OLG Frankfurt – Az.: 21 W 81/12 – Beschluss vom 03.09.2012
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erschein zu erteilen.
Gründe
I.
Die Erblasserin war mit dem am … September 1991 verstorbenen A verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Gesetzliche Erben der Erblasserin sind nicht bekannt.
Einen besonders innigen Kontakt hatte die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes mit dessen Schwester, Frau B. Deren Kinder sind X, Y sowie der Beteiligte zu 1).
Am 10. Juli 1997 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre Schwägerin, Frau B, als Alleinerbin einsetzte, wobei hinsichtlich des Wortlauts auf Bl.7 der Testamentsakte verwiesen wird. Aufgrund einer fortschreitenden Demenz der Erblasserin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main Frau B zur Betreuerin der Erblasserin bestellt, die sich bereits zuvor intensiv um die Erblasserin gekümmert hatte.
Am …. Januar 2009 verstarb die Schwägerin der Erblasserin, woraufhin der Beteiligte zu 1) zum neuen Betreuer bestellt wurde.
Etwa drei Monate später verstarb auch die Erblasserin.
Daraufhin hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 (Bl. 10 ff. d. A.) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der ihn und seine beiden Geschwister als Erben der Erblasserin zu jeweils einem Drittel aufgrund gewillkürter Erbfolge ausweise sollte. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, eine ergänzende Auslegung des Testaments vom 10. Juli 1997 ergebe, dass die Erblasserin für den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens der testamentarisch allein bedachten Schwägerin deren Abkömmlinge zu Ersatzerben berufen hätte.
Das Amtsgericht hat frühzeitig den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt und diesen unter anderem mit der Ermittlung der gesetzlichen Erben beauftragt (Bl. 4a d. A.). Im Anschluss hat es den Bruder des Beteiligten zu 1) schriftlich angehört (Bl. 43 d. A.). Sodann hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, eine Ersatzerbenstellung des Beteiligten zu 1) und seiner Geschwister sei weder ausdrücklich im Testament angeordnet worden, noch ergebe sie sich aus einer Anwendung von § 2069 BGB, da diese Auslegungsregel nur auf gesetzliche Erben der Erblasserin angewandt werde könne, es sich bei den Kindern der Schwägerin aber nicht um potentielle gesetzliche Abkömmlinge der Erblasserin handele. Zwar werde darüber hinaus der in § 2069 BGB verankerte Rechtsgedanke auch auf Fälle angewendet, bei denen der testamentarische Erbe nicht mit dem Erblasser verwandt sei. Dann allerdings müsse sich in dem Testament selbst oder aus der Lebenssituation des Erblassers ein entsprechender Anklang finden. Hieran fehle es. Der Umstand, dass die Erblasserin die bedachte Frau B im Testament mit „Schwägerin“ angeredet habe, genüge hierfür nicht. Häufige Besuche der Kinder der Schwägerin seien nach dem Tod des Ehemannes weniger geworden und hätten später gar nicht mehr stattgefunden. Besucht worden sei die Erblasserin daher fast ausschließlich von der vorverstorbenen Schwägerin. Ein anderes Bild ergebe sich auch nicht aus der beigezogenen Betreuungsakte der Erblasserin. Insbesondere sei die Übernahme der Betreuung durch den Beteiligten zu 1) nach dem Tod seiner Mutter auf Vorschlag der neben der Schwägerin bestellten Verhinderungsbetreuerin erfolgt. Zugleich sei es nicht ausgeschlossen, dass es gesetzliche Erben der Erblasserin gebe, auch wenn diese bislang nicht ermittelt worden seien.
Gegen den ihm am 27. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 25. Januar 2012 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergebe eine sachgerechte Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin eine Ersatzerbenstellung von ihm und seinen beiden Geschwistern.
Die hierfür erforderliche Andeutung im Testament folge aus dem dort verwendeten Begriff der „Schwägerin“. Die äußeren Umstände sprächen ebenfalls für eine entsprechende Auslegung. Bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, auf den es allein ankomme, hätten der Erblasserin außer seiner Familie keine anderen Personen ähnlich nahe gestanden. Die Beziehung zur Erblasserin sei immer eng und harmonisch gewesen. Der in den letzten Jahren aufgrund der fortschreitenden Demenz abnehmende unmittelbare Kontakt ändere hieran nichts. Vielmehr sei er, der Beteiligte zu 1), persönlich noch zu Lebzeiten seiner Mutter regelmäßig für Besorgungen und ähnliches im Interesse der Erblasserin nach Frankfurt am Main gefahren. In den Monaten seiner Betreuertätigkeit habe er sodann schwere Entscheidungen für die Erblasserin fällen müssen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Allein der Umstand, dass die Erblasserin keine anderen Verwandten als die Schwägerin und deren Familie gehabt habe, ergebe nicht zwingend, dass die Kinder der Schwägerin Ersatzerben werden sollten. Der notwendige Anklang im Testament sei bei dessen Kürze nicht zu finden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung verbunden mit der Anweisung an das Amtsgericht, den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein nach gewillkürter Erbfolge zu erteilen.
1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Es ist gemäß § 58 FamFG als befristete Beschwerde statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass sein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen worden ist. Der Beschwerdewert von 600 € ist erreicht.
2. Die Beschwerde ist zudem begründet. Denn zu Unrecht hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) sowie seine beiden Geschwister sind Ersatzerben ihrer im Testament als Alleinerbin eingesetzten Mutter, Frau B.
Zwar sind der Beteiligte zu 1) und seine beiden Geschwister nicht ausdrücklich im Testament zu Ersatzerben berufen worden. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung außer der Erbeinsetzung der Schwägerin überhaupt keine weitere Anordnung von Todes wegen.
Zutreffend ist das Nachlassgericht weiterhin davon ausgegangen, dass eine unmittelbare Anwendung von der in § 2069 BGB normierten Vermutung, wonach die Abkömmlinge des im Testament Bedachten im Zweifel an dessen Stelle wie bei der gesetzlichen Erbfolge treten, nicht in Betracht kommt. Denn die Schwägerin ist nicht nur keine gesetzliche Erbin der Erblasserin, sondern erst recht nicht – wie für eine unmittelbare Anwendung von § 2069 BGB darüber hinaus erforderlich – kein Abkömmling der Erblasserin.
Zu folgen ist dem Amtsgericht ferner darin, dass § 2069 BGG aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm keine analoge Anwendung auf andere gesetzliche Erben oder dem Erblasser sonst nahe stehenden Personen zulässt (vgl. OLG München, ZEV 2007, 93; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 26). Eine Ausdehnung des § 2069 BGB auf Fälle des Wegfalls naher Angehöriger wurde zwar vom Gesetzgeber erwogen, jedoch wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle abgelehnt (vgl. Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 26). Insoweit kommt der Abkömmlings-Eigenschaft im Rahmen der Wertungen des Erbrechts eine ganz besonders hervorgehobene Stellung zu (vgl. Gemmer, in: Große-Wilde/Ouart, Deutscher Erbrechtskommentar, 2. Aufl., § 2069 Rdn. 23).
Jedoch ist in einem solchen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (vgl. BayObLGZ 1982, 159/163; MünchKommBGB/Leipold, 5. Aufl., § 2069 Rdn. 34; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 26). Dies ist vorliegend zu bejahen.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).
Ob die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments tatsächlich an die Möglichkeit eines vorzeitigen Versterbens der von ihr als Alleinerbin eingesetzten Mutter des Beteiligten gedacht hat, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Hierfür mag zwar das fortgeschrittene Alter der Bedachten sprechen. Diese war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung fast 65 Jahre alt. Allerdings war die Erblasserin ihrerseits knapp 14 Jahre älter, so dass mit einem vorzeitigen Ableben der testamentarisch Bedachten nicht unbedingt zu rechnen war.
Sofern – wie hier – der wirkliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden kann, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen. Ansatz für die ergänzende Auslegung ist vorliegend die allgemeine Lebenserfahrung. Hiernach liegt die Überlegung nahe, der der Erblasser könnte eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt haben, sofern der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person war. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nahe stehende Person in dem vorgenannten Sinne – wie hier – die Schwägerin des Erblassers sein kann (vgl. OLG München, ZEV 2007, 93).
Auch im Fall der hier in Betracht kommenden ergänzenden Auslegung bedarf es allerdings zur Wahrung des sich aus § 2247 Abs. 1 BGB ergebenden Formerfordernisses einer Andeutung im Testament. Hierfür sind keine hohen Anforderungen zu stellen. So kann die Andeutung bereits in der Berufung der bedachten Person selbst gesehen werden (vgl. BGH, NJW 1973, 240; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2069 Rdn. 9). Hier ergibt sich der erforderliche Hinweis im Text des Testaments bereits daraus, dass die Bedachte in ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Erblasserin ausdrücklich benannt ist (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 1692; BayObLG FamRZ 2004, 569; BayObLG FamRZ 2005, 68, 69).
Entsprechend ist dem Formerfordernis vorliegend genügt und es kommt auf die konkrete Auslegung an, bei der der hypothetische Erblasserwille an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 840, 841 m.w.N.). Entscheidend für die Auslegung ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als ersten seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. RGZ 99, 82; OLG München, ZEV 2006, 93, 94; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 27).
Die Berücksichtigung aller Umstände führt hier dazu, dass die Zuwendung der Bedachten als ersten ihres Stammes gegolten hat. Mithin sind der Beteiligte zu 1) und dessen beide Geschwister als Abkömmlinge der zur Alleinerbin berufenen Schwägerin deren testamentarisch eingesetzte Ersatzerben.
Hierfür spricht das verhältnismäßig enge Verhältnis, dass die Erblasserin zu den Abkömmlingen ihrer Schwägerin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1997 pflegte. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten, dass es für die Testamentsauslegung auf diesen Zeitpunkt ankommt. Gerade für die Zeit vor dem Ausbruch der Demenz bei der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) ein nahes und enges Verhältnis der Erblasserin nicht nur zu der im Testament bedachten Schwägerin, sondern auch zu deren Abkömmlingen geschildert. Diese Schilderung ist von dem seitens des Amtsgerichts angehörten Bruder des Beteiligten zu 1) für diese Zeit auch ausdrücklich bestätigt worden.
Dabei spricht die spätere Entwicklung nicht gegen ein zumindest damals bestehendes vertrautes Verhältnis zwischen der Erblasserin und den Abkömmlingen der testamentarisch bedachten Schwägerin. Der Umstand, dass die persönlichen Kontakte zwischen den Abkömmlingen und der Erblasserin mit deren fortschreitender Krankheit weniger wurden, ist in Anbetracht der Art der psychischen Erkrankung verständlich. Umgekehrt spricht für die nahe Bindung der Umstand, dass der Beteiligte zu 1) nach dem Tod seiner Mutter sich zur Übernahme der Betreuung der Erblasserin bereit erklärt hat und die ihm hierdurch erwachsenen Pflichten – wenn auch nur kurz – bis zum Tod der Erblasserin erfüllt hat. Dabei ist ein enger persönlicher Kontakt zu den Abkömmlingen des Bedachten als Argument für eine Ersatzerbenstellung anerkannt (vgl. KG, FamRZ 1977, 344, 346; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 27).
Gleichzeitig war die Bedachte bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung deutlich über 60 Jahre alt. Unter diesen Umständen musste es der Erblasserin klar sein, dass das vererbte Vermögen letztlich den Erben der Bedachten zu Gute kommen würde. Auch dieser Aspekt legt es nahe, dass im eigentlichen Sinne der Stamm der Schwägerin und nicht sie als Einzelperson bedacht werden sollte.
Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Erblasserin bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dem Vortrag der Beteiligten zufolge keine sonstigen, besonders nahe stehenden Personen außer der bedachten Schwägerin und deren Familie hatte. Ihre eigene Ehe blieb kinderlos. Gleichzeitig war das Verhältnis zu ihrem bereits 1991 verstorbenen Ehemann besonders innig gewesen, wie die Erblasserin im Rahmen einer Anhörung der Einrichtung der Betreuung im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Bl. 11 der zugezogenen Betreuungsakte 49 XVII …/04).
Ihre Eltern waren bereits verstorben und Geschwister der Erblasserin sind ebenfalls nicht bekannt. Sind aber – wie hier – keine anderen nahestehenden Personen vorhanden, ist zu vermuten, dass es dem Willen der Erblasserin entsprach, nicht nur die Alleinerbin, sondern ersatzweise auch deren Abkömmlinge testamentarisch zu bedenken.
Andernfalls läge im Fall des Vorversterbens der Alleinerbin eine Erbenstellung des Fiskus im Bereich des Möglichen. Ein Anfall der eigenen Ersparnisse beim Fiskus ist jedoch im Regelfall von den Erblassern nicht gewollt.
Der Umstand, dass zum jetzigen Zeitpunkt das Auffinden entfernter gesetzlicher Erben nicht ausgeschlossen werden kann, weil der Nachlasspfleger seine hierzu angestellten Ermittlungen noch nicht erfolglos eingestellt hat, spricht nicht gegen das vorstehende Argument. Denn als sicher kann dem Vortrag der Beteiligten entnommen werden, dass der Erblasserin keine anderen gesetzlichen Erben bekannt waren. Auf die Sichtweise und Kenntnis der Erblasserin kommt es für die Auslegung des Testaments aber entscheidend an.
Schließlich spricht auch der weitere Verlauf nicht gegen eine von der Erblasserin hypothetisch gewollte Ersatzerbeneinsetzung der drei Abkömmlinge der bedachten Schwägerin. So hat die Erblasserin nach dem Tod der Schwägerin nur noch kurze Zeit gelebt. Zudem befand sich ihre Demenzerkrankung bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach dem Tod der von ihr als Alleinerbin eingesetzten Person keine anderweitigen Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Abkömmlinge der Schwägerin vorgenommen hat, keine überzeugende Schlussfolgerung ableiten. Insbesondere lässt sich hieraus nicht schließen, dass die Erblasserin bewusst von einer Berufung der Abkömmlinge der testamentarisch bedachten Schwägerin zu ihren Erben Abstand genommen hat, obwohl diese als Erbin ausgefallen war.
In Anbetracht der Gesamtumstände ist daher davon auszugehen, dass die Erblasserin die Abkömmlinge der bedachten Schwägerin zu ihren Ersatzerben berufen hätte, wenn sie an die Möglichkeit des Vorversterbens der von ihr testamentarisch eingesetzten Alleinerbin gedacht hätte. Zugleich ist dieser hypothetische Wille der Erblasserin andeutungsweise im Testament zum Ausdruck gekommen.
Entsprechend erben der Beteiligte zu 1) und seine beiden Geschwister jeweils zu einem Drittel. Die zum Erlass des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind daher als festgestellt zu erachten. Dabei obliegt es allein dem Nachlassgericht als dem gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG funktionell zuständigem Gericht den beantragten Erbschein, der den Beteiligten zu 1) und seine beiden Geschwister aufgrund gewillkürter Erbfolge als Erben zu je einem Drittel ausweist, zu erteilen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 69 Rdn. 10 f.).
3. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Wertfestsetzung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.