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Erbvertrag Scheidung unwirksam? Wenn Ex-Mann trotz Trennung erbt

Ein Erbvertrag, Jahre vor der Ehe geschlossen, sollte die Erbfolge regeln. Das Paar heiratete später und ließ sich nach über zwei Jahrzehnten scheiden. Trotz des Scheiterns der Ehe konnte der Ex-Mann nun überraschend das gesamte Erbe beanspruchen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 44/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mann und der Sohn seiner verstorbenen Ex-Frau stritten, wer erbt. Die Frau hatte den Mann vor der Ehe in einem Vertrag als Erben eingesetzt. Nach der Scheidung war unklar, ob dieser Vertrag noch gültig war.
  • Die Rechtsfrage: Verliert ein Erbvertrag seine Gültigkeit, wenn er vor der Ehe geschlossen und die Ehe später geschieden wurde?
  • Die Antwort: Nein. Ein höheres Gericht entschied, dass die gesetzlichen Regelungen für eine automatische Unwirksamkeit bei Scheidung hier nicht gelten. Der vor der Ehe geschlossene Vertrag blieb somit gültig.
  • Die Bedeutung: Ein vor der Ehe geschlossener Erbvertrag bleibt auch nach einer Scheidung gültig. Er muss aktiv und formal aufgehoben werden, wenn die Erbeinsetzung nicht mehr gelten soll.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 03.08.2023
  • Aktenzeichen: 8 W 44/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der voreheliche Sohn der verstorbenen Erblasserin. Er wollte als Alleinerbe anerkannt werden und den Erbvertrag für unwirksam erklären lassen.
  • Beklagte: Der geschiedene Ehemann der verstorbenen Erblasserin. Er forderte einen Erbschein als Alleinerbe gemäß dem Erbvertrag.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Erblasserin und ihr späterer Ehemann schlossen 1995 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Viereinhalb Jahre später heirateten sie; die Ehe wurde 2021 geschieden. Nach dem Tod der Erblasserin stritten ihr Sohn und ihr Ex-Mann um das Erbe.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Bleibt ein Erbvertrag gültig, der noch vor der Ehe geschlossen wurde, wenn die Ehepartner später heiraten und dann geschieden werden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde des Sohnes wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Erbvertrag blieb gültig, weil er vor der Ehe und ohne direkten Bezug auf diese geschlossen wurde und nicht formgerecht aufgehoben werden konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der geschiedene Ehemann der Erblasserin ist der Alleinerbe; der Sohn muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschieht mit einem Erbvertrag, der vor der Ehe geschlossen und nach der Scheidung nicht aufgehoben wurde?

Ein Erbfall wirft oft viele Fragen auf, besonders wenn frühere Vereinbarungen oder Verfügungen im Raum stehen, die nicht klar auf die aktuellen Lebensumstände zugeschnitten scheinen. Genau darum ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, wo ein Erbvertrag, der Jahre vor einer Ehe geschlossen wurde, nach der Scheidung des Paares zum Streitpunkt wurde.

Eine betroffene Erbin prüft mit ihren Anwälten in ernster Runde die überraschende Gültigkeit eines alten Erbvertrags, der nach der Scheidung eine unerwartete Erbeinsetzung des Ex-Mannes festlegt.
Erbvertrag vor Scheidung: Streit um wechselseitige Erbeinsetzung nach Auflösung der Ehe. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht musste klären, ob die wechselseitige Einsetzung als Erbe in diesem Vertrag durch die spätere Scheidung unwirksam wurde. Im Kern ging es darum, ob eine Vereinbarung zur Erbfolge, die lange vor einer späteren Ehe getroffen wurde, durch die Ehescheidung automatisch ihre Gültigkeit verliert oder ob der ursprüngliche Vertrag weiterhin Bestand hat.

Wie kam es zum Erbstreit um die Erbeinsetzung im Erbvertrag?

Die Geschichte beginnt mit einer Erblasserin – das ist die verstorbene Person, deren Nachlass verteilt werden soll. Sie war in zweiter Ehe verheiratet, eine Ehe, die im Dezember 1999 geschlossen wurde. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Ihr Ehemann, hier als der Beteiligte zu 1 bezeichnet, hatte bereits vor der Eheschließung, nämlich im Mai 1995, eine wichtige Vereinbarung mit der späteren Erblasserin getroffen. Diese Vereinbarung war ein sogenannter Erbvertrag. Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, also eine Erklärung darüber, wer nach dem Tod erben soll. Im Gegensatz zu einem Testament, das einseitig geändert werden kann, ist ein Erbvertrag bindend und kann nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam und in der Regel auch nur in notarieller Form aufgehoben oder geändert werden.

In diesem speziellen Erbvertrag hatten sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Sie bestätigten ausdrücklich, dass diese wechselseitige Erbeinsetzung bindend sein sollte. Der Vertrag enthielt zusätzlich ein sogenanntes Erwerbsrecht zugunsten des Beteiligten zu 1, das ihm ermöglichte, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu erwerben. Interessant ist hierbei, dass dieses Erwerbsrecht sogar im Falle einer Ehescheidung oder Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgeübt werden konnte – eine Klausel, die für den Erbvertrag selbst jedoch nicht getroffen wurde.

Viereinhalb Jahre nach dem Abschluss dieses Erbvertrages heirateten die beiden schließlich. Diese Ehe wurde jedoch Anfang 2021 durch einen Beschluss des Familiengerichts geschieden und die Scheidung wurde rechtskräftig.

Was geschah mit dem Erbvertrag während des Scheidungsverfahrens?

Während des Scheidungsverfahrens versuchten die Erblasserin und ihr damaliger Ehemann, den Erbvertrag aufzuheben. Eine Notarin fertigte im Oktober 2019 einen Entwurf für eine Urkunde an, die die „Aufhebung eines Erbvertrages und eines Erwerbsrechts“ zum Inhalt hatte. Später, im April 2021, sandte die Notarin einen geänderten Entwurf. Dieser neue Entwurf enthielt neben der Aufhebung des Erwerbsrechts auch eine „Klarstellung“, wonach der Erbvertrag durch die erfolgte Ehescheidung unwirksam geworden sei und die gesetzliche Vermutung des § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten sollte. Dieser Paragraph besagt, dass eine letztwillige Verfügung, die ein Erblasser zugunsten seines Ehepartners getroffen hat, im Zweifel unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Trotz dieser Bemühungen wurde keiner der Entwürfe von beiden Seiten unterzeichnet, bevor die Erblasserin verstarb.

Wer beantragte nach dem Tod der Erblasserin den Erbschein?

Nach dem Tod der Erblasserin stellte ihr vorehelicher Sohn, der als der Beteiligte zu 2 bezeichnet wird und ihr einziger Abkömmling ist, einen sogenannten Erbscheinsantrag. Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, wer der rechtmäßige Erbe einer verstorbenen Person ist. Der Sohn wollte sich als Alleinerben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ausweisen lassen. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein wirksames Testament oder kein wirksamer Erbvertrag vorliegt. Er argumentierte, dass die Einsetzung des ehemaligen Ehemanns als Alleinerben durch den Erbvertrag wegen der Scheidung der Ehe wirkungslos geworden sei. Für ihn war klar: Der Erbvertrag war unwirksam durch die Scheidung.

Der ehemalige Ehemann, der Beteiligte zu 1, widersprach diesem Antrag. Er beantragte seinerseits einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin gemäß dem Erbvertrag ausweisen sollte. Er war der Meinung, dass die Bestimmungen des Erbvertrages weiterhin gültig seien, da dieser bereits Jahre vor der Eheschließung abgeschlossen wurde und keine wirksame Aufhebung stattgefunden hatte. Für ihn war die rechtskräftige Scheidung des Erbvertrags nicht relevant. Die Erbeinsetzung im Erbvertrag nach Scheidung war seiner Ansicht nach gültig.

Wie entschied das Nachlassgericht über die Erbfolge nach dem Erbvertrag?

Das Amtsgericht – Nachlassgericht in dem betreffenden Ort traf im Februar 2022 eine erste Entscheidung. Ein Nachlassgericht ist die Abteilung des Amtsgerichts, die für alle Angelegenheiten rund um Erbschaft und Nachlass zuständig ist. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Erteilung des vom ehemaligen Ehemann, dem Beteiligten zu 1, beantragten Erbscheins als gegeben an. Dies bedeutete, das Nachlassgericht ging davon aus, dass der Erbvertrag weiterhin wirksam war und der ehemalige Ehemann der Alleinerbe war. Die Erteilung des Erbscheins wurde jedoch bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgestellt.

Warum legte der Sohn der Erblasserin Beschwerde gegen die Entscheidung ein?

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Sohn der Erblasserin, der Beteiligte zu 2, Beschwerde ein. Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, um eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Er forderte, dass der Antrag des ehemaligen Ehemanns auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen und sein eigener Antrag als Alleinerbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge stattdessen bewilligt werde.

Der Sohn argumentierte, dass der Erbvertrag aufgrund der Scheidung seine Wirkung verloren habe. Er führte an, dass dies aus dem gesamten Inhalt des notariellen Vertrags abgeleitet werden könne, der sowohl die Erbregelungen als auch das Erwerbsrecht umfasste. Zudem sah er den übereinstimmenden Willen beider Eheleute im Scheidungsverfahren – insbesondere in den von der Notarin gefertigten Vertragsentwürfen zur Aufhebung des Vertrages – als Bestätigung seiner Ansicht. Er meinte, der spätere Entwurf vom April 2021, der eine Klarstellung zur Unwirksamkeit des Erbvertrages nach § 2077 BGB enthielt, belege den Willen der Vertragsparteien, dass die letztwillige Verfügung mit der Ehescheidung ihre Gültigkeit verlieren sollte. Damit argumentierte er implizit für die Anfechtung des Erbvertrags wegen Scheidung.

Wie verteidigte der ehemalige Ehemann seinen Anspruch als Alleinerbe aus dem Erbvertrag?

Der ehemalige Ehemann, der Beteiligte zu 1, trat der Beschwerde des Sohnes entgegen. Er bekräftigte, dass der Erbvertrag bereits viereinhalb Jahre vor der Eheschließung abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Heirat mit der Erblasserin überhaupt nicht beabsichtigt gewesen. Aus diesem Grund habe der Abschluss des Erbvertrages in keinem Zusammenhang mit der späteren Eheschließung gestanden.

Er betonte, dass der Bestand des Erbvertrages daher auch nicht vom Bestand der Ehe abhängig gemacht worden sei. Des Weiteren führte er an, dass eine tatsächliche und formwirksame Aufhebung des Erbvertrages vor dem Tod der Erblasserin nicht erfolgt sei. Die Regelungen des Erbvertrages seien somit weiterhin für die Erbfolge maßgeblich. Die Scheidung der Ehe habe seiner Meinung nach keine Auswirkung auf die Wirksamkeit seiner Einsetzung als Alleinerbe.

Welche gesetzlichen Grundlagen sind entscheidend für die Wirksamkeit eines Erbvertrags bei Scheidung?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste in diesem Fall prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen zur Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen bei Scheidung auch auf einen Erbvertrag anwendbar sind, der bereits vor der Ehe geschlossen wurde. Hierbei sind zwei zentrale Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant:

  • § 2077 BGB regelt, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehepartners unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes gegeben waren. Die Grundidee ist, dass solche Verfügungen meist im Hinblick auf die Ehe getroffen werden.
  • § 2279 Abs. 2 BGB erweitert diese Regelung explizit auf Erbverträge, die zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten geschlossen wurden.

Das Gericht folgte der herrschenden Meinung, also der vorherrschenden Rechtsauffassung, dass diese Vorschriften voraussetzen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der letztwilligen Verfügung bereits eine Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder zumindest ein ernsthaftes Verlöbnis (also ein Eheversprechen) bestand. Eine Übertragung dieser Regelung auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die später heiraten, ist demnach nicht vorgesehen. Für erbvertragliche Verfügungen gilt außerdem grundsätzlich eine starke Bindungswirkung. Sie können nicht einfach von einer Seite aufgehoben werden, sondern erfordern in der Regel die gemeinsame, notariell beurkundete Aufhebung durch beide Vertragspartner.

Das Gericht stellte klar: Die Erbfolge richtet sich nach dem Erbvertrag vom Mai 1995. Die wechselseitige Einsetzung als Alleinerbe ist entgegen der Ansicht des Sohnes nicht aufgrund der späteren Eheschließung und deren Scheidung unwirksam geworden.

Die Gründe für diese Entscheidung waren vielfältig und präzise:

  1. Keine Anwendbarkeit der §§ 2279, 2077 BGB: Diese wichtigen Paragraphen, die normalerweise eine letztwillige Verfügung bei Scheidung unwirksam machen, setzen voraus, dass die Verfügung im Hinblick auf eine bereits bestehende Ehe, Lebenspartnerschaft oder ein Verlöbnis getroffen wurde. Zum Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses im Mai 1995 waren die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 aber weder verheiratet noch im Rechtssinne verlobt. Die Eheschließung erfolgte erst über viereinhalb Jahre später. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erbeinsetzung bereits mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Ehe erfolgte. Der ehemalige Ehemann bestätigte in seiner Anhörung, dass zum damaligen Zeitpunkt angesichts beiderseitiger Scheidungen an eine Heirat nicht gedacht worden sei. Das Gericht verwarf auch frühere Rechtsprechung, die dies anders gesehen hatte, und folgte der neueren obergerichtlichen Auffassung.
  2. Spätere Entwürfe belegen keinen ursprünglichen Willen: Die Notarin-Entwürfe aus dem Scheidungsverfahren, insbesondere der spätere Entwurf vom April 2021 mit der „Klarstellung“ zur Unwirksamkeit nach § 2077 BGB, konnten keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Willen der Vertragspartner von 1995 zulassen. Hätten die Vertragsparteien schon damals gewollt, dass der Erbvertrag im Falle einer Scheidung unwirksam wird, hätten sie dies im Vertrag festhalten können. Die Entwürfe spiegeln den späteren, geänderten Willen wider, nicht den ursprünglichen.
  3. Abgrenzung von Erbvertrag und Erwerbsrecht: Der Erbvertrag von 1995 enthielt eine separate Regelung für ein Erwerbsrecht, das ausdrücklich auch bei einer Ehescheidung oder Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgeübt werden konnte. Diese spezielle Klausel bezog sich jedoch nur auf das Erwerbsrecht, nicht auf den erbvertraglichen Teil. Dies zeigte dem Gericht, dass die Parteien durchaus in der Lage waren, eine solche auflösende Bedingung zu formulieren. Hätten sie eine solche Bindung an den Bestand der Ehe auch für die Erbeinsetzung im Erbvertrag gewollt, hätten sie dies explizit im erbvertraglichen Teil formulieren müssen.
  4. Erforderlichkeit einer formwirksamen Aufhebung: Der Umstand, dass die Erblasserin später möglicherweise ihren Willen geändert hatte und nicht mehr wollte, dass ihr ehemaliger Ehemann sie beerbt, führte nicht zur Unwirksamkeit der erbvertraglichen Verfügung. Aufgrund der starken Bindungswirkung eines Erbvertrages kann dieser nicht einfach einseitig aufgehoben werden. Eine einvernehmliche Aufhebung durch beide Vertragspartner hätte, insbesondere nach der Scheidung, der notariellen Beurkundung bedurft (§ 2290 BGB). Eine solche notariell beurkundete Aufhebung erfolgte vor dem Tod der Erblasserin nicht.

Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Sohnes somit zurück und bestätigte, dass der ehemalige Ehemann der Erblasserin gemäß dem Erbvertrag als Alleinerbe berechtigt ist. Der Sohn hatte auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage, ob die genannten Paragraphen in Fällen eingreifen, in denen die Parteien bei Vertragsschluss weder verheiratet noch verlobt waren, später heirateten und die Ehe geschieden wurde, noch nicht abschließend geklärt ist. Dies bedeutet, dass die Frage der Wirksamkeit eines Erbvertrags vor Ehe bei Scheidung noch einer endgültigen Klärung durch das höchste deutsche Zivilgericht bedarf.

Die Urteilslogik

Ein Erbvertrag bleibt auch nach einer Scheidung wirksam, wenn er nicht gezielt mit Blick auf die aufgelöste Ehe geschlossen wurde oder die Vertragspartner ihn nicht formgerecht aufhoben.

  • Keine automatische Unwirksamkeit bei Vorehe-Verträgen: Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag bleibt auch nach einer Scheidung gültig, wenn die Vereinbarung bereits vor der Eheschließung getroffen wurde und zum damaligen Zeitpunkt keine Eheabsicht bestand.
  • Starke Bindung an den Erbvertrag: Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien fest und lässt sich nicht einseitig aufheben. Eine wirksame Änderung oder Aufhebung erfordert stets die notariell beurkundete Zustimmung beider Vertragspartner.
  • Maßgeblichkeit des ursprünglichen Vertragswillens: Der ursprüngliche Wille bei Vertragsschluss bestimmt die Gültigkeit von Bestimmungen und nicht nachträgliche Absichten oder nicht umgesetzte Änderungsentwürfe.

Die Rechtssicherheit im Erbrecht verlangt eine präzise Beachtung der Formvorschriften und des ursprünglichen Vertragswillens.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Weitsicht ist bei der Erbschaftsplanung wirklich nötig? Dieses Urteil des OLG Zweibrücken liefert eine knallharte Antwort: Deutlich mehr, als viele annehmen. Das Gericht zementiert die extreme Bindungswirkung von Erbverträgen, selbst wenn sie lange vor einer Ehe geschlossen und nach deren Scheidung nicht explizit aufgehoben wurden. Es ist eine scharfe Mahnung an die Praxis: Was notariell fixiert ist und nicht explizit auf eine Ehe zugeschnitten wurde, übersteht eine Scheidung unbeschadet, solange keine formgerechte Aufhebung erfolgte. Für jeden, der mit bindenden Verfügungen arbeitet, ist dies ein klares Signal, auf die präzise Formulierung und die konsequente, formgerechte Aufhebung zu achten.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen können letztwillige Verfügungen oder Erbverträge durch eine Scheidung ihre Gültigkeit verlieren?

Grundsätzlich können letztwillige Verfügungen und Erbverträge, die zugunsten eines Ehepartners getroffen wurden, durch eine Scheidung ihre Gültigkeit verlieren. Dies tritt im Zweifel ein, wenn die Ehe vor dem Tod der Person, die die Verfügung getroffen hat (Erblasser), aufgelöst wird.

Man kann sich das vorstellen wie ein Versprechen für ein gemeinsames Projekt, das man nur gibt, weil man in einer festen und verbindlichen Partnerschaft ist. Wenn diese Partnerschaft später nicht mehr besteht, soll auch das ursprünglich im Vertrauen auf diese Beziehung gegebene Versprechen seine Bedeutung verlieren.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die Paragraphen 2077 und 2279 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Vorschriften setzen jedoch voraus, dass die letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag im Hinblick auf eine bereits bestehende Ehe, Lebenspartnerschaft oder ein ernsthaftes Verlöbnis geschlossen wurde. Wurde ein Erbvertrag hingegen bereits Jahre vor einer Eheschließung und ohne konkrete Heiratsabsicht getroffen, so behält dieser im Falle einer späteren Scheidung in der Regel seine Gültigkeit. Der ursprüngliche Wille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist hierbei entscheidend.

Diese Regelung soll verhindern, dass Verfügungen, die aus der engen Verbundenheit einer Ehe entstanden sind, nach deren Auflösung ungewollt weiterhin wirksam bleiben.


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Was ist die „Bindungswirkung“ eines Erbvertrages, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für seine Aufhebung oder Änderung?

Die „Bindungswirkung“ eines Erbvertrages bedeutet, dass die darin getroffenen Regelungen zur Erbfolge für die Vertragspartner grundsätzlich verbindlich sind und nicht einfach einseitig geändert oder widerrufen werden können. Ein Erbvertrag unterscheidet sich hierin deutlich von einem Testament, das man jederzeit allein anpassen kann.

Man kann einen Erbvertrag mit einem Kaufvertrag vergleichen: Dieser lässt sich ebenfalls nur gemeinsam und unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften ändern oder rückgängig machen, nicht aber einseitig wie eine Einkaufsliste.

Dies rührt daher, dass ein Erbvertrag eine zweiseitige, vertragliche Vereinbarung darstellt. Er schafft eine starke Verbindlichkeit, die verhindert, dass eine Partei ihre Meinung später ohne Zustimmung des anderen einfach ändert. Um einen Erbvertrag aufzuheben oder zu ändern, ist in der Regel die gemeinsame, notariell beurkundete Erklärung beider Vertragspartner erforderlich. Selbst grundlegende Änderungen der Lebensumstände, wie eine Scheidung, führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der darin enthaltenen Verfügungen, sofern der Vertrag nicht von vornherein an den Bestand der Ehe geknüpft war oder eine formwirksame Aufhebung nach § 2290 BGB erfolgte.

Diese strengen Anforderungen sichern die Verlässlichkeit und Planbarkeit der gemeinsam getroffenen Nachfolgeregelungen und schützen das Vertrauen der Vertragspartner in ihre Abmachungen.


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Welche Schritte sollten unternommen werden, um die eigene Nachlassplanung nach einer Scheidung rechtssicher anzupassen?

Nach einer Scheidung ist es unerlässlich, alle bestehenden Verfügungen von Todes wegen – ob Testament oder Erbvertrag – umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Scheidung beendet zwar viele rechtliche Beziehungen, macht jedoch nicht automatisch alle letztwilligen Verfügungen ungültig.

Ihre Nachlassplanung ist wie ein Navigationsgerät, das man auf ein bestimmtes Ziel eingestellt hat. Ändern sich die Lebensumstände und Wünsche, muss man die Route (Verfügungen) aktiv neu eingeben, sonst bleibt das alte Ziel bestehen.

Ein Fall vor dem OLG Zweibrücken verdeutlicht dies: Ein Erbvertrag, der lange vor einer Ehe geschlossen wurde, verlor durch die spätere Scheidung nicht automatisch seine Gültigkeit. Die gesetzlichen Regelungen, die eine Unwirksamkeit bei Scheidung vorsehen, setzen nämlich voraus, dass die Verfügung im Hinblick auf eine bereits bestehende Ehe oder Verlöbnis getroffen wurde. Daher ist es entscheidend, aktiv zu handeln: Bei einem Testament kann ein neues Testament erstellt werden, um die Erbfolge anzupassen. Bei einem Erbvertrag hingegen ist aufgrund seiner starken Bindungswirkung eine gemeinsame, notarielle Aufhebung oder Änderung mit dem ehemaligen Partner zwingend notwendig. Ein einfacher Sinneswandel oder ein Entwurf reichen hier nicht aus, da eine formwirksame Aufhebung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das Versäumnis dieser Schritte kann zu unerwünschten Erbfolgen führen, da die alte Nachlassregelung trotz geänderter Lebensumstände weiterhin maßgeblich bleibt.


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Was sollte bei der Erstellung eines Erbvertrages vor einer möglichen Eheschließung bedacht werden?

Bei der Erstellung eines Erbvertrages vor einer möglichen Eheschließung ist es entscheidend, die Absicht der Vertragspartner klar festzuhalten. Geschieht dies ohne die konkrete Absicht einer baldigen Eheschließung, bleibt der Vertrag in der Regel auch bei einer späteren Scheidung gültig.

Ein Erbvertrag verhält sich hier wie ein Bauplan: Wurde ein Bauplan erstellt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Bau eines bestimmten Hauses beabsichtigt war, bleibt er auch dann gültig, wenn sich die Bauabsichten später ändern, solange dies klar dokumentiert wurde.

Die gesetzlichen Regelungen, die letztwillige Verfügungen wie Erbverträge bei Scheidung für unwirksam erklären können, setzen voraus, dass die Vereinbarung bereits im Hinblick auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Ehe geschlossen wurde. Fehlt diese konkrete Eheabsicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, gelten diese Unwirksamkeitsgründe im Falle einer Scheidung nicht. Ein solcher Vertrag behält dann seine volle Gültigkeit. Da Erbverträge eine starke Bindungswirkung haben, können sie zudem nicht einseitig aufgehoben werden; dies erfordert in der Regel eine gemeinsame, notariell beurkundete Aufhebung.

Um spätere Missverständnisse oder ungewollte Ergebnisse bei einer Scheidung zu vermeiden, ist es daher ratsam, die zugrunde liegende Absicht bei der Erstellung eines Erbvertrags vor einer möglichen Eheschließung klar zu dokumentieren.


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Unter welchen Voraussetzungen können letztwillige Verfügungen oder Erbverträge durch eine Scheidung ihre Gültigkeit verlieren?

Grundsätzlich können letztwillige Verfügungen und Erbverträge, die zugunsten des Ehepartners getroffen wurden, im Zweifel ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Dies ergibt sich aus § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und wird durch § 2279 Abs. 2 BGB explizit auch auf Erbverträge angewendet, die zwischen Ehegatten oder Verlobten geschlossen wurden.

Stellen Sie sich vor, eine Vereinbarung zur Erbfolge wird viele Jahre vor einer möglichen Eheschließung getroffen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Heirat beabsichtigt oder unmittelbar bevorstehend ist. Wenn diese Ehe dann erst später geschlossen und schließlich geschieden wird, bleibt die ursprüngliche Erbvereinbarung im Regelfall bestehen. Dies liegt daran, dass der Vertrag nicht primär im Hinblick auf die Ehe getroffen wurde.

Entscheidend für die Wirksamkeit bei Scheidung ist, ob die Verfügung von Todes wegen – also ein Testament oder Erbvertrag – im Hinblick auf eine bereits bestehende Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder ein ernsthaftes Verlöbnis getroffen wurde. Liegt dieser Bezug zur Ehe zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung nicht vor, weil die Vereinbarung beispielsweise schon Jahre vor der Eheschließung und ohne Heiratsabsicht erfolgte, greifen die genannten Unwirksamkeitsgründe der §§ 2077, 2279 BGB in der Regel nicht. Ein Erbvertrag, der lange vor einer Ehe geschlossen wurde, behält in diesem Fall seine Gültigkeit, es sei denn, er wurde formwirksam aufgehoben.

Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und schützt den ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung über die Erbfolge, die zwei oder mehr Personen gemeinsam vor einem Notar schließen. Im Gegensatz zu einem Testament, das man jederzeit allein ändern kann, schafft ein Erbvertrag eine starke rechtliche Verpflichtung, die nur von allen Vertragspartnern gemeinsam und in der Regel ebenfalls notariell geändert oder aufgehoben werden kann. Er dient dazu, die Nachlassplanung verlässlich und unumstößlich zu regeln.
Beispiel: Im vorliegenden fall hatten sich die erblasserin und ihr ehemaliger ehemann in einem erbvertrag gegenseitig als alleinige erben eingesetzt.

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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben einer verstorbenen Person sind und welchen Anteil sie erben. Dieses Dokument ist wichtig, um sich nach einem Todesfall im Rechtsverkehr – zum Beispiel gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt – als Erbe ausweisen zu können. Ohne ihn ist es oft schwierig, auf den Nachlass zuzugreifen oder ihn zu verwalten.
Beispiel: Nach dem tod der erblasserin stellte ihr sohn einen erbscheinsantrag, um sich als alleinerben aufgrund der gesetzlichen erbfolge ausweisen zu lassen.

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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn der Verstorbene kein wirksames Testament oder keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie ist die Standardlösung des Gesetzes und legt eine feste Reihenfolge der Erbberechtigung fest, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Ziel ist es, auch ohne ausdrückliche Anordnung eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten.
Beispiel: Der sohn der erblasserin wollte sich als alleinerben aufgrund der gesetzlichen erbfolge ausweisen lassen, da er den erbvertrag für unwirksam hielt.

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Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist eine Erklärung, in der jemand festlegt, wer nach seinem Tod sein Vermögen erben soll. Dies ist der Oberbegriff für alle Formen, in denen eine Person ihren letzten Willen bezüglich ihres Nachlasses äußert. Die häufigsten Formen sind das Testament und der Erbvertrag, wobei jeder unterschiedliche Bindungswirkungen hat.
Beispiel: Der fall drehte sich um die frage, ob die letztwillige verfügung in form des erbvertrages durch die spätere scheidung unwirksam wurde.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts, die für alle rechtlichen Angelegenheiten rund um Erbschaft und Nachlass zuständig ist. Es kümmert sich um die Verwahrung von Testamenten, die Erteilung von Erbscheinen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses. Es ist die zentrale Anlaufstelle für Erben und alle, die mit einem Erbfall zu tun haben.
Beispiel: Das nachlassgericht traf eine erste entscheidung zugunsten des ehemaligen ehemanns, dass der erbvertrag weiterhin wirksam sei.

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§ 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, dass eine letztwillige Verfügung, die zugunsten eines Ehepartners getroffen wurde, im Zweifel unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Die Norm geht davon aus, dass solche Verfügungen typischerweise aus der Verbundenheit einer bestehenden Ehe heraus getroffen werden. Wenn diese Beziehung endet, soll die Verfügung in der Regel auch ihre Grundlage verlieren, um ungewollte Erbfolgen zu vermeiden.
Beispiel: Die erblasserin und ihr ehemann versuchten, den erbvertrag aufzuheben und beriefen sich dabei auf die gesetzliche vermutung des § 2077 bgb, dass er durch die scheidung unwirksam geworden sei.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen nach Scheidung (§ 2077 BGB i.V.m. § 2279 Abs. 2 BGB)

    Eine testamentarische oder vertragliche Erbeinsetzung zugunsten des Ehepartners wird im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste klären, ob diese Regeln auch greifen, wenn der Erbvertrag bereits Jahre vor der Eheschließung geschlossen wurde und nicht im Hinblick auf eine bereits bestehende oder unmittelbar bevorstehende Ehe.

  • Bindungswirkung und Aufhebung eines Erbvertrags (§ 2290 BGB)

    Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die nur gemeinsam und in notariell beurkundeter Form aufgehoben oder geändert werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der Scheidung und des späteren Wunsches der Erblasserin, den Vertrag aufzuheben, blieb der Erbvertrag wirksam, da keine formgerechte Aufhebung vor ihrem Tod stattfand.

  • Der Erbvertrag (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die festlegt, wer nach dem Tod erben soll, und im Gegensatz zu einem Testament von beiden Parteien nur gemeinsam geändert werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Existenz dieses bindenden Vertrages, der die Erblasserin und ihren späteren Ehemann gegenseitig als Erben einsetzte, war der Ausgangspunkt des gesamten Rechtsstreits.

  • Gesetzliche Erbfolge (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn der Verstorbene keine gültige letztwillige Verfügung (wie Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sohn der Erblasserin wollte sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen, da er der Meinung war, der Erbvertrag mit dem ehemaligen Ehemann sei unwirksam geworden.


Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 44/22 – Beschluss vom 03.08.2023


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