I. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 – 19 O 256/21 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 8.377,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 7.130,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 freizustellen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. einschließlich der Surrogate und gezogener Nutzungen und Früchte und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
5. Hinsichtlich der landgerichtlichen Klageanträge zu 1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten), 2. (Feststellungsklage zur Erbfolge), und 8. (Feststellungsklage zum Widerruf des Übertragungsvertrages) sowie der weitergehenden Klageanträge zu 3. (Zahlungsantrag der Klägerin zu 2)) und zu 4. (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage gegen die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 4/15 und die Beklagte zu 1/5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß Tenor zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger sind die Kinder der Beklagten und machen gegen diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass nach dem am 27.08.2006 verstorbenen P. K. B. A. (im Folgenden: Erblasser), dem Vater der Kläger und Ehemann der Beklagten, geltend. Im Rahmen der Widerklage verfolgt bzw. verfolgte die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3), diese sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils vom 18.10.2022 (Bl. 541 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.11.2022 (Bl. 654 ff. LGA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – soweit über diese entschieden wurde – in wesentlichen Punkten stattgegeben. Im Einzelnen hat es die Beklagte für erbunwürdig erklärt, festgestellt, dass die Kläger mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu jeweils 1/3-Anteil gesetzliche Erben nach dem Erblasser geworden sind und die Beklagte zur Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage gerichtet auf Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten zulässig und begründet sei. Insbesondere sei die für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Jahresfrist des § 2082 BGB eingehalten. Zuverlässige Kenntnis von dem Vorhandensein des Anfechtungsgrundes sowie die Zumutbarkeit der Klageerhebung hätten erst im Oktober 2021 bestanden. Unabhängig vom unterschiedlichen Kenntnisstand der Kläger hätten ihnen erst zu diesem Zeitpunkt Zeugen für die zu beweisende „Fälschung“ des Testaments zur Verfügung gestanden. Soweit die Kläger für den Fall ihres Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung ihrer Erbenstellung beantragt haben (Klageantrag zu 2.), sei dies als sogenannte unechte Eventualklage zulässig; dieser fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Lediglich in Bezug auf den Antrag zu 8. sei die Klage unzulässig, weil sich der dortige Feststellungsantrag auf den gleichen Streitgegenstand beziehe wie der Widerklageantrag zu 1.
Der Klageantrag zu 1. sei auch begründet, da die Beklagte erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei. Durch die Vorlage des unstreitig von ihr geschriebenen und mit einer Blankounterschrift des Erblassers versehenen Dokuments beim Nachlassgericht habe sie sich einer mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB schuldig gemacht. Irrelevant sei, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich dem wahren Willen des Erblassers habe Geltung verschaffen wollen. Da sie bei der Beantragung des Erbscheins nach eigenem Bekunden davon ausgegangen sei, dass „der von ihr abgeschriebene Text kein gültiges Testament“ sei, liege auch in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz vor. Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls begründet. Aufgrund der Erbunwürdigkeit der Beklagten falle diese bei der gesetzlichen Erbfolge weg, so dass sich der Erbteil der Kläger auf je 1/3-Anteil erhöhe. Die Klageanträge zu 3. und 4. seien zwar zulässig, aber unbegründet. Für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 12.146,13 € sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich; entsprechendes gelte für den mit dem Klageantrag zu 4. verfolgten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insbesondere sei der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nicht begründet, da die Klägervertreter bereits mandatiert gewesen seien, als Verzug eingetreten sei. Der Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage (Klageantrag zu 5.) sei wiederum begründet. Die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin i.S.d. § 2018 BGB schulde den Klägern als Erben gemäß § 2027 BGB Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Der Widerklageantrag zu 1. gegen die Klägerin zu 2) (gemeint ist: Klägerin zu 1)) sei unbegründet, diese sei nicht zur Rückgewähr dessen verpflichtet, was sie im Rahmen einer (gemischten) Schenkung durch den Notarvertrag vom 28.09.2010 erhalten habe. Die Beklagte habe die Schenkung nicht nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen können, weil der Klägerin kein grober Undank vorzuwerfen sei. Der Widerklageantrag zu 2. sei bislang nicht entscheidungsreif.
Gegen dieses Teilurteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihren Klageantrag zu 4. gerichtet auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter, ferner begehrt die Klägerin zu 2) weiterhin den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Schadenersatz in Höhe von 12.146,13 €. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung noch gegen ihre Verurteilung zu Ziffer 1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit, Klageantrag zu 1.), 2. (Feststellung zur Erbfolge, Klageantrag zu 2.) und 3. (Auskunft, Klageantrag zu 5.). Soweit die Kammer mit dem angefochtenen Urteil den Widerklageantrag zu 1. abgewiesen hat, nimmt die Beklagte dies hin.
Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, dass sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits aus dem vom der Kammer übersehenen § 826 BGB ergäben. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte das streitgegenständliche Testament gefälscht und durch Vorlage dieses Testaments eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB bewirkt, ferner habe sie am 26.09.2006 eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Dieses Verhalten stelle ohne weiteres eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte habe hierbei auch die Absicht gehabt, zu Lasten der Kläger einen Erbschein zu erlangen, der ein Erbrecht ausweise, das ihr nicht zustehe. Die geltend gemachten Schadenspositionen wären nicht eingetreten, wenn die Beklagte die sittenwidrige Schädigung nicht begangen hätte.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 – 19 O 256/21 – zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 12.146,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 – 19 O 256/21 – zu verurteilen, die Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 10.263,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen,
3. hilfsweise das landgerichtliche Urteil im Umfang der klägerischen Berufung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen
Zur eignen Berufung beantragt sie sinngemäß, unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 – 19 O 256/21 – die Klage in Bezug auf die landgerichtlichen Klageanträge zu 1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit), 2. (Feststellung zur Erbfolge) und 5. (Auskunftsanspruch) abzuweisen.
Die Kläger beantragen hierzu,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. hilfsweise unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 – 19 O 256/21 -, festzustellen, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.
Die Beklagte erklärt, dass sie den Hilfsantrag anerkenne.
Die Beklagte meint, dass das Landgericht schon kein Teilurteil hätte erlassen dürfen. Denn in Bezug auf den Widerklageantrag zu 2. habe der Kläger zu 3) hilfsweise mit Gegenforderungen jeglicher Art die Aufrechnung erklärt und damit die unterschiedlichen Lebenssachverhalte miteinander verbunden. Der Klageantrag zu 2. sei unzulässig, weil nach Ausspruch der Erbunwürdigkeit im Wege des Gestaltungsurteils kein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Erbfolge gegenüber der Beklagten bestehe. Betreffend den Klageantrag zu 1. sei das Gericht irrig davon ausgegangen, dass sie eingeräumt habe, bei der Beantragung des Erbscheins gewusst zu haben, dass der von ihr abgeschriebene Text kein gültiges Testament sei. Ebenfalls habe es verkannt, dass die Frist für die Anfechtungsklage abgelaufen gewesen sei. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin zu 1) dazugekommen sei, als die Beklagte das Testament im Jahr 2005 oder 2006 abgeschrieben habe, die Klägerin zu 1) habe daher von Beginn an Kenntnis von den nun entscheidungserheblichen Umständen gehabt. Auch wenn sie nicht mitbekommen haben wolle, dass die Beklagte das Testament nur abgeschrieben habe, so habe sie doch gesehen, dass die Beklagte das Testament auf einem vorab unterschriebenen Blankopapier geschrieben habe. Aus dem Vorgang sei auch ersichtlich, dass die Beklagte beim Abschreibevorgang und bei Einreichung des Testamentes bei Gericht, wie sie es auch im Prozess vorgebracht habe, kein Unrechtsbewusstsein gehabt habe. Rechtsfehlerhaft seien auch die Zeugen T. und F. nicht als Zeugen gehört worden, insbesondere Frau F. hätte ausgesagt, dass sie das Originaltestament gesehen und dieses eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung sowie eine Enterbung der Klägerin zu 2) enthalten habe. Damit wäre bewiesen gewesen, dass es sich bei dem im Nachlassverfahren vorgelegten Dokument um eine deckungsgleiche Kopie des Originaltestaments handele. Im Übrigen sei das Urteil deshalb objektiv falsch, weil dort festgestellt worden sei, dass die „Fälschung“ für den Kläger zu 3) im Jahre 2019 nicht beweisbar gewesen wäre, da ihm Beweismittel zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Seit 2019 habe der Kläger zu 3) keine neuen Erkenntnisse erlangt. Schließlich sei auch nicht verständlich, warum der Kläger zu 3) vor Herbst 2021 nichts unternommen habe, um sich weitere Beweise zu beschaffen. Die Beklagte hätte im Übrigen den dem Kläger gegenüber eingeräumten Sachverhalt auch in einem Verfahren im Jahr 2019 wiederholt, dies zeige das vorliegende Verfahren, in dem es auf die neuen Beweismittel nicht angekommen sei.
Das Gericht habe es auch unterlassen, sich im Zuge der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 271 StGB mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weit die Beweiskraft des Erbscheins reiche und ob die unvollständigen Angaben der Beklagten im Nachlassverfahren mit einer Sicherheit, die fortbestehenden Zweifeln Schweigen gebiete, dazu geführt hätten, dass der Erbschein im Rahmen seiner Beweiskraft eine unrichtige Feststellung enthalte. Die Beweiskraft des Erbscheins erstrecke sich nicht darauf, dass sämtliche zu ihm führenden prozessualen Erklärungen richtig gewesen seien. Als falsch bewiesen sei ein Erbschein vielmehr nur dann, wenn feststehe, dass der in ihm ausgewiesene Erbe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der historischen Beweissituation zum Zeitpunkt seiner Erteilung niemals Erbe geworden sein kann, dass also die in dem Erbschein dokumentierte Erbenstellung objektiv falsch ist. Im Übrigen erscheine es plausibel, dass die Klägerin zu 1) Beobachtungen zum Abschreibevorgang durch die Beklagte gemacht habe und im Nachlassverfahren im Jahr 2006 vor dem Hintergrund des damals noch guten Verhältnisses zur Beklagten bereit gewesen wäre, wahrheitsgemäß und zutreffend auszusagen und damit die Darlegungen der Beklagten zu stützen. Da es ein Originaltestament gegeben habe, wie dies von der Beklagten dargelegt und anbewiesen worden sei, sei die Beklagte subjektiv nachvollziehbar und rechtmäßig überzeugt davon gewesen, Alleinerbin geworden zu sein und ihr Handeln daher nicht auf die Erwirkung eines inhaltlich falschen Erbscheins gerichtet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Siegburg – 46 VI 67/19 – wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers zu 3) bestehen allerdings nicht, insoweit bedarf es auch keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Voll prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen Personen (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch, 51. Ed. 1.12.2023, § 52 Rn. 1). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger zu 3) in den letzten Jahren eine ganz erhebliche Drogen- und Alkoholabhängigkeit entwickelt habe, ergeben sich hieraus, selbst wenn diese Darstellung zuträfe, schon keine hinreichenden Anzeichen für eine hierauf beruhende Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 3). Bei Alkoholismus liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB nur vor, wenn die Sucht als solche Symptom einer vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bereits erreicht hat (BayObLG, NJW 1990, 774). Hierfür fehlen indes jegliche Anhaltspunkte, der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, hierzu eigene Ermittlungen anzustellen. Die in § 56 ZPO normierte Amtsprüfung bedeutet nämlich nicht, dass das Gericht ohne jeden Anlass von Amts wegen ermittelt und aufklärt. Die Pflicht zur Überprüfung einer Prozessvoraussetzung setzt erst ein, wenn hinreichende Anhaltspunkte, die auf „Anregungen“ der Parteien zurückgehen können, für ihr Fehlen vorliegen (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 56 Rn. 4). Dies ist indes nicht der Fall, entsprechende Anhaltspunkte haben sich insbesondere auch nicht im Termin vom 17.08.2023, an dem der Kläger zu 3) persönlich teilgenommen hat, ergeben.
b) Auch der Umstand, dass das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat, führt vorliegend nicht zu einem – ggf. vorläufigen – Erfolg der Berufung. Zwar ist ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist (BeckOK/Elzer, ZPO, Stand: 01.03.2023, § 301 Rn. 16 m.w.Nachw.). Jedes nach § 301 Abs. 1 ZPO an sich zulässige Teilurteil ist danach grundsätzlich unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, weil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BeckOK/Elzer, a.a.O. Rn. 16). Das Risiko widersprechender Sachentscheidungen besteht hier indes nicht – jedenfalls nicht mehr.
Allerdings wäre ein solches Risiko denkbar gewesen, wenn dem Widerklageantrag zu 1. -möglicherweise auch erst in der Berufungsinstanz – stattgegeben worden wäre. Denn wegen der von der Klägerin zu 1) hilfsweise erklärten Aufrechnung wäre es dann ggf. auf die Frage angekommen, ob und in welcher Höhe der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte diejenigen Ansprüche zustehen, die auch mit der Klage geltend gemacht werden. Da die Widerklage zu 1. jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, stellt sich diese Frage nicht mehr.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit der vom Kläger zu 3) erklärten Hilfsaufrechnung begründet, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil das Landgericht über den Widerklageantrag zu 2., gegen den sich diese Hilfsaufrechnung richtet, noch gar nicht entschieden hat. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht insoweit also von vornherein nicht.
Soweit die Klageanträge in einem Stufenverhältnis stehen, sind sie zwangsläufig im Wege des Teilurteils zu bescheiden. Die Stufenklage bildet insoweit eine Ausnahme vom Gebot der Widerspruchsfreiheit. Auch hier ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden. Diese Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche wird hier jedoch hingenommen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 17).
Soweit die Kammer schließlich über die mit den Klageanträgen zu 3. und 4. verfolgten Schadensersatzansprüche der Kläger entschieden hat, stand – und steht – § 301 ZPO dem ebenfalls nicht entgegen. Denn die Haftung der Beklagten beruht insoweit nicht auf der zwischen den Parteien streitigen Erbfolge, sondern darauf, dass die Beklagte – unstreitig – das nachträglich verfasste Blankett-Testament beim Nachlassgericht eingereicht hat. Unabhängig davon kann aber eine drohende Widersprüchlichkeit durch die Verbindung des bezifferten Leistungsantrages mit einem (Zwischen-)Feststellungsantrag ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2013, 1744, Rn. 20; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 15). So liegt der Fall auch hier, da die Erbfolge nach dem Vater bzw. Ehemann der Parteien schon durch das angefochtene Teilurteil sowie das nachfolgende Rechtsmittelverfahren für das weitere Verfahren verbindlich geklärt wird.
c) Die Berufung der Beklagte hat jedoch insoweit Erfolg, als ihre Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB nicht festgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Beklagte – anders als vom Landgericht angenommen – nicht gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB schuldig gemacht.
aa) Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB scheitert bereits daran, dass der Beklagten nicht nachwiesen werden kann, dass sie eine unechte Urkunde hergestellt und/oder gebraucht hat; weitere Begehungsformen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB – wie das Verfälschen einer echten oder Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde – kommen hier ersichtlich nicht in Betracht. Eine Urkunde ist nämlich nur dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es muss der Anschein erweckt werden, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich herrührt (BGH, BeckRS 2020, 42039). Wenn der Erblasser der Beklagten aber – wie von ihr behauptet – eine Blankounterschrift gegeben hat, um über die Unterschrift den Text für ein gemeinsames Testament zu verfassen, stammt die Erklärung ungeachtet der erbrechtlichen Formvorschriften von ihm. Tatsächlicher und scheinbarer Urheber der Erklärung fallen dann nicht auseinander. Getäuscht wird in diesem Fall nicht über den Aussteller, sondern allenfalls über die Erfüllung der erbrechtlichen Formvorschriften (vgl. OLG Hamm, ZEV 2016, 644 Rn. 45 m.w.Nachw.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Abrede nie gegeben hat oder der Erblasser eine entsprechende Verfügung nie getroffen hätte, sind indes nicht ersichtlich. Diese fehlende Beweisbarkeit geht zu Lasten der Kläger, denn das Vorliegen des Erbunwürdigkeitsgrundes muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 515).
bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine mittelbare Falschbeurkundung i.S.d. § 271 StGB begangen hat.
Eine mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. Diesen Nachweis haben die auch insoweit beweisbelasteten Kläger nicht geführt.
(1) Allerdings stellt der die Beklagte als Alleinerbin ausweisende Erbschein eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 BGB dar. Nach der Legaldefinition des § 415 ZPO, die nach allgemeiner Meinung auch für die Auslegung des Begriffs in §§ 271, 348 StGB maßgeblich ist (vgl. nur MünchKomm/Erb, StGB, 4. Aufl. 2022, § 271 Rn 5), sind öffentliche Urkunden, „Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.“ Die genannten Voraussetzungen sind bei dem hier streitgegenständlichen Erbschein, der vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit erteilt worden ist, ohne weiteres erfüllt.
Neben den vorgenannten äußeren Erfordernissen setzt das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde i.S.d. § 271 StGB weiter voraus, dass diese eine qualifizierte Beweiswirkung entfaltet, dass sie also vollen Beweis für und gegen jedermann erbringt. Inhaltlich bedeutet dies, dass die verkörperte Erklärung, der Funktion öffentlicher Urkunden und ihres erhöhten strafrechtlichen Schutzes entsprechend, mit einer besonderen amtlichen Richtigkeitsgewähr versehen ist. Diese Voraussetzung sind bei einem Erbschein grundsätzlich erfüllt; dies ergibt sich bereits aus den §§ 35 GBO, 2365 BGB. Denn nach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. § 35 GBO regelt darüber hinaus, dass im Grundverfahren der Nachweis der Erfolge durch den Erbschein geführt werden kann. Auch wenn durch den Erbschein nicht die sachliche bzw. inhaltliche Richtigkeit der in ihm erhaltenen Erklärung bewiesen wird, so werden auf dessen Inhalt aber materiell-rechtliche Vermutungen aufgebaut (BGH, NJW 1964, 558; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2365 Rn. 2).
(2) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die Vorlage des vermeintlichen „Testaments“ sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung über den Hergang der Errichtung dieses Dokument eine unrichtige Beurkundung des Nachlassgerichts in Form des im Jahr 2006 erlangten Erbscheins bewirkt hat.
(a) Inhaltlich unrichtig ist die Beurkundung, wenn sie nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt. Da zentrales Element der öffentlichen Urkunde die erhöhte, öffentliche Beweiswirkung ist, erfordert die Verwirklichung des Tatbestands der mittelbaren Falschbeurkundung, dass die unrichtig festgehaltene Erklärung, Verhandlung oder Tatsache an dieser erhöhten Beweiskraft teilnimmt. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des § 271 StGB sind deshalb nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“, erstreckt (BGH, NJW 2001, 3135, 3136; BGH, BeckRS 2009, 00056, Rn. 19; OLG Bamberg BeckRS 2015, 13077 Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 271 Rn. 20; jeweils m.w.Nachw.). Welche Angaben in einer Urkunde im Einzelnen an der Richtigkeitsbestätigung teilhaben, ergibt sich in erster Linie aus den für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGH, NJW 2015, 802, Rn. 22; BGH, NJW 2001, 3135; OLG Bamberg, NJOZ 2015, 1903 Rn. 4).
Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Beweiskraft eines Erbscheins nur darauf, dass die dort ausgewiesene Person tatsächlich – ggf. mit den ausgewiesenen Beschränkungen – Erbe geworden ist, auf den konkreten Berufungsgrund selbst bezieht sich diese nicht. Denn gemäß § 2365 BGB wird aufgrund des Erbscheins nur vermutet, dass demjenigen, welcher dort als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Eine abschließende gesetzliche Regelung dazu, welche Angaben in einem Erbschein zwingend anzugeben sind, existiert nicht. § 352b FamFG bestimmt lediglich, dass bei einem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Ferner legt § 352 FamFG fest, welche Angaben in einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins anzugeben sind, wobei nach Abs. 1 Nr. 5 auch mitzuteilen ist, ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Grundsätzlich befinden sich in einem Erbschein aber keine Angaben dazu, auf welchem Berufungsgrund die im Erbschein festgehaltene Erbfolge fußt. Aufgrund dessen ist der Beweis des Gegenteils zur Vermutungswirkung des Erbscheins nach § 2365 BGB auch noch nicht dadurch erbracht, dass die Unechtheit, Ungültigkeit oder ein anderer Inhalt der Verfügung von Todes wegen nachgewiesen wird; nachzuweisen ist in diesem Fall vielmehr auch, dass der Erbe nicht aus einem sonstigen Grund dasselbe Erbrecht einnimmt. Allerdings wird die Beweisführung in der Praxis regelmäßig dadurch erleichtert, dass der Erbe in einem solchen Fall darlegen muss, worauf er sein Erbrecht stützt (MünchKomm/Grziwotz, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2365 Rn. 11). Demensprechend erstreckte sich die Beweiskraft des von der Beklagten erwirkten Erbscheins nur auf die darin ausgewiesene Erbfolge, nicht jedoch darauf, dass sich das Erbrecht der Beklagten auf dem von ihr als wirksames gemeinschaftliches Testament der Eheleute vorlegten Dokument gründet.
(b) Eine mittelbare Falschbeurkundung im Sinne des § 271 StGB läge deshalb nur dann vor, wenn die in dem von der Beklagten im Jahr 2006 erlangten Erbschein ausgewiesene Erbfolge objektiv unrichtig wäre. Dies kann vorliegend jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass das von der Beklagten im Erbscheinverfahren vorgelegte Dokument vom 30.08.2005 nicht die Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB erfüllt. Hierzu trägt die Beklagte nunmehr selbst vor, dass sie ein vom Erblasser blanko unterzeichnetes Dokument nachträglich mit dem über den Unterschriften befindlichen Text eines Testaments versehen habe. Hierdurch konnte das Formerfordernis eines eigenhändigen Testamentes indes nicht erfüllt werden. Denn zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB ist zwar ausreichend, aber auch erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Erforderlich ist deshalb, dass der mitunterzeichnende Ehegatte seine Unterschrift erst leistet, nachdem der andere Ehegatte die Erklärung des Testaments bereits niedergeschrieben hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 269, 270).
Gleichwohl kann nicht mit der zur Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beklagte tatsächlich Alleinerbin ihres Ehemannes geworden ist. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt zur Existenz eines formwirksam errichteten gemeinschaftlichen Testaments, das inhaltlich dem von ihr vorgelegten Dokument entspricht, ist der Beklagten nicht zu widerlegen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass das von ihr bei Gericht eingereichte mit „Mein Testament“ überschriebene Dokument zwar nicht, wie im Erbscheinverfahren zunächst behauptet, von ihr gemeinsam mit dem Erblasser verfasst und anschließend von beiden unterzeichnet worden sei. Bei dem vorgelegten Papier handele es sich allerdings um die Abschrift eines von den Eheleuten auf eben diese Weise hergestellten Testaments. Sie habe ein solches Testament gemeinsam mit dem Erblasser verfasst und unterzeichnet und dieses anschließend nur ordentlich auf einem Blankett des Erblassers abgeschrieben. In diesem Fall wäre die Beklagte aber aufgrund eines nach den Vorschriften der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB formwirksam errichteten Testaments Erbin geworden.
Auch wenn die Beklagte das Original des von den Eheleuten angeblich gemeinsam verfassten und anschließend unterzeichneten Testaments nicht vorgelegt hat, kann nicht ausgeschlossenen werden, dass ein solches tatsächlich existiert bzw. existiert hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser ein solches nie verfasst hätte, tragen die die Kläger nicht vor, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist unstreitig, dass der Erblasser der Beklagten zu Lebzeiten häufig Blankounterschriften zur Verfügung gestellt hatte, so dass die Beklagte ohne weiteres diese Gelegenheit hätte nutzen können, um eigenmächtig ein vermeintlich gemeinschaftliches Testament herzustellen. Auch verkennt der Senat nicht, dass der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt insoweit Ungereimtheiten aufweist, als es sicherlich praktikabler – und vom Ablauf her auch näherliegend – gewesen wäre, wenn die Beklagte das von den Eheleuten angeblich zunächst gemeinsam verfasste Testament anschließend noch einmal abgeschrieben und erst dann ihrem Ehemann zur Unterschrift vorgelegt hätte. Auch ist auffällig, dass das Original nicht mehr auffindbar ist, sehr wohl aber die vermeintliche Abschrift. Schließlich spricht auch das Vorbringen der Beklagten im Nachlassverfahren, in dem sie zunächst mehr als unvollständig zum Zustandekommen des vorgelegten „Testaments“ und zu dem angeblichen Originaltestament vorgetragen hatte, gegen die Richtigkeit ihrer jetzigen Angaben. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Darstellung nach dem Eingeständnis der Blankounterzeichnung des vorgelegten Schriftstücks letztlich die einzig denkbare Sachverhaltsvariante ist, in der sich die Beklagte nicht nach § 271 StGB strafbar gemacht hätte. Gleichwohl ist im konkreten Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von der Beklagten geschildert. Insbesondere der unstreitige Umstand, dass der Erblasser der Beklagten auch in anderen Zusammenhängen Blankounterschriften zur Verfügung gestellt hatte, damit diese Dinge für ihn erledigen und er Zeit sparen konnte, zeigt, dass der Erblasser offenbar großes Vertrauen in seine Ehefrau hatte. Zugleich ist dadurch belegt, dass das von der Beklagten behauptete Vorgehen zwar objektiv ungewöhnlich, für die Eheleute A. aber nicht völlig unüblich gewesen wäre. Schließlich weist das Schriftbild des vorgelegten vermeintlichen Testamens auch keine Auffälligkeiten auf, die eine Blankettfälschung nahelegen würden. Tatsächlich befindet sich die Unterschrift des Erblassers an einer Stelle, die den – ja angeblich zuvor bekannten – Text abschließt; dieser ist zudem eng, aber keineswegs unnatürlich gedrängt niedergeschrieben.
Nach alldem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein formwirksames Testament existiert oder zumindest existiert hat, mit dem der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hat. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Testament gemäß § 2255 BGB seine Wirkung verloren hat, weil es in Widerrufabsicht vernichtet wurde. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein unrichtig war.
cc) Für die Verwirklichung sonstiger in § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB genannter Urkundendelikte durch die Beklagte bestehen keine Anhaltspunkte. Andere Erbunwürdigkeitsgründe i.S.d. § 2339 BGB kommen ersichtlich nicht in Betracht. Da die in § 2339 BGB genannten Gründe abschließend sind und damit eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit auf andere ähnlich schwerwiegende Straftaten ausscheidet (Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2024, § 2339 Rn. 2; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Auflage 2022 § 2339 BGB Rn. 11), kann auch dahinstehen, ob die Beklagte durch ihr Handeln andere Straftatbestände verwirklicht hat.
Im Ergebnis ist nach all dem kein Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 BGB feststellbar und die Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch die Beklagte kann nicht nach § 2340 BGB geltend gemacht werden.
d) Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass auch der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zur Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten zu jeweils 1/3-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind, unbegründet ist. Die begehrte Feststellung der Erbenstellung der Kläger kann nicht getroffen werden, weil sie das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende gesetzliche Erbrecht der Beklagten unberücksichtigt ließe.
e) Auf den Hilfsfeststellungsantrag der Kläger war allerdings festzustellen, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind. Der Ausspruch folgt insoweit bereits aus dem von der Beklagten erklärten Anerkenntnis (§ 307 S. 1 ZPO), er ist aber auch in der Sache zutreffend. Da die Darstellung der Beklagten zur Existenz eines formgültigen gemeinschaftlichen Testaments zwar nicht zu widerlegen, andererseits im Hinblick auf die oben dargelegten Verdachtsmomente aber auch nicht nachweisbar ist, ist vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach ist der Erblasser gemäß §§ 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1371 BGB zur Hälfte von der Beklagten und im Übrigen gemäß § 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB zu jeweils 1/6-Anteil von den Klägern beerbt worden.
f) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings mit dem Urteilstenor zu 3. einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem Erblasser ausgeurteilt. Dieser ergibt sich aus § 2027 BGB i.V.m. § 2018 BGB und besteht unabhängig davon, ob die Beklagte Miterbin geworden ist. Denn die genannten Vorschriften begründet auch gegen einen Miterben einen Anspruch, wenn der besitzende Miterbe ein weitergehendes Erbrecht für sich beansprucht oder beansprucht hat, als ihm in Wirklichkeit zusteht; dies gilt zumindest dann, wenn der Miterbe sich – wie hier die Beklagte – eine Alleinerbenstellung angemaßt hat (BeckOGK/Lindner, BGB, Stand 01.03.2023, § 2018, Rn. 13). Der Anspruch entfällt auch nicht dadurch, dass der Erbschaftsbesitzer sich später nicht mehr ein Erbrecht anmaßt (BGH, NJW 1985, 3068, 3069; Erman/Horn, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2018 Rn. 8 m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.03.2024 geäußerten Auffassung der Beklagten auch unerheblich, dass die Kläger ihre Ansprüche in erster Linie damit begründen, sie seien unter Ausschluss der Beklagten zu jeweils 1/3 Erben geworden. Denn die erstinstanzliche Verurteilung erweist sich insoweit weiterhin auch als richtig; dass die Beklagte selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist, deren Ansprüche auf den weiteren Stufen der Stufenklage durchgesetzt werden sollen, ändert daran nichts.
Es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte diesen Anspruch bereits vollständig erfüllt hat. Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur den örtlichen, sondern auch den wirtschaftlichen Verbleib der Wirtschaftsgegenstände, also insbesondere auch deren Surrogate nach § 2019 BGB und alle Gegenstände, die einmal zum Nachlass gehörten, auch wenn sie im Zeitpunkt der Auskunft nicht mehr vorhanden sind. Ebenso sind die gezogenen Nutzungen und Früchte aufzudecken. Insoweit verdichtet sich der Anspruch letztlich zu einer Rechnungslegung über den in den Besitz des Auskunftspflichtigen gelangten Nachlasses bzw. Gegenstandes, der auch die Vorlage von Belegen einschließt (BeckOGK/Lindner, BGB, Stand: 01.09.2023, § 2027 Rn. 15). Dass die Beklagte diesen Anforderungen nachgekommen ist, ist entgegen ihrer im Schriftsatz vom 07.03.2024 geäußerten Auffassung nicht anzunehmen. Insbesondere ergeben sich die nach dem Vorstehenden erforderlichen Angaben nicht aus der zwischen den Parteien im Nachgang zum Verhandlungstermin vom 17.08.2023 geführten Korrespondenz (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2023, Bl. 298 ff. d.A.).
2.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache ebenfalls teilweise Erfolg.
a) Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 8.377,75 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus § 826 BGB. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist hingegen verjährt.
aa) Sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, NJW 2021, 921; BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 15 m.w.Nachw.). In Bezug auf das Erschleichen eines Titels ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und Schadensersatz nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen besteht, so etwa, wenn der in Rede stehende Titel (objektiv) unrichtig ist, der Titelgläubiger dies weiß und besondere, verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH, NJW 2005, 2991, 2994; BeckOK/Spindler, BGB, Stand: 01.02.2023, § 826 Rn. 144). Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann ebenfalls in Ausnahmefällen eine Haftung nach § 826 BGB begründen. Sittenwidrig ist eine Schadenszufügung in diesem Fall dann, wenn eine Partei das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (BGH, NJW 2003, 1934, 1935 m.w. Nachw.).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den – zunächst auch erfolgreichen – Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, erfüllt. Dieser Antrag führte nur deshalb zum Erfolg, weil die Beklagte bewusst wahrheitswidrig angegeben und an Eides statt versichert hatte, dass das auf den 30.08.2005 datierende Dokument von ihr eigenhändig geschrieben und sodann von dem Erblasser eigenhändig mitunterschrieben worden sei, mithin ein formwirksames Testament darstelle. Soweit sie erstinstanzlich angegeben hat, dass sie bei der Vorlage des auf den 30.08.2005 datierenden Dokuments beim Nachlassgericht im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass sie nichts Unrechtes tue, stellt dies offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Denn schließlich hatte die Beklagte bei der Stellung des Erbscheinantrags nicht nur das genannte Dokument überreicht, sondern auch noch bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass es sich um ein privatschriftliches, gemeinschaftliches Testament vom 30.08.2005 handele, das von ihr eigenhändig geschrieben und von dem Erblasser eigenhändig mitunterschrieben worden sei (vgl. hierzu das Protokoll über den Erbscheinsantrag der Beklagten vom 11.09.2006, Bl. 1 der beigezogenen Nachlassakte 46 VI 67/2019). Dem Erbscheinsantrag der Beklagten im Jahr 2006 ist die Klägerin zu 2) auch noch mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Beklagte dieses Testament ohne Wissen des Erblassers auf einem von diesem blanko unterzeichneten Zettel abgefasst habe (Schriftsatz der Klägerin zu 2) vom 20.09.2006, Bl. 4 f. der Beiakte 46 VI 67/2019). Daraufhin hat die Beklagte durch ihre Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 26.09.2006 vortragen lassen und an Eides statt versichert, dass sie und der Erblasser das gemeinschaftliche Testament am 30.08.2005 in der Küche ihrer Wohnung erstellt hätten, nach eingehender Erörterung sei der Text einverständlich geschrieben und anschließend von beiden unterschrieben worden (Bl. 9 f. der Beiakte 46 VI 67/2019). Dies zeigt eindrücklich, dass die Beklagte hier bewusst wahrheitswidrig und mit unlauteren Mitteln auf der Basis des auf den 30.08.2005 datierenden Dokuments einen Erbschein erwirkt hat, der auf der Grundlage wahrheitsgemäßer Angaben nicht erteilt worden wäre.
In gleicher Weise hat sie auch in dem im Jahre 2019 von der Klägerin zu 2) eingeleiteten Verfahren auf Einziehung des Erbscheins agiert. Auch hier hat sie die Verwendung einer Blankounterschrift des Erblassers nachdrücklich in Abrede gestellt und wahrheitswidrig behauptet, das Testament sei in Anwesenheit des Erblassers am Küchentisch erstellt und sodann von diesem unterschrieben worden. Dass das Testament auf einem blanko unterschriebenen Papier nacherstellt worden sein könnte, hat sie dort als „schon vom Gesamtbild her abwegig“ bezeichnen lassen (Bl. 68 f der Beiakte 46 VI 67/2019). Des Weiteren hat die Beklagte auch im Schriftsatz vom 10.07.2019 (Bl. 81 der Beiakte) noch einmal ausführlich zu der Errichtung eines handschriftlichen Testaments vorgetragen lassen. Dabei wird beim unbefangenen Leser auch der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem dort angesprochenen Testament selbstverständlich um das Schriftstück handelte, dass die Beklagte als gemeinschaftliches Testament schon im Jahre 2006 vorgelegt hatte.
bb) Hierbei handelte die Beklagte auch mit Schädigungsvorsatz. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, NJW 2004, 2971, 2973; BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 61). Dabei kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, NJW 2019, 3638 Rn. 37). Vorliegend ging es der Beklagten bei der Vorlage des vermeintlich wirksamen Testaments ersichtlich darum, sich als Alleinerbin zu gerieren und damit die Klägerin zu 2), aber auch die Kläger zu 1) und 3), von der Erbfolge nach dem Tod des Erblassers auszuschließen. An einem Schädigungsvorsatz kann daher kein Zweifel bestehen.
cc) Für den Umfang der Schadensersatzpflicht gelten die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 9. Aufl. 2024 § 826 Rn. 62). § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet den Schädiger zur Herstellung des Zustandes, der auf der Seite des Geschädigten bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Erman/Ebert, BGB, a.a.O., § 249, Rn. 1). Ersatzfähig sind damit insbesondere auch die Kosten des zunächst erfolglosen Vorgehens gegen den Schädiger oder einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten dazu bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben veranlasst hat (BGH, NJW 1971, 135). Damit umfasst der Schadenersatzanspruch aber auch die der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten des zunächst erfolgen Vorgehens gegen die Erteilung des Erbscheins bzw. des erfolgen Versuchs der Einziehung des Erbscheins, welchen die Beklagte als Alleinerbin ausweist.
(1) Der Erstattungsforderung der Klägerin zu 2), die sich aus dem Prozessverhalten der Beklagten im ursprünglichen Erbscheinverfahren und der nachfolgenden Regulierung des (vermeintlichen) Pflichtteils der Klägerin zu 2) ergibt, (außergerichtliche Kosten im Erbscheinerteilungsverfahren in Höhe von 2.028,42 €, Kosten für das im Jahr 2007 geführte Beschwerdeverfahren in Höhe von 17,00 €, Rechtsanwaltskosten im Erbscheinerteilungsverfahren 2006 sowie Kosten, die bei der anschließenden Pflichtteilsregulierung in Höhe von 327,48 €, 500,00 € und 895,48 € entstanden sind) steht allerdings die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Damit sind die Schäden der Klägerin zu 2), die sich aus dem Verhalten der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 ergeben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt.
(2) Soweit die Beklagte der Klägerin auch wegen ihres Prozessverhaltens im Verfahren über die Einziehung des Erbscheins im Jahr 2019/2020 aus § 826 BGB haftet, kann die Klägerin Kosten in Höhe von 8.377,75 € verlangen. So hatte die Klägerin zu 2) in diesem Verfahren einen Betrag in Höhe von 4.135,40 € für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten zu entrichten sowie der Beklagten die Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 4.242,35 € zu erstatten.
Im Hinblick auf die an ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte geleistete Zahlung über 4.135,40 € auf der Basis einer Liquidation vom 09.11.2020 hat die Klägerin zu 2) auf Hinweis des Senats einen Aktenkontoauszug der Rechtsanwältin O. zur Akte gereicht, aus dem sich die Rechnung vom 09.11.2020 über 4.135,40 € ergibt und der mit einem Saldo von 0,00 € endet. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass der Senat auf dieser Basis davon ausgeht, dass die Klägerin zu 2) die Rechnung vom 09.11.2020 vollständig beglichen hat.
Soweit die Beklagte die an sie selbst geleitete Zahlung bestreitet, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Im Hinblick auf den unstreitig von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten gestellten Kostenfestsetzungsantrag und dem darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2021 über genau diesen Betrag (vgl. Bl. 211 f., 213 f. der Beiakte 46 VI 67/19) hätte es der näheren Darlegung bedurft, dass hierauf nicht bezahlt und eine Vollstreckung nicht eingeleitet worden sei.
Der so begründete Anspruch ist – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schadenseinheit – nicht verjährt. Danach läuft zwar eine einmal in Gang gesetzte Verjährungsfrist einheitlich für den gesamten Schadenersatzspruch einschließlich etwaiger Folgeschäden (vgl. nur BGH, NJW 2012, 3639 Rn. 19; MünchKomm/Grothe, BGB, 9. Aufl. 2021, § 199 Rn. 9 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat indes – wie oben aufgezeigt – durch ihr Verhalten in dem im Jahre 2019 eingeleiteten Einziehungsverfahren eine weitere vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung begangen; erst hierdurch ist die Klägerin mit den Kosten in Höhe von 4.135,40 € und 4.242,35 € belastet worden. Diese Schäden beruhen damit auf einer neuen deliktischen Handlung der Beklagten; hierdurch wurde eine eigenständige Verjährungsfrist in Gang gesetzt (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2011, 842 Rn. 12 ff.; MünchKomm/Grothe, a.a.O.), die bei Klageerhebung auch noch nicht abgelaufen war.
dd) Der auf die berechtigte Klageforderung zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
b) Aus den vorgenannten Gründen besteht in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe auch ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen nach § 249 BGB nämlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten (BGH, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26; jurisPK/Rüßmann, BGB, 10. Aufl. 2023, § 249, Rn. 97). Zwar hat der Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. So gilt die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen nur dann als erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (BGH, NJW 2015, 3447, Rn. 55). Bei Fällen wie dem vorliegenden, der – wie der Lauf des Verfahrens zeigt – ersichtlich nicht einfach gelagert ist, ist das Honorar aber ohne weiteres bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (vgl. BGH, a.a.O.).
Auf der Basis eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 408.377,75 € (hälftiger Nachlasswert sowie Erstattung der in den Jahren 2019 und 2020 verursachten Schäden) beträgt die von den Klägern geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Erhöhung wegen drei Auftraggebern (= 1,9 x 3.143,00 €) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer insgesamt 7.130,12 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 492.146,13 €
Berufung der Beklagten:
Antrag auf Feststellung Erbunwürdigkeit: 400.000,00 €
(ausgehend von einem Gesamtnachlass von 800.000,00 €)
Feststellungsklage zur Erbfolge: ohne gesonderten Wert
Auskunftsanspruch 1/10 vom Nachlasswert: 80.000,00 €
Berufung der Kläger:
Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2) 12.146,13 €
Außergerichtl. Rechtsanwaltskosten ohne gesonderten Wert