Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Frankfurt am Main vom 16.07.2024 aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses wird zurückgewiesen.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am XX.XX.1947 geborene Erblasser mit iranischer sowie seit dem 16.06.2014 zusätzlich deutscher Staatsangehörigkeit ist am XX.XX.2021 in Stadt1 verstorben.
Der Nachlass umfasst gemäß von dem Nachlasspfleger erstellten Nachlassverzeichnis vom 02.05.2024 (Bl. 293 ff. d.A.) Geschäftsanteile an inländischen grundstückshaltenden Gesellschaften sowie inländische Hausgrundstücke, ferner Immobiliarvermögen in Stadt2 (Frankreich) und Geldvermögen in Deutschland und Luxemburg. Den Reinwert der von ihm ermittelten Vermögenswerte hat der Nachlasspfleger auf rd. 36,1 Mio Euro veranschlagt (Bl. 298 d.A.).
Ferner war der Erblasser nach Darstellung der Beteiligten zu 2) und 3) an fünf Gesellschaften mit Sitz im Iran beteiligt, deren Wert der Nachlasspfleger bislang nicht ermittelt hat.
Nach Darstellung der Beteiligten zu 2) und 3) befand sich der lebzeitige Hauptwohnsitz des Erblassers zunächst in Stadt3/Iran und hatte dieser sich nur gelegentlich für Einkäufe an seinem Nebenwohnsitz in Stadt1 aufgehalten. Weitere Nebenwohnsitze habe er in Stadt2 (Frankreich) und möglicherweise in der Türkei unterhalten. Infolge einer im Januar 2020 festgestellten Krebserkrankung habe er sich seither zwecks medizinischer Behandlung überwiegend in Deutschland aufgehalten. Gleichwohl habe der Erblasser auch seither enge wirtschaftliche und persönliche Bindungen an den Iran aufgewiesen, so dass sich sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt dort befunden habe.
Die Beteiligte zu 1) hat in ihrem Erbscheinsantrag vom 01.08.2022 (Bl. 99 d.A.) Stadt1 als letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angegeben und mit Schriftsatz vom 08.02.2024 (Bl. 285 d.A.) einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Iran in Abrede gestellt. Vielmehr sei der Erblasser zusammen mit der Beteiligten zu 1) in seinem Wohnhaus in Stadt1 ansässig gewesen und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch im Zeitpunkt seines Ablebens im Inland gehabt. Im Beschwerdeverfahren hat sie ferner vorgetragen, der Erblasser habe sich schon seit 2011 wegen eines von ihm in Stadt1 betriebenen Bauvorhabens ständig im Inland aufgehalten habe. Zudem habe er Deutschland als Ort seines Lebensmittelpunkts auch dadurch manifestiert, dass er im Jahre 2014 die zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe.
In der Meldebescheinigung über den Erblasser (Bl. 32R d.A.) ist ein Meldewohnsitz in Stadt1 angegeben; der Familienstand des Erblassers ist laut erweiterter Meldeauskunft vom 17.11.2021 (Bl. 52 d.A.) „nicht verheiratet“.
Der Auszug aus dem Standesregister der iranischen Behörden vom 19.11.1992 (Übersetzung Bl. 220 ff. d.A.) weist für den Erblassers als einzige Eheschließung eine 1982 geschiedene Ehe mit Frau A aus.
Nach Vorbringen der Beteiligten zu 1) handelt es sich bei ihr um die einzige von dem Erblasser wirksam angeheiratete Ehefrau. Die Eheschließung sei ausweislich einer – in ihrer Echtheit zwischen den Beteiligten allerdings strittigen – Heiratsurkunde eines iranischen Heiratsnotariats (Bl. 47 ff., Bl. 161 ff. d.A.) am 11.01.1994 vor dem Notariat Nr. 307 in Teheran geschlossen und beurkundet worden. In einem von den Beteiligten zu 2) und 3) in seiner Richtigkeit bestrittenen Personenstandsregisterauszug der iranischen Behörden vom 17.06.2021 (Bl. 113 d.A.) wird die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers geführt.
Gemäß Bescheinigung der Justizbehörden des Iran vom 26.09.2022 (Bl. 128/Übersetzung Bl. 128 R) war das Notariat Nr. 307 in der Zeit vom 23.11.1993 bis 06.10.1999 geschlossen.
Der Beteiligten zu 2) ist ausweislich Certificate of Birth vom XX.XX.1987 (in Konvolut Bl. 56 ff. d.A. enthalten) am XX.XX.1987 mit Geburtsort Stadt3 (Vereinigte Staaten von Amerika) als Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 3) geboren worden. In dem Erbschein vom 30.07.2021 (Bl. 38R d.A.) und dem Personenstandsregisterauszug der iranischen Behörden vom 17.06.2021 (Bl. 113 d.A.) wird der Beteiligte zu 2) als Sohn des Erblassers ausgewiesen.
Seine Abstammung von dem Erblasser sowie die Ehelichkeit dieser Abstammung werden von der Beteiligten zu 1) bestritten. Die Beteiligte zu 3) habe seinerzeit in den Vereinigten Staaten von Amerika gelebt. Schon eine Einreise des Erblassers in dem in Frage kommenden Empfängniszeitraum lasse sich nicht feststellen, da aus dem Reisepass des Erblassers kein damit korrespondierendes Einreisevisum ersichtlich sei.
Jedenfalls sei der dafür von der Beteiligten zu 1) als Zeugin benannten Schwester des Erblassers, Frau B, zu Lebzeiten des Erblassers nichts von einer leiblichen Abstammung des Beteiligten zu 2) von dem Erblasser bekannt geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 2) nach den Vorschriften des iranischen Erbrechts aufgrund seiner außerehelichen Abstammung und mangels Anerkennung oder Adoption nicht nach dem Erblasser erbberechtigt. An dieser Rechtslage habe auch die von der Beteiligten zu 1) ohnedies in ihrer Wirksamkeit in Abrede gestellte Eheschließung der Beteiligten zu 3) mit dem Erblasser nichts ändern können, da das iranische Recht keine Legitimation einer nichtehelichen Geburt durch spätere Eheschließung der Kindesmutter kenne.
Die Beteiligte zu 3) hat ausweislich Licence and Certification of Marriage des County of Los Angeles (Bl. 34 ff., Bl. 56 ff. d.A.) am 18.01.1990 in Stadt5/Kalifornien die Ehe mit dem Erblasser geschlossen. Die Beteiligte zu 1) stellt in Abrede, dass der Erblasser sich am 18.01.1990 zwecks Eheschließung mit der Beteiligten zu 3) in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten haben könne, da in dem Reisepass des Erblassers (BF 10, Bl. 395 ff. eA.) kein mit einem solchen Aufenthalt korrespondierendes Visum enthalten sei. Jedenfalls seien die Förmlichkeiten einer Eheschließung nach seinerzeit gültigem kalifornischen Eherecht nicht gewahrt worden.
Die Beteiligte zu 4) hat ausweislich einer von dem Islamischen Kreis Stadt1 e.V. am 16.08.2005 ausgestellten Bescheinigung (Bl. 112 d.A.) an diesem Tag in Stadt1 eine Ehezeremonie nach iranischem Recht mit dem Erblasser durchgeführt. Sie sieht einzig ihre Eheschließung mit dem Erblasser als wirksam an. Da es sich bei dem Beteiligten zu 2) nicht um einen nach dem Erblasser erbberechtigten Abkömmling handele und der Erbfall nach deutschem Erbrecht zu beurteilen sei, stehe ihr eine Erbquote von ¾ nach dem Erblasser und der Schwester des Erblassers eine Erbquote von ¼ zu.
Folgende Entscheidungen iranischer Behörden und Gerichte über die Erbfolge nach dem Erblasser sind von den Beteiligten zu den Akten gereicht worden:
Die 54. Filiale des Komplexes 2 des Streitbeilegungsrats Teheran hat mit Entscheidung vom 19.06.2021 (Bl. 6 d.A. u. Bl. 48 d.A.) festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) zu ¼ Erbin der Mobilien und Immobilien des Erblassers geworden sei und der restliche Nachlass der Schwester B des Erblassers zustehe.
Mit auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilter Erbbestätigung des Streitbeilegungsrats der Zweigstelle 220 des 5. Bezirks von Teheran vom 30.07.2021 – Az. … – (Übersetzung Bl. 56 d.A.) ist bekundet worden, dass Erben des Erblassers der Beteiligte zu 3) und die Beteiligten zu 1) und 2) geworden seien, wobei den Beteiligten zu 1) und 3) insgesamt 1/8 der beweglichen Güter des Verstorbenen und des Werts seiner Immobilien und der Rest des Vermögens des Erblassers dem Beteiligten zu 2) als Sohn des Erblassers zustehe.
Mit Entscheidung vom 23.08.2022 (Bl. 168 ff. d.A.) hat die Zweigstelle 211 des Gerichts des Sh. Mofateh Justizzentrums entschieden, dass die Beteiligte zu 3) aus dem – nicht vorliegenden- Rechtsspruch Nr. … der Zweigstelle 220 des Streitbeilegungsrats zu streichen und dieser insoweit aufzuheben sei. Es sei eindeutig, dass es an einer offiziellen Heiratsurkunde der iranischen Behörden und einer Eintragung der Eheschließung in der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 2) fehle. Gemäß (von den Beteiligten nicht zur Akte gereichter) Entscheidung des Zweigs 26 des Berufungsgerichts der Provinz Teheran zu Az. … vom 16.05.2022 seien die von der Beteiligten zu 3) vorgelegten Urkunden und Dokumente kein schlüssiger Beweis für eine Eheschließung der Beteiligten zu 3) mit dem Erblasser.
Mit Urteil der Zweigstelle 267 des Familiengerichts Teheran vom 09.10.2022 (Az. …) ist aufgrund Klage des Beteiligten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) die von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Urkunde des Notariats 307 von Teheran vom 11.01.1994 für nichtig erklärt und annuliert worden. Das Notariat sei nach Feststellung des Gerichts im Ausstellungszeitpunkt geschlossen gewesen sei.
Mit weiterem, ebenfalls am 09.10.2022 der Zweigstelle 267 des Familiengerichts Teheran erlassenen Urteil (Az. …, Übersetzung Bl. 132 ff. d.A.) ist eine Klage der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) auf Anerkennung der von dem Beteiligten zu 2) bestrittenen Rechtmäßigkeit ihrer Eheschließung zurückgewiesen worden. Die Beteiligte zu 1) habe keine ausreichenden Beweise für eine Eheschließung mit dem Erblasser vorgelegt.
Die 26. Kammer des Berufungsgerichts Provinz Teheran hat mit Entscheidung vom 29.06.2024 (Übersetzung Bl. 440 ff. d.A.) die zu Az. … und … ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Es sei von einer wirksamen Eheschließung der Beteiligten zu 1) mit dem Erblasser auszugehen. Das Notariat 307 in Teheran sei seinerzeit trotz Suspendierung des Notars geöffnet gewesen und habe Urkunden ausgestellt. Zudem sei die Eheschließung der Beteiligten zu 1) mit dem Erblasser durch Zeugenaussagen und eine Eintragung in der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1) belegt.
Dieses Urteil ist gemäß Darstellung der Beteiligten zu 2) und 3) mit Urteil des obersten Gerichtshofs des Iran vom 04.03.2025 (nicht vorgelegt) aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Das Verfahren sei derzeit noch in dem Iran anhängig.
Die Kammer 102 des Berufungsgerichts der Provinz Teheran hat mit sogleich in Rechtskraft erwachsener Entscheidung vom 22.01.2025 (Bl. 511 ff eA.) die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen eine (von den Beteiligten nicht vorgelegte) Entscheidung des zweiten Strafgerichts von Teheran vom 01.10.2024 zurückgewiesen, mit der diese die Beteiligte zu 1) aufgrund Verwendung einer nach den Feststellungen dieses Gerichts erwiesenermaßen gefälschten Heiratsurkunde Nr. … vom 11.01.1994 des Heiratsnotariats Nr. 307 von Teheran wegen Urkundenfälschung abgeurteilt hatte. Das Berufungsgericht hat die Erwägungen des Strafgerichts gebilligt, wonach von einer Fälschung auszugehen sei, da nach Darstellung der Beteiligten zu 1) und ihres Bevollmächtigten ein Original dieser Urkunde nicht mehr vorgelegt werden könne, da sie entwendet worden sei. Für eine Fälschung spreche neben der seinerzeitigen Schließung des Notariats auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) weder die Entwendung zur Anzeige gebracht noch sich um Ausstellung einer Zweitschrift durch das Notariat bemüht habe.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben mit zu Protokoll des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles/Vereinigte Staaten von Amerika genommenem Antrag vom 18.12.2021 (Bl. 53 ff. d.A.) die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, wonach der Erblasser in Anwendung iranischen Erbrechts aufgrund gesetzlicher Erbfolge hinsichtlich seines unbeweglichen Vermögens von dem Beteiligten zu 2) als Alleinerbe mit der Maßgabe beerbt worden sei, dass den Beteiligten zu 1) und 3) als Ehefrauen des Erblassers zu gleichen Teilen ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch von 1/8 des Werts des unbeweglichen Vermögens des Erblassers zustehe und der Erblasser hinsichtlich seines beweglichen Vermögens zu 7/8 von dem Beteiligten zu 2) und zu jeweils 1/16 von den Beteiligten zu 1) und 3) beerbt worden sei.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.10.2022 (Bl. 120) haben die Beteiligten zu 2) und 3) ihren Antrag dahin geändert, dass es sich allein bei der Beteiligten zu 3) um eine nach iranischem Recht erbberechtigte Ehefrau des Erblassers gehandelt habe und der auf die Ehefrauen des Erblassers entfallende Erbteil von 1/8 des unbeweglichen Vermögens sowie der Anspruch auf Wertausgleich von 1/8 des Werts des unbeweglichen Vermögens somit unter Ausschluss der Beteiligten zu 1) allein auf die Beteiligte zu 3) entfalle. Die Beteiligte zu 1) sei keine weitere neben der Beteiligten zu 3) erbberechtigte Ehefrau des Erblassers, da sie nicht mit ihm verheiratet gewesen sei. Die von ihr vorgelegte Heiratsurkunde des Notariats 307 von Teheran sei gefälscht.
Die Beteiligte zu 1) ist dem mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2023 entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie Rechtsmittel gegen die von den Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegten Entscheidungen der iranischen Gerichte eingelegt habe, mit denen die Eheschließung der Beteiligten zu 1) mit dem Erblasser verneint worden war.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2025 (Bl. 290 d.A.) haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins entsprechend einer vorläufigen Erbquote der Beteiligten zu 3) von 1/16 beantragt. Über die Erbenstellung der Beteiligten zu 1) könne das Nachlassgericht nach Abschluss des im Iran anhängigen Berufungsverfahrens entscheiden.
Mit Beschluss vom 20.10.2023 (Bl. 263 ff. d.A.) hat das Nachlassgericht das Verfahren nach §§ 21, 352 Abs. 1 Nr. 6 FamFG bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Berufungsgericht der Provinz Teheran mit Az. … ausgesetzt.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen die Aussetzungsentscheidung mit Schriftsatz vom 09.11.2023 (Bl. 269 d.A.) Beschwerde eingelegt.
Mit Teilabhilfebeschluss auf Datum 15.07.2024, zur Geschäftsstelle gelangt am 16.07.2024 (Bl. 321 d.A.) hat das Nachlassgericht die aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 2) und 3) vom 18.01.2022 in Verbindung mit der Antragsänderung vom 15.04.2024 zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach der Beteiligte zu 2) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein beerbt habe und die Beteiligte zu 3) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe. Es sei beabsichtigt, das Europäische Nachlasszeugnis mit diesem Inhalt zu erteilen. Die Erteilung des Zeugnisses werde bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.
Der Beschluss ist von dem Nachlassgericht im Wesentlichen wie folgt begründet worden:
Die Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts folge jedenfalls aus Art. 10 EuErbVO, da wesentliche Nachlassgegenstände im Inland belegen seien. Durch das deutsch-persische Niederlassungsabkommen vom 17.02.2019 sei die Anwendung der EuErbVO nicht ausgeschlossen. Der Erblasser sei deutsch-iranischer Doppelstaatler. Gemäß Art. 21 EuErbVO sei der Erbfall nach iranischem Erbrecht zu beurteilen. Zwar sprächen einige Indizien dafür, dass sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Inland und in Stadt1 befunden habe. Einen letzten gewöhnlichen Inlandsaufenthalt unterstellt, ergebe sich die Anwendung des iranischen Erbrechts jedoch aus einer gemäß Art. 21 EuErbVO engeren Verbindung des Erblassers zum Iran. Der Erblasser sei ursprünglich iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens gewesen und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nur nachträglich angenommen. Er habe einen Wohnsitz in Stadt3 gehabt. Wesentliche Bindungen an das Inland seien hingegen nicht feststellbar. Die Ehe mit der Beteiligten zu 3) sei in den USA geschlossen worden, wo auch der Beteiligte zu 2) geboren worden sei. Die behauptete Ehe mit der Beteiligten zu 1) sei gleichfalls im Iran geschlossen worden. Ob die Ehe mit der Beteiligten zu 1) in der behaupteten Weise bestehe, könne für die Erteilung des zuletzt beantragten Europäischen Teil-Nachlasszeugnisses dahinstehen. Nach Art. 901 i.V. m. Art. 943 ZGB Iran entfalle auf die Ehefrauen eines Erblassers bei gleichzeitigem Vorhandensein eines männlichen Abkömmlings – hier des Beteiligten zu 2) – eine gemeinschaftliche Erbquote von 1/8. Diese sei allein zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) aufzuteilen, da die Beteiligte zu 4) von vornherein nicht als erbberechtigte Ehefrau in Betracht komme. Ihre Eheschließung mit dem Erblasser sei bereits gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Ehe im Inland, aber nicht in der gemäß § 1310 Abs. 1 BGB erforderlichen Weise vor einem Standesbeamten geschlossen worden war. Da die Beteiligte zu 4) deutsche Staatsangehörige sei, ergebe sich eine Wirksamkeit der Eheschließung auch nicht nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Somit sei der Ehefrauenerbteil, der sich gemäß Art. 901 ZGB im Grundsatz auf 1/8 belaufe, gemäß Art. 943 ZGB zu gleichen Teilen auf die Beteiligten zu 1) und 3) aufzuteilen, so dass auf die Beteiligte zu 3) jedenfalls der mit dem zuletzt gestellten Antrag beanspruchte Anteil von 1/16 entfalle. Gegenständlich beschränke sich der Erbteil der Beteiligten zu 3) dabei auf einen Anteil am beweglichen Vermögen, da das unbewegliche Vermögen gemäß Art. 947 ZGB allein dem als Sohn des Erblassers erbberechtigten Beteiligten zu 2) zustehe und die Beteiligten zu 3) insoweit nur einen Wertausgleich beanspruchen könne. Die Erbberechtigung des Beteiligten zu 2) als Sohn des Erblassers sei hinreichend durch die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde der kalifornischen Behörden nachgewiesen. Die Beteiligte zu 3) habe ihre Stellung als erbberechtigte Ehefrau durch die von ihr vorgelegte Heiratsurkunde der kalifornischen Behörden nachgewiesen. Das Fehlen einer Unterschrift des Erblassers unter dieser Urkunde zeige auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beteiligten zu 1) keine Unwirksamkeitsgründe auf. Auf eine Anerkennung der Eheschließung nach kalifornischem Recht durch die iranischen Behörden komme es nicht an. Vielmehr bleibe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.02.2010, 31 Wx 37/09, juris Rn. 26) unschädlich, dass diese Nichtanerkennung eventuell zu einer sogenannten hinkenden Ehe geführt habe. Eine Ergebniskorrektur über den Gesichtspunkt des ordre public sei nicht veranlasst, da es dafür an dem erforderlichen Inlandsbezug des Erbfalls fehle.
Die weitere Aussetzung des Verfahrens sei hiernach allein hinsichtlich des auf die Beteiligte zu 1) entfallenden Erbteils von 1/16 erforderlich
Der Beschluss ist der Beteiligten zu 4) mit Verfügung vom 17.07.2024 (Bl. 326 d.A.) gegen sodann nicht zurückgelaufene Zustellungsurkunde übermittelt worden.
Mit Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 23.09.2024 (Bl. 500 ff. d.A.) ist die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Aussetzungsentscheidung des Nachlassgerichts vom 20.10.2023 festgestellt worden, nachdem die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 17.09.2024 (Bl. 478 d.A.) klargestellt hatten, dass das Nachlassgericht dem von ihnen zuletzt gestellten Erteilungsantrag bereits mit seiner Entscheidung vom 15.07.2024 (Bl. 321 d.A.) in vollem Umfang entsprochen habe.
Die Beteiligte zu 4) hat mit am 01.08.2024 zu Protokoll des Nachlassgerichts (Bl. 345 d.A.) übergebenem Schreiben vom 01.08.2024 (Bl. 354 d.A.) Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts vom 15.07.2024 eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Wirksamkeit ihrer Eheschließung mit dem Erblasser durch die von ihr vorgelegten Entscheidungen der iranischen Gerichte bestätigt worden sei und die Durchführung einer nach iranischem Recht wirksamen Heiratszeremonie durch Zeugenaussagen und Vorlage einer Videoaufzeichnung nachgewiesen werden könne.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 4) mit Beschluss vom 09.08.2024 (Bl. 366 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die vorgelegte Entscheidung belege allenfalls, dass die Beteiligte den Erblasser am 16.08.2005 religiös geheiratet habe, sei aber nicht ausreichend, um die Wahrung der von § 1310 Satz 1 BGB für Eheschließungen im Inland vorgeschriebenen standesamtlichen Form nachzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Beschwerde der Beteiligten zu 4) mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2024 (Bl. 480 ff. d.A.) entgegengetreten. Es bestünden unverändert Zweifel daran, dass die von der Beteiligten zu 4) behauptete Eheschließungszeremonie vor dem islamischen Kreis in Stadt1 stattgefunden habe.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr mit einfachem Schreiben vom 15.07.2024 (Bl. 328 d.A.) unter ihrer iranischen Heimatanschrift zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.08.2024 (Bl. 430 d.A.) Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei ihr um die einzige rechtmäßige Ehefrau des Erblassers handele. Die Wirksamkeit ihrer Eheschließung mit dem Erblasser sei mittlerweile auch durch das von ihr vorgelegte Urteil der 26. Zivilkammer des Berufungsgerichts der Provinz Teheran vom 29.06.2024 (Übersetzung Bl. 536 ff. d.A.) bestätigt worden. Hingegen handele es sich bei der Beteiligten zu 3) mangels wirksamer Eheschließung nicht um eine erbberechtigte Ehefrau des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) sei ebenfalls kein nach dem Erblasser erbberechtigter Abkömmling. Er sei aus der Beziehung des Erblassers mit der Beteiligten zu 3) im Jahre 1987 und damit vor der von ihr behaupteten Eheschließung aus dem Jahre 1990 hervorgegangen. Damit handele es sich bei ihm nach dem maßgeblichen Abstammungsrecht des Iran um einen nichtehelichen Abkömmling, der nach dem Erbrecht des Iran nicht erbberechtigt sei. Zudem habe der Erblasser zu Lebzeiten keinen Kontakt zu dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) gehabt und sich bei Ausstellung der allein von der Beteiligten zu 3) beantragten Geburtsurkunde nicht in den Vereinigten Staaten aufgehalten. Ergänzend hat sie mit Stellungnahme vom 16.09.2024 (Bl. 475 d.A.) geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls wegen Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB unwirksam sei. Ein die Anwendung des deutschen ordre public rechtfertigender Inlandsbezug, der die Anwendung der geschlechterdiskriminierenden Erbquoten des iranischen Erbrechts auf den Erbfall ausschließe, folge bereits daraus, dass der Erblasser über erhebliche Vermögenswerte im Inland verfüge und deutscher Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz im Inland gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 17.01.2025 (Bl. 58 eA.) nicht abgeholfen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind mit Verfügung des Berichterstatters vom 28.02.2025 (Bl. 256 eA.) darauf hingewiesen worden, dass die angefochtene Entscheidung voraussichtlich aufgehoben werden müsse, da gegen den Antrag von den übrigen Beteiligten Einwände im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhoben worden seien und dieses Erteilungshindernis auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG von dem Beschwerdegericht zu beachten sei. Den Beteiligten zu 2) und 3) werde daher eine Rücknahme ihres Antrags nahegelegt.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben daraufhin mit Schriftsatz vom 12.03.2025 (Bl. 279 ff. eA.) ihren Antrag zurückgenommen.
Die Beteiligten zu 1) und 4) sind mit Verfügung vom 17.03.2025 (Bl. 293 eA.) um Stellungnahme gebeten worden, ob der Antragsrücknahme zugestimmt werde. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.03.2025 (Bl. 457 eA.) ihre Zustimmung zur Antragsrücknahme ausdrücklich verweigert. Die Beteiligte zu 4) hat eine Erklärung zur Frage der Zustimmung weder binnen der ihr dafür eingeräumten Frist noch seither abgegeben.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben nunmehr mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2025 (Bl. 477 eA.). bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Der Erbschein solle gegenständlich beschränkt auf das in Deutschland befindliche Vermögen des Erblassers die Beteiligte zu 3) zu 1/4 und den Beteiligten zu 2) zu 3/4 als Miterben ausweisen. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlassvermögens solle allein der Beteiligte zu 2) als Erbe des Erblassers ausgewiesen werden. Zur Begründung haben die Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemacht, dass der Erbfall zwar im Ausgangspunkt iranischem Erbrecht unterliege. Die Erbberechtigung des Beteiligten zu 2) ergebe sich dabei jedenfalls daraus, dass der Erblasser die Beteiligte zu 3) in Stadt3 (Vereinigte Staaten von Amerika) am 29.12.1986 und damit vor der Geburt des Beteiligten zu 3) mit einer Eheschließung nach islamischem Ritus geehelicht habe, bevor die Ehe 1990 nochmals vor den kalifornischen Behörden geschlossen worden sei. Für die Beteiligte zu 3) müsse im Wege einer ordre public Korrektur des iranischen Erbrechts die ihr nach iranischem Erbrecht als Ehefrau zustehende Erbquote von 1/8 in Anwendung tragender Grundsätze der deutschen Rechtsordnung auf eine Quote von ¼ erhöht werden, soweit das bewegliche Vermögen des Erblassers betroffen sei. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens bestehe ein schuldrechtlicher Wertausgleichsanspruch der Beteiligten zu 3) außerhalb ihrer in dem zu erteilenden Erbschein verlautbarten Erbquote.
Eine Entscheidung des Nachlassgerichts über diesen Erbscheinsantrag sowie den zuvor von der Beteiligten zu 1) gestellten Erbscheinsantrag vom 01.08.2022 (Bl. 99 d.A.) steht derzeit noch aus.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) sind zulässig und haben auch in der Sache dahin Erfolg, dass der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist.
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) sind nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG i.V.m. § 58 ff. FamFG zulässig.
a) Die Beschwerden sind in der von § 43 Abs. 1 Satz 3 IntErbRVG geforderten Weise bei dem Ausgangsgericht eingelegt worden.
b) Die Regelung über den Beschwerdewert aus § 61 FamFG findet gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IntErbRVG keine Anwendung.
c) Die Beschwerdefrist nach § 43 Abs. 3 IntErbRVG ist für beide Beschwerdeführerinnen gewahrt.
aa) Für die Beteiligte zu 4) ist aufgrund ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 FamG eine Beschwerdefrist von einem Monat maßgeblich, die sie mit ihrer am 01.08.2024 zu Protokoll des Nachlassgerichts erhobenen Beschwerde gewahrt hat.
bb) Die für die Beteiligte zu 1) aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland maßgebliche Frist von gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Nachlassgerichts vom 17.07.2024 ist mit der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten durch am 30.08.2024 bei dem Nachlassgericht eingereichten Schriftsatz (Bl. 430 d.A.) gleichfalls gewahrt.
d) Die Beschwerdeberechtigung ist durch Art. 72 EuErbVO sowie die dazu ergänzende innerstaatliche Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG in zu § 59 FamFG spezieller Weise geregelt (vgl. Sternal/Zimmermann, FamFG, 2023, § 43 IntErbRVG , Rn. 9). Nach Art. 72 EuErbVO können Entscheidungen der jeweiligen Ausstellungsbehörde von den Personen mit einer Anfechtungsklage gemäß Art. 72 EuErbVO, also der Beschwerde gemäß § 43 IntErbRVG angefochten werden, die berechtigt sind, ein Zeugnis zu beantragen. Die in § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG geregelten Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung ergeben sich dabei auch nach Auffassung des Gesetzgebers bereits aus Art. 72 EuErbVO (vgl. BT-Drs. 18/4201, S. 53), so dass § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG gegenüber Art. 72 EuErbVO keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer von der Verordnung abweichenden Regelung der Anfechtungsbefugnis zukommt, sondern diese Vorschrift im Sinne einer deklaratorischen Wiederholung des Art. 72 EuErbVO aufzufassen ist. Gemäß Art. 72 i.V.m. Art 65 Abs. 1 und Art. 63 EuErbVO steht die Anfechtungsbefugnis insbesondere Erben zu. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind hiernach jeweils beschwerdebefugt, da von ihnen geltend gemacht wird, Erbinnen des Erblassers geworden zu sein. Ob die Beteiligten zu 1) und 4) die behauptete Rechtsstellung innehaben, ist im Rahmen des Art 72 EuErbVO i.V.m. § 33 Abs. 2 Nr. 1 EuErbVO erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Denn das das Anfechtungsrecht steht nach Art. 72 EuErbVO den Personen zu, die nach Art. 65 EuErbVO antragsberechtigt wären. Soweit dabei Art. 63 Abs. 1 EuErbVO das Antragsrecht „den Erben“ des Erblassers zuweist, liegt fern, dass damit nur der Personenkreis gemeint sein soll, dem das Erbrecht tatsächlich zusteht, also die Antragsbefugnis erst bejaht werden darf, wenn das Erbrecht des jeweiligen Antragstellers zuverlässig festgestellt worden war. Vielmehr muss für die Bejahung der Anfechtungsbefugnis nach Art. 72 EuErbVO ausreichen, dass dem in Frage stehenden Beteiligten die Stellung eines Erben des Erblassers zumindest potenziell zusteht (vgl. jurisPK-BGB/Kleinschmidt, Stand 22.10.2024, Art. 72 EuErbVO Rn. 18). Denn es liegt fern, dass der Verordnungsgeber das Anfechtungsrecht nur solchen Beteiligten zugestehen wollte, deren Erbrecht positiv feststeht, also die Feststellung der Erbenstellung bereits Voraussetzung für das Recht zur Anfechtung sein soll. Ausreichend ist im Rahmen der Art. 72 EuErbVO damit letztlich in einer zu den innerstaatlichen Anforderungen des § 59 FamFG vergleichbaren Weise, dass eine Beeinträchtigung der Rechte des Anfechtenden zumindest möglich erscheint (vgl. Senat, NJW-RR 2021, 730, juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab steht sowohl der Beteiligten zu 1) wie auch der Beteiligten zu 4) ein Anfechtungsrecht gemäß Art. 72 EuErbVO zu.
Die Beteiligten zu 1) und 4) nehmen für sich jeweils eine Rechtsstellung als Erbinnen des Erblassers in Anspruch. Dabei kommt es nach den dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, ob die Beteiligten zu 1) und 4) diese Rechtsstellung, die Richtigkeit ihres tatsächlichen Vorbringens unterstellt, bei umfassender Schlüssigkeitsprüfung zu Recht für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr reicht aus, dass die Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 4) jedenfalls möglich erscheint.
Die Möglichkeit einer Erbenstellung der Beteiligten zu 4) lässt sich dabei auch nicht deshalb verneinen, weil die Wirksamkeit ihrer Eheschließung mit dem Erblasser verneint werden müsste. Zwar beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Formwirksamkeit einer im Inland geschlossenen Ehe auch dann allein nach inländischem Recht, wenn die Ehe ausländischem Eherecht unterliegt und nach dessen Vorschriften formwirksam zustande gekommen wäre. Die Eheschließung der von der Beteiligten zu 4) nach ihrem Vorbringen im Inland geschlossenen Ehe mit dem Erblasser wäre hiernach unwirksam, da sie nicht in der gemäß § 1310 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Weise vor einem Standesbeamten geschlossen worden ist und im Verhältnis zum Iran auch die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB eine im Inland nach den Förmlichkeiten einer ausländischen Rechtsordnung geschlossenen Ehe in Durchbrechung des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB als wirksam ansieht.
Jedoch lässt sich nicht mit der für die Verneinung eines Anfechtungsrechts der Beteiligten zu 4) im Sinne des Art. 72 EuErbVO erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass die innerstaatliche Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ihrerseits durch eine dazu vorrangige und in Art. 20 ff. EuErbVO mitenthaltene Kollisionsregelung verdrängt worden ist.
Bei der Frage, ob ein Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in der für die Erlangung eines Erbrechts nach dem von Art. 20 ff. EuErbVO zur Anwendung berufenen Erbrechts erforderlichen Weise im Todeszeitpunkt wirksam mit dem Erblasser verheiratet gewesen war, handelt es sich um eine für die Beurteilung seines Erbrechts vorgreifliche Frage des Familienrechts. Für die Beurteilung solcher Vorfragen kommt entweder eine sogenannte selbständige Anknüpfung, also die Beurteilung dieser Frage nach dem Kollisionsrecht des jeweiligen Entscheidungsstaats (lex fori) oder eine unselbständige Anknüpfung, also die Beurteilung nach der Rechtsordnung desjenigen Staats in Betracht, dessen Erbrecht nach Art. 20 ff. EuErbVO zur Anwendung berufen worden ist. Wird Art. 21 ff. EuErbVO die Anordnung einer unselbständigen Anknüpfung von Vorfragen entnommen, kann dieser unionsrechtliche Spezialvorschrift einen Vorrang vor Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBG zukommen. Ob von dem nach Art. 21 ff. EuErbVO zur Anwendung berufenen Erbrecht aufgeworfene Vorfragen selbständig oder unselbständig anzuknüpfen sind, ist strittig und von dem EuGH noch nicht entschieden worden. Zwar wird vielfach eine selbständige Vorfragenanknüpfung befürwortet (vgl. NK-BGB/Looschelders, 2024, Art. 1 EuErbVO Rn. 21-23; Kroiß/Horn/Köhler, Nachfolgerecht, 2023, Vor Art. 20 EuErbVO Rn. 23, beide m.w.N.). Wenn Art. 1 Abs. 2 EuErbVO die dort geregelten Rechtsverhältnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehme, falls es sich dabei um eine Hauptfrage handele, könne nichts anderes gelten, falls sich dieselbe Frage bei der Anwendung des von der Verordnung zur Anwendung berufenen Sachrechts sodann als Vorfrage stelle. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die EuErbVO keinen klarstellenden Zusatz wie Art. 1 Abs. 2 der Rom III-VO enthalte, wonach der Ausschluss des Anwendungsbereichs auch für Vorfragen gilt. Zwar seien somit nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EuErbVO die dort in Art. 2 a) erfassten Abstammungs- und Familienverhältnisse nur als Hauptfrage aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen worden. Jedoch könne nicht angenommen werden, dass die Verordnung indirekt über eine Vorfragenanknüpfung den Mitgliedstaaten die Anwendung von Rechtsnormen vorgeschrieben habe, die von der Verordnung jedenfalls dann von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen worden seien, wenn es sich dabei um die kollisionsrechtliche Hauptfrage handele (vgl. Nordmeier ZEV 2012, 513 <515>). Von anderen Stimmen der innerstaatlichen Literatur wird jedoch eine unselbständige Anknüpfung bei der Anwendung der EuErbVO hervortretender Vorfragen nach dem gemäß Art. 20 ff. der Verordnung zur Anwendung berufenen Recht befürwortet (vgl. etwa Grüneberg/Thorn, Art. 1 EuErbVO Rn. 5; Sternal/Zimmermann, FamFG, 2023, § 36 IntErbRVG Rn. 7; Müko-BGB/Dutta, 2025, Vor Art. 20 EuErbVO Rn. 53 mwn in Fußn. 77). Dafür lässt sich etwa die Erwägung anführen, dass die für das Erbrecht des jeweiligen Beteiligten maßgeblichen Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnisse anderenfalls im Wege einer selbständigen Anknüpfung nach dem Kollisionsrecht der jeweiligen lex fori beurteilt werden müssten und sich dann je nach der Rechtsordnung des Erteilungsstaats unterschiedliche Auffassungen über das Erbrecht des jeweiligen Antragstellers ergeben könnten (vgl. jurisPK-BGB/Kleinschmidt, Art. 67 EuErbVO , Rn. 17). Wird demzufolge von einer unselbständigen Anknüpfung ausgegangen, ist bei Anwendung des iranischen Erbrechts zugleich von dieser Rechtsordnung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Eheschließung unter Einbezug ihrer Formwirksamkeit auszugehen, so dass Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dieser unionsrechtlich vorgeschriebenen Vorfragenanknüpfung verdrängt wird.
Nach dem Recht des Iran wird dabei auch eine von iranischen Staatsangehörigen schiitischen Glaubens außerhalb des Irans formlos durch schlichten Konsens der Eheleute geschlossene Ehe als wirksam angesehen (vgl. OLG München ZEV 2010, 255 m.w.N.). Ob die in Deutschland herrschende Auffassung zutrifft, wonach eine im Ausland nach iranischem Eherecht geschlossene Ehe zu ihrer Wirksamkeit einer Registrierung bei den iranischen Behörden bedarf (so OLG München ZEV 2010, 255 m.w.N.), oder es sich bei diesem Registrierungserfordernis um ein durch anderweitige Beweismittel ersetzbares bloßes Nachweismittel handelt (so z.B. Kaiser/Schnitzler/Yassari, Familienrecht, 2021, Länderteil Iran, Rn. 11 m.w.N.), muss dabei nicht entschieden werden, damit eine gemäß Art. 72 EuErbVO bestehende Anfechtungsbefugnis der Beteiligten zu 4) bejaht werden kann.
Gleiches gilt für die Frage, ob der Verordnung – mit der aus Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB folgenden Konsequenz einer fehlenden Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 4) – eine selbständige Vorfragenanknüpfung nach dem Recht des Erteilungsstaats zu entnehmen ist, oder von ihr die unselbständige Anknüpfung familienrechtlicher Vorfragen vorgeschrieben wird.
Denn es liegt jedenfalls fern, dass der Verordnungsgeber in Art. 72 EuErbVO die Anfechtungsberechtigung im Sinne einer umfassenden Schlüssigkeitsprüfung ihrerseits von der vorherigen Klärung strittiger Fragen zur Auslegung der Verordnung oder einer aus Sicht des Erteilungsstaats fremden Rechtsordnung abhängig machen wollte.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Art. 72 EuErbVO keine strengeren Anforderungen stellt, als sie das inländische Verfahrensrecht mit § 59 FamFG an die Darlegung der Beschwerdebefugnis stellt. Danach reicht jedoch aus, dass ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde, wenn sich die angefochtene Entscheidung in seinem Sinne – hier unter Zugrundelegung einer Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) und 4) als grundsätzlich erbberechtigte Ehefrauen des Erblassers – als unberechtigt erweisen würde (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, § 59 FamFG Rn. 16).
Ein Anfechtungsrecht im Sinne des Art. 72 EuErbVO kann hiernach auch der Beteiligten zu 4) nicht abgesprochen werden.
2. Die somit zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) haben auch in der Sache Erfolg.
a) Über die Begründetheit der Beschwerde ist dabei durch Sachentscheidung des Senats zu befinden. Denn die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts ist nicht durch wirksame Rücknahme des zugrundeliegenden Antrags der Beteiligten zu 2) und 3) gegenstandslos geworden. Die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) und 3) vom 12.03.2025 ist vielmehr ihrerseits wirkungslos, da sie nach Erlass der erstinstanzlichen Endentscheidung erfolgt ist und dann gemäß § 35 Abs. 1 IntErbRVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedurft hätte. Diese Zustimmung fehlt schon allein deshalb, weil die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 31.03.2025 (Bl. 457 eA.) die Erteilung der Zustimmung ausdrücklich abgelehnt hat. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es als Verweigerung der Zustimmung zu werten wäre, dass sich die Beteiligte zu 4) bislang nicht zur Frage der Erteilung oder Verweigerung ihrer Zustimmung erklärt hat.
b) Die hiernach erforderliche Sachprüfung des Senats ergibt, dass die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) auch in der Sache erfolgreich sind.
aa) Seine internationale Zuständigkeit hat das Nachlassgericht zwar zu Recht jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO hergeleitet. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und es befindet sich Nachlassvermögen im Inland. Die inländischen Gerichte sind gemäß Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO in diesem Fall auch zuständig, sofern der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat, sondern im Iran gehabt haben sollte.
bb) Die angefochtene Entscheidung muss ferner nicht schon allein deshalb aufgehoben werden, weil das Nachlassgericht entgegen Art. 67 EuErbVO i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG das Europäische Nachlasszeugnis nicht sogleich erlassen, sondern in Form eines Feststellungsbeschlusses gemäß des auf die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedoch gerade nicht anwendbaren § 352e FamFG entschieden hat. Ein solcher der Erteilung vorgelagerter Beschluss, dass die Voraussetzungen seiner Erteilung vorliegen, ist von Art. 67 EuErbVO i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG gerade nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Gericht das Zeugnis unmittelbar selbst zu erteilen (vgl. Sternal/Zimmermann, 2023, FamFG, § 39 IntErbRVG , Rn. 1; ders., § 352f FamFG Rn. 61).
Soweit das Nachlassgericht gleichwohl einen Feststellungsbeschluss in Anlehnung an § 352e Abs. 1 FamFG erlassen hat, könnte dieser Verfahrensfehler jedoch auch noch in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht geheilt werden, indem der Beschwerdesenat den Feststellungsbeschluss durch Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Beschluss entsprechenden Inhalt ersetzt oder die Sache zwecks Erteilung eines solchen Zeugnisses an das Nachlassgericht zurückverweist.
cc) Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) haben jedoch deshalb Erfolg, weil ein auch von dem Beschwerdesenat nicht heilbares Hindernis für die Erteilung des beantragten Zeugnisses vorliegt.
In dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht sind gegen die Erteilung des von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragten Zeugnisses von den übrigen Beteiligten Einwände erhoben worden. Das Zeugnis hätte daher gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO von vornherein nicht ausgestellt werden dürfen. Dieses Erteilungshindernis kann dabei auch im Beschwerderechtszug nicht durch Prüfung und eventuelle Zurückweisung der erhobenen Einwände geheilt werden. Vielmehr erfordern es Sinn und Zweck des Zeugnisses und seines in Art. 65 ff. EuErbVO geregelten Erteilungsverfahrens, dass das Beschwerdegericht in einem solchen Fall den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne eigene Sachprüfung zurückweist. Das muss jedenfalls dort gelten, wo sich der in Frage stehende Einwand nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahme wie etwa eine einzelne Rückfrage bei einer inländischen oder ausländischen Behörde erledigen lässt, sondern zur Erfüllung der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG umfangreiche und voraussichtlich langwierige Aufklärungsmaßnahmen erforderlich werden würden.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen:
(1) Wie der Europäische Gerichtshof nunmehr mit Urteil vom 23.01.2025 (Rs. C 187/23, ZEV 2025, 189) in einem Verfahren nach Art. 267 EUV auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lörrach (Az. 23 VI 1236/21, FamRZ 2023, 990, juris Rn. 30) entschieden hat, ist Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) EuErbVO dahin auszulegen, dass im Ausstellungsverfahren erhobene Einwände gegen die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entgegenstehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Einwand unbegründet oder unsubstantiiert erscheint (vgl. EuGH ZEV 2025, 189, Rn. 38 ff.). Eine Ausnahme gilt nur für Einwände, die bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden sind (vgl. EuGH aaO, Rn. 58-59). Soweit Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EuErbVO bislang teils dahin verstanden worden ist, dass die Geltendmachung von Einwänden im Verfahren unschädlich sei und solche Einwände von dem Nachlassgericht im Erteilungsverfahren zu entscheiden seien (dafür z.B. OLG Stuttgart NJW-RR 2021, 459, juris Rn. 13 ff.), schließt sich der Senat den Erwägungen aus der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Gerichtshofs an.
(2) Von den Beteiligten zu 1) und 4) sind nach diesen Grundsätzen Einwände gegen die Erteilung des Nachlasszeugnisses erhoben worden, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO der Erteilung eines Europäischen Erbscheins durch das Nachlassgericht als innerstaatlich zuständige Ausstellungsbehörde entgegengestanden haben.
(a) Soweit zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) und der Beteiligten zu 1) deren Stellung als ebenfalls erbberechtigte Ehefrau des Erblassers strittig gewesen ist, hat das Nachlassgericht diesen Gesichtspunkt zwar bei seiner Entscheidung berücksichtigt, indem es die nach iranischem Erbrecht auf die Ehefrauen des Erblassers insgesamt entfallende Quote von 1/8 auf die nach seiner Auffassung allein als Ehefrauen des Erblassers berücksichtigungsfähigen Beteiligten zu 1) und 3) aufgeteilt und nur über eine auf die Beteiligte zu 3) entfallende Teilquote von 1/16 (1/2 aus 1/8) entschieden hat. Ob die – bei Annahme einer Anzahl von 2 erbberechtigten Ehefrauen – verbleibende Teilquote von 1/16 gleichfalls der Beteiligten zu 3) zusteht oder auf die Beteiligte zu 1) entfällt, hat das Nachlassgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung ausdrücklich offengelassen.
(b) Im Erteilungszeitpunkt war jedoch ebenfalls streitig, ob es sich bei der Beteiligten zu 4) um eine weitere erbberechtigte Ehefrau des Erblassers handelt. Die Beteiligten zu 2) und 3) hatten schon bei ihrer Antragsstellung vom 18.01.2022 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik (Bl. 53 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass über das Erbrecht des Erblassers bzw. mit Bezug darauf ein Rechtsstreit der Beteiligten zu 4) hinsichtlich ihrer Erbberechtigung als einer weiteren Ehefrau des Erblassers vor den iranischen Gerichten anhängig sei.
(c) Wird eine Rechtsstellung der Beteiligten zu 4) als weitere nach iranischem Eherecht erbberechtigte Ehefrau als zutreffend unterstellt, teilt sich die nach iranischem Erbrecht hier auf die Ehefrauen entfallende Erbquote von 1/8 auf 3 Ehefrauen auf, so dass sich die in dem Erbschein berücksichtigten Erbquoten der Beteiligten zu 1) und 3) entsprechend von je 1/16 (2/16 = 1/8) auf je 1/24 (3/24 = 1/8) reduzieren würden.
(c) Zudem ist in der Beschwerdeinstanz zwischen den Beteiligten nunmehr auch streitig geworden, ob der Beteiligte zu 2) in der für die Bejahung seiner Erbberechtigung erforderlichen Weise von dem Erblasser abstammt und ob – unter Zugrundelegung der Anwendung iranischen Erbrechts – jedenfalls die Nichtehelichkeit dieser Abstammung seiner Erbberechtigung nach iranischem Erbrecht entgegenstehen würde.
(3) Diese Einwände müssen dabei gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) in Verbindung mit Art. 72 EuErbVO sowie § 43 IntErbRVG auch von dem Beschwerdegericht als Erteilungshindernis berücksichtigt werden.
Diesem ist es nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 62 ff. EuErbVO) in Verbindung mit dem innerstaatlichen Verfahrensrecht der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (§§ 68, 69 FamFG) richtigerweise ebenso wie dem erstinstanzlichen Nachlassgericht verwehrt, solche Einwände mit dem Ziel einer anschließenden Erteilung des Zeugnisses auszuräumen. Die Erteilung des Zeugnisses hat vielmehr zu unterbleiben, sofern ein Einwand im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhoben worden ist. Ob ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Betracht kommt, falls es sich um einen alsbald mit einfachsten Mitteln, etwa der Einholung einer Auskunft des Standesamts aufzuklärenden Einwand handelt, kann der Senat dabei dahinstehen lassen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier zweifelsfrei nicht vor, sondern die von den Beteiligten erhobenen Einwände könnten voraussichtlich nur durch mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Maßnahmen zur Aufklärung von Vorgängen im Ausland und zu ihrer Beurteilung nach dem dortigen Recht ausgeräumt werden. Jedenfalls in einem solchen Fall hat richtigerweise auch das Beschwerdegericht den Erteilungsantrag wegen Vorliegens eines nicht von ihm zu behebenden Erteilungshindernisses unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen, falls das Nachlassgericht das aus Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) folgende Erteilungshindernis unberücksichtigt gelassen hatte.
dd) Ob das Beschwerdegericht dort, wo das Nachlassgericht als innerstaatliche Ausgangsbehörde entgegen dem aus Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO folgenden Erteilungshindernis ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt hatte, auf eine gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG hin erhobene Beschwerde eines anderen Beteiligten das erteilte Zeugnis wegen unterbliebener Berücksichtigung dieses Erteilungshindernisses gemäß Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO zu widerrufen bzw. dessen Widerruf durch das Nachlassgericht zu veranlassen hat, oder gehalten ist, in der Sache über die Berechtigung des erhobenen Einwands zu entscheiden, wird unterschiedlich beurteilt.
(1) Teils wird geltend gemacht, dass das Beschwerdegericht den von den Beteiligten gegen die Richtigkeit des Zeugnisses erhobenen Einwänden uneingeschränkt nachgehen müsse (vgl. Müko-BGB/Dutta, 2024, Art. 67 EuErbVO Rn. 6, Art. 72 EuErbVO Rn. 8; Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 67 EuErbVO Rn. 6; Grziwotz in: MünchKomm-FamFG, Art. 67 EuErbVO Rn. 6). Dass das Nachlassgericht das Zeugnis entgegen einem nach Art. 67 Abs. 2 Unterabsatz 2 a) erhobenen Einwand erteilt habe, müsse schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz schon nach dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO auf eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses unter Ausschluss möglicher Verfahrensfehler zu beschränken habe. Zudem lasse sich weder Art. 72 EuErbVO noch § 43 IntErbRVG als zugehöriger innerstaatlicher Durchführungsvorschrift etwas für eine entsprechende Beschränkung der nach §§ 68, 69 FamFG umfassenden Überprüfungs- und Sachentscheidungsbefugnis der Beschwerdeinstanz entnehmen.
(2) Nach der Gegenauffassung können die Entscheidungsbefugnisse des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob das Zeugnis entgegen einem im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) erhobenen Einwand erteilt werden darf, nicht weiter gehen, als dies auch für die erstinstanzliche Ausstellungsbehörde zutrifft (vgl. z.B. jurisPK-BGB/Kleinschmidt, 2024, Art. 67 EuErbVO Rn 29). Dafür wird insbesondere der aus Vorbemerkung Nr. 67 zur EuErbVO ersichtliche Zweck der Schaffung des Europäischen Nachlasszeugnisses angeführt, zur zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung grenzüberschreitender Nachlassverfahren eine von den Beteiligten einfach zu erlangende Nachweismöglichkeit für ihr Erbrecht zu schaffen. Diesem Zweck laufe es zuwider, müsste das Beschwerdegericht einen von dem Nachlassgericht zurückgewiesenen oder entgegen Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) übergangenen Einwand auf eine nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG von einem der Beteiligten erhobene Beschwerde aufklären (vgl. Kleinschmidt, FamRZ 2025, 655, 659f.).
(3) Der Gerichtshof hat sich zu dieser Frage auch in seiner Entscheidung vom 23.01.2025 (Rs. C-187/23, ZEV 2025, 189) jedenfalls nicht in einer Weise geäußert, die eindeutige Rückschlüsse darauf zulässt, wie er diese Streitfrage beurteilen würde.
Er hat dort allein ausgeführt, dass die Ausstellungsbehörde mangels Befugnis, über solche Einwände zu entscheiden, die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ablehnen müsse, wogegen der Rechtsbehelf nach Art. 72 EuErbVO offenstehe. Das mit einem solchen Rechtsbehelf befasste Gericht könne „gegebenenfalls“ (englische Urteilsfassung: „where appropriate“, französische Urteilsfassung: „le cas échéant“) die Begründetheit der Einwände prüfen, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstehen (EuGH aaO, Rn. 65). Wann die Prüfung des Einwands durch die innerstaatliche Rechtsmittelinstanz zu unterbleiben hat oder jedenfalls unterlassen werden darf, hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung zwar nicht näher erläutert. Jedoch lässt es die Verwendung des Begriffs „gegebenenfalls“ als ausgeschlossen erscheinen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Aufklärung nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) erhobener Einwände im Beschwerdeverfahren und mit dem Ziel einer Erteilung des Zeugnisses unter allen Umständen zwingend geboten sein soll.
(4) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 29.01.2025 (5 W 50/25, ZEV 2025, 258) eine erstinstanzliche Entscheidung auf Versagung des Europäischen Nachlasszeugnisses aufgehoben und die Sache zwecks Erteilung des Zeugnisses an das Nachlassgericht zurückverwiesen, da sich durch eine im Beschwerderechtszug eingeholte Auskunft des Standesamts die fehlende Berechtigung eines vor dem Nachlassgericht erhobenen Einwands ergeben habe. Jedoch hat das Gericht die Frage, inwiefern es im Rahmen der Verfahrensvorschriften der Art. 65 ff. EuErbVO i.V.m. §§ 43 IntErbRVG, 68 FamFG überhaupt zu solchen Ermittlungen zwecks Ausräumung erstinstanzlich erhobener Einwände befugt ist, in seiner Entscheidungsgründen nicht problematisiert (vgl. OLG Saarbrücken ZEV 2025, 258, Rn. 10). Zudem war dort zur Erledigung des Einwands die Einholung einer Auskunft bei einem inländischen Standesamt ausreichend, während sich hier die Frage stellt, inwiefern das Beschwerdegericht auf eine gemäß Art. 72 EuErbVO erhobene Beschwerde hin berechtigt oder verpflichtet ist, einer Vielzahl von Einwänden durch voraussichtlich aufwändige Ermittlungen zu Vorgängen im Ausland und ihrer rechtlichen Beurteilung nach ausländischem Recht nachzugehen.
ee) Richtigerweise ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegericht ebenso wie dem erstinstanzlich zuständigen Nachlassgericht verwehrt ist, einen nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhobenen Einwand durch eigene Sachaufklärung auszuräumen. Vielmehr ist das aus Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO folgende Erteilungshindernis auch im Beschwerderechtszug zu beachten. Ein gleichwohl von dem Nachlassgericht als erstinstanzlich zuständiger Stelle erteiltes Zeugnis ist daher auf die Beschwerde eines Beteiligten unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers aufzuheben.
(1) Der Wortlaut des Art. 72 EuErbVO gibt zu dieser Frage keinen abschließenden Aufschluss. Zwar sieht Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO in seiner deutschsprachigen Fassung vor, dass die für die Entscheidung über die Anfechtungsklage zuständige Behörde das Zeugnis abändert oder widerruft, sofern das ausgestellte Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht. Dies mag dafürsprechen, dass im erstinstanzlichen Verfahren bei Erteilung des Zeugnisses unterlaufene Verfahrensfehler unbeachtlich bleiben und die Prüfung des erteilten Zeugnisses sich allein auf materielle Fehler und dabei – dem Wortlaut der deutschsprachigen Fassung folgend – offenbar allein auf solche der Sachverhaltsermittlung („Tatsachen“) zu beschränken habe. Jedoch gibt etwa die in gleicher Weise verbindliche englischsprachige Textfassung die in Frage stehende Passage dahin wieder, dass das Zeugnis zu widerrufen sei, falls es „not accurate“ sei. Als eine in diesem Sinne inkorrekte Entscheidung lässt sich es sich auch auffassen, wenn das Zeugnis unter Übergehung eines nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) erheblichen Einwands erteilt worden ist.
Zudem sieht Art. 72 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vor, dass die mit dem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Zeugnisses befasste Behörde dieses auszustellen hat, wenn dessen Versagung nicht gerechtfertigt ist (englische Fassung: „unjustified“, französische Fassung: „ infondé “). Es erscheint aber wenig nahe liegend, dass die Beschwerdeinstanz zwar überprüfen darf, ob die Ausstellungsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen war, dass der Erteilung des Zeugnisses ein nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) erhobener Einwand entgegensteht, aber umgekehrt unberücksichtigt lassen muss, dass die Ausstellungsbehörde einen Einwand zu Unrecht übergangen hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der in Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO zu Satz 2 abweichenden Umschreibung der Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdeinstanz (einerseits Satz 1: „nicht den Tatsachen entspricht“/“correspond pas a la realité “/“not accurate“, andererseits „nicht gerechtfertigt“/“est infondé “/“was unjustified“) nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beschwerdeinstanz ein erteiltes Europäisches Nachlasszeugnis nur auf die materiellrechtliche Unrichtigkeit seines Inhalts, aber nicht auf sonstige Fehler hin überprüfen darf. Vielmehr ist das erteilte Zeugnis vollumfänglich darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für seine Ausstellung vorgelegen haben (vgl. Burandt/Schmuck, Erbrecht, 2022, Art. 72 EuErbVO Rn. 6; jurisPK-BGB/Kleinschmidt , Art. 72 EuErbVO, Rn. 36 m.w.N. in Fußn. 38).
(2) Die von dem deutschen Gesetzgeber mit § 43 IntErbRVG geschaffene innerstaatliche Umsetzungs- und Ergänzungsnorm zu Art. 72 EuErbVO will mit § 43 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 EuErbVO die zwingenden Vorgaben des Art. 72 EuErbVO nachvollziehen, indem § 69 FamFG durch die in § 43 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 FamFG geschaffenen Sonderregelungen teils modifiziert und im verbleibenden Umfang gemäß § 43 Abs. 5 Satz 4 FamFG anwendbar bleiben soll (vgl. BT-Drs. 18/4201, S. 54). Soweit Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO davon spricht, dass das Zeugnis zu widerrufen sei, wenn es „nicht den Tatsachen“ entspricht, wird dies in § 43 Abs. 5 Satz 1 IntErbRVG mit der Formulierung wiedergeben, dass das Zeugnis zu widerrufen sei, wenn die Beschwerde „begründet“ ist. Die Gesetzesbegründung lässt jedoch nichts für eine beabsichtigte Abweichung vom Wortlaut der Verordnung oder einen auf nur unvollständige Umsetzung gerichteten Willen des Gesetzgebers erkennen (vgl. BT-Drs. 18/4201, Seite 54). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des § 43 Abs. 5 Satz 1 IntErbRVG als mit Art. 72 Abs. 2 Satz 1 EuErbVO gleichbedeutend angesehen hat, ohne dies mit einer bewussten Stellungnahme zu der Frage zu verbinden, inwiefern das Beschwerdegericht einem erstinstanzlich nach Art. 67 Abs. 2 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhobenen Einwand mit dem Ziel einer Erteilung des Zeugnisses durch das Beschwerdegericht nachzugehen hat.
(3) Sinn und Zweck des Zeugnisses und der Vorschriften über das Verfahren zu seiner Erteilung sprechen deutlich für die Auffassung, dass das Beschwerdegericht – wenn überhaupt – allenfalls durch einfachste, zügige Maßnahmen zu erledigenden Einwänden nachgehen darf, aber jedenfalls eine voraussichtlich umfangreiche und langwierige Aufklärung erhobener Einwände zu unterbleiben hat und das Zeugnis bei deren Erhebung auch von dem Beschwerdegericht versagt werden muss.
Dafür spricht maßgeblich schon der Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses und der von dem Verordnungsgeber geschaffenen Verfahrensvorschriften. Diese lassen sich den der Verordnung unter Rn. 67 ff. vorangestellten Erwägungsgründen entnehmen. Den Erwägungsgründen ist zwar nicht konkret zu entnehmen, welche Vorstellungen über die Entscheidungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanz für den Verordnungsgeber bei Schaffung des Art. 72 EuErbVO leitend waren. Vorbemerkung Nr. 72 beschränkt sich dazu auf den Hinweis, dass die Verordnung Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ausstellenden Behörde einschließlich der Ablehnung des Zeugnisses vorsehen soll. Jedoch wird der Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses von Nr. 67 der Vorbemerkungen dahin umschrieben, dass eine zügige, unkomplizierte und effektive Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug einen für die Nachlassbeteiligten einfach zu erlangenden Nachweis über ihre Erbberechtigung oder ihre sonstige unmittelbare Beteiligung am Nachlass zur Voraussetzung habe. Dieser Zweckrichtung würde es in erheblichem Umfang zuwiderlaufen, wollte man verlangen, dass in dem Verfahren auf Erteilung des Zeugnisses die von anderen Beteiligten erhobenen Einwände durch eine unter Umständen komplizierte und langwierige, im vorliegenden Fall etwa auch Vorgänge im Ausland und ihre rechtliche Beurteilung nach dortigem Recht einschließende Ermittlungen der Ausstellungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz aufgeklärt werden müssen.
Soweit Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) der Verordnung aus den von dem Gerichtshof nunmehr mit Urteil vom 23.01.2025 (Rs. C-187/23, ZEV 2025, 189, Rn. 50 ff.) aufgezeigten Erwägungen heraus eine Überprüfung von Einwänden gegen den in dem Zeugnis zu beurkundenden Sachverhalt durch die Ausstellungsbehörde ausschließt, stehen diese von dem Gerichtshof aufgezeigten Gesichtspunkte in gleichem Umfang auch einer Überprüfung solcher Einwände durch die Beschwerdeinstanz entgegen. Der Gerichtshof hat dafür einerseits auf den in Erwägungsgrund 67 der Verordnung formulierten Zweck einer zügigen und unkomplizierten Abwicklung hingewiesen (EuGH aaO Rn. 51) und ferner auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Auslegung der Verordnung, wonach im Erteilungsverfahren über erhobene Einwände streitig zu entscheiden ist, bei der späteren Verwendung des Zeugnisses zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen kann (EuGH aaO, Rn. 53). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Gerichtshofs, dass die Beschwerdeinstanz dort, wo der Antrag auf Erteilung des Zeugnisses wegen eines gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhobenen Einwands zurückgewiesen worden war, „gegebenenfalls“ (deutsche Textfassung des Urteils) oder in geeigneten Fällen („where appropriate“, englische Urteilsfassung) die Begründetheit der Einwände prüfen könne, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstanden, nur dahin verstanden werden, dass es jedenfalls dann bei der Versagung des Zeugnisses zu verbleiben hat oder der Antrag aus Anlass des erhobenen Einwands von der innerstaatlichen Beschwerdeinstanz zurückzuweisen ist, wo er voraussichtlich eine langwierige und komplizierte, mit dem Zweck der einfachen, zügigen und unkomplizierten Abwicklung des Gesamtverfahrens unvereinbare Sachaufklärung erfordern würde.
(4) Das innerstaatliche Verfahrensrecht und die Funktion, die dem Beschwerdegericht nach den Verfahrensvorschriften des FamFG dabei zukommt, sprechen ebenfalls deutlich für eine Auslegung, dass dem Beschwerdegericht grundsätzlich die Aufklärung gegen das Zeugnis erhobener Einwände verwehrt ist und der Antrag zurückgewiesen werden muss, sobald ein solcher Einwand im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden war oder erstmals vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht wird.
Wollte man annehmen, dass zwar die Ausstellungsbehörde daran gehindert ist, das Zeugnis zu erteilen, sobald ein Beteiligter hiergegen Einwände im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) EuErbVO erhoben hat, aber die Beschwerdeinstanz einen erhobenen Einwand auf seine Berechtigung zu überprüfen hat, hätte dies eine vollständige Verlagerung der Prüfungskompetenz auf das Beschwerdegericht mit der voraussichtlichen Folge einer Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge (vgl. Urteilsanmerkung Kolansik /Maier ZEV 2025, 258, 259 zu OLG Saarbrücken a.a.O.). Das Beschwerdegericht müsste hiernach die erstinstanzlich fehlende Sachentscheidung in vollem Umfang nachholen, obgleich § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG für den Fall einer solchen erstinstanzlich vollständig fehlenden Sachentscheidung mit Rücksicht auf die bloße Kontrollfunktion der Beschwerdeinstanz eine Zurückverweisung der Sache in die Eingangsinstanz zwecks Nachholung der bislang fehlenden Entscheidung zur Sache vorsieht. Denn unter Berücksichtigung der von dem Europäischen Gerichtshof aus Art. 65 ff. EuErbVO abgeleiteten Verfahrensgrundsätze ist für die in § 68 Abs. 2 FamFG geregelte Abhilfebefugnis des Nachlassgerichts aus gleichen Gründen kein Raum, wie sie nach Auffassung des EuGH auch für die fehlende Befugnis der Eingangsinstanz zur Prüfung und sachlichen Bescheidung eines nach Art. 67 EuErbVO erhobenen Einwands maßgeblich sind. Die zügige und effiziente Abwicklung des Verfahrens, wie sie die Verordnung anzielt, wäre damit durchgreifend in Frage gestellt (vgl. Urteilsanmerkung Lambertz, ErbR 2025, 557 <558 f> zu EuGH a.a.O.). Es kann aber keine sinnvolle Auslegung der Verordnung darstellen, dass nur das erstinstanzliche Verfahren, aber nicht das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz vor der nach Auffassung des Gerichtshofs mit dem Gesamtzweck des Erteilungsverfahrens unvereinbaren Erschwerung und Komplizierung geschützt werden muss, die mit einer inhaltlichen Überprüfung solcher Einwände verbunden ist.
Dabei fällt etwa auch ins Gewicht, dass die Verordnung bereits keine Möglichkeit vorsieht, die für die Zurückweisung solcher Einwände durch das Beschwerdegericht leitenden Erwägungen in das von Art. 68 EuErbVO vorgeschriebene und zur Verwendung im Ausland vorgesehene Formular aufzunehmen. Soweit nach Art. 68 j EuErbVO in das Zeugnis auch Angaben zu den Umständen aufzunehmen sind, aus denen sich die Rechte der in dem Zeugnis verlautbarten Erben ergeben, ist ersichtlich nicht daran gedacht gewesen, das Zeugnis mit einer umfassenden Entscheidungsbegründung zu versehen, wie sie für eine nachvollziehbare Zurückweisung von Einwänden der Beteiligten unter Darstellung des Sach- und Streitstands sowie der rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erforderlich wären. Auch dies spricht deutlich dafür, dass nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht nur das erstinstanzliche Erteilungsverfahren, sondern auch das Verfahren in zweiter Instanz allein unstreitigen Verfahren vorbehalten bleiben soll, bei denen nicht über streitige Einwände von Beteiligten entschieden werden muss.
Bei Gesamtschau der Zielrichtung des Europäischen Nachlasszeugnisses und der unionsrechtlich dazu in Art. 62 ff. EuErbVO vorgesehenen Verfahrensvorschriften sowie des ergänzend heranzuziehenden innerstaatlichen Verfahrensrecht der Beschwerde nach § 43 IntErbRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG liegt es vielmehr näher, dass das Beschwerdegericht jedenfalls bei voraussichtlich langwierig und aufwändig aufzuklärenden Einwänden verpflichtet oder jedenfalls in Ausübung eines ihm dafür unionsrechtlich zustehenden Ermessens berechtigt ist, den Erteilungsantrag unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.
dd) Hiernach ist der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Erteilung des beantragten Zeugnisses wegen eines aus den Einwänden der übrigen Beteiligten folgenden Erteilungshindernisses im Sinne des Art. 67 EuErbVO unter Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4) jeweils Erfolg gehabt haben, findet die Vorschrift des § 84 FamFG, wonach die Kosten einer erfolglos gebliebenen Beschwerde dem Beteiligten aufzuerlegen sind, der die Beschwerde eingelegt hat, dabei keine Anwendung. Sie gilt allein für erfolglose Beschwerden. Die Kostenentscheidung für eine – wie hier – erfolgreiche Beschwerde ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80, 81 FamFG zu treffen.
Erforderlich ist dabei eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hiernach erscheint es zwar angemessen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Gerichtskosten zu tragen haben. Diese Kostenlast folgt bereits aus der in § 22 GNotKG geregelten Kostentragungspflicht des jeweiligen Antragstellers. Es besteht keine Veranlassung, diese Kosten hier einem anderen Beteiligten aufzuerlegen oder sie durch Anordnung der Nichterhebung bei der Staatskasse zu belassen. Hingegen entspricht es hier billigem Ermessen, von einer Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten abzusehen. Auch wenn dem Nachlassgericht in keiner Weise der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung gemacht werden kann, steht angesichts der nunmehr vorliegenden Auslegungsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass das Nachlassgericht die erstinstanzliche Entscheidung von vornherein nicht erlassen durfte, nachdem gegen den Erteilungsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) von anderen Beteiligten gemäß Art. 67 EuErbVO relevante Einwände erhoben worden waren. Über die Frage einer Erstattung der den Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten muss bei einer erfolgreichen Beschwerde gleichfalls gemäß §§ 80, 81 FamFG nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit entspricht es hier ebenfalls billigem Ermessen, dass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Dafür spricht, dass alle Beteiligten sich zur Begründung ihres Erbrechts auf zweifelhafte und im vorliegenden Verfahren nicht letztverbindlich aufzuklärende verwandtschaftliche Beziehungen zum Erblasser stützen und auch das Obsiegen der Beteiligten zu 1) und 4) mit ihrem Aufhebungsantrag nicht auf Gesichtspunkten beruht, die in kostenrechtlicher Hinsicht eine Belastung der Beteiligten zu 2) und 3) mit den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 4) rechtfertigen könnten.
4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 44 Satz 2 IntErbRVG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG zur Klärung der Frage zuzulassen, ob und in welchem Umfang das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG zur Aufklärung strittiger Einwände eines Beteiligten verpflichtet ist. Da es sich dabei um eine Fragestellung handelt, die sowohl die Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift des § 43 IntErbRVG wie auch des in Art. 62 ff. EuErbVO unionsrechtlich geregelten Verfahrens zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, erscheint es unzweckmäßig, den Europäischen Gerichtshof vor Klärung der die innerstaatliche Vorschrift des § 43 IntErbRVG betreffenden Fragen durch das Rechtsbeschwerdegericht im Wege eines vom Senat veranlassten Vorlageverfahrens mit den aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 62 ff. EuErbVO zu befassen.
5. Mangels Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten ist die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren entbehrlich.