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Feststellung der Testierfähigkeit eines Erblassers

Kann man die Testierunfähigkeit eines Erblasser feststellen?

Jedermann kann ein Testament aufgeben, doch bedarf es für die rechtliche Gültigkeit einer vorhandenen Testierfähigkeit des Erblassers. Diese Testierfähigkeit festzustellen ist Aufgabe des Notars, welcher das Testament inklusive der befindlichen Klauseln von dem Erblasser aufgenommen hat. Für Hinterbliebene ist es mittlerweile sehr gut möglich festzustellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens seines Testaments auch wirklich testierfähig war. Dieses Wissen ist immens wichtig im Hinblick auf die rechtliche Absicherung des Testaments, da in einem Erbfall nicht selten Streitigkeiten auftreten. Möchte ein potenzieller Erbe, der in dem Testament des Erblassers vielleicht leer ausgegangen ist, das Testament anfechten erfolgt dies zumeist über die Testierunfähigkeit des Erblassers.

Tierstierfähigkeit des Erblassers feststellen
Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers – Wann liegt eine Testierunfähigkeit vor? Foto: AndreyPopov/Bigstock

Der entscheidende Passus

In der gängigen Praxis erfolgt in einem gültigen Testament eine Formulierung, mit welcher darauf hingewiesen wird, dass der Notar sich von der vorhandenen Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt hat. Dieser Passus gilt als grundsätzlich wichtig, damit das Testament seine rechtliche Gültigkeit erhält.

Die rechtliche Stellung der Testierfähigkeit

Auf der Grundlage des § 2229 Absatz 1 Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Testierfähigkeit des Erblassers als Grundvoraussetzung zum Verfassen eines Testaments angesehen. Die Testierfähigkeit wird als Fähigkeit einer natürlichen Person betrachtet

  • einen letzten Willen
  • eine letztwillige Verfügung
  • einen Erbvertrag

zu verfassen und zu unterzeichnen oder ggfls. aufzuheben oder zu ändern.

Rechtlich gesehen gilt dabei, dass der Notar die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt des Beurkundungstermins unterstellt. Sollte eine offensichtliche Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen ist der Notar angehalten, die Beurkundung des Testaments abzulehnen. Sollte eine dritte Person die Testierfähigkeit des Erblassers infrage stellen, so steht die dritte Person diesbezüglich in der Beweispflicht.

Die notarielle Feststellung der Testierfähigkeit

Wie bereits erwähnt unterstellt der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung bei dem Erschienenen, dass eine Testierfähigkeit vorliegt. Auf der Grundlage des § 28 Beurkundungsgesetz ist der Notar jedoch verpflichtet, die Testierfähigkeit von dem Erblasser zu prüfen und diese Testierfähigkeit dann mit dem oben genannten Passus zu dokumentieren. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Mit dieser Regelung soll der Notar sicherstellen, dass der Erblasser auch in der Lage ist etwaige Erbverträge zu unterzeichnen. Die Testierfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person hängen dabei rechtlich gesehen eng zusammen, da die Testierfähigkeit als Bestandteil der Geschäftsfähigkeit gilt. Da es sachlich gesehen keinen Unterschied zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Testierfähigkeit einer natürlichen Person gibt, überprüft der Notar bei dem Beurkundungstermin somit die vorhandene Geschäftsfähigkeit des Erschienen womit sichergestellt ist, dass der Erblasser letztlich auch testierfähig ist.

Rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit der notariellen Feststellung

Die reine notarielle Feststellung der Geschäftsfähigkeit und damit letztlich auch der Testierfähigkeit eines Erblassers ist juristisch gesehen als Beweis in einem Erbstreitigkeitenverfahren nicht unumstritten. In der gängigen Praxis gilt die persönliche Meinung eines Notars als unbedeutend, da es dem Notar an einer entsprechenden Ausbildung fehlt einen Erblasser psychopathologisch zu beurteilen bzw. rechtlich verbindliche Feststellungen im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit und damit auch Testierfähigkeit einer Person zu unternehmen. Der Notar kann in einem derartigen Verfahren maximal seine Wahrnehmungen und Eindrücke im Hinblick auf etwaige Funktionsdefizite oder Äußerungen des Erblassers schildern, um damit einen gewissen Beweiswert herzustellen. Um einen eindeutigen Beweiswert juristisch gesehen zu schaffen müsste der Notar jedoch zum Zeitpunkt des Beurkundungstermins zur endgültigen Feststellung der Testierfähigkeit einer natürlichen Person einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuziehen, was in der gängigen Praxis jedoch so in dieser Form niemals durchgeführt wird. Wird ein derartiger Sachverständiger dennoch zu einem entsprechenden Notartermin hinzugezogen sagt der Gesetzgeber, dass ein entsprechender Vermerk in dem Testament gefertigt werden soll.

Vermerk über Zweifel an der Testierfähigkeit

Sofern dem Notar Zweifel an der Testierfähigkeit einer natürlichen Person als Erblasser aufkommen kann entsprechender Vermerk so gestaltet werden, dass der Notar Kenntnisse über etwaige Vorerkrankungen psychosomatischer Natur hat, aber dennoch von einer vorhandenen Testierfähigkeit ausgegangen ist. Um dies herauszufinden kann der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung ein intensives Gespräch mit dem Erblasser über verschiedene Themen führen und dies entsprechend dokumentieren. Sollte eine ärztliche Bestätigung im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit vorhanden sein ist dies entsprechend ebenfalls in dem Testamentspassus zu vermerken.

Wichtiger Hinweis

Die finale Entscheidung über die Testierfähigkeit einer Person trifft letztlich nicht der Notar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine medizinische Frage, die von einem Sachverständigen beantwortet werden muss!

Die Testierfähigkeit ist eine wesentliche Eigenschaft eines jeden Menschen, da jeder Mensch irgendwann einmal zu einem Erblasser werden kann. Für die Hinterbliebenen bedeutet dies, dass der letzte Wille des Erblassers grundsätzlich zu respektieren ist. Nicht selten jedoch werden in der Praxis Rechtstreitigkeit darüber geführt, ob und inwiefern der Erblasser überhaupt in der Lage war, die rechtlichen Auswirkungen seines Testaments abzusehen. Derartige Rechtstreitigkeiten sind überaus kompliziert, da die Frage der Beweisführung als schwierig anzusehen ist. Der beurkundende Notar hat gegenüber dem Erblasser die Pflicht zur Verschwiegenheit, die posthum nun einmal nicht von dem Erblasser aufgehoben werden kann. Insbesondere dann, wenn es um große Vermögenswerte geht, ziehen sich derartige Rechtstreitigkeiten nicht selten über Jahre hin und verursachen auch horrende Gerichtsgebühren.

Wann ist ein Erblasser Testierunfähig?
Bei Erbstreitigkeiten taucht häufig die Frage auf, ob Erblasser oder die Erblasserin bei Abfassung des Testaments tatsächlich testierfähig war. Angebliche Unfähigkeit bzw. angezweifelte Fähigkeit ist nicht selten Anlass zur Testamentsanfechtung. Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Wer als Erblasser ein rechtlich verbindliches Testament hinterlassen möchte, der sollte sich zeitig mit der Frage der Testierfähigkeit beschäftigen. Die medizinische Vorgeschichte des Erblassers ist hierbei sehr entscheidend, da bei etwaigen geistigen Vorerkrankungen für potenzielle Hinterbliebene, die im Testament nun einmal von dem Testator nicht berücksichtigt wurden, diesen Ansatz zur Beweisführung nutzen würden. Für den beurkundenden Notar hat ein derartiges Verfahren keinerlei Auswirkungen, da er nach gutem Gewissen in Treu und Glauben handelt und sich dabei gänzlich auf seine eigenen Wahrnehmungen stützt. Dem Erblasser, immerhin zu Lebzeiten der Mandant des Notars, wird er jedoch bei der Durchsetzung des letzten Willens oder der letztwilligen Verfügung nur schwerlich helfen können. Um dies zu gewährleisten müsste vorab eine Schweigepflichtsentbindungserklärung über den Tod des Erblassers hinaus unterzeichnet werden, welche jedoch in der gängigen Praxis ebenfalls nur sehr selten zum Einsatz kommt.

So manch ein Notar steht oftmals hilflos daneben, wenn ein Erbstreit vor Gericht startet. Obgleich der letzte Wille durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag eindeutig von dem Erblasser formuliert wurde und dieser auch zum Zeitpunkt des Beurkundungstermins offensichtlich geschäfts- und damit testierfähig war, so gibt es dennoch Ansatzpunkte für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung bzw. des Erbvertrages seitens nicht berücksichtigter Angehöriger. Eine derartige Beratung im Hinblick auf die möglichen Folgen für die begünstigten Angehörigen gehört jedoch nicht zu dem Tätigkeitsfeld eines Notars. Um juristisch gesehen gänzlich sicher zu gehen sollte der Erblasser daher vor dem Beurkundungstermin ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen, welches die uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers zweifelsfrei bestätigt. Wird ein derartiges Gutachten zum Zeitpunkt der Beurkundung bei dem beurkundenden Notar vorgelegt verbleiben auch nach dem Ableben des Erblassers keinerlei Zweifel daran, dass das Testament bzw. der letzte Wille respektive die letztwillige Verfügung / der Erbvertrag rechtlich gesehen Gültigkeit besitzt.

Für nicht berücksichtigte Angehörige, die diesen letzten Willen nunmehr gerichtlich anfechten möchten, wird die Beweisführung bei einem Vorliegen eines derartigen Dokuments schwierig bis gänzlich unmöglich. Medizinische Sachverständige, die ein derartiges Gutachten erstellen können, sind in nahezu jeder Region oder Stadt verfügbar und können entsprechend kontaktiert werden. Der Termin zur Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit bedarf kaum eines nennenswerten Zeitaufwandes und hat jedoch großen Nutzen. Zwar hat sich landläufig die Meinung eingebürgert, dass ein Testator allein mit dem Passus „ich, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte…“ seine Geschäfts- und Testierfähigkeit unter Beweis stellen kann, doch ist diese Meinung bedauerlicherweise ein Irrglaube. Ein Testator allein kann seine Geschäftsfähigkeit und damit auch seine Testierfähigkeit zumindest rechtlich gesehen nicht durch einen simplen Satz im Testament oder einer letztwilligen Verfügung respektive einem Erbvertrag unter Beweis stellen.

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