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Erbscheinverfahren – Nachweis der Voraussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 162/16 – Beschluss vom 22.01.2020

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 600.000,00 €

Gründe

I.

Die Erblasserin hatte keine Kinder; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Ein Testament der Erblasserin liegt nicht vor.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten unter dem 26. Januar 2005 (Bl. 68 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. August 2005 (Bl. 92 f. d. A.) sowie unter dem 16. August 2012 (Bl. 171 ff. d. A.) Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, der als Erben ausweist: A. D. zu 1/2-Anteil sowie die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4-Anteil.

Sie machen geltend, die Erblasserin habe fünf Geschwister gehabt, darunter die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 und 2, M. M., die nachverstorbene A. D., ferner die vorverstorbenen kinderlosen Geschwister F. E. sowie F. und W. Z.-U. Daraus ergebe sich die beantragte Erbfolge. Vor- und Nachnamen der genannten Personen sowie deren Geburtstage und -orte sind in den vorliegenden Anträgen, Schreiben und Urkunden teilweise abweichend angegeben. Ein Abstammungsnachweis der Erblasserin liegt nicht vor.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 hat das Nachlassgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die den Erbscheinsanträgen zugrunde gelegte Erbfolge setze voraus, dass die Erblasserin sowie die vorverstorbene M. M. und die nachverstorbene A. D. dieselben Eltern gehabt hätten. Dies sei durch die vorliegenden Urkunden zur Abstammung der mutmaßlichen Geschwister nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, weil die jeweiligen Eltern darin mit unterschiedlichen Namen sowie Geburtstagen und -orten verzeichnet seien. Dass die Geburtsurkunde der Erblasserin trotz eindeutiger Hinweise nicht beschafft werden könne, erscheine schwer nachvollziehbar.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sowie des Beteiligten zu 3, des Ehemannes der nachverstorbenen A. D. Die Beteiligten machen geltend, das Nachlassgericht habe die angebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt, naheliegende Erkenntnisquellen zur Abstammung nicht genutzt und das erforderliche Beweismaß unter Verkennung seines Ermessensspielraums unverhältnismäßig verschärft. Dass die Familienverhältnisse wie dargestellt bestünden, ergebe sich – trotz der unterschiedlich beurkundeten Namen – aus einer Gesamtschau. Nach den vorliegenden Urkunden seien die Familiennamen M. und Z. bzw. Z.-U. unzweifelhaft für dieselben Personen verwendet worden. Spanische Familiennamen seien in der Regel aus dem jeweils ersten Nachnamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzt, wobei häufig nur einer der beiden Nachnamen verwendet werde. Viele spanische Vornamen hätten eine – in einigen Fällen stark abweichende – Kurzform. Grundsätzlich dürfe man sich darauf verlassen, dass von einer Behörde beurkundete Umstände zuträfen. Das Nachlassgericht habe zudem eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten nicht gewürdigt. Soweit das Nachlassgericht davon ausgehe, es gebe Hinweise zu einer Geburtsurkunde, hätte es diese bekanntgeben oder selbst ermitteln müssen. Zu Unrecht habe das Nachlassgericht auch davon abgesehen, Beteiligte bzw. deren Familienangehörige zu vernehmen, wodurch die bestehenden Familienbande hätten bestätigt werden können. Hierzu seien auch Fotos und Briefe vorhanden. Das Nachlassgericht hätte auch die angebotenen Aufgebote sowie eine DNA-Ermittlung in Erwägung ziehen müssen. Nachdem die Beteiligten – letztlich ohne Erfolg – große Anstrengungen unternommen hätten, um die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, hätte das Nachlassgericht die vorliegenden Nachweise akzeptieren müssen, um der unverschuldeten Beweisnot zu begegnen. Formal sei zu beanstanden, dass das Nachlassgericht vor Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Tatsachen, auf die es die Ablehnung stütze, kein rechtliches Gehör gewährt habe.

Mit weiterem Beschluss vom 16. Juni 2016 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässigen Beschwerden sind nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. Insbesondere ist auch der Beteiligte zu 3 beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), denn er macht geltend, durch die Zurückweisung der Erbscheinsanträge als Ehemann (und mutmaßlicher Erbe) der nachverstorbenen Angela Dekker in eigenen Rechten verletzt zu sein.

In der Sache bleiben die Beschwerden ohne Erfolg.

Auf das Erbscheinsverfahren sind gemäß Art. 229, § 36 EGBGB die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, da der Erbfall vor dem 17. August 2015 eingetreten ist.

Dem Erben ist auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles. Er ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB a.F. Ohne Rechtsfehler hat das Nachlassgericht dies verneint und sich dabei zu Recht auf den Standpunkt gestellt, die Vor-aussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts der in den Erbscheinsanträgen genannten Personen seien nicht nachgewiesen.

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gem. § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht und die Richtigkeit seiner Angaben grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Darüber, dass durch die vorgelegten Urkunden insbesondere die Geschwisterbeziehung zwischen der Erblasserin sowie M. M. und A. D. nicht nachgewiesen ist, besteht kein Zweifel; dies wird von den Beschwerden letztlich auch nicht in Frage gestellt.

Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, was angesichts der jahrelangen Bemühungen der Beteiligten unter Einschaltung eines Erbenermittlers ebenfalls keinen Zweifeln begegnet, genügt nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB die Angabe anderer Beweismittel. Das bedeutet aber nicht, dass auf die volle Überzeugung des Nachlassgerichts von den den Antrag begründenden Tatsachen verzichtet werden könnte. Vielmehr müssen die anderen Beweismittel ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine öffentliche Urkunde, wobei angesichts der Bedeutung der Nachweise strenge Anforderungen zu stellen sind (Senat ErbR 2014, 493; OLG Hamm FamRZ 2016, 262; 2010, 930; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250; Stürner, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 2356 Rn. 3).

Insbesondere sind bestehende Beweisschwierigkeiten entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht geeignet, die Anforderungen an die Überzeugungskraft der Beweismittel zu senken. Das gilt auch, wenn die Beteiligten – wie hier – erhebliche Anstrengungen zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente unternommen haben. Zwar erscheint dieses Ansinnen angesichts der Bemühungen der Beteiligten verständlich; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz den lückenlosen Nachweis der Voraussetzungen des geltend gemachten Erbrechts verlangt.

Zu Recht hat das Nachlassgericht nach den vorstehenden Grundsätzen die Voraussetzungen des Erbrechts als nicht bewiesen angesehen. Nach den vorliegenden Unterlagen und den angebotenen Beweisen erscheint die dargestellte Erbfolge zwar als möglich. Sie sind jedoch nicht geeignet, die volle Überzeugung von den angenommenen Verwandtschaftsbeziehungen zu begründen. Zwar erscheint es auf der Grundlage der spanischen Namensgebung als durchaus möglich, dass in den vorgelegten Unterlagen dieselben Personen mit unterschiedlichen Vor- und Nachnamen bezeichnet worden sind. Es verbleiben aber Zweifel, insbesondere im Hinblick auf abweichende Geburtsdaten und -orte. Jedenfalls sind die Urkunden nicht geeignet, mit hinreichender Überzeugungskraft zu belegen, dass die Erblasserin sowie M. M. und A. D. Geschwister waren. Das gilt auch dann, wenn durch Schriftgutachten nachgewiesen werden könnte, dass die Unterschriften von „F. M.“ und „F. Z.“ von derselben Person stammen, weil dies zwar die Verwendung unterschiedlicher Familiennamen, nicht aber die vorgetragenen Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den mutmaßlichen Geschwistern belegen würde.

Die Geschwisterbeziehung ist auch durch die Akten über die Verfügung von Todes wegen des F. Z. U. (AG Duisburg 42 IV 89-90/98) nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar hat die Erblasserin darin anlässlich der Ablieferung von Testamenten des F. Z. U. angegeben, sie selbst sowie A. D. und M. M. seien dessen Schwestern. In den Testamenten vom 25. Februar 1997 bezeichnet F. Z. U. die Erblasserin ebenfalls als seine Schwester. Hinsichtlich der Geschwisterbeziehung zwischen der Erblasserin sowie A. D. und M. M. enthalten die Akten aber keine Urkunden oder sonstige Nachweise. Es liegt auf der Hand, dass fehlende öffentliche Urkunden zum Beweis eines Erbrechts nicht durch Hinweis auf ein anderes Verfahren ersetzt werden können, in dem entsprechende Urkunden ebenfalls nicht vorgelegt wurden.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Nachlassgericht Aufklärungspflichten verletzt hätte. Soweit das Nachlassgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Geburtsurkunde trotz eindeutiger Hinweise nicht habe beschafft werden können, sei schwer nachvollziehbar, folgt daraus nicht die Verpflichtung des Nachlassgerichts, die Urkunde selbst zu beschaffen. Allerdings hat das Gericht gem. § 2358 Abs. 1 a.F. (entspricht § 26 FamFG) von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das Gericht ist nach dieser Vorschrift aber nur insoweit zur Sachverhaltserforschung verpflichtet und berechtigt, wie dies im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich und möglich erscheint. Dass die Möglichkeit der Beschaffung einer Geburtsurkunde bestand, ist den Akten – entgegen dem Hinweis des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss – nicht zu entnehmen. Das Nachlassgericht nimmt hier Bezug auf ein Schreiben des Erbenermittlers … vom 19. Januar 2005 an das Standesamt R.   s (Bl. 225 d. A.), in dem dieser um Auskunft zu Eintragungen bezüglich der Erblasserin und möglicher Geschwister bat. Ausweislich der handschriftlichen Vermerke auf Vorder- und Rückseite des Schreibens fanden sich dort für die Jahre 1904 bis 1932 keine Eintragungen zu dem Namen „Z.“. Inwiefern diesem Dokument Hinweise auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Geburtsurkunde zu entnehmen sein sollten, ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf die jahrelangen erfolglosen Bemühungen der Beteiligten zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise das Nachlassgericht hier hätte tätig werden können.

Das Nachlassgericht wäre auch nicht gehalten gewesen, Beweis zu den Verwandtschaftsbeziehungen durch Anhörung der Beteiligten bzw. Zeugenvernehmung von Familienangehörigen zu erheben. Denn das Gericht ist nur insoweit zur Sachverhaltserforschung verpflichtet und berechtigt, wie dies im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich erscheint, § 2358 Abs. 1 a.F. Erforderlich ist die (weitere) Aufklärung, wenn sich das Gericht (noch) nicht vom Vorliegen oder Nichtvorliegen aller entscheidungserheblichen Tatsachen mit der für eine Entscheidung notwendigen Sicherheit in der vorgeschriebenen Form überzeugen konnte und eine weitere Aufklärung noch zu erwarten ist (Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 26 Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass durch eine Anhörung der Beteiligten sowie eine Zeugenvernehmung der „Familie D.“ die Geschwisterbeziehung der Erblasserin zu M. M. und A. D. hätte nachgewiesen werden können. Die Beteiligten machen im Wesentlichen geltend, aufgrund von Fotos, Briefen sowie Zeugenaussagen (etwa zu Familienbesuchen) könne die familiäre Zusammengehörigkeit belegt werden. Dass und in welcher Weise die konkreten verwandtschaftlichen Beziehungen belegt werden könnten, ist aber in keiner Weise dargetan. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des Erbrechts durch Anhörung der Beteiligten und Zeugenvernehmungen hätten nachgewiesen werden können.

Die Beteiligten haben auch keine eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt bzw. angeboten, durch welche die fehlenden Beweismittel hätten ersetzt werden können. Als andere Beweismittel i.S.v. § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kommen grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen Dritter in Betracht, nicht aber solche der Antragsteller; ihnen kommt in der Regel nicht derselbe Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. OLG Schleswig RNotZ 2013, 313; FGPrax 2010, 40; LG Rockstock FamRZ 2004, 1518; Staudinger/Herzog, § 2356 Rn. 46). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine eidesstattlichen Versicherungen – weder der Antragsteller noch dritter Personen – vorgelegt worden. Es ist auch nicht vorgetragen, inwiefern die hier in Rede stehenden Geschwisterbeziehungen durch eidesstattliche Versicherungen welcher dritten Personen nachgewiesen werden könnten. Auch insoweit sind Versäumnisse des Nachlassgerichts nicht erkennbar.

Des Weiteren hätten die fehlenden Nachweise für die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht durch ein Erbenaufgebot gem. § 2358 Abs. 2 BGB ersetzt werden können. Selbst wenn eine öffentliche Aufforderung nach dieser Vorschrift stattgefunden hätte und sich andere Personen als die im Erbscheinsantrag genannten nicht gemeldet hätten, würde dies nichts daran ändern, dass es den Beteiligten nicht gelungen ist, das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, nachzuweisen (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2010, 40).

Die von den Beteiligten angesprochene DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist eine gerichtliche Klärung der Abstammung ausschließlich in den Verfahren nach § 169 FamFG möglich. Eine inzidente Überprüfung in anderen Verfahren ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Zöller-Lorenz/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 169 FamFG Rn. 2; Weber, in: BeckOK FamFG, Stand: 1. Oktober 2019, § 169 Rn. 1; BGHZ zu einem Ausnahmefall im Prozess des Scheinvaters gegen den angeblichen biologischen Vater, wenn feststeht, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise eine solche Inzidentprüfung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass im Erbscheinsverfahren keine endgültige, der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über das Erbrecht getroffen wird (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 Rn. 222). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligten außerhalb des Nachlassverfahrens ein Abstammungsverfahren eingeleitet hätten.

Dass das Nachlassgericht vor der Zurückweisung des Antrags kein rechtliches Gehör gewährt habe, trifft nicht zu. Vielmehr hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese wahrgenommen. Zudem hat das Nachlassgericht wiederholt durch schriftliche Hinweise auf die bestehenden Beweisschwierigkeiten und die im Hinblick darauf zu erwartende Entscheidung hingewiesen.

Der Senat verkennt nicht, dass das Ergebnis des Verfahrens für die Beteiligten insbesondere in Anbetracht ihrer zeitaufwendigen Bemühungen zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente unbefriedigend erscheint. Nach umfangreicher Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente und Beweisangebote aber keine Möglichkeit, die Erteilung des beantragten Erbscheins zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.

 

 

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