AG Dachau, Az.: VI 626/09, Beschluss vom 08.09.2015
1. Es wird festgestellt, dass die verfahrens- und auch materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Erbscheins gegeben sind mit dem Inhalt, dass … verstorben … von …beerbt worden ist.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Gründe
Es ist ein Feststellungsbescheid nach § 352 Abs. 1 FamFG zu erlassen.
Entsprechend dem Antrag des Beteiligten … vom … (Blatt 134 der Akten) war mit Feststellungsbeschluss festzustellen, dass die Erblasserin … von … als Alleinerbe beerbt worden ist. Das Alleinerbenrecht des Antragstellers … ist durch Endurteil des Landgerichts München II, AZ: 10 O 318/14 (Feststellungsurteil) rechtskräftig festgestellt (die Berufung wurde durch das OLG München als unzulässig verworfen, vgl. Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz der … vom … = Bl. 134/138 d. A.).
Außer den von der Rechtskraft dieses Feststellungsurteils erfassten Personen (…und …) kommt nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts kein Dritter als Erbe in Betracht, so dass das Nachlassgericht an die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts München II, AZ 10 O 318/14, dass … Alleinerbe am Nachlass der verstorbenen Erblasserin … geworden ist, gebunden ist und der Feststellungsbescheid wie tenoriert zu erlassen war (vgl. Münchner Kommentar, 6. Aufl. § 2359 Rz. 37 BGB, Palandt BGB 74. Aufl. § 2353 Rz. 23 mit jeweils weiteren Nachweisen).
Dritte kommen als Erben nicht in Betracht.
Das weitere Verfahren vor dem Landgericht München II, AZ: 10 O 4119/14 (…./. …, vgl. Anlage 8 zu Blatt 134/138 der Akten) ist hier ohne Belang.
Es handelt sich dort um eine Klage von … aus seiner behaupteten Alleinerbenstellung gegen … auf Rückzahlung eines Betrages, welchen … unter Berufung auf ein behauptetes Vermächtnis nicht herausgeben will .
Sie kommt daher als Erbprätendentin nicht in Frage, so dass der Ausgang des dortigen Verfahrens hier ohne Bedeutung ist.
Soweit seitens des Beteiligten … Einwände gegen die Rechtskrafterstreckung erhoben werden, greifen diese nicht.
Zwar erwächst nicht der gesamte Urteilsinhalt in Rechtskraft. Die Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Auch bei einem Feststellungsurteil nehmen die Erwägungen, die das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlassten, nicht an der Rechtskraft teil (vgl. BGH IX ZR 103/11, BGH VI ZR 179/80, Musielak, ZPO online-Kommentar, 12. Aufl. 21015, § 322 Rz. 17). Soweit die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BGH IV ZR 101/74).
Einer Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedarf es aber vorliegend nicht, da der Urteilstenor bereits eindeutig ist. Es wurde zwischen den Beteiligten … und … festgestellt, dass … Alleinerbe am Nachlass der verstorbenen … geworden ist.
Der weitere Einwand des Beteiligten … die formelle Rechtskraft sei durch eine unzureichende Fristenkontrolle der ehedem bevollmächtigten Rechtsanwälte erfolgt, ist allenfalls bei etwaigen Wiedereinsetzungsanträgen von Bedeutung, nicht aber bzgl. der eingetretenen Rechtskraft.
Auch die weitere Einrede der arglistigen Ausnutzung der Rechtskraft greift nicht.
Zwar könnte die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils entfallen, wenn im Erbscheinsverfahren nachträglich begründete Umstände bekannt werden, die dem Prozessrichter damals unbekannt waren, so dass es dann ggf. dem Unterlegenen die Einrede arglistiger Ausnutzung der Rechtskraft gewähren kann (vgl. BGH, II ZR 210/50, Palandt a. a. O. § 2353 Rz. 23). Neben weiteren Voraussetzungen (vgl. BGH a.a.O) ist aber zwingend erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung eines unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen, d. h. dass die Vollstreckung des Urteils oder sonstige Geltendmachung für den Betroffenen eine dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellen würde.
Daran fehlt es vorliegend: Das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom … war bereits zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung Streitgegenstand. Das Landgericht stellt hierzu auch in den Entscheidungsgründen, dort S. 7, fest, dass dessen Gültigkeit von keiner Partei angegriffen wurde. Auch die nunmehr vorgetragenen Umstände des Beteiligten … lassen keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Ausnutzen i. S. oben genannter Rechtsprechung erkennen. Eventuelles behauptetes Drängen von Bankangestellten gegenüber der Erblasserin bzgl. Geldanlagen oder auch die behaupteten Umstände bzgl. der Verwahrung des Testaments im Safe der Bank, ob das Testament seitens der Bankangestellten aus dem Kuvert genommen wurde, lassen keine besonderen Umstände für ein unredliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition erkennen. Dies alles sind reine Vermutungen des Beteiligten … auf mögliche Manipulationen dieses Testaments. Dies gilt auch bzgl. der behaupteten „Zusammensetzung“ des Testaments, was nicht durch die Erblasserin, sondern durch Dritte erfolgt sein soll. Eine offensichtliche Manipulation des Testaments ist ebenfalls nicht feststellbar, und ist auch zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung damals offenbar nicht eingewandt worden. Auch die im Testament enthaltene €-Angabe weist auf kein manipulatives Verhalten hin, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments am … der Euro in Deutschland bereits längst eingeführt war (zum 1.1.2002).