Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 83/19 – Beschluss vom 07.04.2020
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht vom 11.09.2019, Az.: 571 VI 526/19 in Form des Beschlusses vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1) nach einen Verfahrenswert von EUR 810.000,–.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 352 e, 58ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin U… …, verstorben am 17.10.2018. Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin. Mit notariellem, gemeinschaftlichem Testament vom 20.10.1982 (Bl. 6ff d. A.) setzten die Erblasserin und ihr am 14.04.1984 verstorbener Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die Beteiligten als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden. Eine Bindungswirkung besteht aufgrund ausdrücklicher Regelung in II. § 2 des Testaments nicht. Ein dritter Sohn der Erblasserin ist kinderlos am 06.04.2013 verstorben. Das Testament wurde am 17.12.2018 eröffnet.
Die Erblasserin hat ein weiteres notarielles Testament vom 17.12.2015 (Bl. 25ff d. A.) hinterlassen, das am 27.11.2018 eröffnet wurde. Danach soll es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten gemäß dem Testament vom 20.10.1982 verbleiben, wobei detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung erfolgten, insbesondere im Hinblick auf das Hausgrundstück in der M…straße …, … Hamburg, wo der Beteiligte zu 2) mit seiner Familie lebt. Bezüglich dieses Testaments streiten die Beteiligten über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin. Hintergrund ist, dass sich der Beteiligte zu 1) aufgrund der Teilungsordnung gegenüber dem Beteiligten zu 2) benachteiligt sieht.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 01.07.2019 einen Erbscheinsantrag dahingehend gestellt, dass die Beteiligten aufgrund gewillkürter Erbfolge Erben zu je 1/2 sind. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2019, ergänzt durch den Beschluss vom 11.10.19, die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, ohne indes festzustellen, ob dies aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 oder vom 20.10.1982 erfolgte. Es könne offen bleiben, ob das Testament vom 17.12.2015 wirksam gewesen sei oder nicht. Der beantragte Erbschein mit einer Erbquote von 1/2 sei sowohl aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 als auch aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 zu erteilen. Es bleibe daher kein Raum für eine weitergehende Prüfung. Ob die Teilungsordnung oder sonstige außerhalb des Erbrechts liegende Anordnungen wirksam seien oder nicht, sei nicht Gegenstand des Erbscheinverfahrens.
Hiergegen richtet sich die am 07.10.2019 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er habe, was zutrifft, seinen Erbscheinsantrag ausdrücklich auf das Testament vom 20.10.1982 gestützt. Das Nachlassgericht sei an den gestellten Antrag gebunden und hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob die beiden Testamente wirksam seien, mithin insbesondere, ob die Erblasserin am 17.12.2015 testierfähig war. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil nach § 35 GBO ein Erbschein benötigt werde, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Insoweit seien aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 Eintragungen vorgenommen worden, etwa in Abteilung 2 des Grundbuchs Wohnrechte zugunsten des Beteiligten zu 2) und seiner Familie. Dem Nachlassgericht stehe kein Recht auf Prüfung zu, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck im Einzelfall die Erteilung eines Erbscheins beantragt werde. Es sei nicht befugt, die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers streitig sei, sondern müsse diese Frage im Erbscheinsverfahren selbst entscheiden.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2019 nicht abgeholfen und den angegriffenen Beschluss dahingehend ergänzt, dass die erwähnte Erbfolge „aufgrund testamentarischer Verfügung“ festgestellt wird.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht offen gelassen, ob es die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 oder aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 für festgestellt erachtet, weil nach beiden Testamenten die Beteiligten zu 1/2 Erben geworden sind.
Der Senat teilt die Ansicht des Beteiligten zu 1) zur Bindungswirkung der Antragstellung nicht. Dem Gesetz ist nämlich allenfalls aus § 352 FamFG zu entnehmen, dass zwischen einem Erbscheinsantrag auf gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge zu unterscheiden ist. Eine weitergehende Differenzierung oder gar Bindung des Nachlassgerichts an ein bestimmtes Testament enthält die gesetzliche Regelung gerade nicht. § 352 FamFG regelt lediglich die Substantiierungspflichten desjenigen, der einen Erbschein beantragt und wendet sich nicht an das Nachlassgericht. Ließe man eine weitergehende Bindung des Nachlassgerichts zu, könnte dieses durch entsprechende Antragstellung gezwungen werden, verschiedene einzelne Testamente auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, ohne dass dies Folgen für die Erbenstellung hätte. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Erbscheinverfahrens. Der Erbschein ist lediglich ein vom Nachlassgericht erteiltes Legitimationszeugnis, ohne dass ihm selbst konstitutive Wirkungen oder Auswirkungen auf die materielle Rechtslage zukommen würden (Staudinger/Baldus, Einleitung §§ 2353 ff. Rn. 15).
Das Erbscheinverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu regeln oder auch nur vorzubereiten. Dies hat ggf. im Rahmen eines Zivilprozesses zu erfolgen. Dem Beteiligten zu 1) geht es aber vorliegend nicht in erster Linie um die (unstreitige) Feststellung seines Erbrechts, sondern um die Klärung der Frage, ob die Teilungsordnung im Testament 2015 wirksam ist, weil er sich durch sie einseitig benachteiligt sieht. Dieses auf die Auseinandersetzung der Miterben zielende Rechtsschutzziel ist aber kein tauglicher Gegenstand des Erbscheinverfahrens. Eine Klärung könnte und müsste nach Ansicht des Senats mit einem entsprechenden Feststellungsantrag vor dem Landgericht im ordentlichen Zivilprozess erfolgen.
Nur vor den ordentlichen Gerichten käme zudem eine abschließende in Rechtskraft erwachsene Klärung in Betracht. Das Erbscheinverfahren hat insoweit auch keinerlei präjudizielle Wirkung. Der Vorrang des Feststellungsurteils des Prozessgerichts gegenüber Entscheidungen des Nachlassgerichts im Erbscheinfeststellungsverfahren im Verhältnis der an beiden Verfahren beteiligten Personen entspricht der gesetzlichen Wertung, die in einer Reihe von Vorschriften zum Ausdruck kommt, u.a. §§ 2362, 2365 BGB. Der tatsächliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen und der Erbschein begründet lediglich die Vermutung der Richtigkeit des darin bekundeten Erbrechts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, 20 W 371/13, zitiert nach juris).
Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 35 GBO, wonach der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann. Der Argumentation des Beteiligten zu 1), er könne die Beseitigung der aus seiner Sicht aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 unrichtig vorgenommenen Grundbucheintragungen hinsichtlich des o.g Grundstücks nur mit der begehrten expliziten Angabe im Beschluss des Nachlassgerichts zum genauen Berufungsgrund erreichen, kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem Erbschein als solchem geht auch dann nicht hervor, auf welcher Verfügung er beruht (vgl. Palandt-Weidlich, 76. Aufl. Rn. 3 zu § 2353 BGB). Die Feststellung des Berufungsgrundes im Beschluss nach § 352 e FamFG hilft dementsprechend für § 35 GBO nicht weiter. Vor diesem Hintergrund verbleibt auch insoweit nur der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten etwa dahingehend, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch den Beteiligten zu 2) nach § 894 BGB zu verlangen. Dies Vorgehensweise ist im Übrigen auch der einzig richtige Weg, die Grundbuchberichtigung zu erreichen, da § 35 GBO lediglich vorsieht, dass der Nachweis der Erbfolge nur durch Erbschein geführt werden kann. Zur Frage der Grundbuchberichtigung wegen der Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung verhält sich die Vorschrift nicht. Die Erbfolge ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus dem zu erteilenden Erbschein.
Für das eigentliche Rechtsschutzziel des Beteiligten zu 1) die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Wohnrechte des Beteiligten zu 2) zu erreichen, hilft der Erbschein – auf Grundlage welches Beschlusses nach § 352 e FamFG auch immer – somit nicht weiter. Der Beteiligte zu 1) muss in jedem Falle die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB vom Beteiligten zu 2) verlangen und ggf. insoweit Klage vor den Zivilgerichten erheben. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre dann inzident die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin bezogen auf den 17.12.2015 zu klären. Dies gilt selbst dann, wenn im Erbschein entgegen § 2353 BGB explizit der genaue Berufungsgrund aufgenommen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Besondere Umstände, die ein von § 84 FamFG abweichende Kostenfolge gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, der in der Antragsschrift vom 01.07.2019 bereinigt mit EUR 810.000,– angegeben wurde, § 40 Abs. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Auffassung des OLG Schleswig ab, wonach das Nachlassgericht nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder abweisen könne, woraus sich ergebe, dass, wenn verschiedene Testamente vorhanden seien und der Erbe sich entschließe, sein Erbrecht ausschließlich nur auf ein Testament zu stützen, die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage eines anderen Testaments nur dann möglich sei, wenn sicher feststehe, dass der Erbe die Erbschaft auch aus dem anderen Berufungsgrund angenommen habe (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2015, Az.: 3 Wx 45/16, Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.1977, 20 W 359/77 jeweils zitiert nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil der Beteiligte zu 1) ersichtlich nur die Annahme bezüglich des Testaments vom 20.10.1982 erklärt hat und eine Feststellung dahingehend, dass er das Erbe auch aus dem Berufungsgrund des Testaments vom 17.12.2015 angenommen hat bzw. bereit ist, es insoweit anzunehmen, vor diesem Hintergrund nicht möglich ist.