OLG München – Az.: 31 Wx 386/15 – Beschluss vom 08.03.2016
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgericht Dachau – Nachlassgericht – vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach der am 21.07.2009 verstorbenen Erblasserin.
Der Beteiligte zu 1 (= Beschwerdeführer) ist der Sohn der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel der Erblasserin (Sohn der bereits vorverstorbenen Tochter der Erblasserin).
Die Erblasserin errichtete am 04.06.2005 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Enkel, den Beteiligten zu 2, als Alleinerben einsetzte. In einem späteren notariellen Testament vom 14.05.2007 setzte die Erblasserin ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, als Alleinerben ein.
Der Beteiligte zu 2 beantragte am 12.3.2010 beim Amtsgericht Dachau – Nachlassgericht – einen Alleinerbschein aufgrund des Testaments vom 04.06.2005; der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schriftsatz vom 29.4.2010, den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.2.2011 hat das Nachlassgericht das Verfahren ausgesetzt, da zwischenzeitlich vor dem Landgericht München II unter dem Az.: 10 O 318/11 zwischen dem Beteiligten zu 2 als Kläger und dem Beteiligten zu 1 als Beklagten ein Rechtstreit über die Feststellung des Erbrechts rechtshängig gemacht worden war.
Das Landgericht München II hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das zu dem Ergebnis kam, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments im Jahre 2007 testierunfähig war, durch Endurteil vom 2.8.2013 entschieden.
Der Tenor in der Hauptsache lautet:
„Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe am Nachlass der am 21.07.2009 verstorbenen Erblasserin […] geworden ist.“
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 26.11.2013 als unzulässig verworfen.
Gestützt auf dieses Urteil hat das Nachlassgericht am 08.09.2015 nach Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt, dass die Erbscheinerteilungsvoraussetzungen zugunsten des Beteiligten zu 2 vorliegen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 12.10.2015 eingelegten Beschwerde. Er meint, das Urteil könne keine Bindungswirkung für das Nachlassgericht entfalten, weil die Berufung nur wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden sei. Im landgerichtlichen Urteil sei zudem nur die Frage der Testierfähigkeit streitig gewesen. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils führe nicht zu einer Bindungswirkung, da das Testament Spuren einer Manipulation aufweise. Insoweit habe sich das Landgericht zu dieser Frage in seinem Urteil nicht geäußert.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LG München II vom 02.08.2013 fest, dass der Beteiligte zu 2 Erbe ist.
An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinantrag des Beteiligten zu 2 gebunden. Dies folgt aus der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Landgerichts. Deswegen erweist sich der angefochtene Beschluss in der Sache als zutreffend.
1. Das Verhältnis des (streitigen) Feststellungsurteils, das im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergeht, zum Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Gesetz nicht geregelt. § 322 Abs. 1 ZPO regelt den Umfang der Rechtskraft unmittelbar nur für spätere Zivilprozesse (Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage <2008> § 322 Rn. 287). Die materielle Rechtskraft von Entscheidungen der Zivilgerichte ist jedoch innerhalb der objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft auch von den Gerichten anderer Gerichtszweige zu beachten (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage <2015> § 322 Rn. 126; MüKoZPO/Gottwald, 4. Auflage <2013> § 322 Rn. 66).
a) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bindet das das Erbrecht feststellende Urteil in den Grenzen der subjektiven Rechtskraft das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; MüKoBGB/J. Mayer, BGB 6. Auflage <2013> § 2359 Rn. 35, Palandt/Weidlich, BGB 75. Auflage <2016> §2353 Rn. 7, NK-BGB/Kroiß, 4. Auflage <2014> § 2359 Rn. 7, Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage <2014> § 2359 Rn. 19; Überblick zum Meinungsstand bei Staudinger/Herzog, BGB <2010> § 2359 Rn. 21).
Keine Bindungswirkung tritt im Verhältnis zu weiteren Erbprätendenten ein, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind. Bereits das BayObLG hat entschieden, dass „verbindliche Klarheit zwischen den Beteiligten darüber, wer von ihnen als Erbe anzusehen ist, nur im Feststellungsrechtstreit geschaffen werden [kann]…, das im Feststellungsrechtstreit ergehende Urteil [erwächst] in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 ZPO).“ (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; vgl. auch KG FamRZ 96, 1572,1575: „Die Bindung des Nachlassgerichts an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil [entfällt] dann, wenn neben den Parteien des Feststellungsprozesses noch andere Personen als Erbprätendenten in Betracht kommen, deren schutzwürdige Belange das Nachlassgericht zu berücksichtigen hat.“; ebenso Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).
b) Auch nach Auffassung des Senats ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren an die rechtskräftige Feststellung des Erbrechts durch das Landgericht gebunden. Grund hierfür ist die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft des Feststellungsurteils im Verhältnis zum nachfolgenden Erbscheinsverfahren (a.A. MüKoBGB/Mayer, a.a.O., § 2359 Rn. 37 „verfahrensökonomische Gründe“).
(1) Das (positive) Feststellungsurteil stellt zwischen den Parteien des Rechtsstreits (§ 325 ZPO) verbindlich das Erbrecht fest. Für den Umfang der Rechtskraft ist dabei einerseits maßgeblich, dass die Entscheidung über die begehrte Rechtsfolge, nicht über einzelne Ansprüche ergeht. Andererseits wird über alle denkbaren Einwendungen befunden, wobei aber auch das Übersehen von Teilen des vorgetragenen Sachverhalts nicht zu einer Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft führt (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 120, Hk-ZPO/Saenger 6. Auflage <2015> § 322 Rn. 37) In Rechtskraft erwächst aufgrund des (positiven) Feststellungsurteils des Zivilgerichts mithin die Entscheidung, wer Erbe ist.
(2) Diese im Zivilprozess entschiedene Frage ist wiederum Vorfrage für das (spätere) Erbscheinsverfahren: Gemäß § 2353 BGB i.V.m. §§ 2358, 2359 BGB i.V.m. Art. 229 EGBGB § 36 ist dem Erben durch das Nachlassgericht ein Erbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht muss somit ebenso wie das Zivilgericht die Frage klären, wer Erbe geworden ist. Damit entfaltet die im Ausgangsprozess festgestellte Rechtsfolge (Feststellung des Erbrechts) für das Folgeverfahren (Erbscheinsverfahren), in dem es um eben diese Frage geht, präjudizielle Wirkung (Büscher in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 126).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bindet hier die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts München II, dass der Beteiligte zu 2 Erbe geworden ist, das Nachlassgericht hinsichtlich der Frage, ob ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Das ist Folge der materiellen Rechtskraft und der präjudiziellen Wirkung des Feststellungsurteils (s.o.).
a) Aus der positiven Feststellung des Erbrechts des Beteiligten zu 2 folgt, dass der Beschwerdeführer hier auch nicht mit dem Einwand gehört werden kann, das Testament sei manipuliert. Die Unechtheit des Testaments wäre eine Einwendung, die vom Streitgericht bei seiner Entscheidung zu beachten gewesen wäre. Wenn das Landgericht dann feststellt, dass der Kläger Erbe geworden ist, dann hat es auch über diese Vorfrage entschieden, denn ein Feststellungsurteil entscheidet rechtskräftig über alle Einwendungen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (BGH NJW 1989, 105; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 29121; KG BeckRS 2013, 18206; Büscher in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 322 Rn. 126). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn die Frage der Wirksamkeit des Testaments von den Parteien im Zivilprozess nicht thematisiert worden ist bzw. wäre, denn gerade aus der (weiten) Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils folgt, dass sich das Gericht bezüglich des umstrittenen Rechts nicht auf die Prüfung bestimmter (von den Parteien vorgetragener) Streitpunkte beschränkt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage <2016> § 322 Rn. 7, Völzmann-Stickelbrock in: Prütting/Gehrlein ZPO 7. Auflage <2015> § 322 Rn. 63). Letztlich entspricht dies dem Wesenskern der materiellen Rechtskraft: Auch wenn die Parteien und das Gericht Umstände nicht ge- oder erkannt, berücksichtigt oder erwogen haben und die Entscheidung dadurch – gemessen an objektiven Kriterien – falsch sein sollte, ist der Streit zwischen den Parteien entschieden. Anderenfalls bliebe die formelle Rechtskraft ohne Wirkung, denn jede Partei oder jeder Beteiligter könnte sie dann mit dem Vortrag, die frühere Entscheidung sei falsch, überwinden. Dies ist im Ergebnis auch Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, denn ohne eine derartige Grenzziehung ließe sich Rechtsfrieden nicht herstellen. Das Wesen der (materiellen) Rechtskraft besteht darin, dass der Inhalt der Entscheidung für die Parteien und ein neu angerufenes Gericht maßgeblich ist, soweit es in einem späteren Verfahren um dieselbe Rechtsfolge geht (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 1). Ein späteres Verfahren in diesem Sinne ist auch das Erbscheinsverfahren.
b) Dass die Berufung gegen das Feststellungsurteil wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen wurde, hat keinerlei Auswirkungen auf den Eintritt und den Umfang der Rechtskraft sowie die Bindungswirkung des Feststellungsurteils.
3. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils besteht solange fort, wie dessen formelle Rechtskraft andauert. Wäre das Testament gefälscht, was das Nachlassgericht aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig zu prüfen hat wie das Beschwerdegericht, kann vor dem Zivilgericht eine Restitutionsklage (§ 580 Nr. 2 ZPO) erhoben werden. Das Restitutionsverfahren soll gerade verhindern, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung beeinträchtigt würde, wenn (formell) rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind (BGH BeckRS 1971, 31381719; Zöller/Greger, a.a.O., § 580 Rn. 1, Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage <2015> § 580 Rn. 1).
Das gilt auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere § 582 ZPO, nicht vorliegen sollten.
4. Ein arglistiges Ausnutzen des Urteils im Sinne des § 826 BGB liegt nicht vor. Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn das Urteil unrichtig ist, der andere Teil die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1951, 759). An das Vorliegen solcher Umstände sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1964, 349). Erforderlich ist, dass es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGHZ 101, 380, 383 f.). Dies soll z.B. dann in Betracht kommen, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ein jüngeres Testament auftaucht, dessen Inhalt den getroffenen Feststellungen widerspricht (NK-BGB/Kroiß, a.a.O., § 2359 Rn. 10). Der Einwand kann aber nicht auf das gleiche tatsächliche und rechtliche Vorbringen und auf die gleichen Beweismittel gestützt werden, die schon im Vorprozess vorlagen oder hätten vorgebracht werden können (BGHZ 40, 130, 132 f.; Leipold in: Stein/Jonas, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 273).
Dies wäre aber hier der Fall, wenn der Beteiligte zu 1 sich darauf berufen könnte, dass Testament sei manipuliert (und damit unwirksam). Dies hätte im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München II bzw. in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können und müssen. Dass die Berufungsbegründungsfrist durch den Beteiligten versäumt wurde, führt ersichtlich nicht dazu, dass der obsiegende Beteiligte zu 2 das Urteil in sittenwidriger Weise ausnutzen würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf § 61 Absatz 1 GNotKG.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.