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Erbunwürdigkeit Ehefrau des Erblassers bei Urkundenfälschung und Falschbeurkundung

In einem jahrelangen Erbschaftsstreit um das Erbe ihres 2006 verstorbenen Vaters erkämpfen sich drei Kinder vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg gegen ihre Mutter. Der Streitpunkt: Ein Testament, das die Mutter zur Alleinerbin machte, von dem die Kinder jedoch behaupten, es sei gefälscht. Obwohl das Gericht die Echtheit des Testaments nicht endgültig klären konnte, erhalten die Kinder nun zumindest einen Teil des Erbes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Streitigkeit bezieht sich auf die Erbschaft nach dem verstorbenen Erblasser, wobei die Kinder des Erblassers, die Kläger, Ansprüche gegen die Ehefrau des Erblassers, die Beklagte, geltend machen.
  • Das zentrale Problem ist die Frage der Erbunwürdigkeit der Beklagten aufgrund eines angeblich gefälschten Testaments und die korrekte Erbfolge.
  • Die Kläger warfen der Beklagten vor, ein Testament zu fälschen, was die Erbunwürdigkeit begründen könnte. Die Beklagte behauptet, das Dokument sei eine Abschrift eines gültigen Testaments.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kläger gesetzliche Erben zu je 1/6 des Nachlasses sind, während die Erbunwürdigkeit der Beklagten nicht bewiesen werden konnte.
  • Es wurde entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Auskunft über den Bestand und Verbleib der Erbschaft haben.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Erbunwürdigkeit wegen unzureichendem Beweis der Fälschung nicht feststellbar ist und die Beklagte möglicherweise trotzdem rechtmäßig Erbin sein könnte.
  • Auch weitere Schadensersatzansprüche und Freistellungen von Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen, da die Beklagte durch unlauteres Verhalten die Wahrung der Erbenrechte behindert hat.
  • Die Auswirkungen sind, dass die Gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt und die Beklagte den Erbschaftsbestand den Klägern offenlegen muss, während sie gleichzeitig als Miterbin verbleibt.
  • Für betroffene Erben ist es wichtig zu wissen, dass gründliche Beweise für die Anfechtung der Erbunwürdigkeit essentiell sind und ein Auskunftsanspruch über den Nachlass auch gegen Miterben bestehen kann.

Erbunwürdigkeit im Erbrecht: Fallanalyse eines strittigen Testaments

Im Erbrecht kann es zu tiefgreifenden Konflikten und rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, insbesondere wenn es um die Erbunwürdigkeit geht. Unter bestimmten Umständen kann ein Erbe oder eine Erbin, wie zum Beispiel die Ehefrau des Erblassers, von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies geschieht häufig in Fällen von Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung, die die Gültigkeit eines Testaments infrage stellen. Solche Handlungen haben nicht nur strafrechtliche Relevanz, sondern können auch erhebliche familienrechtliche Aspekte und den Erbanspruch anderer relatives beeinflussen.

Die Anfechtung von Testamenten ist ein zentrales Thema in Erbschaftsstreiten, da die Beweislast in diesen Fällen oft sehr komplex ist. Ob ein Pflichtteil oder ein Vermächtnis getroffen wird, hängt stark von der rechtlichen Würdigung der Umstände ab. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Folgen eines solchen Themas beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht stellt erbrechtliche Ansprüche der Kinder gegen die Mutter teilweise fest

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Erbschaftsstreit zwischen drei Kindern und ihrer Mutter wesentliche Punkte geklärt.

Erbansprüche und Anfechtung von Testamenten
Das OLG Köln entschied im Erbschaftsstreit, dass die Mutter nicht erbunwürdig ist und die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2006 machten die Kinder Ansprüche gegen ihre Mutter geltend, die sich auf ein vom Erblasser vermeintlich eigenhändig unterschriebenes Testament berief.

Streit um das Testament und die Erbenstellung

Die Beklagte hatte nach dem Tod ihres Ehemanns ein Testament vom 30.08.2005 beim Nachlassgericht eingereicht, das sie als Alleinerbin auswies. Die Kinder fochten dieses Testament an, da ihre Mutter den Text nachträglich über eine Blankounterschrift des Vaters gesetzt hatte. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt und erklärte die Mutter für erbunwürdig.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln kam jedoch zu einer differenzierteren Bewertung. Das Gericht stellte fest, dass die Kinder zu jeweils einem Sechstel gesetzliche Erben geworden sind, während der Mutter die andere Hälfte des Erbes zusteht. Eine Erbunwürdigkeit der Mutter konnte nicht festgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein formwirksames Original-Testament existiert hatte.

Schadensersatz und Auskunftspflicht

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8.377,75 Euro an eines der Kinder als Schadensersatz für Kosten eines früheren Gerichtsverfahrens. Zudem muss die Mutter die Kinder von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 7.130,12 Euro freistellen.

Die Beklagte wurde außerdem verpflichtet, den Klägern Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu erteilen. Dies umfasst Informationen über sämtliche Nachlassgegenstände, deren Verbleib sowie gezogene Nutzungen und Früchte.

Grundlage der Erbfolge

Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Nach dieser steht der überlebenden Ehefrau die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte teilen sich die drei Kinder zu gleichen Teilen, was jeweils einem Sechstel des Gesamtnachlasses entspricht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass ein auf einer Blankounterschrift basierendes Testament nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit führt, wenn die Existenz eines formwirksamen Original-Testaments nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Kinder des Verstorbenen haben ein Recht auf Auskunft über den Nachlass, wenn ein Miterbe zunächst ein größeres Erbrecht für sich beansprucht hat. Die Kosten erfolgloser Rechtsstreitigkeiten können als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Gegner das Verfahren durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe Zweifel an der Echtheit eines Testaments haben, müssen Sie konkrete Beweise vorlegen können – bloße Vermutungen reichen nicht aus. Sie haben aber einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Erbe, der den Nachlass verwaltet, Ihnen detailliert Auskunft über alle Vermögenswerte und deren Verbleib gibt. Dies gilt besonders dann, wenn dieser zunächst behauptet hat, Alleinerbe zu sein. Die Kosten für juristische Auseinandersetzungen können Sie später als Schadensersatz zurückfordern, wenn nachgewiesen wird, dass der andere Beteiligte bewusst falsche Angaben gemacht hat. Allerdings müssen Sie die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren geltend machen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit?

Die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB tritt ein, wenn ein Erbe schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat.

Gesetzliche Gründe

Eine Person gilt als erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder dies versucht hat. Ausgenommen ist hierbei die Tötung auf Verlangen.

Weitere Gründe liegen vor, wenn der potenzielle Erbe:

  • Den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der die Errichtung oder Änderung eines Testaments unmöglich macht
  • Durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen veranlasst hat
  • Sich eines Urkundendelikts (§§ 267, 271-274 StGB) in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen schuldig gemacht hat

Verfahrensvoraussetzungen

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Diese Klage kann nur von Personen erhoben werden, denen der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommen würde.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, maximal jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.

Ausschlussgründe

Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Bei Täuschung, Drohung oder Urkundendelikten entfällt die Erbunwürdigkeit auch dann, wenn die betreffende Verfügung vor dem Erbfall unwirksam geworden ist.

Im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangene Taten führen nicht zur Erbunwürdigkeit. Die Erbunwürdigkeit erstreckt sich nur auf den Täter selbst, nicht auf dessen Abkömmlinge.


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Welche Rechte haben Erben auf Auskunft über den Nachlass?

Als Erbe haben Sie einen umfassenden gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber verschiedenen Personen und Institutionen, um sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.

Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer

Der Erbschaftsbesitzer muss Ihnen ein schriftliches Verzeichnis über den gesamten Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände vorlegen. Dies umfasst:

  • Barvermögen
  • Hausrat
  • Persönliche Gegenstände
  • Immobilien
  • Haushaltsgegenstände bei Ehepartnern

Auskunftsanspruch gegenüber Banken und Institutionen

Als Rechtsnachfolger können Sie bei Vorlage eines Erbscheins von Banken Kontoauszüge der letzten 10 Jahre sowie Informationen über Giro- und Sparkonten anfordern.

Auskunftsanspruch gegenüber Hausgenossen

Wenn eine Person in einer engen räumlichen und persönlichen Beziehung zum Erblasser stand, muss diese Auskunft über Geschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen geben. Dies gilt auch für Lebensgefährten, Hauspersonal oder Mitbewohner.

Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Bei Verweigerung der Auskunft können Sie eine Stufenklage einreichen. Diese umfasst:

  • Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses
  • Anspruch auf schriftliche Auskunft über den Verbleib von Gegenständen
  • Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Der Auskunftsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Bei durch Straftat erlangten Erbschaftsgegenständen gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 3 Jahren für Schadensersatzansprüche.


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Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten und Kindern?

Die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten und Kindern richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Kinder. Der Güterstand bestimmt dabei maßgeblich die Höhe der Erbquoten.

Zugewinngemeinschaft

Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Dies setzt sich zusammen aus einem Viertel als gesetzlicher Erbteil plus einem weiteren Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.

Gütertrennung

Bei notariell vereinbarter Gütertrennung variiert der Erbteil des Ehepartners mit der Kinderzahl:

  • Bei einem Kind erhält der Ehepartner die Hälfte
  • Bei zwei Kindern bekommt jeder (Ehepartner und beide Kinder) ein Drittel
  • Ab drei Kindern steht dem Ehepartner ein Viertel zu, der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt

Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft bekommt der überlebende Ehepartner grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Der verbleibende Teil wird gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt.

Wenn Sie beispielsweise in einer Zugewinngemeinschaft leben und zwei Kinder haben, würde Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses (90.000 Euro bei einem Gesamtnachlass von 180.000 Euro) erhalten. Ihre beiden Kinder würden die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben, also jeweils ein Viertel (45.000 Euro).


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Wie kann ein Testament rechtssicher angefochten werden?

Eine Testamentsanfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, frühestens jedoch mit dem Erbfall.

Anfechtungsgründe

Ein Testament kann nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen angefochten werden:

  • Ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder die Person des Bedachten
  • Eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung
  • Das Übersehen oder Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
  • Eine mangelnde Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung

Formelle Anforderungen

Die Anfechtungserklärung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erfolgen. Sie sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name des Erblassers und Aktenzeichen des Nachlassgerichts
  • Ihre persönlichen Daten als anfechtende Person
  • Genaue Bezeichnung des anzufechtenden Testaments mit Datum
  • Konkrete Benennung der anzufechtenden Verfügungen

Beweisführung

Der Anfechtungsgrund muss zweifelsfrei nachgewiesen werden. Eine bloße Vermutung oder hohe Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Bei einer Urkundenfälschung muss beispielsweise „mit Sicherheit“ festgestellt werden, dass die Urkunde gefälscht wurde.

Wirkung der Anfechtung

Bei erfolgreicher Anfechtung wird die betroffene Verfügung rückwirkend unwirksam. Wurde nur eine einzelne Verfügung angefochten, bleiben die übrigen Teile des Testaments bestehen. Bei einer Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten wird hingegen das gesamte Testament unwirksam.


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Welche Kostenerstattungen können Erben im Erbschaftsstreit verlangen?

Bei Erbstreitigkeiten können Erben verschiedene Kostenerstattungen geltend machen, wobei zwischen erstattungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und nicht erstattungsfähigen persönlichen Kosten unterschieden wird.

Erstattungsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Die Kosten für die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags sind als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbengemeinschaft zu tragen. Diese Ausgaben werden als Erbfallverwaltungs- und Nachlasskostenschulden eingestuft und müssen aus dem Nachlass beglichen werden.

Bei einer Teilungsversteigerung fallen folgende erstattungsfähige Kosten an:

  • Gerichtsgebühren (1,5-fache Gebühr)
  • Kosten für Veröffentlichungen (bis zu 1.000 Euro)
  • Gutachterkosten zur Wertermittlung (1.000 bis 2.500 Euro)

Prozesskosten und Anwaltskosten

Die Kosten eines ersten Erbauseinandersetzungsprozesses gelten als Nachlassverbindlichkeiten und sind vom Nachlassvermögen abzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für einen zweiten Prozess in derselben Sache.

Bei der Teilungsversteigerung trägt die Erbengemeinschaft die Verfahrenskosten gemeinsam, wobei diese vom Versteigerungserlös abgezogen werden. Die individuellen Anwaltskosten muss hingegen jeder Miterbe selbst tragen.

Nicht erstattungsfähige Kosten

Grabpflegekosten sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB gehören. Diese gelten als sittliche Verpflichtung der Angehörigen.

Die Kosten für die Verwaltung eines Nachlasses sowie Aufwendungen für die Aufteilung von Mietkonten sind gemäß §10 Abs.5 Nr.3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit ist ein juristischer Begriff im Erbrecht und bedeutet, dass eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies kann geschehen, wenn die Person Handlungen begangen hat, die dazu führen, dass sie als unwürdig angesehen wird, das Erbe anzutreten, wie etwa eine Urkundenfälschung. In solchen Fällen wird angenommen, dass das moralische Verhalten der Person so schwerwiegend ist, dass sie das Erbe nicht antreten sollte. Ein Gericht muss die Erbunwürdigkeit feststellen. Ein einfaches Beispiel ist, wenn jemand ein Testament gefälscht hat, um sich selbst zu begünstigen. In Deutschland regelt § 2339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erbunwürdigkeit.


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Anfechtung von Testamenten

Die Anfechtung von Testamenten ist der rechtliche Prozess, bei dem der Gültigkeit eines Testaments widersprochen wird. Gründe für eine Anfechtung können beispielsweise sein, dass das Testament unter Zwang erstellt wurde oder dass der Erblasser bei der Erstellung nicht testierfähig war. Ziel der Anfechtung ist es, die im Testament enthaltenen Regelungen unwirksam zu machen. In unserem Fall behaupten die Kinder, das Testament sei gefälscht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2078 BGB, der die Voraussetzungen der Testamentsanfechtung regelt.


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Formwirksames Testament

Ein formwirksames Testament ist ein Testament, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher rechtlich anerkannt ist. Es muss bestimmte Formerfordernisse erfüllen, beispielsweise eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ohne Einhaltung dieser Formen kann ein Testament unwirksam sein. In der beschriebenen Rechtsangelegenheit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Original-Testament existiert, weshalb die Erbunwürdigkeit der Mutter nicht festgestellt wurde.


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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Sie legt fest, wer als Erbe in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang bedacht wird. In Deutschland sind hierzu die Vorschriften im BGB, insbesondere in den §§ 1924 ff., zu beachten. Im beschriebenen Fall steht der überlebenden Ehefrau die Hälfte und den Kindern jeweils ein Sechstel zu, da die gesetzliche Erbfolge gilt und kein anderes Testament gerichtsfest ist.


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Schadensersatz

Schadensersatz bezeichnet die Verpflichtung, dem Geschädigten die Nachteile, die ihm durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen entstanden sind, finanziell auszugleichen. Im Kontext des Textes musste die Mutter Schadensersatz an eines der Kinder zahlen, womit die Kosten eines früheren Verfahrens gedeckt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den allgemeinen Schadensersatzregelungen des BGB, insbesondere § 249 ff.


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Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht bedeutet, dass eine Person verpflichtet ist, einem anderen bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Erbrecht bezieht sich dies häufig auf den Nachlassbestand, um zu klären, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Im Fall des Textes muss die Mutter den Kindern Angaben über den Nachlass machen, was in Deutschland üblicherweise durch § 2027 BGB unterstützt wird. Ein anschauliches Beispiel ist die Vorlage eines Inventars des Erbes.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1922 BGB (Erbenstellung): Diese Vorschrift regelt die Erbfolge und bestimmt, dass mit dem Tod eines Erblassers dessen Vermögen automatisch auf die gesetzlich vorgesehenen Erben übergeht. Die Kläger, als Kinder des verstorbenen Erblassers, sind gemäß dieser Norm gesetzliche Erben, was durch das Urteil festgestellt wurde. Dies ist relevant, da es die Grundlage für die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte bildet.
  • § 2082 BGB (Anfechtung des Erbschaftserwerbs): Hier wird die Möglichkeit beschrieben, dass die Erben den Erbschaftserwerb anfechten können, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Kläger haben diesen Paragraphen in ihrem Fall angewendet, um die Erbunwürdigkeit der Beklagten festzustellen, was im Urteil berücksichtigt wurde. Ein erfolgreicher Anfechtungsanspruch war entscheidend für die durch das Urteil festgestellte Erbenstellung.
  • § 260 BGB (Auskunftsanspruch): Dieser Paragraph gewährt Erben das Recht, Informationen über den bestehenden Nachlass zu verlangen, um ihre Erbenansprüche geltend machen zu können. Die Kläger haben durch das Urteil das Recht auf Auskunft über den Nachlass erlangt, was für die Wahrnehmung ihrer Erbansprüche von zentraler Bedeutung ist. Dies unterstreicht die Wichtigkeit von Transparenz bei Nachlassfragen.
  • § 677 BGB (Auftrag): Diese Regelung behandelt das rechtliche Verhältnis bei der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Beauftragung von Rechtsanwälten. Im vorliegenden Fall haben die Kläger Ansprüche auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht, die aus dieser Vorschrift resultieren. Die Klärung dieser Gebühren ist entscheidend für die finanzielle Belastung der Kläger und ihre Möglichkeit, Rechtsmittel erfolgreich einzulegen.
  • § 97 ZPO (Prozesskostenentscheidung): Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung in gerichtlichen Verfahren. Das Urteil legt fest, wie die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen den Klägern und der Beklagten verteilt werden. Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Kläger, da sie nun wissen, in welchem Umfang sie für die Prozesskosten aufkommen müssen.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Köln – Az.: 24 U 152/22 – Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 14.03.2024


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