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Erbunwürdigkeit wegen Tötungsversuchs

LG Hamburg – Az.: 322 O 302/18 – Teilurteil vom 14.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 3. Juli 2016 verstorbenen Erblassers, Prof. Dr. Dr. h.c. H1 G., zum Zeitpunkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2214 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BG8), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

Die Auskünfte sind unter Belegvorlage (Kopien) zu erteilen.

2. Es wird im Wege des Grundurteils festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses durch einen unparteiischen Sachverständigen zu ermitteln.

3. Es wird im Wege des Grundurteils festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 5. Mai 2018 zu zahlen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Obige Ziffer 1 des Urteils ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 5.000 €.

Tatbestand

Die drei Kläger in Erbengemeinschaft verlangen von ihrer beklagten Großmutter im Wege einer Stufenklage den Pflichtteil, der ihrer verstorbenen Mutter (A.) nach dem vorverstorbenen Ehemann der Beklagten zugestanden habe. Die Parteien streiten darüber, ob A. ihren Pflichtteilsanspruch durch eine Erbunwürdigkeit wegen versuchter Tötung des Erblassers verloren habe.

Der Ehemann der Beklagten war Ehrenbürger der Stadt H., Unternehmer und Großmäzen. Er starb im Jahre 2016. Er und die Beklagte haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie haben drei Töchter:

A. (verheiratet mit R. U. K.),

E.- M. (verheiratet mit W. P. G.) und

W. (verheiratet mit Dr. U.- E. L.).

A. verstarb im Jahre 2017. Ihr Ehemann starb nach ihr im selben Jahr. A. und ihr Ehemann haben drei Kinder – die Kläger.

Die Kläger machen geltend, sie seien testamentarische Erben ihre Mutter. Der Vater der Kläger habe sein Erbe nach der Mutter der Kläger ausgeschlagen. Testamentsvollstrecker nach der Mutter der Kläger seien die Klägerin C. und Herr W. B. v. S.. Durch die Vereinbarung Anlage K4 mit den Testamentsvollstreckern sei Freigabe erteilt worden. Der Pflichtteil der Mutter der Kläger sei nicht entfallen. Die Mutter sei nicht erbunwürdig gewesen. Zumindest habe der Erblasser ihr verziehen. Zudem sei die Anfechtungsfrist abgelaufen. Außerdem könne anfechten nur, wer geschäftsfähig sei, so dass auch keine Einrede der Anfechtbarkeit erhoben werden könne. Der Wegfall eines unwürdigen Pflichtteilsberechtigten würde zudem die Sperre des § 2309 BGB beseitigen, so dass die Kläger dann aus eigenem Recht pflichtteilsberechtigt wären. Deshalb habe die Klägerin A2 vorsorglich die Pflichtteilsansprüche ihrer Mutter nach dem Vater angefochten und haben die Kläger ihre dann direkten Pflichtteilsansprüche an die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft abgetreten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

1. den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 3. Juli 2016 verstorbenen Erblassers, Prof. Dr. Dr. h.c. H1 G., zum Zeitpunkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2214 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BG8), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

Die Auskünfte sind unter Belegvorlage (Kopien) zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses durch einen unparteiischen Sachverständigen zu ermitteln.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die nach Klagantrag zu 1. zu erteilenden Auskünfte über den realen und den fiktiven Nachlass des Erblassers in dem Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe nebst 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Mai 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig wegen Unbestimmtheit des Streitgegenstands. Die Erbenstellung der Kläger sei zu bestreiten. Im Antrag zu 2 gehöre das Wort „unparteiisch“ nicht in den Antrag. Außerdem sei der Antrag nicht spezifiziert. Vor allem aber sei jeglicher Anspruch der Kläger ausgeschlossen infolge einer Erbunwürdigkeit der A., was auch bloß einredeweise geltend gemacht werden könne.

Obwohl der Erblasser der A. und ihrem Ehemann gegenüber vielfach großzügig gewesen sei, habe A. den Tod des Erblassers billigend in Kauf genommen, indem sie diverse negative Handlungen gegen ihn vorgenommen habe, obwohl der Erblasser herzkrank gewesen sei. Folge dieser Handlungen seien Gesundheitsschäden des Erblassers, insbesondere auch Todesangst des Erblassers gewesen. A. habe ihre Verantwortung hierfür durch ihre Erklärung Anlage B1 eingeräumt. Jedenfalls aber habe sie gewusst, dass die Beklagte im Familienkreis verbreiten ließ, dass dann, wenn es zu der unten genannten Zeugeneinvernahme des Erblassers kommen würde, dessen Ableben nicht ausgeschlossen sei. Die negativen Handlungen der A., bei denen sie den Tod des Erblassers billigend in Kauf genommen habe, liege in Folgendem:

In den Jahren 1991-2000 habe A. den Erblasser im familiären Umfeld gedemütigt, gegen ihn im geschäftlichen Bereich agiert, gegen ihn viele unberechtigte Prozesse geführt und Pressekampagnen zur Rufschädigung initiiert. Von besonderer Bedeutung seien abschätzige Bemerkungen gegenüber Dritten, weil der Erblasser einen von ihm für fünf Jahre vollständig bezahlten Stiftungslehrstuhl für die Theologie der Friedenskirchen nicht verlängerte. 1992 habe A. gegen den Erblasser ein Kontaktverbot ausgesprochen. Sie habe eine konstruktive Vorstandsarbeit in der Stiftung blockiert und schikanöse formelle Einwendungen gegen Tagesordnung und Protokollführung erhoben. Zur Feier des 70. Geburtstags des Erblassers sei sie nicht erschienen. 1991 habe sie die Beklagte um Übertragung ihrer Anteile an deren Möbel-Gesellschaft gebeten, was die Beklagte abgelehnt habe.

1992 habe A. ihren Ehemann unterstützt bei dessen Verlangen einer Übertragung von / Aufstockung auf 60 % der Anteile an der B. und B. AG verbunden mit der Ankündigung, dass er sich anderenfalls sukzessive zurückziehen würde. Der Erblasser habe darin einen groben Undank gesehen und versucht, eine Kapitalerhöhung in jener Gesellschaft durchzusetzen, was A.s Ehemann auf ihre Veranlassung und mit ihrer Unterstützung erfolgreich angefochten habe. Erst ein zweiter Versuch des Erblassers zur Kapitalerhöhung sei durchgegangen, in deren Folge dann der Ehemann der A. als Vorstand der B. und B. 1992 abberufen worden sei.

In einer von A. initiierten Pressekampagne sei der Erblasser als korrupt und wirtschaftlich gefährdet dargestellt worden.

Von besonderer Bedeutung gewesen seien die über Jahre geführten Verfahren um die Gesellschaft „V. h. G. GmbH“ (V.) – unabhängig von den Parteirollen. Diese Prozesse seien von A. und ihren Ehemann, der dort Hauptgesellschafter gewesen sei, indiziert worden. Vorrangig sei es um angebliche Schadensersatzansprüche gegen einen sehr engen Vertrauten des Erblassers, W. V., gegangen. Dieser war Geschäftsführer der V.. Die V. war von der Familie des Erblassers als Zwischenmieter/-vermieter eingeschaltet gewesen. Die Einnahmen der V. hätten der Familie zugute kommen sollen. Hiermit sei der Ehemann der A. zunächst einverstanden gewesen. Nach dem Bruch mit dem Erblasser habe er daraus eine Untreue konstruiert, bei der der Erblasser Mittäter sei. Deshalb sei der Erblasser in jenem Prozess als Zeuge hineingezogen worden, obwohl er herzkrank gewesen sei. A. habe sodann eine Berichterstattung in einer großen Tageszeitung über die Aussage indiziert (B7). Die Klage sei zu 90 % abgewiesen worden (B6). Es habe 12 Gerichtsverfahren der Familie G. gegen die V. gegeben, die alle im Sinne des Erblassers erfolgreich beendet worden seien.

In der oHG P. habe A. versucht, sämtliche Anteile ihrer Geschwister zu übernehmen. Das habe zur Kündigung des Anteils der A. geführt. Dafür habe A. nur 1,7 von verlangten 12,0 Mio. DM erhalten. In diese Probleme sei der Erblasser durch innerfamiliäre Diskussionen einbezogen worden.

Auf Veranlassung von A. habe der Journalist P. 1993 wahrheitswidrig behauptet, er habe dem Erblasser den ungarischen Konsultitel gegen Geld verschafft. Die Presse und der Honorarkonsul S. seien informiert worden die ungarische Regierung habe intervenieren müssen. Die Zahlungsklage des Herrn P. gegen den Erblasser wegen einer Verschaffung des Konsultitels sei erfolglos geblieben.

Auf Veranlassung von A. seien anno 1993 folgende für den Erblasser negative Presseartikel erschienen:

– D. M. i. B.

– G., M. i. S.

– S. A. b. K. V. i. b. l.?

Das habe eine Gegendarstellung des Erblassers mit prominentem Verteiler erforderlich gemacht (B11).

1994 habe A. dem Erblasser mit der Einleitung eines Verfahrens bei der Stiftungsaufsicht gedroht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Eine Geschäftsunfähigkeit der Beklagten wäre unerheblich, da die Prozessvollmacht für den Beklagtenvertreter von Bevollmächtigten erteilt wurde, die ihre Vollmacht von der Beklagten erhielten (vor Anlage B1), als diese jedenfalls noch geschäftsfähig war.

Auch ist der Streitgegenstand bestimmt. Zwar wird dieser nicht nur durch den Antragswortlaut, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, auf den die Anträge gestützt werden, definiert. Die Kläger lassen es jedoch nicht offen, ob sie ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Großvater direkt oder vermittelt durch den Tod der Mutter herleiten. Hauptweise machen sie die Pflichtteilsansprüche der Mutter geltend. Direkte Pflichtteilsansprüche der Kläger nach dem Großvater machen sie nur vorsorglich – also hilfsweise – geltend.

Zu Ziffer 1 des Tenors:

Der Antrag ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf die begehrte Auskunft gemäß den §§ 2314, 2325 BGB, da die Mutter der Kläger diesen Anspruch hatte und die Kläger ihn von ihr geerbt haben.

Die Kläger sind Erben ihre Mutter. Dass die Beklagte dies trotz entsprechenden Erbscheins (K2) bestreitet und sie auch die Ausschlagung des Vaters bzw. deren Wirksamkeit bestreitet, hilft der Beklagten nicht. Dabei kann dahinstehen, welcher Beweiswert dem Erbschein beiwohnt und ob die Kläger aufgrund der Testamente Erben sind. Jedenfalls sind die Kläger auch gesetzliche alleinige Erben ihre Mutter, nachdem auch der Vater verstorben ist. Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, Anhaltspunkte für eine Nichterbenstellung der Kläger aufzuzeigen. Das hat sie nicht getan.

Insoweit es bei einer testamentarischen Erbenstellung der Kläger auf die Testamentsvollstreckung ankommt, haben die Kläger die Freigabevereinbarung mit den Testamentsvollstreckern eingereicht (K4). Warum gegen diese Vereinbarung Wirksamkeitsbedenken bestehen sollen, hat die Beklagte nicht näher dargelegt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Dass die Mutter der Kläger vorbehaltlich des Streits um eine Erbunwürdigkeit Anspruch auf einen Pflichtteil hatte, ist unstreitig.

Eine Erbunwürdigkeit der Mutter, die einen Pflichtteilsanspruch ausschließen würde, liegt nicht vor. Von der Beklagten zu Unrecht geltend gemacht ist eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB (hier i.V.m. den §§ 2083, 2345 BGB) wegen Tötungsversuchs.

Ein Versuch setzt Vorsatz voraus. Die Beklagte macht diesbezüglich ohne Erfolg geltend, Vorsatz liege hier vor in der Form eines billigenden Inkaufnehmens. Auch diese Vorsatzform setzt voraus, dass der Täter mehr als nur von der allgemeinen Gefährlichkeit eines solchen Angriffs Kenntnis hat, sondern dass er

„in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könne zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne“

(so für den Fall eines Würgens gegen den Hals BGH StV 2017, 532, juris-Rn. 23). Eine Kenntnis einer solchen konkreten Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus der Erklärung der A. vom 26.05.2000 (B1). Aus folgenden Gründen ist hier von einer Kenntnis der A. nur bezüglich allgemeiner und nicht auch bezüglich konkreter Gefährlichkeit ihres Tuns für das Leben des Erblassers auszugehen (auch wenn sich der Erblasser konkret aufgeregte). Auch wenn hier zu unterstellen ist, dass A. Kenntnis vom Gesundheitszustand des Erblassers und von der geäußerten Furcht der Beklagten um das Leben des Erblassers Kenntnis hatte, so hatte sie doch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser nicht in unverhältnismäßig höherem Maße als andere Menschen durch die von A. nach Beklagtenvortrag verursachten Aufregungen in seinem Leben gefährdet war:

Die Synkopen traten beim Erblasser auch ohne Zutun der A. schon seit 1981 auf und dem Erblasser war trotzdem noch ein Leben bis zum Jahre 2016 beschieden. Dass die Zusammenbrüche des Erblassers gerade durch das Verhalten der A. verursacht wurden, ist nicht belegt. Seine Herzkrankheit hinderte ihn nicht, intensive Gegenmaßnahmen gegen die Maßnahmen der A. durchzuführen, A. und ihrem Ehemann dabei empfindliche Schäden zuzufügen (womit an dieser Stelle nichts über die Legitimität von Maßnahmen und Gegenmaßnahmen ausgesagt sein soll), Auftritte in der Öffentlichkeit durchzuführen, sich in seinen 27 Firmen (vergleiche B7) zu engagieren und sich aktiv an der Planung und Durchführung der Flügelbauten der Universität H. zu beteiligen. Nach einem Pressebericht über eine von der Beklagten der A. vorgeworfenen Vernehmung des Erblassers als Zeugen (B7) zeigte der Erblasser bei seiner Vernehmung keinerlei Anzeichen von Schwäche und erwies er sich nach der Vernehmung als ein lockerer und gewiefter Gesprächspartner des Reporters.

Soweit im von den Klägern eingereichten Privatgutachten des Professors W. (K 70) stellenweise der Ansatz vertreten wird, für einzelne Teile der behaupteten Bereicherungsabsicht der A. sei ein Überleben des Erblassers Voraussetzung gewesen, ist dies dort nicht konkret dargelegt. Angesichts obiger Ausführungen ändert dies jedoch nichts am fehlenden Vorsatz der A..

Selbst wenn A. zum Versuch angesetzt haben sollte, so wäre sie jedenfalls hiervon zurückgetreten, was auch für eine Erbunwürdigkeit relevant ist (Palandt/Weidlich, 77. Aufl., § 2339 BGB, Rn. 3). BGH NStZ 2007, 399 hat ausgeführt:

„Nimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschiedene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten Erfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vorneherein einem Rücktritt vom Versuch entgegen“.

Nach Beklagtenvortrag war das Handeln der A. auf Bereicherung ausgerichtet. Dieses Gesamtziel war nicht durch den Fehlschlag einzelner Bereicherungsteilversuche insgesamt verfehlt, so dass A. ihr Ziel bei Fortsetzung des Versuchs möglicherweise noch hätte erreichen können. Für die letzte Zeit vor dem Tod des Erblassers sind von der Beklagten jedoch keine geeigneten Angriffe der A. gegen den Erblasser mehr vorgetragen, obwohl der Erblasser da naturgemäß noch schwächer als zuvor gewesen sein muss und A. dann viel besser ihr behauptetes Bereicherungsziel unter Inkaufnahme des Todes des Erblassers hätte verfolgen können.

Zu Ziffer 2 des Tenors:

Der Klagantrag zu 2 ist dem Grunde nach begründet. Dies ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit den Begründungen oben zu Ziffer 1 des Tenors. Insoweit die Beklagte beanstandet, das Wort „unparteiisch“ gehöre nicht in den Antrag, weil dies nicht vollstreckbar sei, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Ein Gutachten eines Gutachters, der im Lager der Beklagten stehen würde, würde die Gefahr einer Unverwertbarkeit in sich bergen. Dass der Antrag nicht spezifiziert ist, ist notgedrungen so, weil die Kläger nachvollziehbar dargetan haben, dass sie diesen Antrag erst nach der Auskunft zu Antrag 1 spezifizieren können, und dies deshalb erst anschließend tun werden.

Zu Ziffer 3 des Tenors:

Der Klagantrag zu 4 ist dem Grunde nach begründet. Dies ergibt sich aus § 2303 BGB in Verbindung mit den Ausführungen oben zu Ziffer 1 des Tenors. Danach haben die Kläger von ihrer Mutter deren Pflichtteil nach dem Erblasser geerbt. Dieser Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, wie er sich nach den Auskünften und Wertermittlungen ergeben wird, wobei die Quote derzeit noch nicht mitfestgestellt werden kann, weil der Auskunftsanspruch auch die hierfür erhebliche Frage nach dem Güterstand mitumfasst.

Zu Ziffer 4 des Tenors:

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Zu Ziffer 5 des Tenors:

Die Entscheidung beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht dem vom Gericht geschätzten Aufwand der Beklagten für die Erteilung der Auskunft.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 29.05.2019 ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere nach Prüfung des Schriftsatzes, dessen Inhalt keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen enthält, nicht veranlasst.

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