Skip to content

Erlassvertrag Pflichtteilsansprüche – Sittenwidrigkeit bei behindertem Sozialhilfeempfänger

LG Paderborn – Az.: 2 O 380/20 – Teilurteil vom 26.02.2021

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses sowie des Ergänzungsnachlasses des am … verstorbenen Herrn X durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

  • alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen nebst Angabe der wertrelevanten Faktoren, Bankguthaben, Bargeld, Versicherungsforderungen, Schließfächer mit Inhaltsbeschreibung, Unternehmensbeteiligungen, Erwerbsgeschäfte,
  • alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten, alle Schenkungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben am … gewährt hat, einschließlich Schenkungen auf den Todesfall sowie Zuwendungen, die einem Dritten außerhalb des Nachlasses zufließen, insbesondere Lebensversicherungsansprüche, wenn ein Bezugsberechtigter genannt war,
  • alle Schenkungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser unter Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalten oder ähnlichen Nutzungsvorbehalten gewährt hat,
  • alle Schenkungen / ehebedingte Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser an die Beklagte während der Ehezeit gewährt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten aus übergegangenen Recht zunächst Auskunft in Form eines schriftlichen Verzeichnisses über den Nachlass des am … verstorbenen Herrn X, um anschließend einen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch in einer nach Auskunftserteilung zu beziffernden Höhe geltend zu machen. Die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers.

Aus der Ehe mit der Beklagten gingen zwei Kinder hervor, nämlich X und der am … geborene X, der unter gesetzlicher Betreuung steht und seit dem 01.02.2018 Sozialhilfeleistungen unter anderem als stationäre Eingliederungshilfe vom Kläger erhält. Die monatlichen Kosten belaufen sich derzeit auf 1.371,66 EUR.

Die Beklagte und der Erblasser errichteten am 29.08.1988 vor dem Notar T in M ein gemeinschaftliches Testament (Anlage K1). Darin haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zum Schlusserben haben sie ihren Sohn X, den Bruder des Leistungsberechtigten, bestimmt. Weiterhin heißt es dort: „Unser Sohn X wird auf den Pflichtteil gesetzt. Diese Regelung bezüglich des Schlußerben haben wir reiflich überlegt und auch für richtig befunden. […] Sie dient dem Schutze unserer beiden Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht.“ Dieses Testament ist am 11.04.2017 beim Amtsgericht E als zuständigem Nachlassgericht eröffnet worden.

Der Erblasser war Alleineigentümer des im Grundbuch von M, Blatt …, verzeichneten Grundbesitzes T in M. Die Beklagte veräußerte jenen Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 03.07.2018 zu einem Kaufpreis von 235.000,00 EUR.

Am 11.06.2019 schlossen X und die Beklagte vor der Notarin T in I zu UR-Nr. 106/2019 einen kompensationslosen „Pflichtteilsverzichtsvertrag“. In diesem erklärte X, dass er gegenüber der Beklagten auf die ihm nach dem Erblasser zustehenden Pflichtteilsrechte, auch auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche und Pflichtteilsrestansprüche, verzichte (Zif. 2). In Ziff. 3 der Urkunde belehrte die Notarin die Beteiligten darüber, dass X damit keinerlei Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten nach dem Tod des Erblassers zustehen, sowie darüber, dass der Verzichtsvertrag nicht mehr rechtswirksam ist, wenn seit dem Versterben des Vaters und dem heutigen Verzicht eine Rechtswahrungsanzeige oder Überleitungsanzeige eines Sozialträgers einem der beiden Beteiligten zugegangen sein sollte. X schloss diesen Vertrag ohne Mitwirkung seiner Betreuerin.

Der Kläger leitete die Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprüche des Leistungsberechtigten X aus dem Nachlass des Erblassers mit Schreiben vom 04.02.2020 gem. §§ 141 SGB IX, 93 SGB XII auf sich über. Die Überleitungsanzeige ist inzwischen bestandskräftig, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 12.05.2020 zurückgenommen haben.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2020 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses aufgefordert. Dies lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 25.03.2020 ab.

Der Kläger behauptet, dass einziger Anlass der Beteiligten für den Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 11.06.2019 gewesen sei, den Zugriff des Klägers auf bereits entstandene, werthaltige erbrechtliche Ansprüche des Leistungsempfängers X zu verhindern. Dies ergebe sich zum einen aus der Belehrung in Ziff. 3 der notariellen Urkunde, wonach der Vertrag unwirksam werde, sobald eine Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers zugehe, zum anderen daraus, dass der Leistungsempfänger kompensationslos auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet habe. Daher sei der Beklagten bewusst gewesen, dass die Pflichtteilsansprüche nach erfolgter Überleitung vom Kläger als Sozialhilfeträger realisiert werden können und dass eine solche Überleitung schon unmittelbar bevor gestanden habe. Zudem sei der Beklagten zumindest in den Grundzügen die Höhe der möglichen Pflichtteilsforderung bekannt gewesen. Aufgrund dessen sei der der Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig.

Hilfsweise sei jedenfalls davon auszugehen, dass X zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erlassvertrags vom 11.06.2019 nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte in der ersten Stufe zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses sowie des Ergänzungsnachlasses des am … verstorbenen X durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

  • alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen nebst Angabe der wertrelevanten Faktoren, Bankguthaben, Bargeld, Versicherungsforderungen, Schließfächer mit Inhaltsbeschreibung, Unternehmensbeteiligungen, Erwerbsgeschäfte,
  • alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten, alle Schenkungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben am … gewährt hat, einschließlich Schenkungen auf den Todesfall sowie Zuwendungen, die einem Dritten außerhalb des Nachlasses zufließen, insbesondere Lebensversicherungsansprüche, wenn ein Bezugsberechtigter genannt war,
  • alle Schenkungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser unter Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalten oder ähnlichen Nutzungsvorbehalten gewährt hat,
  • alle Schenkungen / ehebedingte Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser an die Beklagte während der Ehezeit gewährt hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 11.06.2019 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bereits bei Errichtung des notariellen Testaments vom 29.08.1988 die Erwartungshaltung bestanden habe, dass die Nachkommen nicht bereits beim Tode des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen werden.

Letztlich habe auch der Bruder des Leistungsbeziehers, X, kompensationslos auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches verzichtet, um zu gewährleisten, dass dem überlebenden Elternteil das gesamte Vermögen für das Alter und eine eventuell notwendige Pflege zur Verfügung stehe.

Die Belehrung in Ziff. 3 der Urkunde des Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 11.06.2019 sei lediglich deswegen erfolgt, weil die Notarin ihrer Hinweis- und Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG nachgekommen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, der leistungsberechtigte X habe lediglich von seinem Recht nach § 2346 Abs. 2 BGB sowie aus der Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 GG, den Pflichtteil aus dem Nachlass nicht geltend zu machen, Gebrauch gemacht. Dabei bestehe kein Unterschied, ob der Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser oder nach Eintritt des Todes gegenüber dem Erben erklärt werde, da letztlich die gleiche Rechtsfolge, nämlich den Erben vor einer Vermögensminderung zu bewahren, erreicht werde.

Auch der von einem Leistungsbezieher erklärte Pflichtteilsverzicht verstoße nicht gegen die guten Sitten, da auch von einem solchen nicht verlangt werden könne, sich in einen Gegensatz zu den Wünschen und Vorstellungen seiner Familie zu setzen. Letztlich spreche auch gegen die Annahme einer sittenwidrigen Anwendung erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente das „beredte Schweigen“ des Gesetzgebers.

Im Übrigen, so meint die Beklagte, sei der Pflichtteilsverzichtsvertrag auch nicht wegen einer Geschäftsunfähigkeit des Leistungsbeziehers X zum Zeitpunkt der Beurkundung unwirksam. Die Unterredung der Erschienenen habe ergeben, dass diese zum Zeitpunkt der Beurkundung geschäfts- und testierfähig gewesen seien. Des Weiteren habe die Betreuerin des Leistungsbeziehers Frau E gegenüber X am 07.06.2019 mitgeteilt, dass sein Bruder voll geschäftsfähig sei und sich durch die Betreuung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit nichts geändert habe.

Aufgrund des wirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrages sei der Pflichtteilsanspruch des X im Zeitpunkt der Überleitung am 04.02.2020 bereits erloschen gewesen.

Mit Zustimmung der Parteien – Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2021 und der Beklagten vom 12.01.2021 – hat das Gericht am 25.01.2021 beschlossen, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zu treffen. Zugleich wurde Schriftsatzfrist bis zum 10.02.2021 bestimmt, wobei dieser Zeitpunkt dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 254 ZPO zulässige Klage ist in der ersten Stufe begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus übergegangenen Recht aus §§ 141 SGB IX, 93 SGB XII i.V.m. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers X. Mit rechtskräftiger Anzeige vom 04.02.2020 leitete der Kläger die Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprüche des Leistungsberechtigten X aus dem Nachlass des Erblassers auf sich über.

Der Leistungsbezieher X ist Pflichtteilsberechtigter nach § 2303 BGB. Als Abkömmling des Erblassers X ist er nach § 1924 Abs. 1 BGB gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Mit gemeinschaftlichen Testament vom 29.08.1988 des Erblassers und der Beklagten wurde X von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Auskunftsanspruch des Leistungsbeziehers aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB bestand auch noch im Zeitpunkt der Überleitung der Ansprüche am 04.02.2020. Denn der „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ vom 11.06.2019 ist sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich nicht um einen Pflichtteilsverzichtsvertrag i.S.d. § 2346 Abs. 2 BGB, da ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden kann, weil bei seinem Tod die eintretende Erbfolge feststehen muss (Wegerhoff in MüKO, BGB, § 2346 Rn. 12). Nach Eintritt des Erbfalles ist bezüglich des dann bereits entstandenen Pflichtteilsanspruches nur noch ein auch formlos wirksamer Erlassvertrag gem. § 397 BGB mit den Erben möglich (Weidlich in Palandt, BGB, § 2346 Rn. 14). Die Vereinbarung zwischen dem Leistungsbezieher sowie der Beklagten ist daher entgegen der Bezeichnung („Pflichtteilsverzichtsvertrag“) und dem in Zif. 2 und Zif. 3 des Vertrages verwandten Wortlautes („Pflichtteilsrechte, -ansprüche“ etc.) nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beteiligten einen Erlassvertrag nach § 397 BGB hinsichtlich der bereits mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsansprüche des Leistungsbeziehers geschlossen haben. Dies ergibt sich aus der Reglung unter Ziff. 2 der Vertragsurkunde vom 11.06.2019, in der der Leistungsbezieher erklärt, dass er gegenüber der Beklagten auf die ihm nach dem Erblasser zustehenden Pflichtteilsrechte, auch etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche und Pflichtteilsrestansprüche, verzichtet, in Kombination mit der Belehrung in Ziff. 3 des Vertrages, nach der dem Leistungsempfänger keinerlei Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten nach dem Tod des Erblassers mehr zustehen. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist diese Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsberechtigte der Beklagten die Schuld aus den ihm als Pflichtteilsberechtigtem gegen diese als Erbin zustehenden Pflichtteilsansprüchen erlässt.

Ein Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung gem. 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 2004, 2670 m.w.N.). Der „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ vom 11.06.2019 verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da er ein Handeln zu Lasten der Allgemeinheit darstellt, indem er die Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers trotz dessen gesetzlichen Pflichtteilsrechts aufrecht erhält (vgl. Sack/Fischinger in: Staudinger BGB, § 138, Rn. 528).

Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 -, BGHZ 188, 96), nach der der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar. Denn in dem vorliegenden Fall erfolgte nicht der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages i.S.d. § 2346 Abs. 2 BGB, sondern der Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 BGB. Die in dem genannten Urteil des BGH getroffenen rechtlichen Wertungen sind aber auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar.

Das Argument des Klägers, dass die vom BGH in der genannten Grundsatzentscheidung getroffenen Wertungen nicht auf den hiesigen Fall übertragbar seien, da im Falle des Abschlusses eines Pflichtteilsverzichtsvertrages vor Eintritt des Erbfalls lediglich eine bloße ungesicherte Erwerbschance bestehe, greift letztlich nicht. Richtig ist zwar, dass, wenn bei Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages noch nicht absehbar ist, ob und in welchen Umfang der Verzichtende aus dieser Erwerbschance einmal verwertbares Vermögen erhält, eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen ist (Vaupel, RNotz 2009, 508). Jedoch entschied bereits das OLG Köln in der dem BGH vorgehenden Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2009 – I-2 U 46/09 -, juris, Rn. 44), dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht davon abhängig zu machen sei, in welcher zeitlichen Nähe zum Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war und ob der Umfang des Vermögens bereits feststand. Die Untauglichkeit des Abgrenzungskriteriums, ob der „Pflichtteilsverzicht“ vor oder nach Erbfall erklärt wurde, wird auch dadurch deutlich, dass die Erblasserin in dem vom BGH in der o.g. Grundsatzentscheidung entschiedenen Fall erst am Tag ihres Todes mit ihren Abkömmlingen den Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss.

Weiterhin spricht gegen die grundsätzliche Annahme einer Sittenwidrigkeit, dass der Nachteil für die öffentliche Hand lediglich als Reflex durch die Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit entsteht und es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, da dem Sozialversicherungsträger durch den Abschluss eines derartigen Vertrages keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21).

Außerdem ist auch bei Abschluss eines Erlassvertrages mit dem überlebenden Elternteil nach Eintritt des Erbfalls anzuerkennen, dass ein aufgrund Behinderung Leistungsberechtigter mit dem Pflichtteilsverzicht typischerweise einer Erwartung der Eltern nachkommt, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und sicherstellen wollen, dass die Nachkommen nicht bereits nach dem Tod des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen. Da diese Erwartungshaltung nicht typischerweise mit dem Tod des Erstversterbenden endet, handelt auch derjenige Leistungsbezieher, welcher mit Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen des Sozialhilfeträgers nicht die Schuld aus dem bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil erlässt, gegen die Wünsche und Vorstellungen einer Familie, die über die Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist. Dasselbe Verhalten, das bei nicht behinderten Nachkommen als sittlich billigenswert gilt, stellte sich also bei einem behinderten Kind als sittenwidrig dar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29).

Ebenso spricht gegen die generelle Sittenwidrigkeit eines von einem Leistungsbezieher geschlossenen Erlassvertrages auch das beredte Schweigen des Gesetzgebers. Das Regelungssystem des Sozialrechts enthält keine Vorschrift, die es dem Sozialhilfeträger ermöglicht, in jedem Fall mindestens auf den Pflichtteil des Leistungsbeziehers zugreifen zu können (BGH, a.a.O, Rn. 39). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Erlass eines Pflichtteilsanspruches durch einen Leistungsbezieher von Sozialhilfe generell nicht möglich sein soll, hätte er wie im Rahmen des ALG II (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II) einen Übergang des Anspruches kraft Gesetzes regeln können, sodass ein nach dem Erbfall geschlossener Erlassvertrag zwischen dem Leistungsbezieher und dem Erben im Umfang des Übergangs schon mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam wäre (Proff in Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2016, Der Pflichtteil im Sozialrecht Rn. 4.).

Letztlich ist auch die Rechtsfolge eines Pflichtteilsverzichts vor Eintritt des Erbfalls und einem Erlassvertrag nach Eintritt des Erbfalls aus der Sicht des Sozialhilfeträgers dieselbe, nämlich dass die Überleitung der Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche ins Leere geht.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, können allein die Umstände, dass der kompensationslos vereinbarte Pflichtteilsverzichtsvertrag nach dem Tod des Erstversterbenden geschlossen worden und damit rechtlich als Erlassvertrag nach § 397 BGB zu werten ist und dass die Höhe der möglichen Pflichtteilsforderung möglicherweise bekannt ist, nicht die Sittenwidrigkeit desselben begründen.

Nichtsdestotrotz können die vorstehenden Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass ausnahmslos alle Fälle, in denen ein Leistungsbezieher von Sozialhilfe einen Erlassvertrag in Bezug auf bereits entstandene Pflichtteilsansprüche schließt, sittlich billigenswert sind. Denn es sind nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die konkreten Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1998, 590).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erlassvertrag vom 11.06.2019 als sittenwidrig zu qualifizieren. Denn alleinige Motivation zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages war zur Überzeugung der Kammer, den Zugriff des Klägers auf bereits entstandene, werthaltige erbrechtliche Ansprüche des Leistungsempfängers X zu verhindern, um zu Lasten der Allgemeinheit die Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers aufrecht zu erhalten. Dies folgt aus folgenden Umständen:

Bereits aus dem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 29.08.1988 des Erblassers und der Beklagten wird ersichtlich, dass sich die Beklagte bei Abschluss des Testaments bewusst war, dass es – aus ihrer Sicht – wirtschaftlich zweckmäßig ist, dass der Leistungsbezieher aufgrund seiner Behinderung und dem damit verbundenen Sozialhilfebezug kein Erbe wird. Ausdrücklich haben die Testierenden die Reduzierung der Erbansprüche des Sohnes U auf den Pflichtteil mit dem Schutz der Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht begründet. Soweit die Beklagte behauptet, der „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ vom 11.06.2019 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bereits bei Errichtung des notariellen Testaments vom 29.08.1988 die Erwartungshaltung bestanden habe, dass die Nachkommen nicht bereits beim Tode des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen werden, überzeugt dies nicht. Denn die genannte Erwartungshaltung vermag nicht die testamentarische Ungleichbehandlung der gemeinsamen Söhne zu erklären. So wurde nur X zum Schlusserben benannt, während der Leistungsbezieher auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Diesen Umstand erklärt vielmehr der nachfolgende Passus im gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Beklagten, nach dem die Schlusserbenregelung zum Schutze ihrer Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht getroffen wurde.

Diese Motivation, nämlich den Schutz des Familienvermögens vor übergeleiteten Ansprüchen des Sozialhilfeträgers, setzt sich in dem Abschluss des streitgegenständlichen Erlassvertrages fort. Anders lässt sich die auch hier erfolgte Ungleichbehandlung der Söhne der Beklagten nicht erklären. Denn wenn die von der Beklagten behauptete Motivation, dass innerhalb ihres Familienbundes die Erwartungshaltung bestanden habe, dass die Nachkommen nicht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen, um zu gewährleisten, dass der gesamte Nachlass für das Alter und eine eventuell notwendige Pflege des letztversterbenden Elternteils zur Verfügung steht, bei Abschluss des Erlassvertrages leitend gewesen wäre, so wäre es nicht nachvollziehbar, warum dieser notarielle Vertrag lediglich mit dem Leistungsbezieher und nicht auch mit seinem Bruder X geschlossen worden ist, welcher ebenfalls, wenn auch als Schlusserbe, nach dem Tod des Erblassers pflichtteilberechtigt ist. Insoweit ist es nicht von Belang, dass nach Vortrag der Beklagten auch X kompensationslos auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches verzichtet habe. Denn offenbar sind die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 11.06.2019 davon ausgegangen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen, welcher nach § 2348 BGB der notariellen Form bedarf. Dies zeigen die explizite Bezeichnung des Vertrages als „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ und die Abschlussform durch notarielle Beurkundung. Die Parteien gingen bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages also rechtsirrig davon aus, dass es zum rechtswirksamen Ausschluss der Pflichtteilsrechtsansprüche gegenüber der Beklagten eines notariellen Vertrages bedarf. Sie wussten nicht, dass der rechtlich als Erlassvertrag nach § 397 BGB zu qualifizierende Vertrag auch formlos hätte geschlossen werden können. Aufgrund dessen überzeugt die vorgenannte Behauptung der Beklagten nicht, da sie in diesem Fall und nach ihrer rechtlichen Wertung bewusst in Kauf genommen hätte, dass der angeblich formlos erfolgte Verzicht auf Pflichtteilsansprüche des Sohnes X formunwirksam gewesen wäre, was wiederum der von der Beklagten behaupteten Motivation zum Abschluss des Vertrages vom 11.06.2019, nämlich zu gewährleisten, dass die Nachkommen nicht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen, entgegengestanden hätte.

Ob die Beklagte bei Abschluss des Vertrages bereits Kenntnis von einer bevorstehenden Überleitungsanzeige des Klägers gehabt hat, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen, da die unstreitigen Umstände die aufgezeigte Motivation der Beklagten bereits hinreichend belegen.

Nach alledem war zur Überzeugung der Kammer die leitende sittenwidrige Motivation der Parteien zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Leistungsbeziehers auf den Kläger als Sozialhilfeträger zu verhindern. Dies führt im konkreten Fall gem. § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 11.06.2019, so dass dieser die Pflichtteilsberechtigung des Leistungsbeziehers X und den daraus erwachsenden Auskunftsanspruch unberührt lässt.

Aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages ist die Frage, ob X zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erlassvertrags vom 11.06.2019 nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen ist, wofür freilich klägerseits keine Anhaltspunkte dargelegt wurden, nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!