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Erbscheinsverfahren – Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Testamentsechtheit

OLG Rostock – Az.: 3 W 84/19 – Beschluss vom 31.08.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19.01.2018 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandwert in Höhe von 15.500,- € zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin. Diese war bereits zuvor einmal verheiratet. Die Beteiligte zu 1) stammt aus der ersten Ehe der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 2) hat am 02.08.2016 vor dem Amtsgericht Neubrandenburg – Nachlassgericht – einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbe der Erblasserin ausweist. Er hat in diesem Zusammenhang auf ein durch das Amtsgericht Neubrandenburg am 07.07.2016 (Az.: 501 VI 359/16) eröffnetes gemeinschaftliches Testament der Eheleute D. verwiesen, mit dem diese sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.

Die Beteiligte zu 1) hat der Erteilung des beantragten Erbscheins widersprochen. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die unter dem Testament befindliche Unterschrift nicht von der Erblasserin stamme.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten zu den Fragen, ob das Testament von der Erblasserin selbst aufgesetzt – wie vom Beteiligten zu 2) behauptet – und unterschrieben sei, eingeholt. Die vereidigte Sachverständige für Handschriftenuntersuchung Dipl. – Psych. D. C. ist in ihrem Gutachten vom 19.09.2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Testamentstext mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % bis 99 % und die Testamentsunterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % bis 95 % von der Erblasserin stammen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat daraufhin mit Beschluss vom 19.01.2018 die für die Begründung des Antrags vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen unter Verweis auf das Gutachten für festgestellt erachtet. Nach der Rechtsprechung könne der Echtheitsbeweis damit als geführt angesehen werden. Hinzu komme, dass sich aus vorgelegtem Nachrichtenverkehr ergebe, dass das Verhältnis zwischen Erblasserin und der Beteiligten zu 1) nicht ungetrübt gewesen sei.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Schriftgutachten sei nicht überzeugend, da es in einer Vielzahl von Schriftproben keine Analogien nachweise, sondern geradezu massive Abweichungen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gesamteindruck des Testaments den Schluss aufdränge, dass der Testamentstext weder von der Erblasserin noch dem Beteiligten zu 2), sondern von einer dritten Person gefertigt worden sei. In Frage komme hier die Schwester der Erblasserin, Frau U., die auch ansonsten die Korrespondenz für die Eheleute D. geführt habe. Es sei angezeigt, einen Zweitgutachter mit der Klärung der Urheberschaft des Testaments zu beauftragen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat daraufhin die Sachverständige zu einer Ergänzung ihres Gutachtens hinsichtlich der von der Beteiligten zu 1) geäußerten Kritik aufgefordert.

Mit Ergänzungsgutachten vom 10.08.2018 hat sich die Sachverständige sodann dezidiert mit jeder einzelnen Beanstandung der Beteiligten zu 1) auseinandergesetzt und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beteiligten zu 1) keine Veranlassung gebe das Gutachten vom 19.09.2017 zu modifizieren.

In ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten führt die Beteiligte zu 1) unter Einreichung weiterer Schriftstücke der Erblasserin aus, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass die Unterschrift der Erblasserin im Testament gefälscht worden sei. Bei den vom Beteiligten zu 2) eingereichten Unterlagen würde es sich um keine „amtlichen“ Schriftstücke handeln, so dass diese einer Manipulation zugänglich gewesen seien. Nur durch ein Gutachten, das auf diese Problematik eingehe, könne die Urheberschaft festgestellt werden. Die Sachverständige habe selbst Einschränkungen in dem Grad der Wahrscheinlichkeit eingeräumt. Offenbar sei der Sachverständigen bislang auch nicht die Erkrankung der Erblasserin in Form einer Retinopathie bekannt gewesen. Dies müsse zu einer weiteren Nachfrage bei der Sachverständigen bzw. der Einholung eines neuen Gutachtens führen, zumal die Sachverständige die Auswirkung der Krankheit auf das Schriftbild nicht berücksichtigt habe. Zudem werde noch einmal darauf hingewiesen, dass Frau U. nach der Erkrankung der Erblasserin ausschließlich deren Korrespondenz geführt habe und im Übrigen auch die Schreiben des Beteiligten zu 2) an das Gericht aufgesetzt habe.

Der Beteiligte zu 2) vertritt dagegen die Auffassung, dass an seinem Erbrecht keine Zweifel bestünden. Das Testament sei von der Erblasserin geschrieben und auch unterschrieben worden. Aufgrund des Sachverständigengutachtens könnten hieran keine Zweifel bestehen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58, 63 FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Der Beteiligte zu 2) hat nachgewiesen, dass er durch gewillkürte Erbfolge zum Alleinerben der Erblasserin berufen worden ist. Aufgrund des Gutachten der Schriftsachverständigen Dipl. – Psych. D. C. vom 19.09.2017 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das streitige Testament der Eheleute D. vom 31.03.2007 von der Erblasserin abgefasst sowie sodann von den Eheleuten gemeinsam unterzeichnet worden ist und deshalb ein gemeinschaftliches Testament darstellt (§§ 2247, 2267 BGB).

Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit des Testaments nach § 26 FamFG von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung – der hier nicht in Zweifel steht – feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegen soll; zur Errichtung eines solchen genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig (§ 2267 BGB) unterzeichnet hat (vgl. insoweit: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2014 – I-25 Wx 84/14 -, zit. n. juris, Rn. 19 ff.).

Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung nach herrschender Rechtsprechung insoweit ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren – wie dem Erbscheinsverfahren – vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, „der den Zweifeln Einhalt gebietet“, ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH, Urteil v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91 -, zit. n. juris, Rn. 16).

Der Senat folgt unter Berücksichtigung dessen dem Amtsgericht Neubrandenburg darin, dass die letztwillige Verfügung der Eheleute D. vom 31.03.2007 von der Erblasserin aufgesetzt und sodann von der Erblasserin und ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2), unterschrieben worden ist.

Dass die Echtheit des streitigen Testaments der näheren Überprüfung bedurfte, ergab sich allerdings bereits aus der vermeintlichen Diskrepanz der Schriftform zwischen Text und Unterschrift sowie dem Umstand, dass für Text und Unterschrift unterschiedliche Schreibutensilien verwendet worden sind. Zudem hatte die Beteiligte zu 1) bestritten, dass das Testament von der Erblasserin, ihrer Mutter, aufgesetzt und unterschrieben worden sei.

Beanstandungsfrei hat das Amtsgericht Neubrandenburg deshalb mit Beschluss vom 03.08.2017 auch die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens angeordnet.

Der Sachverständigen standen zum Zwecke der Untersuchung zahlreiche Schriftstücke der Erblasserin zur Verfügung. Diese sind von der Sachverständigen zunächst hinsichtlich der Urheberidentität einer internen Homogenitätsanalyse unterzogen worden, wonach die Sachverständige aufgrund von Diskrepanzen bei 3 Unterschriften diese bereits aus den weiteren Untersuchungen ausgeklammert hat. Sodann hat sich die Sachverständige eingehend mit dem Testamentstext und der Unterschrift auf Grundlage des Vergleichsmaterials auseinandergesetzt und bereits im Rahmen einer Vorprüfung festgestellt, dass sich hieraus ergebende Analogien nicht mehr schlüssig auf Zufall zurückgeführt werden könnten. Insbesondere die übereinstimmenden Schrifteigentümlichkeiten seien nach Art und Umfang so beschaffen, dass mögliche andere Entstehungsalternativen, wie zum Beispiel durch Unterschriftsfälschung, als unrealistisch auszuschließen seien. In einer physikalisch – technischen Untersuchung hat die Sachverständige sodann das Testament nach Manipulationsindikatoren untersucht und solche verneint. Laut Gutachten handelt es sich bei der Textunterschrift vielmehr um eine primäre Schreibleistung. Der Namenszug liege in Bezug auf alle überprüften Einzelmerkmale innerhalb der intraindividuellen Variabilität des Vergleichsmaterials. Die Charakteristiken der Strichbeschaffenheit und Druckverteilung sowie die formalen Detailcharakteristiken der individualisierten Unterschriftselemente und Elementkombinationen seien für die Zeichnungsweise der Erblasserin typisch. Soweit es den Testamentstext betreffe, würden die Eigentümlichkeiten der Beschriftung in Bezug auf die dynamischen Schriftmerkmale (Strichbeschaffenheit, Druckgebung und Druckverteilung, Bewegungsfluss) und auf die Ausdehnungsparameter (Bewegungsrichtung, vertikale und horizontale Ausdehnung) weitgehend mit den Vergleichsschriften übereinstimmen. Hinsichtlich der Bewegungsführung und Formgebung hätten sich in allen vergleichbaren Einzelelementen schreiberspezifische Analogien mit den vorliegenden Schriftproben belegen lassen. Dagegen seien weder spezielle Merkmalscharakteristiken noch sonstige grafische Indikatoren, die gegen eine Schrifturheberschaft der Erblasserin sprechen würden, festzustellen gewesen. Die Annahme, dass eine dritte Person den Versuch unternommen habe die Handschrift der Erblasserin nachzuahmen, sei unrealistisch.

Der Senat hat keine Veranlassung die Richtigkeit von Inhalt und Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Beteiligte zu 1) gegen das Sachverständigengutachten eingewendet hat, dass die Ausführungen der Sachverständigen zur Variabilität aufgrund vermeintlich massiver Abweichungen zum vorgelegten Vergleichsmaterial nicht nachzuvollziehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen hierzu plausibel und nachvollziehbar, wonach ohnehin jede Schrift, selbst bei wortgleichen Schriftzügen und unter gleichen Bedingungen gefertigt, eine mehr oder weniger große Variabilität aufweist. Die Sachverständige hat zudem schlüssig dargelegt, dass Ausschlaggebend für ihre Befundbewertung gewesen sei, dass sich die Merkmale des strittigen Testaments vollständig durch das Vergleichsmaterial belegen lassen würden und hat dies, indem sie auf die von der Beteiligten zu 1) angeführten vermeintlichen Abweichungen abgestellt hat, dezidiert unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen im Vergleichsmaterial untermauert. Soweit sich in den Unterschriften eine etwas größere Variabilität aufgezeigt hat, ist dies von der Sachverständigen entsprechend gewürdigt worden, indem sie insoweit nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit, sondern (nur) von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unterschriftsleistung durch die Erblasserin ausgegangen ist.

Hieran ändert auch der weitere Vortrag der Beklagten zu 1) nichts, dass die Erblasserin an Retinopathie gelitten habe, was in dem Schriftsachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso wenig, dass die Korrespondenz der Erblasserin deshalb schon seit langem von deren Schwester ausgeführt worden sei und Manipulationen schon deshalb möglich gewesen seien, weil es sich bei den von der Gegenseite eingereichten Schriftstücken um keine „amtlichen“ Schriftstücke gehandelt habe.

Für den Senat ist in diesem Zusammenhang bereits nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass die Erblasserin seit 1993 an Retinopathie gelitten hat, von Relevanz sein soll, da nahezu das gesamte eingereichte Vergleichsmaterial von der Erblasserin offenbar in jenem Zustand gefertigt worden ist. Vielmehr würde die Erkrankung sogar die von der Beteiligten zu 1) monierten Abweichungen bei einzelnen Schriftstücken erklären. Zudem muss sich die Beteiligte zu 1) entgegenhalten lassen, im Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2017 noch selbst ausgeführt zu haben, dass eine Veränderung des Schriftbildes durch Einfluss einer Erkrankung der Erblasserin auszuschließen sei. Ebenso wenig vermag der Vorwurf verfangen, dass von dem Beteiligten zu 2) keine „amtlichen Schriftstücke“ eingereicht worden seien, denn die Beteiligte zu 1) vernachlässigt hierbei, dass ein Großteil des von der Sachverständigen untersuchten Vergleichsmaterials von ihr selbst vorgelegt worden ist. Dass jenes Vergleichsmaterial nicht von der Erblasserin stammt, ist von der Beteiligten zu 1) indes nicht behauptet worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich unter dem vorgelegten Vergleichsmaterial u. a. die Unterschriften der Erblasserin unter einer Bankkarte und unter alten Schulzeugnissen der Beteiligten zu 1) befinden. Zwar hat die Beteiligte zu 1) behauptet, dass die Unterschrift unter der Bankkarte nicht von der Erblasserin stamme, dies findet indes keine Bestätigung im Gutachten der Schriftsachverständigen. Im Übrigen würde sich dem Senat auch nicht erschließen, warum die Unterschrift unter der Bankkarte hätte gefälscht sein sollen, da dies zu erheblichen Problemen im Zusammenhang mit deren Nutzung im täglichen Leben hätte führen können. Soweit es die Kochrezepte betrifft, hat die Beteiligte im Rahmen deren Vorlage sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von der Erblasserin eigenhändig geschrieben worden sind.

Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, ein weiteres Schriftsachverständigengutachten einzuholen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Schwester der Erblasserin, Frau U., Hilfestellung bei der Korrespondenz von Schriftverkehr für die Erblasserin und später auch deren Ehemann, dem Beteiligten zu 2) geleistet haben mag, zumal der gerichtliche Schriftverkehr für diesen gerade nicht handschriftlich, sondern über einen PC gefertigt worden ist. Dass Frau U. sämtliche eingereichte handschriftliche Korrespondenz der letzten ca. 25 Jahre für die Erblasserin getätigt hat, ist so selbst von der Beteiligten zu 1) nicht behauptet worden und widerspricht auch dem eigenen Vortrag, dass das selbst eingereichte Schriftvergleichsmaterial – insbesondere die Kochrezepte – von der Erblasserin stammen würde. Hinzu kommt, dass dem Senat insoweit auch weitere Aufklärung verwehrt ist, da Frau U. nach eigenen Angaben der Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sein soll.

Auch die übrigen Umstände sprechen nicht gegen das Testament. Dass Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und vorhandene Kinder hierbei nicht berücksichtigen, ist nicht ungewöhnlich, sondern dient vielmehr der Versorgung des verbleibenden Ehepartners.

Zweifel an der Qualifikation der öffentlich bestellten Sachverständigen hat der Senat nicht. Soweit diese letztlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Testamentsunterschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und der Testamentstext mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Hand der Erblasserin stammt, entspricht dies nach der von ihr mit dem Gutachten eingereichten Bewertungsskala einem Wahrscheinlichkeitsquotienten von 90 % bis 95 % bzw. 95 % bis 99 %. Dem Amtsgericht ist insoweit ein Fehler unterlaufen, als der vom Amtsgericht im Zusammenhang mit der Textuntersuchung angenommene Quotient von 99 % bis 99,9 % nur im Falle der sehr hohen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung kommt.

Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts, denn der Senat folgt insoweit u. a. der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (90 %) oder bei einer hohen Wahrscheinlichkeit (95 %) der Beweis der Urheberschaft des Testaments (noch) als geführt angesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 08.05.2013 – I-3 Wx 47/12 -, zit. n. juris, Rn. 13).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 61 GNotKG und orientiert sich nach dem gesetzlichen Erbteil, den die Beteiligte zu 1) begehrt. Den Nachlasswert hatte der Beteiligte zu 2) dabei mit 31.000,- € angegeben.

 

 

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