OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 103/15 – Beschluss vom 16.06.2016
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gibt zu einer Abänderung der Geschäftswertfestsetzung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2016 keinen Anlass.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben im Erbscheinsverfahren darüber gestritten, ob die Beteiligte zu 1 – die Witwe des Erblassers – das vom Erblasser mit einer früheren Ehefrau errichtete Testament wirksam wegen ihrer Übergehung als Pflichtteilsberechtigte angefochten hat. Die Beteiligte zu 2, die Tochter des Erblassers, ist der Anfechtungserklärung entgegengetreten; sie hat um einen Erbschein nachgesucht, der ihren Bruder und sie zu jeweils hälftigen Testamentserben bestimmen sollte. Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Kinder des Erblassers – darunter die Beteiligte zu 2 – jeweils zu einem Viertel als Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hat die Voraussetzungen dieses Erbscheinsantrags für festgestellt erachtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 – mit der sie ihren erstinstanzlichen Erbscheinsantrag ausdrücklich weiterverfolgt hat – hat der Senat zurückgewiesen; dabei hat er den Geschäftswert unter Ansatz des gesamten Reinnachlasses festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie meint, der Geschäftswert habe sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung zu orientieren; dieses entspreche lediglich einem Achtel des Nachlasswerts. Sie habe lediglich einen hälftigen Erbteil für sich in Anspruch genommen. Ein Viertel hiervon habe ihr die Beteiligte zu 1 selbst zugestanden. Es sei außerdem der der Beteiligten zu 1 jedenfalls zukommende Pflichtteil abzuziehen.
II.
Da eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Senats nicht statthaft ist (§§ 83 Absatz 2 Satz 7, 81 Absatz 3 Satz 3 GNotKG), legt der Senat die Eingabe der Beteiligten zu 2 dahin aus, dass im Wege der Gegenvorstellung eine amtswegige Korrektur der für die Berechnung der Gerichtsgebühren vorgenommenen Geschäftswertfestsetzung für den zweiten Rechtszug begehrt wird. Zu dieser besteht indes kein Anlass. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es für den (gerichtlichen) Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht allein auf die erstrebte wirtschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Nachlass ankommt (hierzu nachfolgend 1.). Ein etwaiges Pflichtteilsrecht berührt die Höhe des Geschäftswerts nicht (hierzu nachfolgend 2.).
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 – 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist. Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsbeschwerdeverfahren ist der Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG versperrt; es ist auf die spezielle Regelung in § 40 GNotKG zurückzugreifen, die eine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters nicht ermöglicht.
a) Der am 1. August 2013 in Kraft getretene und daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbare § 61 GNotKG enthält – anders als zuvor § 131 Absatz 4 KostO – keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG. Eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG ist nach der Systematik des Gerichts- und Notarkostengesetzes versperrt. Dieser ist ausweislich seines Wortlauts („Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt […]”) eine Auffangvorschrift (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 36 GNotKG, Rn. 2). Sie wird daher von dem speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden § 40 GNotKG verdrängt. Aufgrund der Änderung der Gesetzessystematik können damit – entgegen der wohl vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung (FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 6) – die zu § 30 KostO entwickelten Grundsätze zur Geschäftswertbemessung im Erbscheinsbeschwerdeverfahren unter dem seit dem 1. August 2013 geltenden neuen Recht nicht mehr herangezogen werden.
b) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (a. a. O., Rn. 7), dass die Sondervorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GNotKG darauf hindeutet, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen der ersten Instanz zurückbleiben kann. Solche Fallkonstellationen aber kann es im Erbscheinsverfahren auch dann geben, wenn man – wie der erkennende Senat – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 40 GNotKG ausgeht. So wird sich eine Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug etwa dann ergeben, wenn der (einzige) Erbscheinsantragsteller erster Instanz im zweiten Rechtszug nicht mehr seine Ausweisung als Alleinerbe verlangt, sondern nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ihm einen Teilerbschein mit der Ausweisung als hälftiger Erbe zu erteilen.
c) § 65 Absatz 1 FamFG steht der Anwendung der §§ 61 Absatz 1, 40 Absatz 1 Satz 1 GNotKG nicht entgegen (so aber OLG Hamm a. a. O.). Die Zulässigkeit einer Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit hängt, da § 65 Absatz 1 FamFG insoweit nur eine Sollvorschrift enthält, nicht davon ab, dass sie begründet und ein förmlicher Antrag formuliert wird. Praktisch stellt es aber die Regel dar, dass sich das Ziel des Rechtsmittelführers aus seinem Vorbringen entnehmen lässt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen, wird man davon ausgehen können, dass – je nach der Entscheidungskonstellation im ersten Rechtszug – die Erteilung eines Erbscheins nach dem erstinstanzlichen (einzigen) Antrag des Rechtsmittelführers erstrebt wird oder das Ziel darin besteht, statt des vom Nachlassgericht angekündigten einen anderen, vom Rechtsmittelführer bereits erstinstanzlichen begehrten Erbschein zu erlangen. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Ziele des Rechtsmittelführers fehlen, kann auf § 61 Absatz 1 Satz 2 GNotKG zurückgegriffen und die Beschwer des Rechtsmittelführers herangezogen werden. Daher ist nicht anzunehmen, dass § 61 Absatz 1 GNotKG generell auf die Beschwer abstellt.
d) Der Gesetzgebungsgeschichte kann zwar – worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht hinweist (MDR 2016, 415, juris-Rn. 27) – nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine Fortführung der bisher zu § 30 KostO ergangenen Rechtsprechung, die sich im Erbscheinsbeschwerdeverfahren am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, ausschließen wollte. Das ist angesichts des systematisch eindeutigen Aufgebens der Verweisung von § 131 Absatz 4 KostO auf § 30 KostO kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Anwendung des § 40 GNotKG im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden sollte.
2. Ein etwaiges Pflichtteilsrecht, wie es der Beteiligten zu 1 bei einem Erfolg des Erbscheinsantrags zugestanden hätte, mindert den Geschäftswert nicht. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Geschäftswertbemessung im Erbscheinsverfahren nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Pflichtteilsansprüche gehören nach allgemeiner Auffassung dazu nicht (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Auflage, § 40 Rn. 25a; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 12). Die von der Beteiligten zu 2 angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besagt nichts anderes; auch dort werden Pflichtteilsansprüche ausdrücklich als nicht abzugsfähig behandelt (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 11).
3. Die Anwendung des § 40 GNotKG führt nicht generell dazu, dass die Beteiligten einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt werden, das ihnen den grundrechtlich geschützten Zugang zu den Gerichten faktisch versperrt. Den Beteiligten verbleibt auch unter der Geltung des neuen Rechts die Möglichkeit, einen zwischen ihnen bestehenden Streit mit begrenztem Kostenrisiko dadurch zu klären, dass zunächst nur Teilerbscheinsanträge gestellt werden. Ob vor diesem Hintergrund ein niedrigerer Geschäftswert auch für das Beschwerdeverfahren festzusetzen gewesen wäre, wenn die Beteiligte zu 2 erstinstanzlich keinen gemeinschaftlichen Erbschein, sondern einen Teilerbschein nur für ihren Erbteil beantragt hätte, muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden. Der vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 19. Januar 2016 – 17 W 1275/15, juris-Rn. 10) angeführte Beispielsfall, nach dem eine Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer nach § 61 Absatz 1 FamFG zu verwerfen ist, der Geschäftswert sich aber nach dem vollen Nachlasswert richtet, mag indes Anlass geben, eine Korrektur vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer – anders als hier vorliegend – der Ankündigung eines Vollerbscheins durch die erste Instanz mit dem Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins zu seinen Gunsten entgegentritt. Nur in diesen Fällen ist der Beschwerdeführer auch kostenrechtlich schutzwürdig.