OLG Dresden – Az.: 17 W 84/11 – Beschluss vom 31.01.2011
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hainichen (Nachlassgericht) vom 17.12.2010 wird auf Kosten der Beteiligten verworfen.
2. Geschäftswert: 1.000,00 EUR.
Gründe
I.
Den zu notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten aufgenommenen, am 20.07.2010 bei Gericht eingegangenen Erbscheinsantrag der Beteiligten, der Ehefrau des Mitte 2003 verstorbenen Erblassers, hat das Nachlassgericht, nachdem auf seine Hinweisverfügung vom 28.07.2010 keinerlei Reaktion erfolgt war, am 17.12.2010 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 22.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 24.01.2011 (Montag) „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Die Nachlassrechtspflegerin hat am Folgetag die Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel verfügt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Das Rechtsmittel stellt sich als einfache Beschwerde im Sinne von §§ 58 ff. FamFG dar. Obwohl ein ordnungsgemäßes Nichtabhilfeverfahren nicht stattgefunden hat, muss der Senat die Akten ausnahmsweise nicht zur Nachholung an das Amtsgericht zurückgeben. Denn eine der Beteiligten günstige Abhilfeprüfung und -entscheidung durch die Vorinstanz scheidet von vornherein aus, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig ist.
2. Zwar hat die Beteiligte das Rechtsmittel formgerecht binnen Monatsfrist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der angefochtene Beschluss, mit dem ihr Erbscheinsantrag vom 20.07.2010 zurückgewiesen wurde, beschwert sie auch (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), und zwar in ausreichender Höhe (§ 61 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil die Beteiligte gar nicht erst versucht, die in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr erstrebt sie mit dem Rechtsmittel die Erteilung eines ganz anderen Erbscheins. Jetzt soll dieser sie nicht mehr – wie mit dem zurückgewiesenen Antrag begehrt – als Alleinerbin ausweisen, sondern lediglich als hälftige Miterbin und zur anderen Hälfte die Adoptivmutter des Erblassers. Das hierzu unterbreitete neue Tatsachenvorbringen ist zwar vom Senat zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG), ändert aber nichts daran, dass die Beteiligte die beschwerende Zurückweisung ihres im ersten Rechtszug allein gestellten Antrages hinnimmt, ja selbst für richtig hält und gerade nicht aus der Welt schaffen will.
Im Übrigen hätte der Senat sogar dann, wenn die Beteiligte ihren abgewiesenen Ausgangsantrag weiterverfolgt und den neuen Erbscheinsantrag lediglich als Hilfsantrag gestellt hätte, über letzteren, da erstmalig im zweiten Rechtszug gestellt, nicht befinden dürfen (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 591 unter II 3).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Geschäftswertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.