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Familiengerichtliche Genehmigung bei Testamentsvollstreckung: Wann ist sie nötig?

Die Eigentumswohnung für die Kinder im Grundbuch – das Amt stoppt die Eintragung. Der Haken: Der Vollstrecker des letzten Willens ist ihr eigener Vater. Muss das Familiengericht die Erfüllung eines solchen Vermächtnisses genehmigen?
Eine Hand schiebt einen Wohnungsschlüssel und ein Dokument mit Siegel über einen Holztisch zu drei Kindern.
Ein Testamentsvollstrecker darf Immobilien an Minderjährige übertragen, ohne auf eine familiengerichtliche Genehmigung angewiesen zu sein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 71/26

Das Wichtigste im Überblick

Testamentsvollstrecker brauchen keine familiengerichtliche Genehmigung bei Vermächtniserfüllung für Minderjährige.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
  • Es sah keine direkte oder analoge Anwendung der Genehmigungsvorschrift.
  • Der Minderjährigenschutz greift schon bei der Annahme des Vermächtnisses.
  • Der Testamentsvollstrecker darf die Auflassung erklären und entgegennehmen.

  • Gericht: Oberlandesgericht München, Senat für Grundbuchsachen
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: 34 Wx 71/26
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht, Familienrecht
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Minderjährige, Grundbuchämter, Erben

Brauchte der Testamentsvollstrecker Genehmigung?

Die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB dient dem Schutz Minderjähriger bei bestimmten risikobehafteten Rechtsgeschäften ihrer gesetzlichen Vertreter, oft in direkter Verbindung mit § 1643 Abs. 1 BGB. Ein Testamentsvollstrecker ist rechtlich betrachtet jedoch kein gesetzlicher Vertreter, sondern übt ein privates Amt aus. Er leitet seine weitreichende Rechtsmacht direkt vom Erblasser und dem Gesetz ab. Nach der herrschenden juristischen Auffassung finden die strengen Genehmigungserfordernisse des § 1850 BGB auf das Handeln eines Testamentsvollstreckers daher keine Anwendung.

Der Testamentsvollstrecker bedarf zu Rechtsgeschäften auch dann keiner Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, wenn sie zur Verfügung des gesetzlichen Vertreters erforderlich wäre. – so das Oberlandesgericht München

Das Oberlandesgericht München hob im konkreten Streitfall am 21.05.2026 die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen auf (Az. 34 Wx 71/26) und entschied, dass für die Überschreibung keine Genehmigung durch ein Familiengericht notwendig war. Wenige Wochen zuvor hatte das zuständige Grundbuchamt Laufen per Zwischenverfügung vom 24.2.2026 exakt einen solchen Beschluss gefordert – eine Zwischenverfügung ist eine förmliche Beanstandung des Grundbuchamts, die bestimmte Nachweise verlangt, bevor eine Eintragung erfolgen kann – um die Miteigentumsanteile einer Immobilie auf drei minderjährige Berechtigte einzutragen. Hintergrund war ein Testament vom 7.7.2025, in dem der Erblasser den Kindern unentgeltlich eine Eigentumswohnung samt Keller als Vermächtnis hinterließ. Das bedeutet konkret: Die Kinder erhalten nur einen Anspruch auf Übertragung dieser konkreten Wohnung, werden aber nicht zu Erben und haften daher nicht für sonstige Nachlassschulden. Der Vater der drei Geschwister war vom Verstorbenen als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden und wollte die Übertragung nun notariell abschließen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Erfüllung eines Immobilienvermächtnisses an Minderjährige durch einen Testamentsvollstrecker bedarf weder unmittelbar noch analog einer familiengerichtlichen Genehmigung.
  2. Da ein Testamentsvollstrecker ein privates Amt ausübt und seine Befugnisse vom Erblasser ableitet, scheidet eine analoge Anwendung der strengen Schutzvorschriften für gesetzliche Vertreter mangels einer planwidrigen Lücke im Gesetz aus.
  3. Wurde ein Testamentsvollstrecker durch das Testament von den Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten befreit und auch für die dauerhafte Verwaltung des Vermächtnisses eingesetzt, kann er bei der Umschreibung einer Immobilie wirksam auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftreten.
Infografik: Ein Zeitstrahl zeigt, dass ein Testamentsvollstrecker für die Übertragung einer Immobilie an Minderjährige keine familiengerichtliche Genehmigung benötigt, weil § 1850 Nr. 4 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist.
Genehmigung entfällt: Testamentsvollstrecker handeln

Wer darf die Auflassung im Grundbuchverfahren erklären?

Um eine Rechtsänderung bindend in das Grundbuch einzutragen, verlangen § 20 GBO und § 925 BGB den amtlichen Nachweis einer materiellen Einigung, der sogenannten Auflassung. Das bedeutet konkret: Beide Seiten – Überträger und Empfänger – müssen sich vor einem Notar über den Eigentumsübergang einigen; ohne diese notarielle Auflassung kann das Grundbuchamt keine Umschreibung vornehmen. Ein Erblasser kann dabei gemäß § 2223 BGB anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker über eine Dauervollstreckung auch langfristig die Interessen der Vermächtnisnehmer wahrnimmt. Treten bei Grundstücksgeschäften Personen stellvertretend für andere auf, muss das Grundbuchamt die Vertretungsmacht und die Wirksamkeit von etwaigen Vollmachten eigenständig und umfassend prüfen.

Auf die weitreichenden Befugnisse eines solchen Doppelfunktionärs musste das Grundbuchbeamte bei der Prüfung der Notarverträge achten. Der Vater fungierte in Personalunion als Abwicklungsvollstrecker für den gesamten Nachlass des Erblassers und gleichzeitig als Dauervollstrecker speziell für die Wohnung der Kinder. Bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde am 26.9.2025 vertrat er daher formally beide Seiten bei der Erklärung zur Auflassung. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Mann in dieser speziellen Konstellation vollumfänglich befugt war, die Erklärungen zur Grundstücksübertagung abzugeben und ebenso für die Minderjährigen entgegenzunehmen. Die fortbestehende Verwaltungskompetenz rechtfertigt diese umfassende Rechtsmacht für das umschriebene Vermächtnis.

Gilt § 1850 BGB analog bei Erfüllung von einem Vermächtnis?

Die analoge Ausweitung von gesetzlichen Regelungen auf eigentlich nicht vorgesehene Fälle erfordert zwingend eine planwidrige Lücke im Gesetz sowie eine vergleichbare Interessenlage. Das bedeutet konkret: Ein Gericht darf eine Vorschrift nur dann auf einen ähnlichen, nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen, wenn der Gesetzgeber diese Situation offensichtlich übersehen hat und die Interessen vergleichbar sind. Pflichten zur Genehmigung sind im Grundbuchverkehr besonders eng auszulegen und im Interesse der Rechtssicherheit einer Analogie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zugänglich. Der Schutz Minderjähriger im deutschen Erbrecht bleibt dabei nicht auf der Strecke, sondern wird unter anderem durch das Recht gewährleistet, ein rechtlich nachteiliges Vermächtnis vollständig auszuschlagen.

Die schwerpunktmäßige Diskussion über vermeintliche Schutzlücken entbrannte im Verfahren über die finanziellen Risiken von Immobilien. Das Amtsgericht vertrat den Standpunkt, dass alleinstehendes Wohnungseigentum nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG unüberschaubare persönliche Haftungsrisiken für die Eigentümer birgt, die man bei normalen Grundstücken durch Eigentumsaufgabe leicht vermeiden könnte. Der Hintergrund: Ein Wohnungseigentümer ist zwangsweise Mitglied einer Eigentümergemeinschaft und haftet anteilig für deren Schulden – etwa bei Sanierungen oder Rechtsstreitigkeiten – und kann anders als bei einem normalen Grundstück nicht einfach aus der Gemeinschaft austreten. Eine analoge Anwendung der Schutzvorschrift sei daher zwingend notwendig, um zu verhindern, dass die begünstigten Kinder später mit Schulden belastet in die Volljährigkeit gehen.

Keine planwidrige Lücke im Gesetz gefunden

Das Oberlandesgericht wies diese rechtliche Schlussfolgerung unter Verweis auf das Handeln des Gesetzgebers zurück. Bei der umfangreichen Modernisierung des Betreuungsrechts zum Jahresanfang 2023 wurde trotz bekannter Umstände bewusst keine Genehmigungspflicht für Testamentsvollstrecker eingeführt. Demzufolge bewerteten die Richter, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die eine erweiternde Analogie überhaupt erst sachlich rechtfertigen würde.

Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Rechtsmacht vom Erblasser und nicht von der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern oder des Betreuers ab. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis: Amt vs. gesetzliche Vertretung

Der entscheidende Faktor für die Genehmigungsfreiheit war hier die rechtliche Quelle der Handlungsmacht. Das Gericht betonte, dass ein Testamentsvollstrecker ein privates Amt ausübt und kein gesetzlicher Vertreter ist.

Übertragbarkeit: Prüfen Sie Ihre Stellung im Nachlass. Sind Sie im Testament ausdrücklich als Testamentsvollstrecker eingesetzt? Dann greifen die strengen Genehmigungspflichten des § 1850 BGB für Minderjährigengeschäfte in der Regel nicht. Handeln Sie hingegen „nur“ als Elternteil und gesetzlicher Vertreter ohne dieses Amt, ist der Weg zum Familiengericht weiterhin erforderlich.

Der rechtliche Jugendschutz greift anderweitig

Den effektiven Minderjährigenschutzes sah der Senat bereits durch andere Mechanismen innerhalb der erbrechtlichen Abläufe umfassend gesichert. Auf die folgenden drei Instrumente wies das Gericht explizit hin:

  • Die Annahme eines Vermächtnisses ist ein höchstpersönliches Recht, das der Testamentsvollstrecker gar nicht für die Begünstigten erklären darf. Das bedeutet: Nur die Berechtigten selbst (oder ihre gesetzlichen Vertreter wie die Eltern) können entscheiden, ob sie das Vermächtnis annehmen oder ablehnen – der Testamentsvollstrecker ist hier außen vor.
  • Bei einem rein rechtlich nachteiligen Erwerb – also wenn die rechtlichen Nachteile überwiegen, etwa weil die Immobilie hoch verschuldet ist oder ungewisse Haftungspflichten mit sich bringt – sind die eigenen Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
  • In solchen Konfliktfällen verlangt das Gesetz zwingend die frühzeitige Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Sollten die Kinder beziehungsweise ihre vertretungsberechtigten Betreuer die Eigentumswohnung bislang gar nicht wirksam angenommen haben, können sie das Vermächtnis jederzeit noch unbefristet ausschlagen.

Wie ist die Testamentsvollstreckung bei Minderjährigen zu prüfen?

Der genaue Umfang der Kompetenzen eines Testamentsvollstreckers richtet sich nach den Vorgaben in der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen. Die strengen Beschränkungen für sogenannte In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB greifen nicht, sofern der Erblasser den Vollstrecker ausdrücklich von diesen Vorgaben befreit hat. Ein In-sich-Geschäft liegt vor, wenn jemand beide Seiten eines Vertrags vertritt – hier also der Vater gleichzeitig als Nachlassverwalter die Immobilie überträgt und als gesetzlicher Vertreter der Kinder den Empfang erklärt. Das Gesetz verbietet solche Doppelrollen normalerweise, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Zusätzlich muss das Grundbuchamt bei einer erfolgreichen Eintragung prüfen, ob parallel ein Testamentsvollstreckervermerk gemäß § 52 GBO im Grundbuch einzutragen ist. Dieser Vermerk macht für jeden Dritten sichtbar, dass nicht der eingetragene Eigentümer allein über die Immobilie verfügen darf, sondern der Testamentsvollstrecker zustimmen muss.

Die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers beseitigten in dieser Auseinandersetzung die letzten Hürden für den Übertragungsvollzug. Der am 31.7.2025 verstorbene G. G. hatte den eingesetzten Vater im Testament unmissverständlich von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit. Dass die beurkundende Notarin den treuhänderisch tätigen Mann in der Urkunde irrtümlich als Vertreter der Kinder betitelte, erwies sich für den Vollzug als unschädlich. Der Münchener Senat verdeutlichte, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Dokuments hinreichend klar hervorging, dass er seine Befugnis rein aus seinem Amt ableitete. Die Richter hoben die geforderte Zwischenverfügung auf, wodurch einer Umsetzung der Vermächtnispflicht ohne Beteiligung des Familiengerichts keine rechtlichen Hindernisse mehr im Wege stehen.

Was das OLG München für Testamentsvollstrecker bei Minderjährigen bedeutet

Das Oberlandesgericht München hat mit dieser Entscheidung klargestellt: Ein Testamentsvollstrecker benötigt für die Erfüllung eines Vermächtnisses an Minderjährige keine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 BGB. Das Urteil (Az. 34 Wx 71/26) ist zwar nicht bundesweit bindend, seine Argumentation ist jedoch auf gleichgelagerte Fälle übertragbar und stärkt Ihre Position gegenüber Grundbuchämtern, die eine solche Genehmigung verlangen.

Handeln Sie jetzt: Wenn Sie als Testamentsvollstrecker eine Immobilie auf minderjährige Vermächtnisnehmer übertragen, prüfen Sie umgehend das Testament. Es muss Sie klar als Testamentsvollstrecker ausweisen und – falls Sie zugleich gesetzlicher Vertreter der Kinder sind – eine Befreiung von § 181 BGB enthalten. Fehlt diese Befreiung, droht die Unwirksamkeit des Geschäfts; dann müssen Sie einen Ergänzungspfleger bestellen lassen. Verweisen Sie gegenüber dem Grundbuchamt auf das OLG München, falls es eine Genehmigung fordert. Lassen Sie die Vermächtnisannahme durch die Kinder oder deren Vertreter erklären, und nutzen Sie die Möglichkeit, das Vermächtnis auszuschlagen, wenn es mit finanziellen Risiken für die Kinder verbunden ist.

Praxis-Hürde: Befreiung von § 181 BGB

Dass das Familiengericht nicht zustimmen muss, garantiert noch keinen wirksamen Vertrag. Im konkreten Fall hing der Erfolg davon ab, dass der Erblasser den Vater im Testament ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) befreit hatte.

Worauf Sie achten müssen: Fehlt eine solche Befreiungsklausel im Testament, ist die Unterschrift des Vaters oft unwirksam, da er beide Seiten vertritt – selbst wenn keine familiengerichtliche Genehmigung nötig wäre. In diesem Fall muss zwingend ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um die Übertragung wirksam abzuschließen.


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Das Urteil des OLG München stärkt Ihre Position als Testamentsvollstrecker, doch jede Nachlasssituation ist individuell. Unsere Rechtsanwälte prüfen das Testament auf tragfähige Vollmachten und die essenzielle Befreiung von § 181 BGB. So vermeiden Sie kostspielige Verzögerungen und schützen die Interessen der Erben wirksam.

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Experten Kommentar

Grundbuchämter blockieren die Umschreibung von Immobilien auf Minderjährige im Alltag fast reflexartig. Die Sachbearbeiter dort scheuen jedes Haftungsrisiko und fordern lieber eine familiengerichtliche Genehmigung zu viel als zu wenig. Oft fehlt in den Behörden schlicht das weitreichende Verständnis für die besondere Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers.

Wer eine solche Übertragung für Kinder plant, sollte dem Notar die Argumente des OLG München schon für den Entwurf diktieren. Ein proaktiver Verweis auf diese Rechtsprechung direkt in der Urkunde spart monatelangen Ärger. So konfrontiert man das Grundbuchamt sofort mit einer glasklaren Rechtslage und hebelt die übliche Blockadehaltung direkt aus.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich eine familiengerichtliche Genehmigung, wenn ich als Testamentsvollstrecker Immobilien an Kinder übertrage?

Nein, als Testamentsvollstrecker brauchen Sie für die Übertragung einer Immobilie auf minderjährige Kinder grundsätzlich keine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 BGB. Die Vorschrift gilt für gesetzliche Vertreter wie Eltern oder Betreuer, nicht für ein privates Amt wie die Testamentsvollstreckung.

Der entscheidende Unterschied ist die Rechtsgrundlage Ihrer Handlung: Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht kraft gesetzlicher Vertretungsmacht, sondern aufgrund der Anordnung des Erblassers und des Gesetzes. Deshalb werden die strengen Genehmigungsvorschriften für Minderjährigengeschäfte auf ihn nicht entsprechend angewendet. Das Oberlandesgericht München hat dies ausdrücklich bestätigt und die von einem Grundbuchamt verlangte Genehmigung im Ergebnis zurückgewiesen. Für die Grundbuchpraxis bedeutet das, dass eine Zwischenverfügung wegen fehlender familiengerichtlicher Zustimmung regelmäßig angreifbar ist.

Wichtig ist aber, dass Sie im Testament tatsächlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt sind und nicht nur als Elternteil handeln. Üben Sie die Verfügungsmacht ausschließlich aus dem Testamentsvollstreckeramt aus, entfällt die Genehmigungspflicht; fehlt diese Stellung, kann § 1850 BGB sehr wohl greifen.


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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt die Eintragung trotz Testamentsvollstreckung blockiert?

Weisen Sie das Grundbuchamt schriftlich auf die fehlende analoge Anwendung des § 1850 BGB hin und verlangen Sie die Aufhebung der Zwischenverfügung. Nach der Linie des OLG München ist eine familiengerichtliche Genehmigung für die Erfüllung eines Vermächtnisses durch einen Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechtlich ist der Kernpunkt, dass der Testamentsvollstrecker kein gesetzlicher Vertreter ist, sondern seine Befugnis aus dem Testament und dem Gesetz ableitet. Deshalb darf die Genehmigungspflicht des § 1850 BGB nicht einfach analog übertragen werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. In Ihrer Stellungnahme sollten Sie daher die konkrete Vertretungsbefugnis aus dem Testament, die notarielle Auflassung und den Beschluss des OLG München vom 21.05.2026, Az. 34 Wx 71/26, benennen. So vermeiden Sie regelmäßig den unnötigen Gang zum Familiengericht.

Die Blockade kann trotzdem berechtigt sein, wenn das Testament die Stellung des Testamentsvollstreckers unklar lässt oder wenn er bei der Umschreibung ohne wirksame Befreiung von § 181 BGB auf beiden Seiten des Geschäfts auftritt. In solchen Fällen muss die Vertretungssituation vor dem Vollzug bereinigt werden.


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Benötige ich einen Ergänzungspfleger, wenn ich gleichzeitig Testamentsvollstrecker und Vater der Kinder bin?

NEIN, nicht automatisch. Sie brauchen nur dann einen Ergänzungspfleger, wenn das Testament Sie nicht ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Grund ist das Verbot des Insichgeschäfts: Wer als Testamentsvollstrecker eine Erklärung für den Nachlass abgibt und zugleich als Vater die Kinder vertritt, handelt auf beiden Seiten desselben Geschäfts. Solche Doppelvertretung ist grundsätzlich unwirksam, weil das Gesetz Interessenkonflikte vermeiden will. Enthält das Testament aber eine klare Klausel wie „befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB“ oder „Insichgeschäfte sind gestattet“, darf der Testamentsvollstrecker beide Seiten vertreten. Fehlt diese Befreiung, kann die notarielle Erklärung nicht wirksam allein von Ihnen abgegeben werden.

Wichtig ist die genaue Formulierung im Testament, denn eine bloße Testamentsvollstreckung reicht dafür nicht aus. Ist keine Befreiung enthalten, muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, damit die Kinder bei diesem Geschäft wirksam vertreten werden. Prüfen Sie deshalb vor der Beurkundung den Testamentstext sorgfältig, bevor Sie unterschreiben.


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Muss ich die Immobilie für meine Kinder annehmen oder geschieht das automatisch durch das Vermächtnis?

Nein, die Immobilie wird nicht automatisch für die Kinder angenommen; ein Vermächtnis muss aktiv angenommen oder ausgeschlagen werden. Die Annahme ist ein höchstpersönliches Recht, das die Kinder selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter erklären müssen.

Ein Vermächtnis verschafft den Kindern zunächst nur einen Anspruch auf Übertragung der Immobilie, aber noch kein automatisches Eigentum. Bei minderjährigen Kindern handeln grundsätzlich die Eltern als gesetzliche Vertreter, nicht der Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker darf die Annahme nicht für die Kinder erklären, weil diese Entscheidung rechtlich bei den Begünstigten oder ihren Vertretern bleibt. Gerade bei belasteten Wohnungen mit WEG-Verbindlichkeiten oder sonstigen Haftungsrisiken ist diese Prüfung wichtig, weil ein Nachteil des Erwerbs gegen eine Annahme sprechen kann.

Bringt die Immobilie den Kindern rechtliche Nachteile und besteht ein Interessenkonflikt, sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen. Dann muss ein Ergänzungspfleger die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung treffen, damit der Minderjährigenschutz wirksam bleibt.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 71/26 – Beschluss vom 21.05.2026




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