Erbschein versagt: Scheidungsnachweis für frühere Ehe fehlt
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Dies geschah aufgrund fehlender Nachweise über die Scheidung der ersten Ehe der Erblasserin, was für die Festlegung des Erbrechts wesentlich ist. Trotz der erneuten Heirat der Erblasserin konnte ohne diesen Nachweis nicht eindeutig festgestellt werden, ob die erste Ehe rechtswirksam aufgelöst wurde, was für die Erbfolge relevant ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Ablehnung der Beschwerde: Das OLG Dresden bestätigt die Ablehnung des Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht Dresden.
- Bedeutung der Scheidung: Die Auflösung der ersten Ehe der Erblasserin ist entscheidend für das Erbrecht des zweiten Ehemannes.
- Nachweis der Ehescheidung erforderlich: Gemäß § 352 FamFG muss die Scheidung der ersten Ehe durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
- Möglichkeit einer Doppelehe: Ohne Nachweis der Scheidung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt ihrer zweiten Eheschließung noch mit ihrem ersten Ehemann verheiratet war.
- Erbrecht bei Doppelehe: Sollte die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch bestanden haben, hätten beide Ehepartner ein Anrecht auf das Erbe.
- Beibringungslast der Beteiligten: Die Beteiligten tragen die Verantwortung, den erforderlichen Scheidungsnachweis zu erbringen.
- Unzureichende Beweislage: Bisher wurde kein ausreichender Nachweis der Scheidung vorgelegt.
- Keine Ausnahme durch erneute Eheschließung: Die Tatsache der erneuten Eheschließung der Erblasserin ist kein ausreichender Beweis für die Auflösung der ersten Ehe.
Übersicht
Erbscheinverfahren und die Bedeutung von Scheidungsnachweisen im Erbrecht
Das Erbscheinverfahren ist ein zentraler Aspekt im deutschen Erbrecht. Es dient der Feststellung der Erbberechtigung und der Anteile der Erben. Ein besonders interessanter Fall ergibt sich, wenn der Nachweis einer Scheidung für die Klärung der Erbansprüche erforderlich ist. Die Rechtsprechung sieht hierbei vor, dass frühere Ehen des Erblassers eindeutig aufgelöst sein müssen, um die Erbfolge klar festzustellen. Dies führt häufig zu komplexen juristischen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine frühere Ehe rechtswirksam geschieden wurde.
In unserem konkreten Fall vor dem OLG Dresden geht es um die Klärung, ob der Scheidungsnachweis über eine frühere Ehe des Erblassers für die Erteilung eines Erbscheins erforderlich ist. Diese Fragestellung hat weitreichende Implikationen für die Rechtspraxis und wirft interessante Fragen bezüglich der Beweislast und der Interpretation von Familienverhältnissen im Kontext des Erbrechts auf. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in diesem spezifischen Fall entschieden hat und welche Schlussfolgerungen für ähnliche Fälle daraus gezogen werden können.
Das Erbscheinverfahren und die Rolle des Scheidungsnachweises
Das jüngste Urteil des OLG Dresden, Az.: 17 W 265/23, vom 24. Mai 2023, behandelt eine komplexe Problematik im Bereich des Erbrechts. Kern des Falles ist das Erbscheinverfahren in Verbindung mit dem Nachweis über die Scheidung einer früheren Ehe des Erblassers. Die Erblasserin, A., verstarb im Jahr 2022, während sie in zweiter Ehe verheiratet war. Aus ihrer ersten Ehe stammten zwei Kinder, die neben dem zweiten Ehemann als Erben auftraten. Für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins war jedoch ein entscheidendes Detail ungeklärt: der Nachweis, dass die erste Ehe der Erblasserin rechtskräftig geschieden war.
Rechtliche Herausforderungen im Erbscheinsverfahren
Das Amtsgericht Dresden, das als Nachlassgericht fungierte, stellte fest, dass gemäß § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 4 FamFG ein solcher Scheidungsnachweis durch öffentliche Urkunden zu erbringen sei. Dieser Nachweis wurde von den Beteiligten jedoch nicht erbracht, da sie die Notwendigkeit dessen in Frage stellten. Sie argumentierten, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes erneut verheiratet war, was eine vorherige Scheidung impliziere. Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins ab, da ohne diesen Nachweis nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch bestand.
Beschwerde und Urteil des OLG Dresden
Die Entscheidung des Amtsgerichts Dresden führte zu einer Beschwerde der Beteiligten, die jedoch vom OLG Dresden abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts und betonte die Bedeutung des Scheidungsnachweises. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die rechtswirksame Auflösung der ersten Ehe entscheidend für den Umfang des Erbrechts des zweiten Ehemannes sei. Ohne diesen Nachweis könnte die mit dem zweiten Ehepartner geschlossene Ehe als aufhebbar betrachtet werden, was wiederum Auswirkungen auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht hätte.
Bedeutung der Entscheidung für das Erbrecht
Das Urteil des OLG Dresden stellt einen wichtigen Präzedenzfall im deutschen Erbrecht dar. Es unterstreicht, dass im Erbscheinverfahren eindeutige Beweise erforderlich sind, um die rechtlichen Verhältnisse des Erblassers klarzustellen. Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die rechtlichen Aspekte des Erbrechts sorgfältig zu beachten und erforderliche Dokumente bereitzustellen. Die Entscheidung des OLG Dresden ist somit richtungsweisend für ähnliche Fälle, in denen der Nachweis früherer Ehescheidungen für die Klärung von Erbansprüchen relevant ist.
Im nachfolgenden Urteil des OLG Dresden werden die komplexen juristischen Überlegungen und die detaillierten Gründe für die Ablehnung der Beschwerde ausführlich dargelegt, was für Rechtsexperten und Betroffene gleichermaßen von großer Bedeutung ist.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was genau ist ein Erbscheinverfahren?
Ein Erbscheinsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, die Erben einer verstorbenen Person festzustellen und deren Erbansprüche zu legitimieren. Dieses Verfahren findet vor dem Nachlassgericht statt, welches Teil des Amtsgerichts ist, in dessen Bezirk sich der Erblasser gewöhnlicherweise aufgehalten hatte.
Der Erbschein ist ein Legitimationspapier, das Banken, Versicherungen und Behörden bescheinigt, dass der Inhaber rechtmäßig erbt. Ohne die Vorlage eines Erbscheins zahlen Banken und Versicherungen in der Regel kein Geld aus und nehmen keine Überweisungen vor.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist nicht fristgebunden und kann auch noch Jahre nach dem Erbfall gestellt werden. Der Antrag kann vom alleinigen Erben, den Miterben, dem Testamentsvollstrecker und auch Gläubigern gestellt werden. Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, wie zum Beispiel persönliche Daten des Erblassers und Angaben zu den Erben.
Nach der Antragsstellung prüft das Nachlassgericht, ob der Antragssteller materiell-rechtlich Erbe geworden ist. Diese Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des Amtsverfahrens. Normalerweise dauert es vom Antrag bis zur Erteilung des Erbscheins einige Wochen. Der Erbschein wird dann per Post zugestellt.
Es ist möglich, dass ein Erbscheinsverfahren streitig wird, zum Beispiel wenn Zweifel an der Auslegung oder der Wirksamkeit eines Testaments bestehen. In solchen Fällen kann es Jahre dauern, bis das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt.
Ein Erbschein kann vom Nachlassgericht jederzeit wieder eingezogen werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit herausstellt. Beispielsweise kann ein Testament angefochten werden oder ein aktuelleres Testament wird erst Jahre nach dem Tod des Erblassers gefunden.
Die Kosten für das Erbscheinsverfahren richten sich nach der Höhe der Erbmasse.
Was ist ein Scheidungsnachweis und welche Rolle spielt er in Erbsachen?
Ein Scheidungsnachweis ist ein offizielles Dokument, das die rechtskräftige Scheidung eines Ehepaares bestätigt. Dieser Nachweis kann in Form eines Scheidungsurteils oder einer Heiratsurkunde mit einem Scheidungsvermerk vorliegen. In Erbsachen spielt der Scheidungsnachweis eine wichtige Rolle, da er den rechtlichen Status der beteiligten Parteien klärt und somit Einfluss auf die Erbfolge hat.
Nach deutschem Recht endet das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners mit einer Scheidung. Das bedeutet, dass ein geschiedener Ehepartner grundsätzlich nicht mehr erbberechtigt ist, es sei denn, es wurde ein sogenanntes Geschiedenentestament errichtet. Allerdings kann das Erbrecht bereits durch den Scheidungsantrag eines oder beider Partner enden, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens kann der Scheidungsnachweis erforderlich sein, um die Aufhebung einer früheren Ehe nachzuweisen. Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und den oder die Erben als solche ausweist. Mit einem Erbschein können sich Erben offiziell als solche ausweisen und über die Erbschaft verfügen.
Es ist auch zu erwähnen, dass der Güterstand einer Ehe sich nicht nur im Falle einer Scheidung auswirkt, sondern auch, wenn ein Ehepartner stirbt. Bei der Ausschlagung ist zu beachten, dass diese sich sowohl auf das Erbe als auch auf das Vermächtnis beziehen muss.
Darüber hinaus kann es vorkommen, dass trotz einer Scheidung der Expartner über Umwege Zugriff auf den Nachlass bekommen kann. Dies kann beispielsweise über den Pflichtteilsanspruch geschehen, der ein Anspruch auf Geldzahlung ist und sich gegen den oder die Erben richtet. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 17 W 265/23 – Beschluss vom 24.05.2023
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Nachlassgericht – vom 17.04.2023 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 32.000,00 €.
Gründe
I.
A. (im Folgenden: Erblasserin) verstarb am … 2022. Im Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. In erster Ehe war die Erblasserin mit E. verheiratet; die Ehe wurde geschieden. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder, die Beteiligten zu 1 und 3, hervor.
Mit notarieller Urkunde des Notars … vom 21.09.2022 (UV-Nr. B. …) beantragten die Beteiligten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der den Beteiligten zu 2 als Erben zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Mit Verfügung vom 10.03.2023 wies das Amtsgericht Dresden – Nachlassgericht – darauf hin, dass gemäß § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 4 FamFG durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden müsse, dass die erste Ehe der Erblasserin geschieden worden sei. Die Beteiligten hielten dies nicht für geboten, da die Erblasserin zum Todeszeitpunkt erneut verheiratet gewesen sei.
Daraufhin wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 17.04.2023 zurück, da es an dem gesetzlich geforderten Nachweis, dass die erste Ehe geschieden sei, fehle. Auch wenn nach § 1306 BGB bei der Schließung einer zweiten Ehe die Ehefähigkeit nachgewiesen werden müsse, sei nicht ausgeschlossen, dass Eheschließungen trotz Fortbestand einer vorhergehenden Ehe erfolgten. Wäre aber die frühere Ehe nicht geschieden worden, wäre E. erbberechtigt. Deshalb gehöre er auch zum Personenkreis des § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 FamFG. Die Beteiligten hätten deshalb die behauptete Scheidung durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. Dies sei nicht geschehen.
Gegen die am 24.04.2023 zugestellte Entscheidung legten die Beteiligten am 25.04.2023 Beschwerde ein. Der geschiedene Ehegatte der Erblasserin gehöre nicht zum Personenkreis des § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG, da sie im Zeitpunkt ihres Todes mit einer anderen Person, dem Beteiligten zu 2, verheiratet gewesen sei. Ein zweiter Ehegatte sei damit denklogisch ausgeschlossen. Der geforderte Urkundsbeweis könne deshalb nicht verlangt werden.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2023 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins versagt.
1. Wer die Erteilung eines Erbscheins beantragt, hat nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG anzugeben, ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde. Im Falle des Wegfallens einer Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sein oder sein Erbteil gemindert werden würde, hat er gemäß § 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. Die Richtigkeit der entsprechenden Angaben ist grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 352 Abs. 3 FamFG).
2. Im vorliegenden Falle ist die Auflösung der vorhergegangenen Ehe der Erblasserin für den Umfang des Erbrechts des Beteiligten zu 2 von Bedeutung. Für den – fernliegenden, aber nicht mit letzter Sicherheit auszuschließenden – Fall, dass die Erblasserin bei der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2 noch mit E. verheiratet gewesen sein sollte, wäre die mit der Beteiligten zu 2 geschlossene Ehe aufhebbar (§§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB); bis zur Aufhebung ist die Ehe wirksam. Auf den Bestand der früher geschlossenen Ehe hat sie allerdings keine Auswirkung. Demgemäß steht in einem solchen Fall bis zur Aufhebung der Zweitehe (§ 1318 BGB) beiden Ehegatten das gesetzliche Ehegattenerbrecht je zur Hälfte zu (Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 10. Aufl., § 1318 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 22; Weidlichin: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1931 Rn. 14). Das bedeutet, dass bei einer solchen Doppelehe das gesetzliche Ehegattenerbrecht des Beteiligten zu 2 mindestens um die Hälfte vermindert sein könnte. Demgemäß ist es für den Umfang des in Anspruch genommenen gesetzlichen Ehegattenerbrechts von Bedeutung, ob im Zeitpunkt der Eheschließung des Beteiligten zu 2 mit der Erblasserin ihre frühere Eherechtswirksam aufgelöst war, und deshalb der Nachweis erforderlich, dass die frühere Ehe der Erblasserin rechtswirksam aufgelöst wurde (zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 28.09.1976 – 1 W 2616/76).
3. Die Scheidung der früheren Ehe haben die Beteiligten grundsätzlich durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachzuweisen (§ 352 Abs. 3 FamFG). Insoweit trifft sie als Antragsteller im Erbscheinsverfahren die Beibringungslast. Das Scheidungsurteil wäre ein formgerechter Nachweis (Zimmermann in: Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis, C. Der Erbscheinsantrag, Rn. 103). Dieser ist bislang nicht erbracht. Die Beteiligten haben lediglich mitgeteilt, dass ihnen ein Scheidungsurteil nicht vorliege. Inwieweit sie überhaupt versucht haben, Auskünfte vom Standesamt (vgl. § 16 PStG) und anschließend ggf. vom Scheidungsgericht zu erlangen, ist nicht dargetan. Ggf. käme auch die Vorlage eines Auszuges aus einem Familienbuch in Betracht. Für den Ausnahmefall, dass die Beschaffung solcher Urkunden für die Beteiligten unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, wäre ein Vorgehen nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffnet (vgl. hierzu: KG Berlin, Beschluss vom 28.09.1976 – 1 W 2616/76).
4. Die Beteiligten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bedürfe im vorliegenden Fall nicht des Nachweises der Auflösung früher vom Erblasser geschlossener Ehen, weil durch die Tatsache ihrer Eheschließung mit dem Erblasser offenkundig sei, dass die früher geschlossene Ehen der Erblasserin aufgelöst sei. Der Senat verkennt nicht, dass ein Standesbeamter, der eine Ehe schließt, prüfen muss, ob eine frühere Ehe des Eheschließenden aufgelöst ist (vgl dazu § 13 Abs. 1 PStG). Trotz dieser Prüfungsmöglichkeit und Prüfungskompetenz kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall eine Ehe geschlossen wird, obwohl eine frühere Ehe des Eheschließenden noch nicht aufgelöst ist. Demgemäß kann es im Erbscheinsverfahren nur als wahrscheinlich, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden, dass bei einer nachgewiesenen Eheschließung eine frühere Ehe eines Ehe- schließenden vor dieser Eheschließung rechtswirksam aufgelöst wurde. Aus dem Nachweis, dass der Erblasser erneut verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, folgt deshalb noch kein für das Erbscheinsverfahren genügender Nachweis, dass eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft des Erblassers vorher aufgelöst war (MüKoFamFG/Grziwotz,
3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 83; Zimmermann in: Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis, C. Der Erbscheinsantrag, Rn. 103; Weidlich in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 2353 Rn. 23; KG Berlin, Beschluss vom 28.09.1976 – 1 W 2616/76).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandwertes geht zurück auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG.