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Erlöschen Erbbaurecht – Grundstücksherausgabe Zug-um-Zug – Eintragung Entschädigungsforderung

Ein Erbbaurechtsstreit um drei Grundstücke in H. geht in die nächste Runde: Nach 100 Jahren Laufzeit will die Stadttochter ihr Land zurück, doch die Erbbauberechtigte wehrt sich. Gilt die gesetzliche Verlängerung nicht, und was bedeutet ein altes Schreiben der Hansestadt? Das Oberlandesgericht Rostock hat entschieden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin fordert die Herausgabe von Grundstücken, nachdem ein Erbbaurechtsvertrag abgelaufen ist.
  • Die Beklagte ist im Besitz dieser Grundstücke, während die Klägerin die Eigentümerin ist.
  • Der Erbbaurechtsvertrag sah vor, dass das Erbbaurecht zum 01.04.2021 endet.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Grundstücke an die Klägerin zurückgeben muss.
  • Die Entscheidung basiert auf der Rechtsauffassung, dass das Erbbaurecht tatsächlich erloschen ist.
  • Das Gericht stellte sicher, dass die Klägerin eine Entschädigung für den Verlust des Erbbaurechts erhält.
  • Eine Vorabklausel ermöglicht der Beklagten, die Herausgabe durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
  • Die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Entscheidung sofort wirksam sein kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, indem sie die Rechte der Eigentümer bei Erlöschen von Erbbaurechten klärt.

Erbbaurecht gekündigt: Wichtige rechtliche Aspekte und Entschädigungsansprüche

Das Erbbaurecht ist ein spezielles Rechtsinstitut im Grundstücksrecht, das es Grundstückseigentümern ermöglicht, anderen Personen das Nutzungsrecht an ihrem Grundstück gegen Zahlung eines Erbbauzinses zu übertragen. Häufig wird es genutzt, um Eigentum zu schaffen, ohne dass die Grundstücke direkt verkauft werden. Es kann jedoch zu Komplikationen kommen, insbesondere wenn es um die Kündigung des Erbbaurechts und die anschließende Herausgabe des Grundstücks geht. Das Erlöschen des Erbbaurechts hat nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Konsequenzen, da häufig Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden müssen.

Die Regelungen zu Entschädigungen spielen eine wichtige Rolle im Kontext der Erbbaurechtskündigung. Wenn das Erbbaurecht erlischt, müssen die Parteien häufig Zug-um-Zug Leistungen erbracht werden, was bedeutet, dass die Herausgabe des Grundstücks und die Zahlung einer Entschädigung gleichzeitig vollzogen werden müssen. Die korrekte Eintragung der Entschädigungsforderung im Grundbuch wird dabei entscheidend, um den Anspruch gegenüber Dritten zu sichern und durchzusetzen. Das Verständnis dieser rechtlichen Grundlagen ist für alle Beteiligten essenziell, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die eigenen Interessen zu wahren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die oben beschriebenen Aspekte veranschaulicht und erläutert, wie Gerichte in solchen Angelegenheiten entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Erbbaurecht erlischt nach 100 Jahren – Grundstückseigentümerin erhält Herausgabeanspruch

Erbbaurechtskündigung und Entschädigungsanspruch
Das Erlöschen des Erbbaurechts nach 100 Jahren führt zur Herausgabe des Grundstücks an den Grundstückseigentümer, jedoch nur Zug-um-Zug gegen eine dingliche Sicherung des Entschädigungsanspruchs des Erbbauberechtigten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Rechtsstreit um die Herausgabe von Grundstücken nach Ablauf eines Erbbaurechts zugunsten der Grundstückseigentümerin entschieden.

Streit um Erlöschen des Erbbaurechts

Der Fall dreht sich um drei Grundstücke in H., für die 1921 ein Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 1. April 2021 geschlossen wurde. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Hansestadt S., ist seit 2005 bzw. 2008 Eigentümerin der Grundstücke. Die Beklagte nutzt diese als Erbbauberechtigte.

Nach Ablauf der vereinbarten 100 Jahre forderte die Klägerin die Herausgabe der Grundstücke. Die Beklagte berief sich jedoch auf eine gesetzliche Verlängerung des Erbbaurechts sowie auf ein Schreiben der Hansestadt S. aus dem Jahr 2005, in dem eine Verlängerung bis 2044 in Aussicht gestellt wurde.

Keine Verlängerung nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Das OLG Rostock stellte klar, dass sich das Erbbaurecht nicht nach § 112 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlängert hat. Grund dafür ist, dass die Grundstücke vormals in Volkseigentum der DDR überführt worden waren. In solchen Fällen ist eine Verlängerung gemäß § 112 Abs. 3 SachenRBerG ausgeschlossen.

Schreiben der Hansestadt begründet keinen Vertrauensschutz

Auch aus dem Schreiben der Hansestadt S. von 2005 kann die Beklagte nach Ansicht des Gerichts keine Verlängerung des Erbbaurechts herleiten. Die Erklärung sei der klagenden Tochtergesellschaft nicht zuzurechnen. Zudem fehle es für eine wirksame Verlängerung an der notariellen Form und Grundbucheintragung.

Das Gericht sah auch keinen Vertrauensschadensersatzanspruch der Beklagten. Diese habe nicht dargelegt, welche konkreten Handlungsoptionen sie ohne die fehlerhafte Auskunft gewählt hätte.

Herausgabe nur gegen Sicherung des Entschädigungsanspruchs

Das OLG verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der Grundstücke samt Bauwerken, nicht jedoch des Zubehörs. Anders als die Vorinstanz entschied das OLG, dass die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Bewilligung einer dinglichen Sicherung des Entschädigungsanspruchs für die Bauwerke erfolgen muss.

Dieser Anspruch sei mit Erlöschen des Erbbaurechts kraft Gesetzes entstanden und hafte mit dem Rang des Erbbaurechts auf dem Grundstück. Die Beklagte könne daher die Herausgabe verweigern, bis die Klägerin die Eintragung dieser dinglichen Sicherung bewillige.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die komplexe Rechtslage bei der Beendigung von Erbbaurechten, insbesondere im Kontext der deutschen Wiedervereinigung. Es zeigt, dass die gesetzliche Verlängerung nach § 112 SachenRBerG bei ehemals volkseigenen Grundstücken nicht greift und informelle Zusagen keinen Vertrauensschutz begründen. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die Position des Erbbauberechtigten, indem sie die Herausgabe an die Sicherung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs knüpft.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Erbbauberechtigte und Grundstückseigentümer, insbesondere bei Grundstücken mit DDR-Vergangenheit. Als Erbbauberechtigter müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Erbbaurecht nach der vereinbarten Laufzeit endet, auch wenn es zwischenzeitlich Hinweise auf eine Verlängerung gab. Allerdings haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung für Ihre Bauwerke. Als Grundstückseigentümer können Sie die Herausgabe des Grundstücks verlangen, müssen aber die Entschädigung des Erbbauberechtigten sicherstellen. Für beide Seiten ist es wichtig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und sich auf das Ende des Erbbaurechts vorzubereiten.


FAQ – Häufige Fragen

Der Verlust des eigenen Grundstücks durch eine Erbbaurechtskündigung kann ein Schock sein. Unklarheiten über die Höhe der Entschädigungsansprüche verschärfen die Situation. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Erbbaurechtskündigung und Entschädigungsansprüche, die Ihnen Klarheit und Orientierung verschaffen.

Was passiert mit dem Erbbaurecht nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit?

Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit erlischt das Erbbaurecht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Erbbauberechtigten und den Grundstückseigentümer:

Eigentumsübergang des Bauwerks

Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts geht das Eigentum am Bauwerk automatisch auf den Grundstückseigentümer über. Wenn Sie als Erbbauberechtigter ein Haus auf dem Grundstück errichtet haben, verlieren Sie also das Eigentum daran.

Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten

Als Ausgleich für den Verlust des Bauwerks steht Ihnen als Erbbauberechtigtem eine Entschädigung zu. Diese beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG mindestens zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks zum Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechts. Der genaue Betrag kann im Erbbaurechtsvertrag anders geregelt sein.

Sicherung der Entschädigungsforderung

Ihre Entschädigungsforderung ist durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert. Sie tritt an die Stelle des erloschenen Erbbaurechts und behält dessen Rang im Grundbuch.

Rückgabe des Grundstücks

Als ehemaliger Erbbauberechtigter sind Sie verpflichtet, das Grundstück an den Eigentümer zurückzugeben. Dies geschieht in der Regel Zug um Zug gegen Zahlung der Entschädigung.

Mögliche Verlängerung des Erbbaurechts

In vielen Fällen sieht der Erbbaurechtsvertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vor. Wenn Sie als Erbbauberechtigter daran interessiert sind, sollten Sie frühzeitig – idealerweise mehrere Jahre vor Ablauf – mit dem Grundstückseigentümer in Verhandlungen treten.

Neuer Erbbaurechtsvertrag

Alternativ zur Verlängerung können Sie mit dem Grundstückseigentümer auch einen neuen Erbbaurechtsvertrag aushandeln. Dabei ist zu beachten, dass sich die Konditionen, insbesondere der Erbbauzins, an den aktuellen Marktverhältnissen orientieren werden.

Wenn Sie sich dem Ende der Laufzeit Ihres Erbbaurechts nähern, ist es ratsam, sich frühzeitig mit den verschiedenen Optionen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Grundstückseigentümer zu suchen.


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Welche Entschädigungsansprüche hat der Erbbauberechtigte bei Beendigung des Erbbaurechts?

Bei Beendigung des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung für das von ihm errichtete Bauwerk. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG).

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Beendigung des Erbbaurechts. Wenn Sie als Erbbauberechtigter ein Wohngebäude errichtet haben, können Sie mit einer Entschädigung von mindestens zwei Dritteln des gemeinen Wertes rechnen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat.

Vertragliche Vereinbarungen

Es ist wichtig zu beachten, dass im Erbbaurechtsvertrag abweichende Regelungen zur Entschädigung getroffen werden können. Diese können die Höhe der Entschädigung, die Art der Zahlung oder sogar den Ausschluss einer Entschädigung betreffen. Wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben möchten, sollten Sie daher den Vertrag sorgfältig auf solche Klauseln prüfen.

Besondere Fälle

In bestimmten Situationen kann der Entschädigungsanspruch modifiziert werden:

  1. Heimfall: Bei einem vorzeitigen Erlöschen des Erbbaurechts durch Heimfall (z.B. wegen Vertragsverletzungen) kann die Entschädigung geringer ausfallen oder ganz entfallen.
  2. Verlängerungsangebot: Der Grundstückseigentümer kann die Entschädigungspflicht abwenden, indem er Ihnen eine Verlängerung des Erbbaurechts für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks anbietet. Lehnen Sie dieses Angebot ab, erlischt Ihr Anspruch auf Entschädigung.

Sicherung des Anspruchs

Ihr Entschädigungsanspruch ist durch das Gesetz abgesichert. Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang. Das bedeutet, dass Sie als Erbbauberechtigter eine starke Position gegenüber dem Grundstückseigentümer haben.

Fälligkeit und Abtretung

Der Entschädigungsanspruch wird erst mit dem tatsächlichen Erlöschen des Erbbaurechts fällig. Beachten Sie, dass Sie den Anspruch vor Eintritt der Fälligkeit nicht abtreten können. Dies schützt Sie vor voreiligen Verfügungen über Ihren Anspruch.

Wenn Sie ein Erbbaurecht innehaben oder erwerben möchten, ist es ratsam, die vertraglichen Regelungen zur Entschädigung genau zu prüfen und gegebenenfalls zu verhandeln, um Ihre Investitionen bestmöglich zu schützen.


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Wie kann der Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten gesichert werden?

Der Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten wird kraft Gesetzes durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch geschützt. Gemäß § 28 ErbbauRG haftet die Entschädigungsforderung auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang. Dies bedeutet, dass Sie als Erbbauberechtigter automatisch eine starke rechtliche Position innehaben.

Gesetzliche Sicherung im Grundbuch

Die gesetzliche Sicherung erfolgt, indem die Entschädigungsforderung an die Stelle des Erbbaurechts im Grundbuch tritt. Wenn das Erbbaurecht erlischt, wird es im Grundbuch gelöscht und stattdessen die Entschädigungsforderung eingetragen. Dies geschieht ohne zusätzliche Handlung Ihrerseits. Der Rang der Entschädigungsforderung entspricht dem des erloschenen Erbbaurechts, was Ihnen eine vorteilhafte Position gegenüber anderen Gläubigern sichert.

Zusätzliche vertragliche Vereinbarungen

Obwohl die gesetzliche Sicherung bereits einen starken Schutz bietet, können Sie als Erbbauberechtigter zusätzliche Sicherheiten im Erbbaurechtsvertrag vereinbaren. Beispielsweise könnten Sie eine Klausel aufnehmen, die vorsieht, dass das Erbbaurecht erst dann im Grundbuch gelöscht wird, wenn die Entschädigung vollständig gezahlt wurde. Dies schafft einen Zug-um-Zug-Mechanismus, der Ihre Interessen weiter absichert.

Vorzeitige Eintragung einer Vormerkung

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, bereits vor Ablauf des Erbbaurechts eine Vormerkung für den künftigen Entschädigungsanspruch im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies bietet Ihnen zusätzlichen Schutz vor Zwischenverfügungen des Grundstückseigentümers und sichert Ihren Anspruch frühzeitig ab.

Berücksichtigung von Belastungen

Wenn Ihr Erbbaurecht mit Hypotheken oder anderen Belastungen versehen ist, gehen diese nicht automatisch unter. Gemäß § 29 ErbbauRG haben die Gläubiger dieser Rechte dieselben Ansprüche an der Entschädigungsforderung, die sie im Falle einer Zwangsversteigerung am Erlös hätten. Dies bedeutet, dass Sie als Erbbauberechtigter diese Belastungen bei der Berechnung Ihrer tatsächlichen Entschädigung berücksichtigen müssen.

Durch diese gesetzlichen und vertraglichen Sicherungsmöglichkeiten ist Ihr Entschädigungsanspruch als Erbbauberechtigter umfassend geschützt. Die automatische dingliche Sicherung im Grundbuch bildet dabei das Fundament, das Sie durch zusätzliche Vereinbarungen noch verstärken können.


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Welche Rechte hat der Grundstückseigentümer bei Beendigung des Erbbaurechts?

Bei Beendigung des Erbbaurechts stehen dem Grundstückseigentümer mehrere wichtige Rechte zu:

Herausgabeanspruch

Der Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks einschließlich des darauf errichteten Gebäudes. Dies ergibt sich aus der Natur des Erbbaurechts als zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Wenn Sie als Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht bestellt haben, können Sie nach dessen Ablauf wieder die volle Verfügungsgewalt über Ihr Grundstück und das darauf errichtete Gebäude erlangen.

Nutzungs- und Verwertungsrechte

Nach der Beendigung des Erbbaurechts kann der Grundstückseigentümer das Grundstück und das Gebäude wieder frei nutzen oder verwerten. Er kann beispielsweise selbst einziehen, das Objekt vermieten oder es verkaufen. Stellen Sie sich vor, Sie haben als Eigentümer jahrzehntelang nur den Erbbauzins erhalten – nun können Sie wieder frei über die gesamte Immobilie verfügen.

Recht auf Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch

Der Grundstückseigentümer hat das Recht, die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch zu verlangen. Dies ist wichtig, um die rechtliche Situation zu bereinigen und die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Grundstück wiederherzustellen.

Einschränkungen und Verpflichtungen

Allerdings bestehen auch einige Einschränkungen und Verpflichtungen für den Grundstückseigentümer:

  1. Entschädigungspflicht: Der Grundstückseigentümer muss dem Erbbauberechtigten in der Regel eine Entschädigung für das Gebäude zahlen. Die Höhe richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Verkehrswert des Gebäudes.
  2. Fortbestand bestimmter Rechte: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Reallasten, die auf dem Erbbaurecht lasten, bleiben bestehen, sofern sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen.
  3. Übernahme von Miet- und Pachtverträgen: Der Grundstückseigentümer tritt in bestehende Miet- und Pachtverträge ein, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat. Er hat jedoch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.

Heimfallanspruch

In bestimmten Fällen hat der Grundstückseigentümer auch das Recht, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden. Dieser sogenannte Heimfallanspruch kann beispielsweise geltend gemacht werden, wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Verzug gerät oder das Grundstück vertragswidrig nutzt.

Beachten Sie, dass der Heimfallanspruch innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden muss, nachdem der Grundstückseigentümer von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat.

Die Rechte des Grundstückseigentümers bei Beendigung des Erbbaurechts sind vielfältig und komplex. Sie sollten die vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig prüfen, um Ihre Rechte als Grundstückseigentümer optimal wahrzunehmen.


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Welche Bedeutung hat das Zug-um-Zug-Prinzip bei der Beendigung eines Erbbaurechts?

Das Zug-um-Zug-Prinzip spielt bei der Beendigung eines Erbbaurechts eine entscheidende Rolle zum Schutz beider Parteien. Es stellt sicher, dass der Grundstückseigentümer sein Grundstück zurückerhält und gleichzeitig der Erbbauberechtigte seine Entschädigung für das errichtete Gebäude bekommt.

Rechtliche Grundlage und Funktionsweise

Die rechtliche Basis für dieses Prinzip findet sich in § 27 und § 28 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG). Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf endet, entsteht für den Erbbauberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung für das von ihm errichtete Bauwerk. Diese Entschädigungsforderung haftet kraft Gesetzes auf dem Grundstück und tritt an die Stelle des erloschenen Erbbaurechts.

Schutz beider Parteien

Das Zug-um-Zug-Prinzip verhindert, dass eine Partei benachteiligt wird:

  • Der Grundstückseigentümer muss das Grundstück nicht herausgeben, ohne die Sicherheit zu haben, dass seine Entschädigungspflicht im Grundbuch eingetragen wird.
  • Der Erbbauberechtigte muss das Grundstück nicht räumen, ohne die Gewissheit zu haben, dass seine Entschädigungsforderung gesichert ist.

Praktische Umsetzung

In der Praxis bedeutet dies, dass die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch nur gleichzeitig mit der Eintragung der Entschädigungsforderung erfolgen darf. Wenn Sie als Erbbauberechtigter betroffen sind, können Sie die Löschungsbewilligung für das Erbbaurecht verweigern, solange Ihre Entschädigungsforderung nicht im Grundbuch eingetragen wird.

Bedeutung für den Rechtsverkehr

Das Zug-um-Zug-Prinzip gewährleistet die Kontinuität des Rechtsschutzes im Grundbuch. Es verhindert, dass das Grundstück zwischenzeitlich lastenfrei wird und ein gutgläubiger Dritter es ohne die Belastung durch die Entschädigungsforderung erwerben könnte. Dies ist besonders wichtig, da die Entschädigungsforderung oft erhebliche Beträge umfasst und für den Erbbauberechtigten von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erbbaurecht: Das Erbbaurecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, das jemandem erlaubt, auf einem Grundstück, das ihm nicht gehört, Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dies geschieht oft gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses an den Grundstückseigentümer. Ein solches Recht hat meist eine lange Laufzeit, häufig mehrere Jahrzehnte. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit geht das Gebäude in der Regel an den Grundstückseigentümer über, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.
  • Erbbauzins: Der Erbbauzins ist eine regelmäßige Zahlung, die der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer leistet. Diese Zahlung ist ähnlich wie eine Miete, bezieht sich aber speziell auf das Erbbaurecht. Der Erbbauzins ist eine Art Entgelt für die Nutzung des Grundstücks und wird oft jährlich oder monatlich entrichtet. Die Höhe des Erbbauzinses wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt.
  • Grundbuch: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle wesentlichen Informationen über Grundstücke und deren rechtliche Verhältnisse festgehalten sind. Dies umfasst unter anderem Eigentümer, Hypotheken oder eben auch Erbbaurechte. Eintragung im Grundbuch ist wichtig, um Rechte und Ansprüche an einem Grundstück offiziell und rechtswirksam zu dokumentieren. Ohne Eintragung im Grundbuch sind bestimmte Ansprüche, wie eine Verlängerung des Erbbaurechts, oft nicht durchsetzbar.
  • Herausgabeanspruch: Ein Herausgabeanspruch ist das Recht eines Eigentümers, die Rückgabe seines Eigentums von einer anderen Person zu verlangen, die das Eigentum unrechtmäßig besitzt oder nutzt. Im Kontext des Erbbaurechts bedeutet dies, dass der Grundstückseigentümer nach Ablauf der Erbbaurechtslaufzeit die Rückgabe des Grundstücks samt darauf befindlicher Gebäude verlangen kann.
  • Zug-um-Zug-Leistung: Dies ist ein Prinzip, bei dem beide Parteien ihre jeweiligen Leistungen gleichzeitig erbringen müssen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Erbbauberechtigte das Grundstück nur dann herausgeben muss, wenn der Grundstückseigentümer gleichzeitig eine mögliche Entschädigung für die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke bezahlt. Dieses Prinzip stellt sicher, dass keine der Parteien einen Nachteil erleidet, indem sie zuerst ihre Leistung erbringt.
  • Dingliche Sicherung: Eine dingliche Sicherung ist eine Absicherung, die im Grundbuch eingetragen wird und einem Gläubiger, wie hier dem Erbbauberechtigten, eine bestimmte Sicherheit gibt. Dies kann beispielsweise eine Hypothek oder eine Grundschuld sein. Im Kontext des Erbbaurechts ist die dingliche Sicherung wichtig, um sicherzustellen, dass der Erbbauberechtigte eine Entschädigung für die Bauwerke erhält, die er auf dem Grundstück errichtet hat. Diese Sicherheit ist im Grundbuch vermerkt und hat somit eine rechtlich bindende Wirkung gegenüber Dritten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG): Das ErbbauRG regelt die rechtliche Grundlage für Erbbaurechte in Deutschland. Es definiert das Erbbaurecht als ein dingliches Recht, das dem Erbbauberechtigten das Recht verleiht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude oder eine Anlage zu errichten und zu nutzen. Das ErbbauRG legt auch die Pflichten des Erbbauberechtigten fest, wie z. B. die Zahlung des Erbbauzinses an den Grundstückseigentümer.
  • § 28 ErbbauRG: Dieser Paragraph regelt die Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer nach Beendigung des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte hat das Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand, abzüglich der etwaigen Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch, zurückzugeben. Der Eigentümer hat dem Erbbauberechtigten für die vom Erbbau abhängigen Verbesserungen des Grundstücks Entschädigung zu leisten. Im vorliegenden Fall ist es relevant, da die Beklagte das Grundstück zurückgeben muss, sobald das Erbbaurecht erlischt.
  • § 112 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachRBerG): Das SachRBerG regelt die Bereinigung von Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang mit der ehemaligen DDR entstanden sind. § 112 SachRBerG betrifft insbesondere das Erbbaurecht und regelt die Anpassung von älteren Erbbaurechten an die Rechtslage nach der Wiedervereinigung.
  • Grundbuchordnung (GBO): Die GBO regelt die Führung des Grundbuchs, das ein öffentliches Register ist, in dem alle Rechte an Grundstücken eingetragen werden. Im vorliegenden Fall ist die GBO relevant, weil das Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen ist und Veränderungen im Grundbuch dokumentiert werden müssen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Zivilrechts und regelt u. a. den Bereich des Eigentums und die Ansprüche, die sich aus dem Eigentum ergeben. Im vorliegenden Fall ist das BGB relevant, weil der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, der im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, auf einer Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin beruht.

Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 U 73/21 – Urteil vom 22.02.2024


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