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Erbvertrag – Beeinträchtigung des Vertragserben durch Zuwendungen an Dritte

LG Bonn – Az.: 1 O 388/14 – Urteil vom 17.06.2016

Die Klage wird auf der dritten Stufe als unzulässig abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 55.352,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Klägerin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am …2011 verstarb Herr C., der in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet war. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers. Weiterer Abkömmling des Erblassers ist der aus dessen erster Ehe hervorgegangene Sohn B. C.

Mit notariellem Vertrag vom 09.05.1986 (Anlage 2 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer …/… – vom 18.02.2015 = Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.02.2015) setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Am 05.09.2005 schlossen der Erblasser und die Beklagte, die seit dem Jahr 2005 getrennt lebten, einen notariellen Ehevertrag (Anlage 1 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer …/… –, aaO.), in dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde und in dem die Vertragsparteien unter Verzicht auf den Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns für die Vergangenheit erklärten, dass etwaige gegenseitige Ansprüche durch die nachstehenden Regelungen mit abgegolten sein sollten. Laut Ziffer VI. dieses Vertrages wollten die Vertragsparteien einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde nicht erklären.

Im Jahre 2005 wurde die Zeugin L die Lebensgefährtin des Erblassers. Diese Beziehung währte ununterbrochen bis zum Tode des Erblassers, bei dem im Frühsommer 2011 ein Krebsleiden diagnostiziert worden war.

Am 06.07.2011 überschrieb der Erblasser Versicherungen bei der H AG auf die Zeugin L sowie die Versicherung Nummer …-…-… auf die Klägerin. Hieraus erhielt die Klägerin nach dem Tod des Erblassers 35.091,55 €. Ferner erhielt die Klägerin aus dem Vermögen des Erblassers einen Betrag von 70.000,00 €, den die Zeugin L. zuvor am 07.11.2011 von dem Girokonto des Erblassers in bar abgehoben hatte.

Mit am 29.07.2013 verkündeter Entscheidung verurteilte das Landgericht Bonn – 1 O 138/12 – die Zeugin L. zur Zahlung von 121.518,00 € an die Beklagte. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 2287 Abs.1, 812, 818 BGB, da der Erblasser durch die schenkweise Zuwendung eines Spardepots und einer Lebensversicherung in diesem Umfang die berechtigten Erwartungen der Beklagten aus dem wirksamen Erbvertrag vom 09.05.1986 rechtsmissbräuchlich beeinträchtigt habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeugin L. wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.2014 – 11 U 121/13 – (Bl… – … d.A.) zurückgewiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage K1 = Bl. … – … d.A.) zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses auf. Hierauf erteilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 eine „überschlägige Auskunft“ (Anlage K2 = Bl. … – … d.A.). Weitere Auskunft erteilte die Beklagte der Klägerin mit Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer …/… – vom 18.02.2015 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.02.2015) sowie mit Ergänzung zu diesem Nachlassverzeichnis durch den Notar S in U – Urkundenrolle Nummer …/… – vom 23.09.2015 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2015).

Die Klägerin hat mit am 04.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Stufenklage erhoben. Nach Vorlage der Ergänzung des Nachlassverzeichnisses gemäß notarieller Urkunde vom 23.09.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrages auf der ersten Stufe in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit am 04.12.2015 verkündetem Teilurteil hat das erkennende Gericht die Klage auf der zweiten Stufe, betreffend die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten, rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass ihr gegen die Beklagte aus dem Pflichtteils- und dem Pflichtteilsergänzungsrecht ein Zahlungsanspruch zustünde. Hierzu stützt sie sich mit Schriftsatz vom 01.02.2016 (S.9 – 15 = Bl. … – … d.A.) auf folgende im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Berechnung:

1. Pflichtteilsansprüche der Klägerin:

a) Kontenguthaben   21.194,91 €

b) unterstellter Zahlungsanspruch gegen die Klägerin  70.000,00 €

c) Forderung aus Privatdarlehen X  15.014,59 €

d) realisierter und rechtskräftig festgestellter Rückforderungsanspruch gegen Frau L.     518,00 €

e) Forderung des Erblassers gegen die Beklagte aus Ehevertrag vom 05.09.2015  72.112,69 €

f) Lohnfortzahlung für den Erblasser   6.205,76 €

g) Sterbegeld   7.500,00 €

h) (geschätzter) Wert des Hausrates   3.000,00 €

Nachlassverbindlichkeiten – 18.600,00 €

Differenz      298.145,95 €

davon 1/6 = 49.690,99 €.

Abzüglich eines unterstellten Rückzahlungsanspruches gegen die Klägerin von 70.000,00 € verblieben – vor Verrechnung der folgenden Ansprüche zu 2. – zugunsten der Beklagten 20.309,00 €.

2. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:

a) Zuwendung einer Lebensversicherung an die Klägerin   30.235,98 €

b) Zuwendung einer Lebensversicherung an H C    9.282,29 €

c) Zuwendung einer Lebensversicherung an O X    4.486,53 €

d) Zuwendung einer Lebensversicherung an M X    3.547,95 €

e) Schenkung an die Beklagte vom 24.02.2005    5.000,00 €

f) Zuwendung an die Beklagte (Aktien)    5.210,98 €

g) Schenkung an H C    1.000,00 €

h) Schmuckschenkungen an die Beklagte    3.500,00 €

i) Zuwendungen an die Beklagte gem. Ziffer 5.14 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 19.02.2015    4.915,00 €

j) Zuwendung der Hinterbliebenenversorgung des Erblassers      146.457,00 €

k) Schenkung an die Beklagte    6.500,00 €

l) Schenkung eines Pkw

m) Schenkung eines Betrages von      938,00 €

n) Schenkung eines Wohnungseigentums an die Beklagte (geschätzt)          120.000,00 €

o) Schenkung an die Beklagte wegen nicht geschuldeter Steuerzahlungen   3.440,75 €

Zwischenergebnis  344.514,48 €

davon 1/6 = 57.419,08 €.

Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von mindestens der Differenz zwischen den unter den Ziffern 1. einerseits und 2. andererseits errechneten Beträgen zustünde. Ferner bestünden Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen einer von dem Erblasser getroffenen Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall hinsichtlich des Kontos bei der L2 L3 Nr. …, deren Geltendmachung sie – die Klägerin – sich vorbehalte.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 24.10.2014 angekündigt, auf der dritten Stufe zu beantragen, nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gem. Klageantrag zu Ziff. 1. an sie den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des sich nach dem Klageantrag zu Ziff. 1. berechneten Nachlasswertes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 59.441,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte stützt die Widerklage auf folgende im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Berechnung:

1. Pflichtteilsansprüche der Klägerin:

Nachlassaktiva Girokonten   21.194,91 €

Darlehensforderung   11.514,59 €

Nachlasspassiva – 19.517,49 €

Differenz   13.192,01 €

davon 1/6 =  2.198,69 €.

2. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:

Depots   93.154,06 €

Barbeträge   70.000,00 €

Versicherungsverträge   71.982,80 €

4.522,65 €

3.547,95 €

Zuwendungen    9.292,50 €

Zwischensumme 260.711,14 €

davon 1/6 = 43.451,98 €.

3. Zahlungen an die Klägerin aus dem Vermögen des Erblassers:       35.091,55 €

70.000,00 €  = 105.091,55 €.

4. Differenz zwischen 1. und 2. zu 3.:      =  59.441,00 €.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage von 13.03.2015 abzuweisen.

Sie beantragt ferner, gemäß § 304 Abs.1 ZPO vorab ein Grundurteil betreffend die Widerklage dahingehend zu erlassen, dass der Beklagten dem Grunde nach keine aus § 2287 BGB sich ergebenden Ansprüche zustehen; hilfsweise, gemäß § 302 Abs.1 ZPO über die Widerklage unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, den Inhalt des am 04.12.2015 verkündeten Teilurteils sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn 1 O 138/12 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist auf der dritten Stufe in Ermangelung eines hinreichend bestimmten und bezifferten Leistungsantrages (§ 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO) unzulässig, wohingegen die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage überwiegend begründet ist.

1. Über die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit auf der ersten Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs.1 ZPO) und über die zweite Stufe durch Teilurteil rechtskräftig entschieden worden ist, nunmehr durch Schlussurteil zu entscheiden, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2016 die Fortsetzung des Rechtsstreites beantragt hat (vgl. Bacher in Vorwerk/Wolff, BeckOK-ZPO, 2016, § 254 Rd.17; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 254 Rd.11 m.w.N.), die Parteien an der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 08.04.2016 teilgenommen und sich dort nach Erörterung mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs.2 ZPO) einverstanden erklärt haben.

Da die Klägerin aber den angekündigten Leistungsantrag auf der dritten Stufe bislang entgegen § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO nicht präzisiert und beziffert hat, war die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BGH NJW-RR 2003, 68, 69 unter c); Bacher, aaO., § 254 Rd.18; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 254 Rd.23; Zöller/Greger, aaO., § 254 Rd.11).

2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 55.352,86 € aus den §§ 2287 Abs.1, 818 Abs.1 und Abs.2 BGB.

a) Dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 begehrten Erlass eines Grundurteils, hilfsweise eines Vorbehaltsurteils in Bezug auf eine Aufrechnung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, war nicht zu entsprechen, da die hierfür erforderlichen prozessualen Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2016 (Bl. … d.A.) hingewiesen.

Gemäß § 304 Abs.1 ZPO kann im Wege des Zwischenurteils über den streitigen Grund eines Anspruches entschieden werden, wenn der Rechtsstreit nur insoweit entscheidungsreif ist. Der Erlass eines Grundurteils setzt folglich eine fehlende Entscheidungsreife über die Höhe des Anspruches voraus. Schon diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Rechtsstreit über die Widerklage auch der Höhe nach entscheidungsreif ist.

Darüber hinaus muss ein Grundurteil insgesamt über den Grund eines Klageanspruches befinden und nicht nur über einzelne Elemente des Anspruchsgrundes (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 304 Rd.6 und Rd.7). Letzteres begehrt indes die Klägerin mit einer auf den Ausschluss lediglich von Ansprüchen aus § 2287 BGB gerichteten Zwischenentscheidung. Im Übrigen dürfte das Begehren der Klägerin an den Voraussetzungen einer negativen Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs.2 ZPO) zu messen sein (vgl. dazu bei Pflichtteilsansprüchen: Zöller/Vollkommer, aaO., § 304 Rd.16), für die es infolge der Entscheidungsreife der Widerklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Hieran anschließend liegen auch die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht vor. Denn der Rechtsstreit ist abweichend von § 302 Abs.1 ZPO insgesamt entscheidungsreif. Dies gilt aus den nachfolgenden Erwägungen unter 2.c) auch in Bezug auf die in diesen Rechtsstreit eingeführten Gegenansprüche der Klägerin. Die zweifelhafte Frage, ob und mit welchen (Gegen-) Ansprüchen die Klägerin überhaupt hilfsweise eine Prozessaufrechnung erklärt hat, bedarf deshalb keiner Vertiefung.

b) Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 2287 Abs.1 BGB, da die Übertragung der H Nummer …-…-… sowie die Zuwendung eines weiteren Betrages von 70.000,00 € an die Klägerin die Beklagte als Vertragserbin des Erblassers beeinträchtigende Schenkungen darstellen.

Dass diese Zuwendungen das Vermögen des Erblassers geschmälert und das Vermögen der Klägerin entsprechend vermehrt haben und dass diesen Zuwendungen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen der Klägerin gegenüberstanden, diese mithin im Sinne der §§ 2287 Abs.1, 516 Abs.1 unentgeltlich waren (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 75 Aufl. 2016, § 2287 Rd.4), ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Frage, ob diese Schenkungen von dem Erblasser in der Absicht gemacht worden sind, die Beklagte als Vertragserbin zu beeinträchtigen, beantwortet sich danach, ob für diese Zuwendungen ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestand (BGH NJW-RR 2012, 207f. Rd.11; OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 – 3 U 165/13 – unter II.3.b) = BeckRS 2014, 08904; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.6f.). Ein lebzeitiges Eigeninteresse in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Zuwendungen in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindung des Erblassers durch den notariellen Vertrag vom 09.05.1986 billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH, aaO.; OLG Köln, aaO.). Dabei obliegt es zwar grundsätzlich der Beklagten als Anspruchsstellerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers, mithin kein lebzeitiges Eigeninteresse vorlag (BGH, aaO.; OLG Köln FamRZ 1992, 607f. = juris-Rd.7). Da die Klägerin als Zuwendungsempfängerin indes zu den Beweggründen und Motiven des Erblassers unschwer nähere Angaben machen kann, die Beklagte demgegenüber an diesen Vorgängen nicht beteiligt war und mit dem Ausschluss eines lebzeitigen Eigeninteresses einen negativen Lebenssachverhalt beweisen müsste, muss die Klägerin als Beschenkte zunächst schlüssig konkrete Umstände darlegen, die für ein solches Eigeninteresse sprechen (OLG Köln FamRZ 1992, 607f. = juris-Rd.7, Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.9 jeweils m.w.N.). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Die Klägerin begründet das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an den erfolgten Zuwendungen damit, dass der Erblasser mit den Schenkungen einer sittlichen Verpflichtung ihr gegenüber habe entsprechen wollen, da er ihr während der ersten 9 Lebensjahre lediglich den gegenüber einem ehelichen Kind erheblich geringeren Unterhalt gezahlt und sich 1979 im Wege einer Unterhalts- und Abfindungsvereinbarung (Anlage I = Bl. … – … d.A.) sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche der Klägerin bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 22.400,00 DM entledigt habe. Auf die Kontaktaufnahme der Klägerin habe der Erblasser nach einiger Zeit erkannt, dass er durch sein Verhalten in der Vergangenheit der Klägerin gegenüber sittliche Pflichten verletzt habe. Mit den Zuwendungen habe der Erblasser dieses Unrecht gegenüber der Klägerin nicht nur wiedergutmachen, sondern auch ein Versprechen erfüllen wollen, dass er der Klägerin nach ihrer im Jahre 2011 stattfindenden Ehescheidung gegeben habe. Der Erblasser habe der Klägerin gegenüber erklärt, er werde durch eine von ihm beabsichtigte Verfügung dafür Sorge tragen, dass sie und ihre beiden minderjährigen Kinder die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Scheidung leichter überwinden könnten. Dabei habe sich der Erblasser daran orientiert, dass er den Kindern der Beklagten großzügige unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe.

Diese – von der Beklagten bestrittenen – Ausführungen tragen im Zuge der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Rückschluss auf ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht. Denn allein die hier vorgetragene Motivation des Erblassers, sich der Klägerin und ihren Kindern nunmehr abweichend von seinem in den ersten Lebensjahren der Klägerin gegenüber gezeigten Verhalten verstärkt zuzuwenden, lässt die Zuwendungen nicht billigenswert und gerechtfertigt erscheinen, sondern ist lediglich der Ausdruck eines – wenngleich erfreulichen – Sinneswandels in Bezug auf die persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Tochter (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 607f. – juris Rd.8; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.7). Die Rechtfertigung dieser durch die Zuwendungen eingetretenen Beeinträchtigung der Beklagten als Vertragserbin setzt vielmehr eine sittliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Klägern voraus, die sich nicht aus einer derartigen Verbesserung der persönlichen Beziehungen ergibt, sondern sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab eines objektiven Beobachters nur aus besonderen Leistungen, Opfern oder einer intensiven persönlichen Zuwendung der Klägerin gegenüber dem Erblasser ergeben kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 – 3 U 165/13 – unter II.3.b) = BeckRS 2014, 08904 für den Fall der Übertragung von Wohnungseigentum mit vereinbarten Gegenleistungen; OLG Köln, aaO., juris Rd.8 ablehnend für den Fall der Übertragung von Sparguthaben aufgrund eines „Großmutter-Enkel-Verhältnisses“; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.7 mit weiteren Beispielen). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Klägerschriftsatz vom 01.02.2016 (dort S.5) zutreffend dargestellten Entwicklung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2016 anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.1979 (Bl. … d.A.) schlüssig dargelegt hat, dass der Erblasser der Klägerin einen höheren als den seinerzeit nach der Regelbedarfsverordnung vorgesehenen Unterhalt gezahlt hat und für eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Unterhalts- und Abfindungsvereinbarung vom 26.03.1979 nichts ersichtlich ist.

Die von der Klägerin behauptete großzügige Zuwendung in Form der Schenkung einer Immobilie ist in dieser Allgemeinheit durch die substantiierten Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 10.03.2016 (dort S.11) und vom 19.04.2016 (dort S.3f.) unter Vorlage des notariellen Kaufvertrages vom 11.12.1998 (Bl. … – … d.A.) nebst den Finanzierungsunterlagen (Bl. … – … d.A.) widerlegt.

In diese Gesamtwürdigung mit einzustellen war schließlich der Umstand, dass die Übertragung der Lebensversicherung erst 4 Monate vor dem Erbfall erfolgt, der ausgezahlte Barbetrag von 70.000,00 € sogar nur einen Tag vor dem Erbfall durch die Zeugin L von dem Girokonto des Erblassers abgehoben worden ist. Dieser enge zeitliche Zusammenhang der Zuwendungen mit dem im Frühsommer diagnostizierten Krebsleiden als Ursache für das Versterben des Erblassers stellt ein Indiz für eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers im Sinne von § 2287 Abs.1 BGB dar. Denn hieraus wird deutlich, dass primär die zu erwartende Erbschaft der Beklagten geschmälert werden sollte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 – 11 U 121/13 – S.11ff. = Bl.516ff. d. Beiakten).

c) Der Höhe nach schuldet die Klägerin der Beklagten über die in § 2287 Abs.1 BGB enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht die Herausgabe der Geschenke beziehungsweise Wertersatz (§ 818 Abs.1 und Abs.2 BGB; vgl. MüKo/Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2287 Rd.21). Da die Klägerin aber als Abkömmling des Erblassers neben dem weiteren Sohn B C und der Beklagten mit einer Quote von 1/6 pflichtteilsberechtigt ist (§§ 1924 Abs.1 und Abs.4, 1931 Abs.4, 2303 Abs.1 BGB), steht der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB ein Zahlungsanspruch nur soweit zu, als noch vorhandene Geschenke den vorrangig von der Beklagten zu befriedigenden Pflichtteilsanspruch der Klägerin übersteigen (BGH ZEV 2006, 505, 506 Rd.13; BGHZ 88, 269ff = NJW 1984, 121, 122 = juris Rd.11 und 12; OLG Oldenburg NJOZ 2007, 5667, 5678; Litzenburger  in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 2287 Rd.9; MüKo/Musielak, aaO., § 2287 Rd.10; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.12; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2014, § 2287 Rd.26).

Daraus ergibt sich folgende Berechnung, deren Darstellung sich infolge der die Klägerin für die tatsächlichen Voraussetzungen und damit auch für die Höhe ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche treffenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 1996, 705, 706; OLG Köln, Urteil vom 13.11.1996 – 27 U 64/96 = OLG-Report 1997, 79ff.; Staudinger/Olshausen, BGB, 2006, § 2325 Rd.76) an der im Tatbestand dargestellten Gliederung des Klägervortrages orientiert:

aa) Pflichtteilsansprüche der Klägerin:

Als Nachlassaktiva haben die Parteien übereinstimmend den auf Seite 8 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 auf 21.194,91 € bezifferten Bestand der (Giro-) Konten angesetzt.

Zu Recht stellt die Klägerin im Anschluss an die Ausführungen zu 2.c) auch die an sie erfolgte Zuwendung in Höhe von 70.000,00 € in diese Berechnung ein. Insoweit entspricht die Sicht der Klägerin der Berechnungsweise der Beklagten, die diese Zuwendung indes als Pflichtteilsergänzungsanspruch in ihre Berechnung einstellt (S.4 der Widerklageschrift). Da aber die Klägerin von der Beklagten hier auf Herauszahlung dieses bei ihr noch verbliebenen Betrages in Anspruch genommen wird und dieser Anspruch der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB auf das beschränkt ist, was nach Begleichung des Pflichtteils des Klägerin noch übrig bleibt, erscheint die Einordnung dieses Betrages unter Nachlassaktiva bei den Pflichtteilsansprüchen systematisch zutreffend (vgl. BGH NJW 2014, 782, 784 Rd.23: Auskehrung des „fiktiven Pflichtteils“ an den Beschenkten).

Woraus sich ein Betrag in Höhe von 15.014,59 € für die „Forderung aus Privatdarlehen X“ ergeben soll, erschließt sich nicht. Indes hat die Beklagte diese Forderung mit 11.514,59 € in ihre Nachlassberechnung eingestellt (S.2 der Widerklageschrift). Dieser Betrag entspricht den Angaben auf Seite 8 des Nachlassverzeichnisses und Seite 8 des Ergänzungsverzeichnisses vom 25.09.2015 und ist deshalb begründet.

Der nach dem unstreitigen Klägervortrag (S.2 des Schriftsatzes vom 30.03.2015 und S.4f. des Schriftsatzes vom 29.04.2015) von der Beklagten realisierte und rechtskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB gegen die Zeugin L in Höhe von 121.518,00 € ist gesetzessystematisch nicht Bestandteil des Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs.1 BGB, da dieser Anspruch zu keinem Zeitpunkt zugunsten des Erblassers in dessen Vermögen angelegt war, sondern nur die Beeinträchtigungen der Beklagten als Vertragserbin ausgleichen soll (vgl. BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.; Mayer in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2015, § 2311 Rd.6; MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2311 Rd.9). Diese Forderung ist mithin nicht im Rahmen der Pflichtteils-, sondern nachfolgend im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen.

Eine dem Nachlass zuzuordnende Forderung des Erblassers gegen die Beklagte in Höhe von 72.112,69 € aus dem Ehevertrag vom 05.09.2015 besteht nicht. Woraus sich die konkrete Anspruchsgrundlage und die Anknüpfungstatsachen für die entsprechende Berechnung auf den Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.02.2016 ergeben soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer III. des notariellen Ehevertrages vom 05.09.2005 im Einzelnen beschriebenen Übertragungstatbeständen um allein das eheliche Güterrecht der Beklagten und des Erblassers betreffende Vereinbarungen. In den Nachlass fallende und vererbbare Vermögensrechte des Erblassers im Sinne der §§ 1922 Abs.1, 2311 Abs.1 BGB wurden hierdurch nicht begründet.

Hieran anschließend wirken auch die mit 6.205,76 € bezifferten Lohnfortzahlungsansprüche nicht nachlasswerterhöhend. Zu den konkreten tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruches trägt die Klägerin nichts vor. Ob es sich hierbei um vererbliche Ansprüche des Erblassers gegen seinen Arbeitgeber oder um nicht in den Nachlass fallende Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Beklagten handelt (vgl. nur Janoschek in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 331 Rd.2), erschließt sich nicht.

In den Nachlass einzustellen ist indes grundsätzlich schon wegen des Regelungszusammenhanges mit § 1968 BGB ein Sterbegeld (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2007 – 1 U 63/07 = BeckRS 2008, 02373; OLG Köln, Urteil vom 30.03.2000 – 1 U 108/98 = BeckRS 2009, 19370), hier mithin in Höhe von 7.500,00 € (vgl. S.14 des Nachlassverzeichnisses). Dafür, dass das Sterbegeld nur der Beklagten als Berechtigte und nicht als Erbin zukommen sollte (vgl. etwa Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2311 Rd.26) ist nichts ersichtlich.

Den von ihr auf 3.000,00 € bezifferten Wert des Hausrates hat die Klägerin weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.02.2016 (dort S.17) unter Vorlage einer anwaltlichen Stellungnahme der Zeugin L (Bl. … d.A.) vorgetragen, dass der Hausrat keinen Wert gehabt und von der Zeugin entsorgt worden sei. Die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 stützen dieses Vorbringen.

Von den damit verbleibenden 110.209,50 € waren die von der Beklagten auf Seite 2 der Widerklageschrift in Verbindung mit den Einzelpositionen unter Ziffern 9.1 und 9.2 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 (S.14f. ebenda) zutreffend auf 19.517,49 € bezifferten Passiva abzusetzen. Die Berechnung der auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 angegebenen 18.600,00 € erschließt sich demgegenüber nicht.

Daraus ergibt sich zunächst ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von rechnerisch 15.115,22 € (= 1/6 von 90.691,31 €).

bb) Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:

Die in der Berechnung auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 aufgelisteten Zuwendungen von Lebensversicherungen an die Klägerin mit 30.235,98 €, an H C mit 9.282,29 €, an O X mit 4.486,53 € und an M X mit 3.547,95 € sind ausweislich Seite 4 der Widerklageschrift bereits Bestandteil der dort für Versicherungsverträge insgesamt zugunsten der Klägerin angesetzten – und damit unstreitigen (§ 138 Abs.3 ZPO) – 71.982,80 €. Auf die dort zitierte Aufstellung unter den Ziffern 5.3 bis 5.8 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 (S. 11 – 12 ebenda) wird ergänzend Bezug genommen.

Nicht zu berücksichtigen ist die hier klägerseits eingestellte Schenkung von 5.000,00 € an die Beklagte vom 24.02.2005 (vgl. S.13 des Nachlassverzeichnisses). Denn die Beklagte hat hierzu in der Widerklageschrift (S.6) und mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (S.17) schlüssig dargelegt, dass diese Zuwendung bereits in den umfassenden Regelungen zur Saldierung der wechselseitigen Leistungen des Ehevertrages zwischen ihr und dem Erblasser vom 05.09.2015 berücksichtigt und somit abgegolten worden ist.

Die mit 5.210,98 € von der Klägerin ausweislich Seite 13 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 zutreffend bezifferte Zuwendung von Aktien an die Beklagte ist von der Beklagten nicht bestritten worden (§ 138 Abs.3 ZPO). Gleiches gilt für die auf Seite 5 des Ergänzungsverzeichnisses vom 23.09.2015 aufgeführte Schenkung an H C in Höhe von 1.000,00 €, für die dort auf Seite 12 aufgeführten Schmuckschenkungen an die Beklagte in Höhe von 3.500,00 € und für die in dem Nachlassverzeichnis vom 18.02.2015 auf Seite 14 unter 5.14 benannten Zuwendungen an die Beklagte von insgesamt 4.915,00 €.

Nicht in die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche einzustellen waren indes die sich auf 146.457,00 € summierenden Zuwendungen der Hinterbliebenenversorgung des Erblassers. Denn diese beruhen ausweislich der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2015 (S.2f.), des dort als Anlage I eingereichten Schreibens der J GmbH vom 05.12.2012 (Bl. … – … d.A.) und der entsprechenden Versorgungszusage (Anlage II = Bl. … – … d.A.) auf einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Erblasser zugunsten der Beklagten im Sinne von § 331 BGB. Derartige bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossene und unmittelbare eigene Ansprüche der Hinterbliebenen begründende Rechtsgeschäfte fallen indes nicht in den Nachlass, weil sie den Hinterbliebenen nicht erst durch den Erbfall im Sinne von § 1922 Abs.1 BGB vermittelt werden (vgl. Janowski in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 331 Rd.2; MüKo/Gottwald, BGB, 7. Aufl. 2016, § 331 Rd.6).

Eine (weitere) Schenkung an die Beklagte in Höhe von 6.500,00 € hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.10.2015 sind weder rechnerisch noch in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuvollziehen.

Nicht zu berücksichtigen war ferner die streitige Schenkung eines Pkw, da die Parteien hierfür keinen konkreten Wert bezeichnet haben. Auch woraus sich die Berücksichtigung einer weiteren Schenkung in Höhe von 938,00 € ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargetan. Die auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 01.02.2016 zitierte Ziffer 2. des Ergänzungsverzeichnisses vom 25.09.2015 enthält diesen Betrag nicht und erwähnt sogar eigene Zahlungen der Beklagten an den Erblasser zur Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten (dort S.4).

Für den Ansatz von 120.000,00 € wegen einer Schenkung von Wohnungseigentum besteht keine Grundlage. Denn die auf den Seiten 11 bis 13 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 vorgetragene Aufteilung des Immobiliareigentums zwischen der Beklagten und dem Erblasser erfolgte auf der Grundlage des notariellen Ehevertrages vom 05.09.2005. Die umfassenden güterrechtlichen Regelungen in diesem Vertrag enthalten indes einen grundsätzlich pflichtteilsergänzungsfesten Rechtsgrund, da die Eheleute hiermit eine Ordnung ihrer beiderseitigen Vermögen zwecks Verwirklichung der Ehe vereinbart haben (vgl. MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2325 Rd.25 m.w.N.). Diese Zielsetzung steht einer Einstufung der im Rahmen einer derartigen Vereinbarung getroffenen Vermögensregelungen als Schenkung im Sinne der §§ 2325 Abs.1, 516 Abs.1 BGB entgegen (MüKo/Lange, aaO.; Palandt/Weidlich, aaO., § 2325 Rd.12). Konkrete Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit: MüKo/Lange, aaO., § 2325 Rd.22 und Rd.44 jeweils m.w.N. sowie Rd.25 zu rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltungen).

Nicht begründet ist schließlich der Ansatz der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 beschriebenen (hälftigen) steuerlichen Zahlungen von insgesamt  3.440,75 € (vgl. dort S.13f.). Woraus sich die hälftige steuerliche Veranlagung zu Lasten der Beklagten und eine daraus resultierende Schenkung des Erblassers in dieser Höhe an die Beklagte ergeben soll, erschließt sich nicht. Auf die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (dort S.21) wird ergänzend Bezug genommen.

Der eingangs unter 2.c)aa) nach dem unstreitigen Klägervortrag von der Beklagten realisierte und rechtskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB gegen die Zeugin L ist indes in die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches zugunsten der Klägerin einzustellen.

Dies ergibt sich hinsichtlich des Teilbetrages von 93.154,06 € bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die diesen Betrag gemäß Seite 4 der Widerklageschrift selbst in ihre Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin eingestellt hat (vgl. oben im Tatbestand unter der Bezeichnung „Depots“). Dieser Teilbetrag von 93.154,06 € ist der Beklagten auch in dem Rechtsstreit 1 O 138/12 durch das am 29.07.2013 verkündete rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn zugesprochen worden (vgl. S.12 der Entscheidungsgründe unter 5. = Bl.359R d. Beiakten).

Auch den weiteren Teilbetrag von 27.978,00 € (vgl. S.11 unter 5.3 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015) hat die Beklagte auf Seite 4 der Widerklageschrift selbst in ihre Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin eingestellt. Der Betrag ist nämlich Teil der dort auf insgesamt 71.982,80 € bezifferten Rückkaufswerte der Versicherungen (vgl. oben im Tatbestand unter der Bezeichnung „Versicherungsverträge“). Dieser Teilbetrag von 27.978,00 € ist der Beklagten ebenfalls in dem Rechtsstreit 1 O 138/12 zugesprochen worden (vgl. S.12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.07.2013, aaO.).

Die Differenz der Summe dieser Beträge (121.132,06 €) zu der klägerseits auf 121.518,00 € bezifferten Forderung erschließt sich nicht.

Die Berücksichtigung dieses Rückforderungsanspruches im Rahmen der Bezifferung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches ist im Anschluss an die Rechtsausführungen oben unter 2.c) auch deshalb zugunsten der Klägerin geboten, weil der Rückforderungsanspruch der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB seinem Inhalt nach nicht über das hinausgehen soll, was von dem Schutzzweck dieser Norm erfasst ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1159 unter II.2.b)). Das heißt, der Erbe soll nicht mehr erhalten, als er ohne die Schenkung erhielte (BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.).

Hieraus ergibt sich zunächst ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin von rechnerisch 34.623,47 € (= 1/6 von 207.740,84 €).

cc) Die sich aus aa) und bb) ergebenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 49.738,69 € sind im Anschluss an die Ausführungen zu 2.b) und c) von dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz der übertragenen H Nummer …-…-… (§ 818 Abs.2 BGB) in Höhe der vereinnahmten 35.091,55 € sowie Herausgabe (§ 818 Abs.1 BGB) des zugewendeten Barbetrages von 70.000,00 € abzusetzen.

Damit verbleibt ein Anspruch der Beklagten gegen Klägerin auf Zahlung von 55.352,86 €.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

Die Zinsen waren auf den Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu beschränken, da in Ermangelung einer positiven Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 819 Abs.1 BGB ein früherer Verzinsungszeitpunkt nicht zu begründen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.

Dabei waren rechnerisch neben den anteiligen Unterliegensbeträgen der Parteien in Bezug auf die bezifferte Widerklage auch die anteiligen Unterliegensbeträge in Bezug auf die Klage (Streitwert 6.000,00 €) zu berücksichtigen, die das Gericht infolge des ursprünglich begründeten Auskunftsbegehrens der Klägerin jeweils mit der Hälfte in die Gesamtquote einbezogen hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich einerseits aus den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO und andererseits aus § 709 ZPO.

Streitwert: 65.441,00 €, davon 6.000,00 € für die Stufenklage und 59.441,00 € für die Widerklage.

Da der angekündigte Leistungsantrag der Stufenklage von der Klägerin in der Sache nicht weiter verfolgt worden ist und die bezifferte Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG betrifft (vgl. nur Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 GKG Rd.4f.), war insoweit allein der höhere Streitwert der Widerklage in den Gesamtstreitwert einzustellen.

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