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Fahrzeugherausgabe -Wertersatzbemessung für die Eigennutzung eines Gebrauchtfahrzeugs

OLG Koblenz – Az.: 3 U 1448/13 – Beschluss vom 12.03.2014

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 23. Oktober 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24. April 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte u.a. auf Herausgabe eines PKW Audi A4 Limousine schwarz und auf Zahlung von Nutzungsentschädigung von kalendertäglich 50,00 € seit 04.08.2011 in Anspruch genommen. Dieser PKW stand im Miteigentum der Klägerin und ihrem am 04.08.2011 verstorbenen Ehemann, Sven K..

Die Klägerin wurde nach dem Tod ihres Ehemannes am 04.08.2011 dessen Alleinerbin und Alleinerbin des PKW. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vom 19.04.2013 (GA 209-220) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Pkw Audi A4 herauszugeben. Den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen des Pkw‘s hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Widerklage die Klägerin zur Herausgabe von Gegenständen, wie in Ziffer 3 des Grund- und Teilurteils aufgeführt (GA GA 210 f.) verurteilt. Die Beklagte hat das Fahrzeug am 21.06.2013 herausgegeben.

Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 23.10.2013 (GA 322 ff.) die Beklagte verurteilt, über das erlassene Grund- und Teilurteil des Landgerichts hinaus an die Klägerin einen Betrag von 1.984,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2013 aus 998,70 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Betrag von 1.984,66 € setzt sich aus einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 985,96 € und auf Rückzahlung des vom Konto des Erblassers abgehobenen Betrages von 995,00 € zzgl. Gebühr von 3,70 €, d.h. 998,70 €, zusammen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin nunmehr ausschließlich die Geltendmachung einer Entschädigung für die unberechtigte Benutzung des PKW’s in der Zeit vom 04.08.2011 bis einschließlich 21.06.2013.

Sie ist der Auffassung, dass ihr laut Schwacke-Liste kalendertäglich – nicht wie in BB 4, GA 356 ausgeführt monatlich – 50,00 €, mithin insgesamt 34.350,00 € zustehen. Im Berufungsverfahren verfolge sie aber nur einen Betrag in Höhe von 16.000 € für die Nutzungsentschädigung abzüglich des bereits ausgeurteilten Betrages. Danach verbliebe es bei einem offenen Rest von 15.001,30 €, richtiger Weise 15.014,04 €.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über das Grund- und Teilurteil der Kammer vom 19.04.2013 hinaus zu verurteilen, an sie 16.998,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.10.2013 aus einem Wert von 16.000,00 € und seit 24.01.2013 aus einem Wert von 998,70 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 50,00 € nach Schwacke-Liste zu verlangen. Sie, die Beklagte, sei hinsichtlich des Besitzes an dem PKW Audi gutgläubig gewesen und unterliege nicht der verschärften Haftung nach dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Hausratsteilung sei zwischen den Eheleuten – unstreitig – abschließend geklärt gewesen, dass das Fahrzeug gemäß Liste vom 20.07.2011 (Anlage B 6, GA 57 ff.) bei dem Ehemann der Klägerin verbleiben sollte. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt auch unstreitig ein eigenes Fahrzeug besessen. Lediglich bezüglich der Höhe des Fahrzeugwertes hätten unterschiedliche Auffassungen zwischen den Eheleuten K. bestanden. Er habe ihr, der Beklagten, das Fahrzeug am 02.08.2011 geschenkt und die Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel an sie übergeben. Da sie das Fahrzeug in mehreren Werkstattbesuchen habe Instand setzen lassen, sei der Klägerin kein Schaden entstanden.

II.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen des PKW’s für die Zeit ab dem Tod des Sven K., dem 04.08.2011, bis zum 11.02.2012 gemäß §§ 988, 812 Abs. 1 BGB und für die Zeit nach Rechtshängigkeit vom 12.01.2012 bis 21.06.2012 gemäß § 987 zugesprochen. Zutreffend hat es bei der Bemessung des Wertersatzes der Eigennutzung eines Pkw’s im Rahmen von § 987 Abs. 1 und § 988 BGB auf die zu § 346 BGB – im landgerichtlichen Urteil versehentlich aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers § 946 BGB zitiert – entwickelten Grundsätze abgestellt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Freischätzung nach § 287 ZPO ist der ausgleichpflichtige Gebrauchsvorteil nach der Formel:

Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis x gefahrene Kilometer): erwartete Gesamtfahrleistung zu bestimmen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 346 Rn. 255).

Zutreffend berücksichtigt dabei das Landgericht, dass es sich hier um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, so dass neben der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 04.08.2011 zu erwartende Gesamtfahrleistung die während der Besitzzeit der Beklagten zurückgelegten Kilometer maßgebend sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das von der Klägerin zu fordernde Nutzungsentgelt nicht nach der Schwacke-Liste zu bemessen ist.

Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin ungeachtet des Fehlens einer ihr, der Beklagten, vorzuwerfenden Bösgläubigkeit, keine Möglichkeit zur Nutzung des PKW eingebüßt habe. Die Klägerin war vor dem Eintritt des Todes nicht im Besitz des PKW.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.07.2013 (GA 288, 289) vorträgt, dass sie zwar bis zum Tode ihres Ehemanns über einen Kleinwagen verfügt habe, der aber wegen Sachmängel darüber hinaus nicht mehr habe genutzt werden können, und sie als Zwischenlösung als Notkauf einen Kleinwagen erworben habe, sie den PKW ihres Ehemanns nach dessen Versterben genutzt hätte, wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Klägerin ausweislich der zwischen den Eheleuten getroffenen Haushaltsteilung (vgl. Anlage B 6, GA 57-59) diesen PKW Audi nicht nutzen wollte.

Entgegen der Auffassung der Berufung war die Beklagte vorliegend nicht bösgläubige Besitzerin im Sinne des § 990 BGB. Sie unterliegt nicht der verschärften Haftung nach §§ 987, 989 BGB. Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der Nichteigentümerstellung des Erblassers hatte. Zudem würde ein Schadensersatzanspruch nach § 990 BGB voraussetzen, dass die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs die Möglichkeit zur Nutzung dieses Fahrzeuges einbüßen würde. Da die Klägerin über ein eigenes Fahrzeug verfügte, war sie auf den PKW Audi A4 Limousine schwarz nicht angewiesen. Der Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von den Sachverhalten, die den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 08.09.1988 – 28 U 14/88 – NJW-RR 1989, 55 ff.) und OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.1993 – 22 U 274/92 – OLGR Düsseldorf 1993, 193 f. = ZfS 1993, 339 f.) zugrunde lagen. In beiden Entscheidungen lag der Sachverhalt so, dass der Anspruchsteller sofort eine unmittelbare Nutzung aus dem Fahrzeug für sich selbst ziehen wollte.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines über den Gebrauchsvorteil hinausgehenden Schadens.

Das Landgericht hat frei von Rechtsfehlern den Gebrauchsvorteil ausgehend von oben dargestellter Formel (Bruttoverkaufspreis von 6.100,00 € x 12.248 gefahrene Kilometer geteilt durch die erwartete Gesamtfahrleistung von 200.000 km) berechnet.

Einwände gegen die vorgenommene Berechnung selbst werden von der Berufung nicht vorgetragen.

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.014,04 € (16.998,70 € abzüglich vom Landgericht zugesprochener 1.984,66 €) festzusetzen.

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