LG Hamburg – Az.: 304 O 77/16 – Urteil vom 22.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses.
Die Beklagten sind die Erben der am 27.2.2013 verstorbene Frau G. P.. Diese hatte in ihrem notariell errichteten Testament vom 29.5.2012 in § 3 zugunsten der Klägerin das folgende Vermächtnis angeordnet:
„Mein Patenkind Frau B. B., geboren… 1973, derzeit wohnhaft E. Weg A,… H., erhält das Eigentum an der von ihr zur Zeit bewohnten Immobilie E. Weg A,… H. zu den folgenden Bedingungen:
Nach meinem Tode kümmern sich meine Erben darum, unter Abstimmung mit dem zuständigen Bauamt eine reale Grundstücksteilung des im Grundbuch von E. Blatt A verzeichneten Grundbesitzes herbeizuführen und die Zuwegung zu dem hinteren Grundstück, das infolgedessen nicht unmittelbar an die Straße E. Weg grenzt, sicherzustellen. Die Ausgestaltung der Realteilung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Die von Frau B. B. bewohnte Immobilie ist grün markiert, die ihr zuzuweisende Grundstücksfläche ist gelb markiert.
Für den Fall, dass eine reale Grundstücksteilung nicht möglich sein sollte, soll eine ideelle Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgen, mit der Maßgabe, dass Frau B. B. das Sondereigentum an dem von ihr derzeit bewohnten Wohngebäude (E. Weg A) zugewiesen wird, dass ihr eine Sondernutzungsfläche zugewiesen wird, die der in der Anlage gelb markierten Grundstücksfläche entspricht, dass die Miteigentumsanteile am Gesamtgrundstück im Verhältnis der Sondernutzungsflächen bemessen werden und dass der Inhalt der Nutzungsregelung weitestgehend einer realen Teilung entspricht.
Die Erben sind auch in diesem Fall verpflichtet, die Zuwegung zu dem hinteren Grundstücksteil sicherzustellen.
Die Kosten für die Umsetzung des Vermächtnisses trägt die Erbengemeinschaft.“
(Anlage K1)
Das im Eigentum der Erblasserin stehende Grundstück, das damals einheitlich als Flurstück A bezeichnet und im Grundbuch von E. auf Blatt A verzeichnet war, erstreckte sich vom E. Weg mit einer Länge von ca. 120 m in südöstlicher Richtung.
Nach dem Tod der Erblasserin ließen die Beklagten entsprechend den Vorgaben in dem Lageplan zum Testament eine reale Teilung des Grundstücks vornehmen. Das straßennahe („vordere“) Grundstück mit der Hausnummer… und einer Fläche von 1.465 m² erhielt anschließend die Bezeichnung Flurstück B und die Grundbuch-Blatt-Nummer B, das straßenferne („hintere“) Grundstück mit der Hausnummer A und einer Fläche von 974 m² wurde mit der Bezeichnung Flurstück C und dem Grundbuch-Blatt C versehen. Nachfolgend werden beide Grundstücke zur besseren Übersicht mit ihren jeweiligen Flurstück-Nummern bezeichnet. Als Eigentümer beider Grundstücke sind die Beklagten als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Wegen der örtlichen Verhältnisse wird zunächst auf den der Anlage K8 beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster Bezug genommen. Im Übrigen stellen sich die Verhältnisse vor Ort wie folgt dar:
Die Erblasserin selbst hatte auf dem vorderen Teil des Grundstücks gewohnt; ihr Haus wurde inzwischen abgerissen. Die Beklagten beabsichtigen, dort zwei Gebäude zu errichten, die mit Zuwegungen und Versorgungsleitungen entlang der östlichen Grundstücksgrenze angeschlossen werden sollen.
Das von der Klägerin bewohnte Haus steht auf dem Grundstück C. Dort befindet sich nahe der neu geschaffenen Grenze zum Grundstück B noch ein weiteres Gebäude, das vor langer Zeit – wohl nach dem Krieg als Behelfsheim – ohne Baugenehmigung errichtet worden war und zur Zeit von den Mietern H1 bewohnt wird. Dieses Gebäude verfügt über eine befestigte Terrasse im Bereich derjenigen östlichen Fläche, in der sich nun die neu geschaffene Grundstücksgrenze befindet. Am östlichen Ende des Übergangs von Grundstück B zum Grundstück C stehen zudem auf dem angrenzenden Nachbargrundstück E. Weg B (Flurstück D) zwei Laubbäume, deren Wurzelwerk und Kronen auf das Grundstück C hinüberragen. Nach Mitteilung der Naturschutzbehörde vom 1.12.2016 dürfen im Schutzbereich dieser Bäume (Kronentraufe + 1,50 m) keine Aufschüttungen, Aufgrabungen, Bodenbefestigungen oder Materiallagerungen vorgenommen werden (Anlage K20). Die bereits vorhandene, mit Betonplatten versiegelte Fläche in der nordöstlichen Grundstücksecke dürfe aber weitergenutzt oder als Stellplatz ertüchtigt werden. Ansonsten sei davon auszugehen, dass für eine baumunschädliche Erschließung nur aufwändigere technische Lösungen wie Wurzelbrücken oder durchgeschossene Leitungen in Betracht kommen würden.
Die derzeit vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen des Grundstücks C verlaufen entlang der westlichen Grundstücksgrenze zur Straße, wobei die Stromleitung streckenweise aber auch auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundstück mit der Hausnummer C verläuft. Die vorhandene Wasserleitung muss unstreitig erneuert werden. Auf dieser westlichen Seite ist außerdem ein Weg vorhanden, der im vorderen Teil gepflastert ist. In diesem Bereich befinden sich der Weg wie auch das zweiflügelige Tor zur Straße teilweise auf dem Grundstück B, teilweise aber auch auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundstück. Im weiteren Verlauf bis zum Haus der Klägerin ist der Weg nur noch durch eine doppelte Reihe von Gehwegplatten gekennzeichnet. Ob und in welchem Umfang dieser Weg schon zu Lebzeiten der Frau P., und mit ihrer Zustimmung, von der Klägerin auch mit Fahrzeugen befahren wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
In den Jahren 2013 bis 2015 tauschten die Parteien drei Entwürfe für Vereinbarungen über eine Verschaffung des Eigentums an dem hinteren Grundstück an die Klägerin aus, ohne aber zu einer Einigung zu gelangen (Anlagen K4, K5, K6).
Am 3.7.2015 bestellten die Beklagten mit Urkunde Nr…. des Notars Dr. N. auf dem Grundstück B für einen 1,25 m breiten Streifen entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Wege- und Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks C. Darüber hinaus erklärten sie die Duldung der im westlichen Bereich des Grundstücks B verlegten Bestandsleitungen, solange sich die gegenwärtigen Gebäude auf dem Grundstück C befänden; sobald das Grundstück C oder Teile davon neu bebaut würden, sollte die Duldung erlöschen. Für beide Rechte wurden Grunddienstbarkeiten bestellt, die am 28.7.2015 ins Grundbuch eingetragen wurden. Die Beklagten erklärten zudem schuldrechtlich, ohne dingliche Absicherung, die Duldung des westlichen Bestandsweges bis zur Herstellung der östlichen Zuwegung. Schließlich verpflichteten sie sich noch, auf Anforderung eine Abstandsbaulast für das ungenehmigte Bestandsgebäude, für das der Grenzabstand teilweise nicht eingehalten war, sowie eine dem Wege- und Leitungsrecht entlang der östlichen Grundstücksgrenze entsprechenden Baulast eintragen zu lassen. Für Anlegung und Unterhaltung der Wegefläche sowie für Verlegung und Unterhaltung der Leitungen war eine (teilweise) Kostentragung durch die Klägerin vorgesehen, die Kosten der Urkunde waren von den Beklagten zu tragen. Auf den Inhalt dieser als Anlage K3 vorgelegten Urkunde wird Bezug genommen.
Am 20.11.2015 ließen die Beklagten ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück C auf die Klägerin beurkunden; zugleich bevollmächtigten sie die Klägerin, bei Annahme des Angebots auch im Namen der Beklagten die Auflassung zu erklären. In dem Angebot war formuliert, dass die Eigentumsübertragung „in Erfüllung des Vermächtnisses“ erfolgen solle. Das Angebot war verbunden mit einer Reihe von Regelungen, die auf die am 3.7.2015 bewilligten Grunddienstbarkeiten und Baulasten Bezug nahmen und vorsahen, dass die Klägerin sich verpflichten sollte, nach einem Abriss der Gebäude und Neubebauung des Grundstücks C die Löschung der nur für die Bestandsbebauung bewilligten Rechte sowie die Löschung der Abstandsbaulast zu bewilligen. Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sollte die Erbengemeinschaft der Beklagten tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K8 vorgelegte Urkunde verwiesen.
Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 24.3.2017 das zuvor am 3.7.2015 eingeräumte Wege- und Leitungsrecht entlang der östlichen Grundstücksgrenze hinsichtlich der Breite dahingehend erweitert, dass sie dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks C nun das Recht einräumten, den markierten Bereich in einer Breite von nunmehr 3,00 m zum Gehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t zu benutzen. Sie haben zudem beantragt, die Erweiterung der bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit auf eine Breite von 3,50 m sowie auf eine Nutzung zur Gehen und Befahren ebenfalls in das Grundbuch einzutragen, wobei das Wegerecht nur auf einer 3,00 m breiten Fläche ausgeübt werden dürfe (Anlage B3). Diese Erweiterung wurde am 28.4.2017 in das Grundbuch B (Grundstück B) eingetragen.
Aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Beklagten nach § 79 HBauO vom 23.5.2017 wurden am 12.6.2017 für einen 3,50 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Grundstücks B ein Leitungsrecht, davon 3,00 m als Wegerecht, sowie für einen weiteren 3,50 m breiten Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze ein Leitungsrecht als Baulast in das Baulastenblatt eingetragen (Anlagen K24 – K26). Als belastetes Grundstück ist das Grundstück B angegeben, als begünstigtes Grundstück das Grundstück C mit dem Bestand „genehmigtes eingeschossiges Einfamilienhaus“ genannt. Mit Schreiben vom 28.7.2017 hat das Bauprüfungsamt H. bestätigt, dass mit der eingetragenen Baulast auch die Erschließung für eine zukünftige Bebauung gesichert ist (Bl. 125 d.A.).
Schließlich erklärten die Beklagten zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2017 erneut die Bewilligung von Erweiterungen der Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) und beantragten deren Eintragung in das Grundbuch B. Erweitert wurden das Recht zum Befahren des Grundstücks auf Kraftfahrzeugen bis zu 7,5t und die Ausdehnung des Rechts zum Begehen und zur Leitungsverlegung auf den 3,50 m breiten Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze, der schon Gegenstand der am 12.6.2017 eingetragenen Baulast war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 27.7.2017 (Bl. 122 d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach eigenen Angaben zunächst nur die schlichte Übertragung des ihr zugedachten Grundstücks C. Die Klägerin hält das Angebot vom 20.11.2015 nicht für eine ausreichende Erfüllung des Vermächtnisses und deshalb für unannehmbar. Nach dem Willen der Erblasserin habe die ihr zugedachte Grundstücksfläche mit allen vorhandenen Eigenschaften, also auch mit der vorhandenen Erschließung, dem Baurecht und allen Nutzungen, auf sie übertragen werden sollen. Eine Verschlechterung brauche sie nicht hinzunehmen. Bei Annahme des Angebots der Beklagten werde sie jedoch ihr Baurecht, insbesondere die Möglichkeit zu einer neuen Bebauung, verlieren. Nach den Vorgaben der Beklagten werde nur ein Inselgrundstück ohne ausreichende Erschließung geschaffen, was nicht dem Willen der Erblasserin entspreche.
Eine Verschlechterung stelle auch die vorgesehene neue Zuwegung dar. Im Zeitpunkt des Erbfalls habe eine angelegte Wegfläche von knapp 3,00 m Breite bis zu ihrem Wohnhaus zur tatsächlichen Nutzung durch Begehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestanden. Das in dem Angebot vom 20.11.2015 eingeräumte Wegerecht von nur 1,25 m Breite sei viel zu schmal, allein für die Wasser- und Abwasserleitungen sei eine Trasse von 3,50 m Breite notwendig (Anlage K17). Der Beklagte zu 2) habe in einem Schreiben an das Finanzamt selbst von einer erforderlichen Wegbreite von 4,50 m gesprochen (Anlage K18). Auch die Begrenzung der Nutzung auf Fahrzeuge bis zu 3,5 t stelle eine Verschlechterung dar, denn in der Vergangenheit sei das hintere Grundstück auch mit schwereren Fahrzeugen, z.B. zur Heizöllieferung, angefahren worden. In dem Angebot fehle zudem die Verpflichtung zur Einräumung einer Zuwegungsbaulast.
Bereits die beabsichtigte Verlegung der Zuwegung und Leitungen an die östliche Grundstücksgrenze berge erhebliche Nachteile für die Klägerin. Wegen der Schutzräume der Bäume und der Terrasse der Eheleute H1 im östlichen Grenzbereich könnten Leitungen und Zuwegung dort nicht in gerader Linie von dem Grundstück B auf das Grundstück C fortgeführt werden. Im Ergebnis würden durch die Verlegung auf die östliche Seite die Anfahrt zu beiden Gebäuden mit einem Kraftfahrzeug, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die bislang vorhandene Ver- und Entsorgung sowie selbst die fußläufige Erreichbarkeit des Wohngebäudes Nr. A in Fortfall gebracht.
Überdies seien die Beklagten nicht bereit gewesen, eine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit des Grundstücks C zu übernehmen. Dem als „Erfüllung des Vermächtnisses“ bezeichneten Angebot fehle auch eine Klarstellung, dass mit der Annahme kein Verzicht auf weitere Ansprüche aus dem Vermächtnis verbunden sei. Die Beklagten seien nicht gehindert, die auf dem Grundstück B eingeräumten Wege- und Leitungsrechte jederzeit abzuändern oder zu beschränken.
Schließlich entsprächen auch die in dem Angebot enthaltenen Kostenregelungen nicht dem Vermächtnis. Die Beklagten schuldeten die Herstellung der notwendigen Wegeflächen und Leitungen, sie selbst sei an den Kosten nicht zu beteiligen. Auch müsse ihr Anspruch auf Unentgeltlichkeit der Nutzung der Wegeflächen und Leitungen in der Vereinbarung festgeschrieben werden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das im Grundbuch von E. Blatt C verzeichnete Flurstück C der Gemarkung E., E. Weg A,… H., Gebäude- und Freifläche, in einer Größe von 974 m² aufzulassen sowie die erforderlichen Anträge auf Eigentumsumschreibung auf die Klägerin gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu stellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sie mit dem Übertragungsangebot und den bewilligten Rechten, Grunddienstbarkeiten und Baulasten das Vermächtnis vollständig erfüllt hätten. Die eingeräumten Wege- und Leitungsrechte erfüllten alle bauordnungs- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung des hinteren Grundstücks. Die Formulierung „in Erfüllung des Vermächtnisses“ in dem Angebot vom 20.11.2015 bezeichne lediglich den rechtlichen Grund für die Übertragung, ohne etwas über etwaige weitergehende Ansprüche der Klägerin auszusagen oder diese zu beschränken.
Eine dauerhafte Erschließung entlang des bisherigen westlichen Zuweges und Leitungsverlaufs sei nicht durchführbar, da außer dem Weg auch die vorhandenen Leitungen zum Teil über das unbeteiligte Nachbargrundstück führten.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.10.2017 haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2017 einen Grundbuchausdruck vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Erweiterung der in Abteilung II, laufende Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit gemäß der zum Protokoll vom 27.7.2017 erklärten Bewilligung am 23.11.2017 ins Grundbuch B des Grundstücks B eingetragen wurde (Bl. 166 – 168 d.A.). Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.6.2016, vom 27.7.2017 und vom 26.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagten haben die ihnen in dem Vermächtnis vom 29.5.2012 auferlegte Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der hinteren Grundstücksfläche erfüllt.
1) Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist eine diesbezügliche Einigung der Parteien erforderlich, der Eigentumsübergang selbst vollzieht sich sodann durch Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB. Mit dem notariellen Angebot vom 20.11.2015 (Anlage K8) haben die Beklagten eine auf eine Vereinbarung zur Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben. Zugleich haben sie dadurch, dass sie mit Annahme des Vertragsangebotes die Klägerin bevollmächtigt haben, die nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten mögliche Auflassung zu erklären, auch die Voraussetzungen für die dingliche Einigung geschaffen.
Das Angebot enthält zudem den Auftrag an den Notar zur Durchführung des Vertrages sowie entsprechende Vollmachten für das Notariat, so dass auch die Bewilligung und Beantragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch ermöglicht waren.
Damit haben die Beklagten alle von ihrer Seite erforderlichen Erklärungen abgegeben bzw. vorbereitet, die für eine Eigentumsumschreibung auf die Klägerin notwendig sind. Ein Anspruch auf weitere Rechtshandlungen besteht nicht. Die Annahme des Angebots und die Vollziehung der Eigentumsübertragung liegen allein bei der Klägerin.
2) Das Angebot war auch nicht an Bedingungen geknüpft, die hinter den Anordnungen in dem Vermächtnis zurückbleiben oder in Widerspruch zu ihnen stehen.
a) Die Anordnung in dem Vermächtnis, die Zuwegung zu dem hinteren Grundstück sicherzustellen, ist, da die Erblasserin offenbar keine Nutzungsbeschränkungen für jenes Grundstück vorgesehen hatte, so zu verstehen, dass außer einem reinen Zuweg, also der Erreichbarkeit des Grundstücks durch Anschluss an die öffentliche Straße, auch der Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz, mithin eine vollständige Erschließung des hinteren Grundstücks sichergestellt werden sollte. Dies haben die Beklagten letzten Endes bewirkt.
Sie haben dem Eigentümer des Grundstücks C ein Wege- und Leitungsrecht entlang der östlichen Grundstücksgrenze eingeräumt und dies sowohl durch die in Abteilung II unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit als auch durch die Baulast vom 12.6.2017 besichert. Das Leitungsrecht ist jetzt mit einer Trassenbreite von 3,50 m ausreichend dimensioniert. Auch das Wegerecht ist mit einer Breite von 3,00 m zeitgemäß so ausgestaltet, dass es ein Befahren mit Kraftfahrzeugen gestattet, und durch die nachträgliche Erweiterung vom 27.7.2017 auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t werden z.B. auch Anlieferungen mit schwereren Fahrzeugen ermöglicht.
Entgegen der Behauptung der Klägerin können die Rechte aus der Grunddienstbarkeit und der Baulast ab Annahme des Angebots und Einreichung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auch nicht mehr einseitig von den Beklagten abgeändert oder beschränkt werden.
b) Die Einwendungen und Vorbehalte der Klägerin gegen die Verlegung der Zuwegung und Leitungen von der westlichen auf die östliche Grundstücksseite sind unbegründet und stehen der Erfüllung nicht entgegen.
Die Beklagten sind nach dem Testament nur verpflichtet, die Erschließung sicherzustellen – wo sie dies tun, unterliegt ihrer freien und nur durch allgemeine Rechtsmissbrauchskriterien begrenzten Entscheidung.
Selbst wenn die Erblasserin, wie es gelegentlich bei älteren Leuten vorkommt, bei Errichtung des Testaments die Vorstellung gehabt haben sollte, dass ihre Erben und die Klägerin an den vorhandenen Gegebenheiten auf dem Grundstück nichts verändern würden, hat eine solche Vorstellung jedenfalls keinen Niederschlag in dem Wortlaut des Testaments gefunden. Der Wert, den die Klägerin auf die Möglichkeit einer neuen Bebauung des hinteren Grundstücks legt, zeigt im Übrigen, dass auch sie selbst sich nicht durch einen mutmaßlichen Willen der Erblasserin auf Dauer an die bei Errichtung des Testaments vorhandenen Zustände gebunden fühlt.
Die von den Beklagten vorgesehene Verlegung der Erschließungsanlagen auf die östliche Grundstücksseite ist sachlich nicht zu beanstanden. Angesichts der beabsichtigten neuen Bebauung auf ihrem eigenen Grundstück B mit Zufahrten und Anschlüssen von der Ostseite und vor dem Hintergrund, dass der westliche Weg und zumindest die Stromleitung ohnehin streckenweise über ein unbeteiligtes Nachbargrundstück verlaufen, stellt sich die geplante Verlegung nicht als willkürlich dar, sondern folgt vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen.
Die Beklagten haben bei dieser Planung insbesondere auch die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. So werden die vorhandenen Leitungen auf der Westseite geduldet und können weiterhin von der Klägerin genutzt werden, bis die Gebäude auf dem hinteren Grundstück entfernt werden oder das Grundstück neu bebaut wird (Ziffer III der Urkunde vom 3.7.2015, Anlage K3). Da die Stromleitung über ein fremdes Grundstück führt und die Wasserleitung sowieso erneuert werden muss, ist nicht ersichtlich oder dargetan, wie die Klägerin über diesen Zeitraum hinaus mit den vorhandenen Leitungen auskommen wollen würde. Dieses Leitungsrecht wurde durch die als lfd. Nr. 2 eingetragene, befristete Grunddienstbarkeit dinglich gesichert. Eine Baulast war wegen der temporären Natur der Duldung nicht geboten.
Darüber hinaus haben die Beklagten sich in derselben Urkunde verpflichtet, bis zur Herstellung der neuen Zuwegung den vorhandenen westlichen Bestandsweg als Zuwegung zu dulden und diese Verpflichtung auch einem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen (Ziffer III der Anlage K3). Eine Absicherung im Grundbuch oder durch eine Baulast war wegen der zeitlichen Begrenzung und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Weitergabe an eventuelle Rechtsnachfolger nicht erforderlich. Aufgrund dieser Duldung ist die Klägerin in der Lage, den vorhandenen Weg auf der Westseite weiterhin nutzen, bis die andere Zuwegung tatsächlich hergestellt ist.
Schließlich haben die Beklagten auch der Situation, dass die neue Zuwegung auf dem Grundstück B hergestellt ist, eine direkte östliche Zufahrt auf das Grundstück C wegen des Hauses und/oder der Terrasse der Eheleute H1 aber noch nicht möglich sein sollte, ausreichend Rechnung getragen, denn sie haben der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, bis zu einer Entfernung des grenznahen Bestandsbaus über einen befestigten Weg innerhalb eines 3,50 m breiten Streifens entlang der südlichen Grenze des Grundstücks B von der östlichen Zuwegung wieder den westlichen Zugang zu dem hinteren Grundstück zu erreichen. Zugleich haben sie das östliche Leitungsrecht auf diesen Grundstücksstreifen ausgedehnt (Erklärungen Ziffer 2 und 3 im Protokoll vom 27.7.2017; Bl. 122 d.A.). Beide Rechte sind durch die – formgültig in einer öffentlichen Urkunde erklärte – Erweiterung der zur lfd. Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie durch die Baulast vom 12.6.2017 abgesichert.
Nicht ausdrücklich erwähnt ist ein Recht zum Befahren des südlichen Grundstücksstreifens mit einem Fahrzeug. Dies ist aber auch entbehrlich. Zum einen existiert in Verlängerung des östlichen Wegerechts ein mit Platten befestigter Platz, der der Mitteilung der Naturschutzbehörde vom 1.12.2016 zufolge ohne Verletzung des Baumschutzes zu einem Stellplatz ertüchtigt werden dürfte. Dass es sich dabei um die Terrasse der Eheleute H1 handeln würde, kann das Gericht dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so sein sollte, sind die Begriffe Begehen und Zuwegung in Ziffer 2 der Erklärung vom 27.7.2017 so auszulegen, dass davon auch ein Befahren umfasst sein soll, denn bereits in der Urkunde vom 24.3.2017 (Anlage B3) hatten die Beklagten im Zusammenhang mit der Änderung der Breite des Wegerechts zum Ausdruck gebracht, dass sie die zuvor in Ziffer II der Urkunde vom 3.7.2015 verwendete Formulierung des ursprünglichen Wegerechts „zum Gehen und als Zuwegung“ auch als Berechtigung „zum Gehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen“ verstanden wissen wollten.
c) Die von der Klägerin angeführten Erschwerungen durch Baumwurzeln bei einer zukünftigen Verlegung von Leitungen an der Ostseite des Grundstücks C sind zum einen bei Anwendung geeigneter Verlegetechniken nicht unüberwindlich und zum anderen hat sie die Möglichkeit, stattdessen das Leitungsrecht entlang der südlichen Grenze des Grundstücks B zu nutzen.
d) Die Behauptung der Klägerin, durch die getroffenen Regelungen gehe ihr Baurecht verloren, entbehrt nach alledem einer nachvollziehbaren Grundlage. Für eine neue Bebauung steht an der östlichen Grundstücksgrenze ein Wege- und Leitungsrecht zur Verfügung, das durch Grunddienstbarkeiten und durch eine Baulast zugunsten des Grundstücks abgesichert ist und darüber hinaus vom Bauprüfungsamt als ausreichende Erschließung auch für eine Neubebauung ausdrücklich anerkannt wurde (Schreiben vom 28.7.2017, Bl. 125 d.A.).
Allerdings hätte eine etwaige Neubebauung sich an den dann geltenden Bauvorschriften zu orientieren. Eine Neuerrichtung eines Gebäudes anstelle des ungenehmigten Hauses an der Grundstücksgrenze wird unter Umständen nicht möglich sein. Die Möglichkeit zur Wiederherstellung eines Gebäudes an genau dieser Stelle wird aber von den Beklagten auch nicht geschuldet. Gegenstand des Vermächtnisses war die Übertragung der Grundstücksfläche mit der von der Klägerin bewohnten Immobilie; das zweite Haus war auf dem die zugedachte Grundstücksfläche abbildenden Lageplan zwar in seiner Grundfläche dargestellt, von einer Bebaubarkeit mit anderen Bauwerken auf diesem Teil des hinteren Grundstücks war aber keine Rede.
e) Auch der von der Klägerin beanstandete Ausschluss der Sachmängelhaftung für Größe, Güte und Beschaffenheit in § 3 des Übertragungsangebotes vom 20.11.2015 steht der Erfüllung nicht entgegen. Die Übereignung aufgrund eines Vermächtnisses ist kein Kaufvertrag und unterliegt auch nicht einer entsprechenden Gewährleistung. Die Erben haben das Grundstück so zu übertragen, wie es steht und liegt, und darüber hinaus nur die Zuwegung sicherzustellen, mehr geht aus den Anordnungen der Erblasserin nicht hervor.
f) Die Befürchtung der Klägerin, dass ihr durch die Formulierung „in Erfüllung des Vermächtnisses“ weitergehende Ansprüche abgeschnitten werden könnten, ist unbegründet. Bei dieser Formulierung handelt es sich erkennbar nur um die Bezeichnung des Rechtsgrundes für die Eigentumsübertragung, die sich alleine schon aus grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt. Dass dies der Grund für die verwendete Formulierung war und damit keine Aussagen über etwaige weitergehende Ansprüche der Klägerin getroffen werden sollten, haben die Beklagten in ihrer Klagerwiderung (dort auf Seite 3) und mit Schriftsatz vom 6.6.2017 (auf Seite 6) ausdrücklich klargestellt.
g) Schließlich beanstandet die Klägerin die Kostenregelungen in der Urkunde vom 3.7.2015, die vorsehen, dass die Kosten der Anlegung sowie der laufenden Unterhaltung der Wegefläche von der Klägerin und den Beklagten jeweils zu 1/2 getragen werden sollten und dass die Kosten der Verlegung und Unterhaltung der Leitungen von der Klägerin getragen bzw. bei gemeinsamer Benutzung der Leitungen anteilig getragen werden sollten (Anlage K3, Ziffer II). Die Klägerin meint, dass die Beklagten ihr gegenüber zur kostenlosen Herstellung der Wegeflächen und Leitungen verpflichtet seien und dass sie selbst Weg und Leitungen auch unentgeltlich nutzen dürfe.
Eine derartige Verpflichtung geht aus dem Vermächtnis jedoch nicht hervor. Dort heißt es nur, dass die Erben verpflichtet sein sollen, die Zuwegung sicherzustellen. Von einer Herstellung der Zuwegung ist dort keine Rede.
Die beiden Begriffe haben durchaus verschiedene Bedeutungen. Der Begriff Herstellung beschreibt die physische Anfertigung der Zuwegung mit der Errichtung der dazugehörigen Anlagen. Sicherstellung der Zuwegung bedeutet dagegen die Verantwortung für die Möglichkeit der Herstellung, d.h. die Schaffung der Rahmenbedingungen, unter denen die Zuwegung für das neue Grundstück angelegt und dauerhaft erhalten werden kann. Nur in diesem Sinne ist die Verpflichtung zur Sicherstellung auch in dem Testament zu verstehen, denn der Begriff wird gerade in Zusammenhang mit der rechtlichen Teilung des Grundstücks – ob real oder ideell nach Wohnungseigentumsrecht – verwendet: durch die Sicherstellung der Zuwegung sollen die Erben dafür sorgen, dass das auf die eine oder andere Weise rechtlich neu geschaffene und in dem Moment noch von der Öffentlichkeit abgeschnittene Grundstück die (rechtliche) Möglichkeit zur Anbindung an die öffentlichen Wege und Versorgungsnetze erhält.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme für die Wegeflächen und Leitungen wird auch nicht durch den Satz „Die Kosten für die Umsetzung des Vermächtnisses trägt die Erbengemeinschaft“ am Ende des Vermächtnisses begründet. Da sich das Vermächtnis nur auf die rechtliche Teilung des Grundstücks, die rechtliche Sorge für die Voraussetzungen einer Zuwegung und die rechtliche Übertragung des Eigentums bezieht, sind als Kosten für die Umsetzung des Vermächtnisses auch nur die Kosten der rechtlichen Verwirklichung von Teilung, Zuwegung und Eigentumsverschaffung anzusehen. Dies sind die Kosten der notariellen Erklärungen, die Gerichtsgebühren für die Grundbuchänderungen sowie Gebühren für die Eintragung der Baulast und evtl. sonstige Verwaltungsakte. Die Kosten der Durchführung des angebotenen Vertrages sowie der übrigen Urkunden haben die Beklagten darin jedoch jeweils selbst übernommen.
Die Kostenregelung in der Urkunde vom 3.7.2015, die durch Bezugnahme auf diese Urkunde auch Inhalt des Übertragungsangebotes vom 20.11.2015 geworden ist, ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie sieht für die Anlegung der Wegefläche eine hälftige Kostenverteilung auf beide Grundstückseigentümer vor; die Kosten für die Verlegung und Unterhaltung der Leitungen sollen grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstücks C getragen werden, aber soweit Leitungen gemeinsam genutzt werden, sollen die Kosten der Anlegung und Unterhaltung anteilig getragen werden (Anlage K3, dort Ziffer II). Diese Kostenverteilung entspricht den für Notwegerechte anerkannten Maßstäben (vgl. BGH, Teilurteil vom 12.12.2008, V ZR 106/07, Tz. 25 – juris; Rösch in jurisPK-BGB § 917 Rn. 14) und ist auch in diesem Fall angemessen.
Die Einräumung bzw. Sicherstellung der für die Erschließung und Nutzung des Grundstücks C erforderlichen Rechte haben die Beklagten zwar nach und nach, und zum Teil erst im Verlauf des Rechtsstreits, vorgenommen. Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist jedoch der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass der am 26.10.2017 erreichte Zustand zugrunde zu legen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.