Skip to content

Erstellung notarielles Nachlassverzeichniss durch unter Betreuung stehenden Erben

OLG Stuttgart – Az.: 19 W 72/18 – Beschluss vom 18.11.2019

Auf die Beschwerde der Beklagten wir der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2018 – 3 O 96/18 – dahingehend abgeändert, dass das verhängte Zwangsgeld 2.500,00 € beträgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000,00 €.

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.10.2018 (BI. 279a ff. d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.10.2018 (BI. 264 ff. d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 08.11.2018 (BI. 288 f. d. A.) nicht abgeholfen hat, führt zu einer Herabsetzung des festgesetzten Zwangsgelds auf 2.500,00 €‚ bleibt im Übrigen in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I.

Die grundsätzliche Aufrechterhaltung des auf § 888 ZPO beruhenden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 4) Beugemittels gegen die mittlerweile unter Betreuung stehende Schuldnerin (nicht gegen den Betreuer, vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.04.2003 – 3 W 78/03 – juris Tz. 6, 12), über die nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befinden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 12), rechtfertigt das nicht ausreichende Tätigwerden des Betreuers seit Amtsantritt.

1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht in Fällen, in denen – wie es hier der Fall ist – die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch die Verpflichtung, die Handlung des dem Schuldner gegenüber mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die dem Schuldner zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen. Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass seitens des Vollstreckungsschuldners alles in seiner Macht Stehende getan worden ist, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass die darauf gerichteten Bemühungen seitens des Vollstreckungsschuldners im Einzelnen dargelegt worden sind (vgl. zum Ganzen OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 – 12 W 1364/09 – juris Tz. 17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 6).

2. Daran fehlt es hier gleich aus mehreren Gründen. Der Betreuer hat sich seit Amtsantritt Anfang Juli 2019 schon nicht intensiv genug um die Mitwirkungshandlung des Notars bemüht. Nach eigenem Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin hat es seit diesem Zeitpunkt monatelang gedauert, bis auch nur Kontakt mit dem Notariat aufgenommen worden ist (vgl. die als Anlage KS&P 17 vorgelegte E-Mail vom 01.10.2019), wobei jedenfalls die dafür in dem Schriftsatz vom 25.10.2019 genannten Gründe, auf die sich die Vollstreckungsschuldnerin in diesem Zusammenhang allein beruft, diese Verzögerung nicht hinreichend erklären können. Abgesehen davon wird selbst noch in dieser E-Mail vom 01.10.2019 die Vorlage erforderlicher, seitens der Vollstreckungsschuldnerin beizubringender – bis heute nicht beigebrachter – Unterlagen nur erst angekündigt bzw. es wird diese dem Notariat nur erst vorgeschlagen. Der von ihr behaupteten Auskunft des Notariats vom 07.10.2019, es handle sich – wofür nichts ersichtlich ist – um eine „wohl doch aufwändige Amtshandlung“, ist die Vollstreckungsschuldnerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal entgegengetreten, obwohl etwa noch in der E-Mail an das Notariat vom 24.09.2018 (Anlage KS&P 15) davon die Rede ist, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei „nicht aufwändig“. Abgesehen davon ist offenbar auch die angebliche, am 07.10.2019 erfolgte Mitteilung seitens des Notariats, es werde sich „wahrscheinlich in diesem Jahr keinen Termin“ … „mehr finden“, seitens der Vollstreckungsschuldnerin nicht auch nur hinterfragt worden, und es gilt nichts anderes hinsichtlich des Umstands, dass sich das Notariat auch im Anschluss daran wochenlang nicht gemeldet hat, und des Umstands, dass der weitere Fortgang in der Angelegenheit bei erneuter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Notariat am 24.10.2019 – im Übrigen wenige Stunden nach dem Termin vor dem Senat – noch immer nicht mit dem zuständigen Notar besprochen war. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass irgendwelche weiteren in Betracht kommenden Möglichkeiten – das Setzen einer Erledigungsfrist und nach deren fruchtlosem Ablauf der Kündigung des Auftrags unter Beauftragung eines anderen Notars oder die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. ein Vorgehen nach § 15 BNotO zur Bewirkung der Mitwirkung des Notars (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 10) – seitens der Vollstreckungsschuldnerin auch nur erwogen worden oder gar ergriffen worden wären. Vor diesem gesamten Hintergrund ist es nach Ansicht des Senats erforderlich, die Vollstreckungsschuldnerin durch Zwangsgeld dazu anzuhalten, der sie treffenden Verpflichtung nunmehr endlich kurzfristig nachzukommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem in dem Schriftsatz vom 15.11.2019 gehaltenen Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin nunmehr auf den 13.12.2019 mit dem Notariat „ein Termin für die Übergabe von Unterlagen und eine erste Bestandserfassung vereinbart“ ist. Dieser Vortrag stellt nicht nur nochmals klar, dass nach wie vor nicht einmal die seitens der Vollstreckungsschuldnerin beizubringenden Unterlagen beigebracht sind. Die Vollstreckungsschuldnerin bringt vielmehr selbst vor, dass auch dieser Termin noch immer nicht ein Datum für die „eigentliche Erstellung des Nachlassverzeichnisses“ darstellt. Dass ein solcher Termin „wohl zu Beginn des nächsten Jahres stattfinden“ werde, bleibt im Ungefähren und genügt nicht den an die Vollstreckungsschuldnerin unter den hier gegebenen Umständen nunmehr zu stellenden Anforderungen.

II.

Der Senat hält jedoch eine Reduzierung der Höhe des in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Zwangsgelds für geboten. Angesichts der zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – verstrichenen Zeit und angesichts des Umstands, dass aus Sicht der Vollstreckungsschuldnerin spätestens Mitte September 2019 klar war, dass „für irgendwelche weiteren Vergleichsgespräche“ … „kein Raum“ war (s. den Schriftsatz vom 16.09.2019, Bl. 384 d. A.), war – und ist – die Angelegenheit nunmehr zwar mit höchster Dringlichkeit zu behandeln. Dass dies der Vollstreckungsschuldnerin bewusst ist, lässt ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 25.10.2019 nicht auch nur ansatzweise erkennen. Andererseits erscheint dem Senat die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 € im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung sowohl des Werts der Hauptsache als auch des derzeitigen Verfahrensstadiums als ausreichend und angemessen (vgl. auch BeckOK-BGB/Stürner, Stand: 01.12.2018, § 888 Rn. 25 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO. Der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes in einem Ordnungsmittelverfahren bemisst sich in der Regel nach der Höhe des gegen ihn in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Zwangsgeldes (OLG Celle, BeckRS 2014, 08198 m. w. N.; BeckOK-BGB/Stürner, Stand: 01.12.2018, § 888 Rn. 30), das hier 5.000,00 € beträgt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!