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Ermittlungspflicht des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 W 9/16, Beschluss vom 01.02.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.12.2015, Az. 8 O 1628/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Nach dem der Beklagten am 21.07.2015 zugestellten Teilurteils des Landgerichts Erfurt vom 07.07.2015 hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 27.08.2010 in Erfurt verstorbenen Erblassers D. U. K., zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 beantragte der Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte zur Erzwingung der aufgezeigten ausgeurteilten Auskunftserteilung.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Streit über das Rechtsschutzbedürfnis für den Zwangsgeldantrag, über den inhaltlichen Umfang des notariellen Bestandsverzeichnisses sowie über den Umfang der notwendigen Ermittlungspflicht des Notars.

Unter dem 12.10.2015 wurde ein notarielles Bestandsverzeichnis durch den Notar Dr. R. in Erfurt zur UR.-Nr. … erstellt.

Mit Beschluss vom 14.12.2015 wies das Landgericht den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zurück. Die Beklagte habe ihre Mitwirkung von Anfang an mitgeteilt. Zudem handele es sich bei der Erstellung des notariellen Bestandsverzeichnisses um eine nicht ausschließlich vom Willen der Beklagten, sondern von dem Willen eines Dritten, nämlich des Notars, abhängige Handlung.

Gegen den dem Kläger am 23.12.2015 zugestellten Beschluss vom 14.12.2015 richtet sich die am 06.01.2016 bei dem Thüringer Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen wiederholt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 888, 890, 891, 793, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Ermittlungspflicht des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Der Zwangsgeldantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil es sich um einen Fall des § 888 Abs. 3 ZPO handelt. Danach kommt die Regelung des § 888 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstverhältnis. Die Verurteilung der Beklagten betrifft keine solche Angelegenheit zum Kläger. Dem Zwangsgeldantrag fehlt im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte ihre Mitwirkung durchweg angeboten habe. Allein der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, juris Rn. 12). Erfüllt war der Auskunftsanspruch des Klägers jedoch erst mit Vorlage des notariellen Bestandsverzeichnisses vom 12.10.2015.

Das notarielle Bestandsverzeichnis vom 12.10.2015 erfüllt die notwendigen Anforderungen und lässt damit nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, sondern führt auch zur Unbegründetheit des Zwangsgeldantrags.

Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 01.06.2015 – 1 W 237/15 und vom 16. April 2015 – 1 W 88/15 zu Anforderungen an ein notarielles Bestandsverzeichnis und an die Pflichten des Notars ausgeführt:

„Die Frage, wie ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ordnungsgemäß zu errichten ist, erscheint mittlerweile in den Grundzügen und in etlichen Einzelheiten geklärt. Die bloße Beurkundung der Erklärungen des Auskunftspflichtigen genügt jedenfalls nicht. Sie bildet kein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne der genannten Norm (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12, juris Rn. 11). Erforderlich ist vielmehr, dass der Notar selbst und eigenständig (!) den tatsächlichen und fiktiven Nachlass ermittelt, wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen. Zudem muss der Notar durch eine entsprechende Bestätigung zum Ausdruck bringen, dass das Verzeichnis von ihm aufgenommen wurde und er selbst für den Inhalt verantwortlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12, juris Rn. 11; in diesem Sinne auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 5 W 312/10, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 – 3 U 36/10, juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 4 W 318/01, juris Rn. 9). Der Notar darf sich daher nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege lediglich auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über dessen Wahrheitspflicht belehrt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 – 3 U 36/10, Rn. 15, juris). Ein notarielles Verzeichnis soll nämlich eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2010 – 5 W 81/10, juris Rn. 13).“

Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 12.10.2015 die der Beklagten auferlegte Auskunftsverpflichtung.

Der Notar hat in der Urkunde im Einzelnen dokumentiert, dass er die Angaben der Beklagten nicht ungeprüft übernommen hat. Er hat eine Grundbucheinsicht vorgenommen, sich ein Wertermittlungsgutachten vorlegen lassen, Auskünfte zu Girokonten, Bausparverträge, Depots, Sparbücher etc. bei verschiedenen Geldinstituten eingeholt, Hausrat/Inventar nebst Wert aufgelistet, den PKW im Einzelnen beschrieben und Unterlagen beigefügt, die Sterbeversicherung und die Passiva inklusive der Erbfallkosten aufgeführt. Schließlich ist eine Befragung zu Übertragungen des Erblassers zu Lebzeiten erfolgt. Dies alles ist ausreichend. Denn der Notar entscheidet unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 – 2 W 495/13, juris Rn. 28). Drängen sich im Einzelfall wegen einer unzureichend erscheinenden Auskunft konkrete Anhaltspunkte für weitere eigene Ermittlungen des Notars auf, so muss er diese vornehmen. Solche Umstände haben sich hier indes nicht ergeben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde vorliegend Bankunterlagen für einen 10 Jahres Zeitraum einzusehen sein sollen. Für etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, die sich aus den Kontobewegungen der letzten 10 Jahre ergeben, ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Hinsichtlich einer persönlichen Hausbesichtigung hat der Notar ausgeführt, dass eine Aufnahme der Nachlassgegenstände in der Wohnung der Erblassers wegen im Einzelnen aufgeführter Umstände nicht angezeigt und von den Beteiligten auch nicht gewünscht war. Soweit der Kläger in Bezug auf den PKW und die Erbfallkosten eine nach den eingereichten Unterlagen andere rechtliche Würdigung vornimmt als der Notar, ändert dies an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses nichts (Senat, Beschluss vom 01.06.2015 – 1 W 237/15).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 891 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Interesse des Klägers an der beantragten Abänderung, hier mithin in Höhe des von dem Landgericht festgesetzten Streitwerts von 1.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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