darauf beruft, er sei testamentarischer Erbe geworden, ist eine derartige Auslegung des Testament nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Für sie lässt sich immerhin die Rechtsprechung der Obergerichte, wonach die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands, zumal einer Immobilie, eine Erbeinsetzung darstellen kann (z.B. OLG Düsseldorf FG Prax 2014, 163; Palandt/Weidlich BGB 75. Auflage 2016, § 2087 Rn. 5), anführen. Auch die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung im angefochtenen Beschluss dahin, dass es sich insoweit lediglich um ein Vermächtnis handelt, ist grundsätzlich denkbar; insbesondere spricht dafür der Begriff „lebenslanges Wohnrecht“. Dies zu klären ist jedoch gerade Aufgabe des (materiellen) Erbscheinserteilungsverfahrens unter Mitwirkung der Erbprätendenten, nachdem diesen rechtliches Gehör gewährt worden ist und ihre Erklärungen im Verfahren berücksichtigt worden sind.

3. Im weiteren Verfahren ist der Beschwerdeführer mithin Beteiligter. Die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 4 durch das Nachlassgericht, die bislang nicht erfolgt ist, wird mithin erst dann ergehen können, wenn der hiesige Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte im Verfahren wahrnehmen konnte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 84 FamFG.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, 574 ZPO.

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