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Erfüllung des titulierten Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

Kein Zwangsgeld für Schuldner nach Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses

Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Zwangsgeldantrag zulässig ist, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die titulierte Verbindlichkeit erfüllt, indem sie ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegte, das alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Forderungen und Nachlassverbindlichkeiten umfasst. Eine fehlende Zuziehung des Klägers bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses stellt die Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht in Frage. Der Pflichtteilsberechtigte hat bei der Ausübung des Anwesenheitsrechts lediglich eine Position als stiller Beobachter. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten, und der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Eine Wiederholung von dessen Aufnahme ist nur erforderlich, wenn es an Mängeln leidet, die eine Berichtigung oder Ergänzung erfordern.

Hausrat und Kontoauszüge

Nach dem notariellen Nachlassverzeichnis stand dem Erblasser kein Eigentum an dem Hausrat des mit der Beklagten gemeinsam geführten Haushalts zu, und die Kontoauszüge des Erblassers für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum 02.09.2020 lagen vor. Eine Wiederbeschaffungspflicht hinsichtlich nicht mehr vorliegender Kontoauszüge für die mehr als acht Jahre vor dem Todeszeitpunkt liegende Zeit besteht nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in dieser Zeit für den fiktiven Nachlass relevante Transaktionen gegeben hat.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Auskunft über den Vermögensstand zum punktgenauen Stichtag Erbfall sowie im Hinblick auf den fiktiven Nachlass gegebenenfalls über bestimmte konkrete Vermögenstransaktionen. Eine allgemeine Rechnungslegungspflicht zum Zwecke der Verdachtsausforschung besteht nicht.

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Das vorliegende Urteil

AG Fürth (Odenwald) – Az.: 1 C 362/20 – Beschluss vom 25.03.2022

1. Der Zwangsgeldantrag des Klägers vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO ist zulässig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO sind, nachdem der Kläger mit dem Schriftsatz vom 09.06.21 die vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 11.11.2020 vorgelegt hat, nachgewiesen.

Der Zwangsgeldantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die titulierte Verbindlichkeit erfüllt. Sie hat das Nachlassverzeichnis des Notars … mit Sitz in … vom 05.05.2021, UR-Nr. …, über den Bestand des Nachlasses des am 21.01.2020 in … verstorbenen … vorgelegt, das im einzelnen alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) und alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren getätigt hat, umfasst (Bl. 171 ff d. A.). Der Einwand der Erfüllung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen zu beachten (BGH NJW 2005, 367; NJW-RR 2013, 1336 Rn 9 m. w. N.). Insofern hat das Gericht zu prüfen, ob die vom Schuldner vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebietet (BGH NJW-RR 2013, 1336 Rn 10).

Soweit der Kläger sich auf seine entgegen § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlende Zuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses am 05.05.2021 beruft, stellt dies die Erfüllung des titulierten Anspruchs bereits deshalb nicht in Frage, weil eine Pflicht zu seiner Hinzuziehung nicht tituliert wurde (OLG München FamRZ 2021, 1925 = ZEV 2021, 580). Im Vollstreckungsverfahren kommt es diesbezüglich nicht auf einen etwaigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern auf den Inhalt des Vollstreckungstitels an. Nur dieser bestimmt die Reichweite der vollstreckbaren Verpflichtung.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Notar dem Kläger überhaupt mehrere Terminvorschläge hätte unterbreiten müssen (so OLG Brandenburg ZErb 2004, 104 = BeckRS 2004, 153819; MüKoBGB-Lange, § 2314 Rn 42; a. A. Keim, NJW 2020, 2996 Rn 18) und ob der Kläger sich bereits deshalb nicht mehr auf seine fehlende Zuziehung berufen kann, weil er ausweislich der Feststellungen in dem Nachlassverzeichnis eine Rückfrage des Notars wegen anderer möglicher Termine nicht beantwortet hat.

Im übrigen verkennt der Kläger wohl seine Position bei der Ausübung des Anwesenheitsrechts. Dieses gewährt dem Pflichtteilsberechtigen nämlich keine Mitwirkungsrechte, etwa dahingehend, die dem Notar vorliegenden Belege einzusehen oder eigene Erkenntnisse über den Bestand des Nachlasses dem Auskunftsverpflichteten entgegenzuhalten und dessen Angaben anzuzweifeln (Palandt/Weidlich, BGB, § 2314 Rn 6; MüKoBGB-Lange, § 2314 Rn 42; KG NJW 1996, 2312). Ihm steht lediglich eine Position als stiller Beobachter zu (Weidlich in Anm. zu BGH, ZEV 2019, 81).

Das vorgelegte Nachlassverzeichnis leidet auch nicht derart an Mängeln, dass eine Wiederholung von dessen Aufnahme erforderlich ist.

Hat der Erbe – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 II BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. Zwar kann der Auskunftsanspruch nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 313; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772). Es kann jedoch ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (BGH NJW 2020, 2187 = ZEV 2020, 625 Rn 10; OLG Hamm ZEV 2020, 295).

Denn ein notarielles Nachlassverzeichnis gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein ist er nicht verpflichtet (BGH NJW 2020, 2187 = ZEV 2020, 625 Rn 8; NJW 2019, 231 = ZEV 2019, 81 Rn 32; OLG Saarbrücken ZEV 2011, 313; OLG Koblenz, NJW 2014, 1972 = ZEV 2014, 308; OLG Hamm ZEV 2020, 295; ZEV 2021, 576).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Erfüllungswirkung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 05.05.2021 durch das klägerische Vorbringen nicht in Frage gestellt. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger selbst Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses hat. Insofern mögen zwar Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB gegeben sein. Entscheidend ist jedoch allein, ob der Notar vorliegend diejenigen Nachforschungen angestellt hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (s. o.).

Hausrat:

Angaben zum Hausrat bzw. zu den persönlichen Gegenständen des Erblassers sind in dem notariellen Nachlassverzeichnis vom 05.05.2021 enthalten (Seite 3 f.; Bl. 171R/172 sowie Bl. 180 ff. d. A.). Danach stand diesem kein Eigentum an dem Hausrat des mit der Beklagten gemeinsam geführten Haushalts zu. Zwar beruht diese Feststellung letztlich auf den Angaben der Beklagten. Der Kläger zeigt aber selbst nicht auf, wie der Notar bei der geforderten Besichtigung der Wohnung der Beklagten die Zuordnung aufgefundener Hausratsgegenstände zum Vermögen des Erblassers hätte vornehmen können. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger benennt auch keine konkreten Hausratsgegenstände, hinsichtlich derer der Notar eine Prüfung von der Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers hätte vornehmen können oder sollen. Eine Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses lässt sich diesbezüglich daher nicht feststellen.

Kontoauszüge:

Nach den Feststellungen des Notars lagen die Kontoauszüge des Erblassers für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum 02.09.2020 vor. Zwar wird insofern eine Pflicht des Notars zur Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum für „denkbar“ erachtet (OLG Koblenz NJW 2014, 1972 = ZEV 2014, 308). Eine Wiederbeschaffungspflicht hinsichtlich nicht mehr vorliegender Kontoauszüge für die mehr als acht Jahre vor dem Todeszeitpunkt liegende Zeit besteht jedoch nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in dieser Zeit für den fiktiven Nachlass relevante Transaktionen gegeben hat. § 2314 BGB gibt keinen Anspruch auf Auskunft über die Vermögensentwicklung des Erblassers über einen bestimmten Zeitraum oder gar im Hinblick auf § 2325 BGB über die letzten 10 Jahre. Er statuiert somit keine allgemeine Rechnungslegungspflicht zum Zwecke der Verdachtsausforschung (OLG Hamburg ErbR 2018, 92; OLG Dresden FamRZ 2018, 69; OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90; MüKoBGB-Lange, § 2314 Rn 39). Der Erbe schuldet nur Auskunft über den Vermögensstand zu dem punktgenauen Stichtag Erbfall sowie im Hinblick auf den fiktiven Nachlass ggf. über bestimmte konkrete Vermögenstransaktionen. Dementsprechend ist durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 11.11.2020 auch nur tituliert worden, dass das vorzulegende Nachlassverzeichnis die ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren getätigt hat, enthalten soll. Für die Nachforschungspflicht des Erben bzw. des Notars bezüglich des fiktiven Nachlasses sind daher substantiierte Anhaltspunkte für eine Schenkung erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 392 – juris Rn 16; OLG Dresden FamRZ 2018, 69 – juris Rn 14). Diese sind für die vor dem 07.01.2013 liegende Zeit weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger stellt lediglich den Verdacht in den Raum, dass aufgrund des unaufgeklärten Vorgangs vom August 2018, wo die Ein- und Auszahlung einer Summe in Höhe von 30.000,00 Euro auf und vom Girokonto des Erblassers feststellbar ist, für die Zeit vor dem 07.01.2013 der Verdacht von Schenkungen bestehe. Der vorgenannte Vorgang lässt ungeachtet der Tatsache, dass völlig offen ist, ob er einer Schenkung zugrunde liegt, den Verdacht auf eine solche für die Zeit vor dem 07.01.2013 aber bereits deshalb nicht zu, weil für die Zeit vom 07.01.2013 bis August 2018, für die Kontoauszüge vorliegen, Anhaltspunkte für nachlassrelevante Transaktionen noch nicht einmal vom Kläger behauptet werden. Weshalb dann für die Zeit davor, in der der Erblasser die Beklagte, deren Begünstigung der Kläger alleweil wittert, noch nicht kannte, etwas anderes gelten soll, ist von ihm weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Die Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses lässt sich somit diesbezüglich nicht feststellen.

Dasselbe gilt, soweit zuletzt das im Nachlassverzeichnis aufgeführte und schon die ganze Zeit bekannte Tagesgeldkonto Nr. … des Erblassers bei der … in das Blickfeld des Klägers gerückt ist. Dieses ist jedoch bereits deshalb unerheblich, weil Ein- und Auszahlungen auf und von Tagesgeldkonten regelmäßig über ein sogenanntes Auszahlungskonto, also das Girokonto stattfinden. Dies wird gerade durch den ungeklärten Vorgang vom August 2018, bei dem nach den Ermittlungen des Klägers die Abhebung des Geldes vom Tagesgeldkonto über das Girokonto des Erblassers gelaufen ist, bestätigt.

Auszahlung von 30.000,00 Euro:

Dasselbe gilt, soweit nach den zuletzt vom Kläger durchgeführten Ermittlungen die am 20.08.2018 in drei Teilbeträgen á 10.000,00 Euro erfolgte Barauszahlung in Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro eine Abhebung vom Tagesgeldkonto darstellt. Insofern ist entscheidend, dass der Vorgang überhaupt benannt wurde. Zwar lässt sich entgegen der Prognose des Notars die Nachlassrelevanz des Vorgangs nicht mehr ausschließen. Nach seinen Feststellungen ist der Vorgang mangels Wissen der Beklagten darüber jedoch nicht aufklärbar gewesen. Damit ist zwar die Mittelverwendung offen. Der Kläger zeigt diesbezüglich aber selbst nicht auf, was der Notar zur weiteren Aufklärung hätte tun sollen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Notars, sondern des Prozessgerichts, festzustellen, ob ein Vorgang im konkreten Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst (vgl. Lange ZEV 2020, 253 [257]). Bis auf Anfragen bei Grundbuchämtern und Banken stehen dem Notar kaum Möglichkeiten zur Verfügung, über die Auskunft des Erben hinaus Informationen zu erhalten (vgl. Lange ZEV 2020, 253 [258]). Eine peinliche Befragung des Erben – so sehr sie dem Pflichtteilsberechtigten auch zupasskommen würde – sieht das Gesetz nicht vor. Im übrigen muss der Pflichtteilsberechtigte – auch wenn dies vollkommen außerhalb seiner Vorstellungswelt liegt – in Rechnung stellen, dass der Erbe bezüglich einer Transaktion des Erblassers tatsächlich einmal keine Informationen besitzt.

Elternkredit:

Die Auskehrung der von der Lebensversicherung erhaltenen Summe an den Vater des Erblassers ist im Nachlassverzeichnis aufgeführt. Soweit der Kläger einen der Zahlung zugrundeliegenden Elternkredit bestreitet, ist es nicht Aufgabe des Notars bzw. des Nachlassverzeichnisses, bindende Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen zu treffen bzw. den Beweis für das Bestehen der Kreditforderung zu führen. Entscheidend ist, dass der Vorgang im Nachlassverzeichnis soweit wie möglich transparent gemacht wurde. Dies ist hier der Fall. Ob hieraus gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers folgen, hat gegebenenfalls das Prozessgericht zu beurteilen.

Entwürfe

Auf die Differenzen des Nachlassverzeichnisses vom 05.05.2021 zu den vorangegangenen Entwürfen kommt es nicht an. Diese mögen gegebenenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB vorliegen. Entscheidend ist aber das schließlich beurkundete Verzeichnis. Dieses wird aufgrund etwaiger Differenzen zu einem Entwurf nicht unvollständig.

Der Zwangsgeldantrag war daher zurückzuweisen. Soweit es aus der Sicht des Klägers Anhaltspunkte dafür gibt, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, kann und muss er einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung gegen die Beklagte geltend machen und kann nicht bei jeder vermeintlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit (quasi ad infinitum) jedes Mal die Neuerstellung des Nachlassverzeichnisses verlangen. Soweit der Kläger zuletzt gemeint hat, das Gericht (sic!) solle einen anderen Notar mit der Erstellung eines neuen Nachlassverzeichnisses beauftragen, geht dies ohnehin komplett an der Rechtslage vorbei.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891, 91 ZPO.

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