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Erbscheinerteilungsverfahren – Ermittlung der Testierfähigkeit durch Nachlassgericht

OLG Köln – Az.: 2 Wx 124/19 – Beschluss vom 22.05.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 wird der am 14.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 11.01.2019, 29 VI 445/17, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe

I.

Am 16.02.2016 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 18.03.1984 verstorbenen C B. Die Ehe war kinderlos.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 30.07.1970 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und weiter verfügten, in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt zu sein (Bl. 4 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Unter dem 21.05.2012 setzte die Erblasserin mit notariellen Testament die Eheleute D  E und F E zu gleichen Teilen als Erben ein (Bl. 97 ff. d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Der Ehemann der Beteiligten zu 1) ist vorverstorben.

Der Erblasserin errichtete unter dem 26.04.2013 ein weiteres privatschriftliches Testament, in dem sie Frau G H – ihre damalige Pflegerin – als Alleinerbin einsetzte; wobei sie weiter verfügt hat, dass für den Fall, dass diese Erbin versterben oder die Erbschaft ausschlagen oder aus sonstigen Gründen als Erbin ausscheiden sollte, das Erbe in eine Stiftung überführt werden solle. Das Nähere solle von ihrem Rechtsanwalt geregelt werden (Bl. 172 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln).

Mit Beschluss vom 02.10.2013 hat das Amtsgericht Köln auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. I J vom 21.09.2013 die Betreuung der Erblasserin durch die Beteiligte zu 2) angeordnet (Az. 59 XVII A 950 AG Köln). Mit notariellem Testament vom 30.06.2014 hat die Erblasserin schließlich die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin eingesetzt (Bl. 103 ff. d. BA 29 IV 304/17). Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom 13.06.2017 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. In derselben notariellen Urkunde hat die ebenfalls beim Notar erschienene Frau G H erklärt, davon überzeugt zu sein, dass die Erblasserin bereits im April 2013 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Weiter hat sie der Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1) zugestimmt (Bl. 1 ff. d. A.).

Das Nachlassgericht hat zur Testierfähigkeit der Erblasserin bei Abfassung der Testamente vom 26.04.2013 und 30.06.2014 die gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, K L eingeholt (Bl. 42, 73 ff. d. A.).Durch den am 14.01.2019 erlassenen Beschluss vom 11.01.2019 hat die Nachlassrichterin die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 99 ff. d. A.). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 21.05.2012. Das Testament vom 30.06.2014 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) sei nicht wirksam errichtet, da die Erblasserin – wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens feststehe – jedenfalls am 30.06.2014 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Weiter könne dahinstehen, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 26.04.2013 zu Gunsten der Frau H noch testierfähig gewesen sei. Denn die Einsetzung von Frau H sei wegen eines Verstoßes gegen § 7 WTG NRW unwirksam. Frau H sei die Pflegerin der Erblasserin gewesen und nach § 7 WTG NRW sei es Leistungsanbietern und ihren Beschäftigten untersagt, sich geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies umfasse auch letztwillige Verfügungen. Wie sich aus dem Erbscheinsantrag ergebe, habe Frau H auch Kenntnis von der Errichtung des Testamentes gehabt. Die weitere Einsetzung einer Stiftung in dem Testament vom 26.04.2013 sei wegen eines Verstoßes gegen das Fremdbestimmungsverbot ebenfalls unwirksam. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 (Bl. 106 d.A.). Sie beruft sich darauf, dass die Fachärztin für Psychiatrie M N mit Attest vom 18.06.2014 bescheinigt habe, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Untersuchungen vom 24.4. und 12.06.2014 testierfähig gewesen sei. Insofern habe das Nachlassgericht es versäumt, diese Ärztin sowie dem beurkundenden Notar Dr. O P, der sich im Einzelgespräch am 30.06.2014 ebenfalls von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt habe, zu hören (Bl. 110 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 09.04.2019 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 127 ff. d. A.).

II.

1.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache insofern Erfolg, als der Beschluss vom 14.01.2019 aufzuheben ist. Entgegen der Einschätzung des Nachlassgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin zwar nicht nach dem Testament vom 30.06.2014, aber nach dem Testament vom 26.04.2013 richtet, mit dem die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) ebenfalls widerrufen wurde.

a) Zunächst hat das Nachlassgericht mit zutreffender Begründung das notarielle Testament vom 30.06.2014 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt als unwirksam angesehen (§ 2229 Abs. 4 BGB). Diese Feststellung hat das Nachlassgericht in umfassender, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigender und zutreffender Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen einschließlich der Begutachtung des Sachverständigen L getroffen; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die von ihm geteilten Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfe-beschluss Bezug.

Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Sachverständigen L greifen nicht durch. Hierzu hat das Nachlassgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Sachverständige sich ausführlich mit den Behandlungsunterlagen der die Erblasserin behandelnden Ärzte und deren Einschätzungen auseinandergesetzt hat. Dabei hat er sowohl die Befunderhebung und Begutachtung des im Betreuungsverfahren eingesetzten Sachverständigen als auch die Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte gründlich ausgewertet. Sein Ergebnis, dass jedenfalls ab dem 20.09.2013 Geschäfts- und zugleich Testierunfähigkeit belegt sei, ist anhand der von ihm ausgewerteten und zitierten Befunde nachvollziehbar begründet. Insbesondere auch die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Attest der Ärztin Dr. N (S. 34 d. Gutachtens) ist vor dem Hintergrund, dass bekanntermaßen eine Demenz nicht reversibel ist, nicht zu beanstanden. Insofern ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 18.05.2019 nicht davon auszugehen, dass eine Einvernahme von Frau Dr. N zu anderslautenden Feststellungen führen könnte. Soweit die Beteiligte zu 2) weiter vorgebracht hat, das Nachlassgericht habe es versäumt, Zeugen, wie den das Testament aufnehmenden Notar oder Pflegepersonal zu hören, verkennt sie, dass es sich bei der Ermittlung der Testierfähigkeit um eine Tatsachenfeststellung handelt, für die es einer besonderen Sachkunde bedarf, über welche die als Zeugen benannten Personen anders als Mediziner nicht verfügen. Es kommt nach der Erfahrung des Senats durchaus nicht selten vor, dass von Laienzeugen eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit nicht erkannt wird. Insofern war das Nachlassgericht nicht gehalten, die benannten Zeugen zu hören.

b) Der mit notariellem Testament vom 21.05.2012 verfügten Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) steht aber das spätere privatschriftliche Testament vom 26.04.2013 entgegen. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments die Erblasserin als testierunfähig anzusehen gewesen wäre. Der Sachverständige hat vielmehr zur vollen Überzeugung des Senats ausdrücklich aufgezeigt, dass bei Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. J am 20.09.2013 keine konkreten ärztlich dokumentierten Hinweise auf eine Einschränkung der Testierfähigkeit zu finden waren. Daher besteht auch für den Senat kein Anlass, ein weiteres Gutachten zu der Frage der Testierunfähigkeit einzuholen. Soweit die Beteiligte zu 1) auf die Angaben von Frau H zum Zustand der Erblasserin verweist, ist diese aus den bereits oben aufgeführten Gründen als Laienzeugin nicht geeignet, ausreichend sichere Feststellungen zu treffen. Die Erbeinsetzung von Frau H kann auch nicht als nichtig gemäß § 134 BGB angesehen werden. Die Verbotsnorm des § 7 WTG NRW ist gemäß § 49 WTG NRW erst am 02.10.2014 in Kraft getreten. Das zuvor geltende WTG vom 18.11.2008 galt nur für Betreuungseinrichtungen, also nicht im Fall der ambulanten Betreuung (vgl. §§ 1, 2 WTG 2008). Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 09.02.2001 (Az. 3 Wx 350/00, FGPrax 2001, 122) zu § 14 HeimG ausgeführt hat, besteht insoweit auch kein Raum für eine Analogie. Denn auch das WTG 2008 betraf eindeutig nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausschließlich das Verhältnis zwischen den Bewohnern einer Einrichtung und den Leitern bzw. Angestellten dieser Einrichtung.Ob in der Zustimmung von Frau H zu dem von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbschein gleichzeitig eine Ausschlagung der Erbschaft durch die Zeugin zu sehen ist, bedarf keiner weiteren Prüfung durch den Senat, da ein entsprechender Erbschaftsantrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und auch im Falle einer tatsächlich erfolgten Ausschlagung dem privatschriftlichen Testament vom 26.04.2013 trotzdem die Widerrufswirkung des § 2254 BGB hinsichtlich der früheren letztwilligen Verfügungen zukäme.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, § 70 Abs. 2 FamFG.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens:  776.975,19 EUR (vgl. Schlussbericht der Betreuerin vom 31.07.2016 in dem Betreuungsverfahren59 XVII 131/13A des Amtsgerichts Köln)

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