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Erbvertrag – Auslegung Regelung zum Verfügungsverbot als Vertragsstrafenversprechen

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 87/18 – Urteil vom 14.08.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 35/17 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.718,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Verletzung eines im Rahmen eines Erbvertrags vereinbarten Grundstücksverfügungsverbots.

Sie ist die einzige Tochter der Beklagten und des Herrn Dr. W. A. M. Mit notarieller Urkunde des Notars H. L. vom 19.07.2002 (Urkunde Nr. …/…) schloss sie mit ihren Eltern einen Erbvertrag. Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Die Klägerin wurde zur Schlusserbin bestimmt und verzichtete auf den gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils. Die Eltern nahmen die Verzichtserklärung vertraglich bindend an.

Sodann wurde in Ziffer 8 der notariellen Vertragsurkunde folgende Regelung getroffen:

„Darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf den vorstehenden Pflichtteilsverzicht der Tochter, verpflichten sich beide Eheleute Dr. M. bzw. der Überlebende von ihnen, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, d.h. insbesondere nicht zu verkaufen, zu verschenken, zu vertauschen und nicht grundbuchmäßig zu belasten, widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.

Eine grundbuchmäßige Sicherung, etwa in Verbindung mit einer Verpflichtung zur lebzeitigen Immobilienübertragung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt mit Vormerkung, wird allseits wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht.

Alle Beteiligten nehmen diese schuldrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig vertraglich bindend an.

[…]“

Der Vater der Klägerin verstarb im September 2008.

Im Jahr 2010 adoptierte die Beklagte ihre im Jahr 1989 geborene Enkelin K. M. Diese ist die Tochter der Klägerin und war bei der Beklagten aufgewachsen. Die Klägerin wertet die Adoption als Indiz für eine Absicht der Beklagten, den ihr zufallenden Nachlass zu schmälern.

Anfang des Jahres 2017 veräußerte die Beklagte das seit dem Tod ihres Ehemanns in ihrem Alleineigentum stehende Hausanwesen … pp. zu einem Kaufpreis von 225.000 €.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Veräußerung vor ihr geheim halten wollen und sie habe lediglich durch einen Zufall davon erfahren. In der Grundstücksveräußerung und dem Vereinnahmen des Erlöses hat die Klägerin eine sittenwidrige Vereitelung des Vertragszwecks gesehen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse ihr den Immobilienwert ersetzen, der ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung der im Rahmen des Erbvertrags eingegangenen Pflichten zugeflossen wäre. Sie hat ihren Anspruch auf 196.785 € beziffert. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis von 225.000 € und einem von der Beklagten zwischen An- und Rechtshängigkeit (am 27.02.2017) gezahlten Betrag von 28.125 € (= 1/8 des Veräußerungserlöses).

In erster Instanz hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 196.875 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen, außerdem die Feststellung, dass die Verurteilung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhe.

Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht, insbesondere eine Absicht zur Schädigung der Klägerin bestritten. Sie hat behauptet, der den Grundstücksveräußerungsvertrag beurkundende Notar St. W. habe ihr erklärt, eine Übertragung sei rechtlich möglich und für sie nicht nachteilig. Der Notar habe auch nicht auf ein Zustimmungserfordernis hingewiesen. Abgesehen davon habe die Klägerin zumindest konkludent in die Veräußerung eingewilligt. Die Beklagte hat das daraus geschlossen, dass ihre Enkeltochter die Klägerin über seit 2011 verfolgte Verkaufsabsichten informiert und deren Ehemann dazu erklärt habe, in einem solchen Fall müsse eine Klausel wie im Erbvertrag in die Veräußerung mit aufgenommen werden.

Als Grund für den Grundstücksverkauf hat die Beklagte angeführt, ihr schlechter Gesundheitszustand habe sie an einer ordnungsgemäßen Unterhaltung der Immobilie gehindert. Sie hat die Ansicht vertreten, der im Erbvertrag geregelte Schadensersatzanspruch realisiere sich erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Erbin würde. Ungeachtet dessen hat die Beklagte etwaige Ansprüche unter Hinweis auf die nach Anhängigkeit der Klage gezahlten 28.125 € als abschließend erledigt betrachtet.

Die Beklagte hat sich schließlich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat einen Beweisbeschluss zur Vernehmung des Notars St. W. über den Inhalt der Beratungsgespräche mit der Beklagten nicht ausgeführt, nachdem eine Schweigepflichtentbindung der Käufer innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden war.

Mit dem am 27.09.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gegeben. Der Klägerin sei jedoch kein Schaden entstanden. Die erbvertragliche Regelung zur Schadensersatzpflicht führe zu den §§ 249 BGB ff. Unter dieser Prämisse habe die verbotswidrige Verfügung die Klägerin, deren bloße Erbanwärterstellung keinen Vermögenswert gehabt habe, nicht geschädigt.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hält die vom Landgericht vertretene Vertragsauslegung für verfehlt, da sie die vereinbarte Schadensersatzpflicht – wirtschaftlich – leerlaufen lasse und aus diesem Grund keinen Sinn ergebe. Die einschlägige Vertragsklausel ist nach ihrer Ansicht dahin zu interpretieren, dass die Parteien den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. – entsprechend § 285 BGB – einen erzielten Verkaufserlös als zu leistenden Schadensersatz bestimmen wollten. Schließlich könne eine sofortige Zahlungspflicht der Beklagten auch unter dem Aspekt einer Vertragsstrafenvereinbarung bejaht werden.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 196.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Verurteilung zu Ziffer 1. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung hat die Klägerin eine Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.09.2017 und des Senats vom 17.07.2019 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 27.09.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet. Die erstinstanzliche Klageabweisung ist lediglich in Bezug auf die begehrte Feststellung, die Beklagte habe eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zum Nachteil der Klägerin begangen, aufrecht zu erhalten.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach Teilzahlung von 28.125 € die Zahlung weiterer 196.875 € verlangen.

Ob im Hinblick auf die Verletzung des vertraglichen Verfügungsunterlassungsgebots die Voraussetzungen eines schon jetzt fälligen Schadensersatzanspruchs gemäß den §§ 280 Abs.1, 283, 275 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB vorliegen und auf welche genaue Höhe sich dieser belaufen würde, kann dahinstehen. Der eingeklagte Anspruch ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. Ziffer 8 Satz 1, Halbs. 2 der notariellen Erbvertragsurkunde vom 19.07.2002 begründet.

a.

Die Beklagte hat sich in Ziffer 8 Satz 1 des Erbvertrags vom 19.07.2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann gegenüber der Klägerin verpflichtet, Verfügungen über Immobilien, die in den letztlich der Klägerin als Schlusserbin zugedachten Nachlass fallen würden, zu unterlassen. Diese Vereinbarung war wirksam (§ 137 Satz 2 BGB).

Durch vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag wird nur das Recht des Erblassers beschränkt, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Erbvertrag bietet dem Bedachten – außer dem geringfügigen Schutz durch die §§ 2287 f. BGB – hingegen keine Sicherung dafür, dass ihm die Erbschaft oder ein vermachter Gegenstand später wirklich zufallen wird. Es steht den Parteien jedoch offen, einen weiterreichenden Schutz dadurch zu erreichen, dass sie in Verbindung mit dem Erbvertrag weitere vertragliche Verpflichtungen unter Lebenden eingehen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Erblasser sich gegenüber dem Bedachten schuldrechtlich verpflichtet, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens unter Lebenden nicht zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag).

Eine solche Vereinbarung wurde in Ziffer 8 Sätze 1 und 3 der notariellen Erbvertragsurkunde mit Blick auf Immobilienvermögen der Eltern der Klägerin geschlossen.

b.

Die Beklagte hat ihrer vertraglichen Unterlassungspflicht zuwidergehandelt (§ 339 Satz 2 BGB), indem sie das seit dem Tod ihres Ehemanns in ihrem Alleineigentum stehende Hausanwesen … pp. ohne Zustimmung der Klägerin an Dritte verkaufte und übereignete.

Zum Fehlen der Zustimmung hat das Landgericht festgestellt, selbst wenn die Klägerin Kenntnis von Veräußerungsabsichten gehabt haben sollte, könne aus dem Unterbleiben einer Reaktion nicht auf eine stillschweigende Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Grundstücksgeschäft geschlossen werden. Das ist nicht zu beanstanden und bindet den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Etwaige Äußerungen des Ehemanns der Klägerin zu hypothetischen Vertragsgestaltungen im Fall eines Grundstücksverkaufs sind insoweit unerheblich. Dies gilt umso mehr, als solche Gespräche schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mehrere Jahre vor dem hier in Rede stehenden Geschäft und damit ohne konkreten Bezug zu diesem erfolgt sein sollen.

c.

Die Beklagte hat sich vom Vorwurf, ihre Unterlassungspflicht schuldhaft verletzt zu haben, nicht entlastet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; zum Verschuldenserfordernis bei der Vertragsstrafe BGH, Urteil vom 15.05.1985 – I ZR 25/83 – NJW 1986, 127; BGH, Urteil vom 29.06.1972 – II ZR 101/70 – NJW 1972, 1893; zur Verschuldensvermutung BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12). Ob die notarielle Beratung im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung, wie die Beklagte behauptet, unzureichend gewesen sein mag, kann dahinstehen. Abgesehen davon, dass ein Hinweis des Notars, wonach eine vertragswidrige Verfügung gleichwohl dinglich wirksam wäre, rechtlich korrekt gewesen wäre, hat die Beklagte selbst nicht plausibel vorgetragen, was genau sie an dem unzweideutig formulierten (schuldrechtlichen) Verfügungsverbot falsch verstanden haben will.

d.

Die Beklagte hat der Klägerin als Vertragsstrafe den Betrag auszuzahlen, den sie von den Grundstückskäufern für das Grundstück erhalten hat und der nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (Seite 11 des Ersturteils, Bl. 199 d.A.) dem Grundstückswert zum Veräußerungszeitpunkt entspricht.

(1)

Die Vertragsparteien haben in Ziffer 8 Satz 1 der Erbvertragsurkunde an die Verletzung des Verfügungsunterlassungsgebots die Rechtsfolge einer „Schadensersatzpflicht“ in Geld geknüpft.

Das Landgericht versteht die Formulierung dahin, dass die Höhe des Schadensersatzanspruchs bewusst nicht geregelt worden sei und sich an den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB orientieren solle. Nach diesen Regelungen sei ein Schaden bei Heranziehung der schadensrechtlichen Differenzhypothese nicht erkennbar. Die bloße Erbanwärterstellung vor dem Erbfall habe keinen Vermögenswert, so dass die Verfügung der Beklagten das Vermögen der Klägerin nicht verringert habe. Daran scheitere der Klageanspruch.

 

(2)

Der Senat ist an die erstinstanzlichen Feststellungen zur Auslegung der Klausel in Ziffer 8 des Erbvertrags nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Bei der Würdigung und Interpretation eines Erklärungstatbestands handelt es sich um die Anwendung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht kann eine vom Erstgericht vorgenommene Auslegung, die es sachlich für nicht überzeugend hält, korrigieren, ohne auf die Prüfung von Verstößen gegen Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln beschränkt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 164/03 – NJW 2004, 2751; Wulf in Vorwerk/Wolf, ZPO, 2. Edition, Stand: 01.03.2019, § 529 Rdn. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 529 Rdn. 8).

(3)

Die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung überzeugt nicht.

(a)

Ziel der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ist es, den Geschäftswillen des Erklärenden zu ermitteln. Die Formulierung der Erklärung ist dabei nur der Ausgangspunkt. Gemäß § 133 BGB ist der dahinter stehende Wille zu erforschen. Geht es um empfangsbedürftige, insbesondere, wie im Streitfall, um vertragliche Willenserklärungen, müssen sowohl die Interessen des jeweiligen Erklärenden als auch die des jeweiligen Erklärungsempfängers berücksichtigt werden, so dass § 133 BGB durch die objektiv-normative Auslegung nach § 157 BGB zu ergänzen ist. Maßgeblich ist nicht, was der Erklärende innerlich tatsächlich gewollt hat, sondern das, was der Empfänger aufgrund der Erklärung bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben als das Gewollte ansehen konnte.

(b)

Gemessen daran ging der normativ zu ermittelnde übereinstimmende Geschäftswille der Parteien bei der Formulierung des von ihnen ausdrücklich (Ziffer 8 Satz 3 Vertragsurkunde) als schuldrechtlich bindend festgelegten Verfügungsverbots dahin, der Klägerin im Falle eines Vertragsbruchs einen Zahlungsanspruch in Höhe des Immobilienwerts bzw. einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Veräußerung erzielten Kaufpreises entsprechend § 285 BGB einzuräumen, der unmittelbar nach dem Vertragsverstoß entstehen und fällig werden sollte.

Die Parteien der in Ziffer 8, Sätze 1 und 3 der Erbvertragsurkunde getroffenen Vereinbarung haben angeordnet, dass „sie“ – gemeint sind die „Eheleute Dr. M. bzw. der Überlebende von ihnen“ – „in Geld schadensersatzpflichtig“ werden, wenn sie entgegen der statuierten Unterlassungspflicht („widrigenfalls“) über „ihren Immobiliennachlass“ verfügen. Die Klausel insgesamt steht in Beziehung zu dem von der Klägerin erklärten Pflichtteilsverzicht. Durch diesen war sichergestellt, dass eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem ersten Erbfall den überlebenden Ehegatten nicht zwingen würde, das Hausgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen zu verkaufen. Umgekehrt sollte durch das Verfügungsverbot der zumindest wertmäßige Erhalt der Immobilie aber auch zu Gunsten der Klägerin sichergestellt werden. Zwar sollte den Eheleuten, wie der ausdrückliche Verzicht auf eine dingliche Sicherung der künftigen Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin der Nachlassimmobilie zeigt, eine lebzeitige Veräußerung nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Der Klägerin sollte in diesem Fall im Gegenzug indessen ein Ersatz in Geld zufließen. Stünde dem Anspruch entgegen, dass der Klägerin die Immobilie noch nicht gehörte, ginge die vertraglich angeordnete Sanktion ins Leere. Denn das die Zahlungspflicht auslösende Verfügungsverbot konnte nur durch das Handeln mindestens eines der Ehegatten verletzt werden, mithin naturgemäß zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsstellung der Klägerin zwangsläufig nicht zu einer Erben- und Eigentümerstellung erstarkt sein konnte. Der das Verbot missachtende Ehegatte würde auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts die Folge der Vertragsverletzung nicht spüren, weil es die Einbuße, die zu entschädigen er sich gerade verpflichtet hat, nicht geben könnte. Ein derartiges Verständnis des Vertrags ergibt keinen Sinn und widerspricht dem in der Klausel zum Ausdruck gebrachten Bedürfnis einer wertmäßigen Absicherung der Klägerin. Die Argumentation der Beklagten, mit der sie darauf hinweist, Vertragsklauseln dürften widersprüchlich sein und es gebe kein grundsätzliches Gebot, sie sinnvoll zu interpretieren, verkennt die Grundsätze der Auslegung. Das Gegenteil ist richtig. Bei der Vertragsauslegung sind Widersprüche ebenso zu vermeiden wie eine Interpretation, die den Sinn des Vertragswerks in Frage stellt oder gar ins Gegenteil verkehrt (Busche in: MünchKommBGB, 8. Aufl. 2018, § 157 Rdn. 6). Das wäre aber der Fall, wenn man der Klägerin Zahlungsansprüche erst nach dem zweiten Erbfall zubilligte. Diese Ansprüche würden sich gegen sie selbst als Rechtsnachfolgerin richten und im Wege der Konfusion erlöschen.

Soweit die Beklagte zum Hintergrund des Vertrags hervorhebt, die Klägerin habe befürchtet, im Falle einer Pflegebedürftigkeit der Eltern werde deren gesamtes Vermögen in Anspruch genommen und sie gehe leer aus, stellt dies die hier vertretene Auslegung nicht infrage. Eine entsprechende Befürchtung der Klägerin mag durchaus ein Vertragsmotiv gewesen sein, und die gewählte Konstruktion war auch geeignet, ihm Rechnung zu tragen. Das würde indessen nichts daran ändern, dass die Eltern der Klägerin mit der eindeutig formulierten Klausel auf ihr Recht, das Hausgrundstück zu Lebzeiten frei veräußern zu können, explizit verzichtet haben. Die Beklagte behauptet selbst nicht, alle drei Vertragsparteien hätten übereinstimmend – im Sinne einer „falsa demonstratio“ – Gegenteiliges gewollt.

Anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 25.07.2019 hält der Senat eine Anhörung der Parteien zur Ermittlung ihrer Motive und Vorstellungen bei Abschluss des Erbvertrags – an dem auch der verstorbene Vater der Klägerin beteiligt gewesen war – nicht für angezeigt. Die Befragung der Parteien dient in erster Linie dazu, ihnen Gelegenheit zur Präzisierung ihres Sachvortrags zu geben, über den sodann gegebenenfalls Beweis zu erheben ist (Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2016, § 141 Rdn. 1). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zweck einer Parteianhörung steht prinzipiell im Ermessen des Gerichts. Allerdings können die Prozessgrundrechte – der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und auf effektiven Rechtsschutz – eine Vernehmung oder persönliche Anhörung der Partei gebieten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat und zum Ausgleich ihrer Beweisnot nur auf diesem Wege ihre Darstellung in den Prozess persönlich einbringen kann (siehe z.B. BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 – BGHZ 186, 152; von Selle in: Vorwerk/Wolf, ZPO, 33. Edition, Stand: 01.07.2019, § 141 Rdn. 2). Eine dem vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beklagte, die in erster Instanz aus gesundheitlichen Gründen zum Termin vor dem Landgericht nicht erscheinen wollte, begehrt nun persönliche Anhörungen zu den Motiven und Vorstellungen bei Abschluss des Vertrags. Das ist aus mehreren Gründen nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass hierzu hinreichend schriftsätzlich vorgetragen wurde und der Senat keinen weiteren Aufklärungsbedarf sieht, kommt es, wie dargelegt, bei der Auslegung nicht maßgeblich auf innere Beweggründe an, sondern darauf, wie die beiderseitigen Erklärungen aus Sicht des jeweiligen Empfängers bei normativer Betrachtung nach Treu und Glauben zu verstehen waren. Das Ergebnis dieser Auslegung wurde oben begründet.

(c)

Dass das dem – künftigen – Nachlass entzogene Hausgrundstück erst nach dem Tod der Beklagten Eigentum der Klägerin geworden wäre, so dass diese aktuell noch keine spürbare Vermögenseinbuße erlitten hat, steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Die Regelung in Ziffer 8 Satz1 der Erbvertragsurkunde ist insoweit als Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB zu werten, die nicht vom tatsächlichen Eintritt eines in bestimmter Höhe realisierten Vermögensschadens abhängen, sondern bereits mit dem Pflichtverstoß fällig werden und den vertragswidrig handelnden Erblasser zu seinen Lebzeiten treffen sollte (zu dieser Gestaltungsmöglichkeit Johannsen, DNotZ, Sonderheft 1977, 69, 79; zur Absicherung einer Verfügungsunterlassungspflicht durch Vertragsstrafe auch Geiger in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 2286 Rdn. 20; Horn in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 5. Auflage 2018, § 2286 Rdn. 14; siehe auch BGH, Urteil vom 30.09.1959 – V ZR 66/58 – BGHZ 31, 13 = NJW 1959, 2252: die schuldhafte Verletzung einer vertraglich begründeten Pflicht, eine Verfügung unter Lebenden zu unterlassen, könne nach allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts einen Schadensersatzanspruch bereits gegen den Erblasser begründen; dazu Kanzleiter in: Staudinger, BGB, 2019, § 2286 Rdn. 16).

Dass die zahlende Vertragsstrafe der Höhe nach nicht festgelegt wurde, ist unschädlich. Es genügt, dass der Betrag der versprochenen Strafleistung auf der Grundlage der Vereinbarung durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. Ulrici in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.03.2019, § 339 Rdn. 155; Staub in: Erman, BGB, 15.Aufl. 2017, § 339 Rdn. 2). Das ist hier der Fall. Im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung ist der Klausel in Ziffer 8 der Vertragsurkunde zu entnehmen, dass die an die Klägerin zu leistende Zahlung den aktuellen Immobilienwert abdecken solle. Denn dies ist die einzige sinnvolle Bezugsgröße, mit der der Verlust der Aussicht, Eigentümerin des Hausgrundstücks zu werden, bezogen auf den Zeitpunkt des sanktionierten Vertragsbruchs, wirtschaftlich abgebildet werden kann. Auch eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 285 BGB ist möglich, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung des erzielten Kaufpreises zustünde. Beide Ansätze führen hier zum selben Ergebnis, weil der Kaufpreis von 225.000 € nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts dem Immobilienwert entspricht.

Die Einschätzung der Beklagten, wonach ein zu zahlender Betrag an einer Pflichtteilsminderung zu bemessen sei, teilt der Senat nicht. Eine solche Auslegung der Vertragsstrafenregelung scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht Pflichtteilsberechtigte werden sollte, sondern Schlusserbin. Der den Vertrag verletzende Elternteil sollte ihr in Geld ausgleichen müssen, was ihr beim zweiten Erbfall entgehen würde. Das wäre aber kein Pflichtteil, sondern das Grundstückseigentum. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regelung im zweiten Satz der Klausel gestützt. Dort heißt es, eine grundbuchmäßige Sicherung des Verfügungsverbots in Verbindung mit einer „Verpflichtung zur lebzeitigen Immobilienübertragung“ auf die Klägerin werde „wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen“ nicht gewünscht. Man hatte also offenbar geglaubt, man könne sich die Verfahrenskosten einer solchen Sicherung sparen, weil innerhalb der Familie Vertragstreue erwartet wurde. Gleichwohl zeigt die Bezugnahme auf eine – wenn auch für überflüssig gehaltene – lebzeitige Übertragung der Immobilie, dass der zuvor geregelte „Schadensersatzanspruch“ sich an deren Wert und nicht bloß an einem hypothetischen Pflichtteil orientieren sollte. Aus ähnlichen Erwägungen ist auch der auf die Schadenshöhe bezogene Einwand der Beklagten in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25.07.2019 unberechtigt. Sie meint, sie habe allenfalls die Hälfte des Immobilienwerts zu ersetzen, weil sie schon vor Abschluss des Erbvertrags Miteigentümerin gewesen sei. Das überzeugt nicht. Ziffer 8 der Vertragsurkunde differenziert insoweit nicht. Die „Schadensersatz“-Pflicht sollte insoweit einsetzen, als die Eltern der Klägerin „über ihren Immobiliennachlass“ verfügen würden. Nach dem ersten Erbfall ist dies der „Immobiliennachlass“ des überlebenden Ehegatten, der sowohl den ursprünglich eigenen als auch den ererbten Miteigentumsanteil enthält.

(4)

Nachdem die Beklagte der Klägerin bereits einen Teilbetrag von 28.125 € gezahlt hat, stehen noch die mit dem Berufungsantrag weiter verfolgten 196.875 € offen. Hierauf sind gemäß § 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen seit dem 15.03.2017 zu entrichten.

 

e.

Die in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Annahme der Beklagten, die dreijährige Verjährungsfrist habe im Jahr 2009 zu laufen begonnen, nachdem die Klägerin von der Adoption der Enkeltochter und der damit verbundenen wertmäßigen Reduzierung des ererbten Vermögens gewusst habe, geht fehl. Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch entstand frühestens, als das vertragswidrige Veräußerungsgeschäft geschlossen wurde, so dass die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor Ende des Jahres 2017 zu laufen begann.

f.

Zu Unrecht meint die Beklagte, etwaige Ansprüche der Klägerin seien durch die nach Anhängigkeit der Klage gezahlten 28.125 € abschließend erledigt. Für eine hierauf gerichtete (vergleichsweise) Einigung der Parteien ist kein Anhaltspunkt erkennbar.

2.

Im Hinblick auf das von der Klägerin weiter verfolgte Begehren, festzustellen, dass die Verurteilung der Beklagten auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen einer hier als unerlaubte Handlung in Betracht kommenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB sind entgegen der Annahme der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht erfüllt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 – NJW 2014, 1380). Im Streitfall haben die Parteien die Möglichkeit, dass eine Immobilienveräußerung erfolgen würde, selbst in Betracht gezogen. Sie haben das im Kontext des Erbvertrags vereinbarte Verfügungsverbot bewusst nicht dinglich gesichert, sondern die berechtigten Interessen der Klägerin als durch den angeordneten „Schadensersatzanspruch“ hinreichend gewahrt angesehen. Schon dies lässt das Verhalten der Beklagten nicht als in besonderem Maße verwerflich erscheinen. Überdies beruft die Beklagte sich unwiderlegt darauf, dass sie zur Unterhaltung der Immobilie aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr imstande gewesen sei. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund in der Veräußerung des Hausgrundstücks kein sittenwidriges Verhalten zu erkennen (vgl. zum Problem der – prinzipiell zu verneinenden – Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften des Erblassers zum Nachteil des Vertragserben Oechsler in: Staudinger, BGB, Stand 19.06.2017, § 826 Rdn. 468).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie – was die nach teilweiser Begleichung der Klageforderung zwischen An- und Rechtshängigkeit erfolgte teilweise Klagerücknahme anbelangt – aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 206.718,75 €. Den Wert des Feststellungsantrags zu 2 bemisst der Senat mit 1/20 des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (vgl. Wöstmann in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 3 Rdn. 72).

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