Skip to content

Feststellungslast für Eigenhändigkeit eines Testaments

Ein aufgetauchtes Testament versprach einem Enkel das ganze Erbe. Doch vor Gericht platzte dieser Traum: Das Dokument war gefälscht. Ein Gutachten entlarvte die Handschrift als Fälschung. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 64/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 13.12.2024
  • Aktenzeichen: 3 W 64/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Enkel des Erblassers, der als Alleinerbe eingesetzt werden will
  • Beklagte: Die Töchter des Erblassers, die im Erbschein als Miterbinnen zu je 1/2 eingetragen sind

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Töchter des Erblassers erhielten einen Erbschein als gesetzliche Miterbinnen. Der Enkel legte später ein handschriftliches Testament des Erblassers vor, in dem er als Alleinerbe eingesetzt wurde, und beantragte daraufhin einen Erbschein zu seinen Gunsten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob der Erbschein, der die Töchter als Erbinnen ausweist, aufgrund des vorgelegten Testaments eingezogen und durch einen Erbschein zugunsten des Enkels ersetzt werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Enkels gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Zurückweisung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Enkel trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Beschwerdewert wurde auf 80.000 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Erbscheinverfahren: OLG Brandenburg bestätigt Fälschungsverdacht bei handschriftlichem Testament – Enkel nicht Alleinerbe

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss (Az.: 3 W 64/24) die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam bestätigt, einem Enkel den beantragten Erbschein als Alleinerben zu verweigern.

Richter prüft handgeschriebenes, gefälschtes Testament, mit Handschriftgutachter und spätem Licht im Gerichtssaal.
Falsches handschriftliches Testament: Echtheitsprüfung, Unterschriftenfälschung und Unglaubwürdigkeit im Erbfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Grund: Ein vorgelegtes handschriftliches Testament wurde nach eingehender Prüfung als hochwahrscheinliche Fälschung eingestuft. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf ein Schriftsachverständigengutachten.

Ausgangslage: Gesetzliche Erbfolge und erster Erbschein für die Töchter

Nach dem Tod des Erblassers beantragte zunächst eine seiner beiden Töchter beim Amtsgericht Potsdam einen Erbschein. Dieser Antrag basierte auf der gesetzlichen Erbfolge, da zu diesem Zeitpunkt offenbar kein Testament bekannt war. Der Verstorbene hinterließ neben den beiden Töchtern auch einen Sohn, den er 1962 an Kindes statt angenommen hatte (Adoptivsohn), sowie den Enkel (Sohn einer der Töchter), der später den Erbscheinsantrag stellte.

Interessanterweise wurde der Adoptivsohn im ursprünglichen Erbscheinsantrag der Tochter nicht erwähnt. Das Amtsgericht stellte daraufhin am 09.02.2022 einen Erbschein aus, der die beiden Töchter als Miterbinnen zu je einer Hälfte auswies. Nach gesetzlicher Erbfolge wären die Abkömmlinge (hier die Töchter und der Adoptivsohn) zu gleichen Teilen erbberechtigt gewesen.

Das umstrittene Testament: Plötzlich taucht ein letzter Wille auf, der den Enkel begünstigt

Die Situation änderte sich grundlegend, als am 27.06.2022 ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Schriftstück mit dem Datum 23.06.2021 beim Amtsgericht einging. Dieses Schriftstück trug die Überschrift „Mein Testament“ und benannte explizit den Enkel des Verstorbenen als Alleinerben. Es enthielt den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Erblassers sowie Name, Geburtsdatum und Adresse des Enkels. Der Absender des Briefes war zunächst unbekannt.

Kurz darauf, mit Schreiben vom 07.07.2022, gab sich der Enkel als Einreicher des Testaments zu erkennen. Gleichzeitig beantragte er die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins, der die Töchter als Erbinnen auswies. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach und zog den ursprünglichen Erbschein am 15.07.2022 offiziell ein.

Am 16.08.2022 stellte der Enkel dann selbst einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Er berief sich dabei auf das aufgetauchte Testament vom 23.06.2021 und beanspruchte die Position des Alleinerben.

Untersuchung durch das Amtsgericht Potsdam: Zweifel an der Echtheit des Testaments

Das Amtsgericht Potsdam leitete daraufhin die notwendigen Ermittlungen ein, um die Erbfolge zu klären. Dazu gehörte die persönliche Anhörung des Enkels sowie der beiden Töchter des Verstorbenen.

Der entscheidende Punkt war jedoch die Frage nach der Echtheit des vorgelegten Testaments. Ein handschriftliches Testament ist nach deutschem Erbrecht (§ 2247 BGB) nur gültig, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Um dies zu überprüfen, holte das Amtsgericht ein Schriftsachverständigengutachten ein.

Ergebnis des Schriftsachverständigengutachtens: Hohe Fälschungswahrscheinlichkeit

Die beauftragte Schriftsachverständige kam in ihrem Gutachten vom 18.10.2023 zu einem eindeutigen Ergebnis: Das vorgelegte Testament stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 %) nicht vom Erblasser. Es handele sich vielmehr um eine Fälschung.

Die Sachverständige begründete dies mit mehreren Auffälligkeiten:

  1. Physikalisch-technische Untersuchung: Sowohl im Text als auch in der Unterschrift des Testaments fanden sich Unsicherheiten, Verbiegungen und Unterbrechungen im Schriftfluss. Diese deuten auf eine langsame, zögerliche Schreibweise hin, die untypisch für einen geübten Schreiber ist. Besonders auffällig war, dass versucht wurde, die Unterbrechungen durch nachträgliche „Anflickungen“ zu kaschieren.
  2. Überproportionale Deckungsgleichheit der Unterschrift: Die Unterschrift auf dem Testament wies eine extrem hohe Ähnlichkeit mit einer Unterschrift des Erblassers auf einer als Kopie vorliegenden Kontovollmacht vom 18.05.2021 auf. Diese fast perfekte Deckungsgleichheit in Positionierung, Ausdehnung und Strichführung sei ein starkes Indiz für eine direkte Pausfälschung (Durchpausen).
  3. Mangelnde natürliche Variabilität: Normalerweise weist die Handschrift einer Person immer eine gewisse natürliche Variabilität auf – keine zwei Unterschriften sind exakt identisch. Die fast perfekte Kopie auf dem Testament stand im Widerspruch zur sonstigen, anhand von Vergleichsschriftproben festgestellten Variabilität in der Schrift des Erblassers.

Aufgrund dieser überzeugenden gutachterlichen Feststellungen kam das Amtsgericht Potsdam zu dem Schluss, dass der Enkel nicht nachweisen konnte, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Die erforderliche Eigenhändigkeit war somit nicht gegeben. Folgerichtig wies das Amtsgericht den Antrag des Enkels auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit Beschluss vom 29.02.2024 zurück.

Beschwerde des Enkels: Gang zum Oberlandesgericht Brandenburg

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts wollte sich der Enkel nicht zufriedengeben. Er legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und brachte den Fall damit vor die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Sein Ziel blieb es, als Alleinerbe anerkannt zu werden und den entsprechenden Erbschein zu erhalten.

Entscheidung des OLG Brandenburg: Zurückweisung der Beschwerde

Das OLG Brandenburg prüfte die Sach- und Rechtslage erneut, insbesondere die Begründung des Amtsgerichts und die dagegen vorgebrachten Argumente des Enkels. Das Ergebnis war jedoch eindeutig: Die Beschwerde des Enkels wurde mit Beschluss vom 13.12.2024 zurückgewiesen.

OLG bestätigt Fälschungsverdacht: Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde

Das OLG Brandenburg schloss sich vollumfänglich der Bewertung des Amtsgerichts Potsdam an. Die Kernpunkte der Begründung waren:

  • Kein Nachweis der Echtheit: Der Enkel, der sich auf das Testament als Grundlage seines Erbanspruchs berief, trug die Beweislast für dessen Echtheit. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen.
  • Überzeugendes Sachverständigengutachten: Das OLG wertete das Schriftsachverständigengutachten ebenfalls als überzeugend und schlüssig. Die detaillierten Feststellungen der Sachverständigen zur hohen Fälschungswahrscheinlichkeit, insbesondere die Hinweise auf eine Pausfälschung aufgrund der unnatürlichen Deckungsgleichheit der Unterschrift und der mangelnden Schriftflüssigkeit, ließen keine vernünftigen Zweifel an der Unechtheit des Testaments zu.
  • Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung: Das OLG sah keine Fehler in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Bewertung durch das Amtsgericht. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags war daher rechtmäßig.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des OLG Brandenburg, dass das handschriftliche Testament vom 23.06.2021 als ungültig betrachtet wird, da es nicht als eigenhändig vom Erblasser verfasst gilt. Der Enkel kann seinen Anspruch auf das Alleinerbe nicht auf dieses Dokument stützen. Mangels eines gültigen Testaments dürfte nun wieder die Gesetzliche Erbfolge greifen, nach der die Töchter und der Adoptivsohn des Verstorbenen erben würden.

Kostenentscheidung: Enkel trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Da die Beschwerde des Enkels erfolglos blieb, muss er gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 84 FamFG) die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Festsetzung des Beschwerdewerts

Der Wert des Beschwerdeverfahrens, der unter anderem für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten relevant ist, wurde vom OLG Brandenburg auf 80.000 € festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich in der Regel am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, hier also am Wert des beanspruchten Alleinerbes.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass gefälschte Testamente durch forensische Schriftsachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden können, wobei besonders Pausfälschungen durch auffällige Deckungsgleichheit erkannt werden. Widersprüchliche Aussagen eines vermeintlichen Erben zur Entstehung des Testaments und sachliche Fehler im Dokument (wie falsche Namensschreibweise des Erblassers) verstärken den Fälschungsverdacht erheblich. Bei Erbstreitigkeiten sind sorgfältige Prüfungen der Authentizität privatschriftlicher Testamente üblich, wobei Gerichte alle Indizien (Schriftbild, Zeugenaussagen, logische Unstimmigkeiten) umfassend bewerten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Verantwortung, die Echtheit eines Testaments zu beweisen?

Grundsätzlich gilt im Erbrecht: Wer Rechte aus einem Testament für sich beansprucht, muss im Streitfall auch beweisen, dass dieses Testament echt ist. Das bedeutet, wenn jemand behauptet, durch ein Testament begünstigt worden zu sein, und ein anderer die Echtheit dieses Testaments anzweifelt, liegt die Beweislast normalerweise bei der Person, die sich auf das Testament beruft.

Die Grundregel zur Beweislast

Stellen Sie sich vor, Sie finden ein handschriftliches Testament, das Sie als Erben einsetzt. Ein anderer Verwandter bezweifelt jedoch, dass der Verstorbene dieses Testament tatsächlich selbst geschrieben und unterschrieben hat. In diesem Fall müssten Sie dem Gericht gegenüber nachweisen, dass das Testament echt ist.

Diese Regel folgt einem allgemeinen Rechtsgrundsatz: Wer eine für sich günstige Tatsache behauptet, muss diese auch beweisen können, wenn sie von der Gegenseite bestritten wird. Im Fall des Testaments ist die Echtheit die Grundlage dafür, dass die darin enthaltenen Verfügungen (z.B. die Erbeinsetzung) gültig sind.

Besonderheit: Notarielles Testament

Eine wichtige Ausnahme besteht beim notariellen Testament. Dieses wird vor einem Notar errichtet und beurkundet. Wegen dieser offiziellen Beurkundung geht das Gesetz davon aus, dass ein notarielles Testament echt ist. Man spricht hier von einer gesetzlichen Vermutung der Echtheit.

  • Wenn jemand die Echtheit eines notariellen Testaments anzweifelt, kehrt sich die Beweislast um.
  • Dann muss die Person, die die Echtheit bestreitet, beweisen, dass das Testament gefälscht oder aus anderen Gründen ungültig ist (z.B. weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig war). Dieser Beweis ist oft schwer zu führen.

Was bedeutet „Beweislast“?

Die Beweislast zu tragen bedeutet, das Risiko dafür zu übernehmen, wenn eine bestimmte Tatsache nicht bewiesen werden kann.

  • Kann die Person, die sich auf ein privatschriftliches Testament beruft, dessen Echtheit nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, gilt das Testament als nicht echt. Die Person kann dann keine Rechte daraus herleiten.
  • Kann umgekehrt die Person, die ein notarielles Testament anzweifelt, dessen Unechtheit nicht beweisen, gilt das Testament als echt.

Für Sie bedeutet das: Die Frage, wer die Echtheit beweisen muss, hat erhebliche praktische Auswirkungen. Gelingt der Beweis nicht, kann dies dazu führen, dass das Testament vom Gericht nicht anerkannt wird und stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein früheres Testament gilt. Das Gericht prüft die Echtheit eines Testaments sehr sorgfältig, oft auch unter Zuhilfenahme von Schriftgutachten, wenn Zweifel bestehen.


zurück

Welche Kriterien werden bei der Prüfung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments berücksichtigt?

Wenn Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments bestehen, prüfen Gerichte mithilfe von Sachverständigen verschiedene Merkmale sehr genau. Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn es vom Erblasser vollständig selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde. Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob das Testament tatsächlich von der Person stammt, die als Erblasser genannt wird.

Die Untersuchung der Handschrift

Das zentrale Element ist die Analyse der Handschrift. Hierbei gehen Schriftsachverständige wie Detektive vor und untersuchen zahlreiche individuelle Merkmale:

  • Schriftbild: Wie sehen die Buchstaben und Zahlen aus? Gibt es typische Formen, Bögen oder Schleifen?
  • Strichführung: Wie wurden die Striche geführt? Zittert die Schrift, ist sie flüssig, gibt es Unterbrechungen?
  • Druckstärke: Wie fest wurde beim Schreiben aufgedrückt? Gibt es typische Druckmuster?
  • Neigung: Sind die Buchstaben nach links, rechts oder gar nicht geneigt?
  • Größe und Abstände: Wie groß sind die Buchstaben im Verhältnis zueinander? Welche Abstände gibt es zwischen Buchstaben, Wörtern und Zeilen?
  • Gesamteindruck: Passt das Schriftbild zu dem, was man von einer Person in einem bestimmten Alter oder Gesundheitszustand erwarten würde?

Entscheidend ist der Vergleich mit anderen, unzweifelhaft echten Schriftproben des Erblassers aus der Zeit, in der das Testament entstanden sein soll. Das können Briefe, Notizen, Postkarten oder Unterschriften auf Verträgen sein. Je mehr Vergleichsmaterial vorhanden ist, desto sicherer kann die Beurteilung sein.

Prüfung von Material und Umständen

Neben der Schrift selbst werden auch die „äußeren“ Merkmale des Testaments untersucht:

  • Papier: Passt die Art und das Alter des Papiers zum angegebenen Zeitpunkt der Testamentserstellung? Wurde vielleicht Papier verwendet, das es damals noch gar nicht gab?
  • Tinte/Schreibgerät: Welche Art von Stift und Tinte wurde benutzt? Gibt es Anzeichen dafür, dass unterschiedliche Stifte verwendet wurden oder dass Teile nachträglich hinzugefügt wurden? Auch hier wird geprüft, ob die Tinte zum Alter des Dokuments passt.
  • Äußere Umstände: Gab es Zeugen für die Erstellung oder Auffindung des Testaments? Unter welchen Umständen wurde es gefunden? Gab es möglicherweise äußeren Druck oder Beeinflussung bei der Testamentserstellung? Auch der körperliche und geistige Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung kann eine Rolle spielen.

Die gerichtliche Bewertung

Es ist wichtig zu verstehen, dass Gerichte nie nur ein einzelnes Kriterium betrachten. Vielmehr findet eine Gesamtwürdigung aller vorliegenden Beweise und Indizien statt. Das Gutachten eines Schriftsachverständigen ist dabei ein sehr wichtiges Beweismittel, aber das Gericht ist nicht zwingend daran gebunden. Es bewertet das Gutachten im Zusammenhang mit allen anderen Beweisen, wie Zeugenaussagen oder den Ergebnissen der Materialprüfung. Am Ende entscheidet das Gericht aufgrund dieser Gesamtschau, ob es von der Echtheit des Testaments überzeugt ist oder nicht.


zurück

Was bedeutet „Feststellungslast“ im Zusammenhang mit der Echtheit eines Testaments?

Stellen Sie sich vor, nach einem Todesfall taucht ein Testament auf, aber es gibt Zweifel, ob es wirklich vom Verstorbenen stammt oder ob es vielleicht gefälscht wurde. In einem solchen Streitfall muss geklärt werden, ob das Testament echt ist. Wenn diese Frage auch nach allen Untersuchungen nicht eindeutig beantwortet werden kann, kommt die „Feststellungslast“ ins Spiel.

Die Feststellungslast (oft auch Beweislast genannt) legt fest, wer den Nachteil trägt, wenn eine bestimmte Tatsache – hier die Echtheit des Testaments – unklar bleibt oder nicht bewiesen werden kann. Es geht also um die Frage: Wer „verliert“, wenn die Wahrheit nicht ans Licht kommt?

Wer trägt die Last bei Zweifeln an der Echtheit?

Im Zusammenhang mit der Echtheit eines Testaments gilt grundsätzlich: Die Person, die Rechte aus dem Testament für sich beansprucht, muss dessen Echtheit beweisen, wenn ernsthafte Zweifel daran aufkommen.

  • Beispiel: Jemand legt ein Testament vor, in dem er als Alleinerbe eingesetzt wird. Ein gesetzlicher Erbe (z.B. ein Kind des Verstorbenen, das sonst erben würde) bezweifelt jedoch, dass die Unterschrift auf dem Testament echt ist. In diesem Fall muss die Person, die sich auf das Testament beruft (der eingesetzte Alleinerbe), nachweisen, dass das Testament tatsächlich vom Verstorbenen stammt.

Was bedeutet das praktisch?

Die Person, die die Echtheit beweisen muss, muss versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Testament gültig ist. Dies kann zum Beispiel durch verschiedene Beweismittel geschehen:

  • Einholung eines Schriftgutachtens, das die Handschrift auf dem Testament mit anderen Schriftproben des Verstorbenen vergleicht.
  • Befragung von Zeugen, die möglicherweise bei der Erstellung des Testaments dabei waren oder etwas über dessen Entstehung wissen.

Das Gericht prüft dann alle vorgebrachten Beweise.

Was passiert, wenn die Echtheit unklar bleibt?

Der entscheidende Punkt der Feststellungslast zeigt sich, wenn trotz aller Bemühungen und Beweise die Echtheit des Testaments nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. Bleiben also nach der Beweisaufnahme weiterhin unüberwindbare Zweifel bestehen, greift die Feststellungslast:

  • Die Person, die die Echtheit beweisen musste (also derjenige, der Erbe laut Testament sein will), trägt die negativen Folgen dieser Unklarheit.
  • Für Sie bedeutet das: Kann die Echtheit nicht festgestellt werden, gilt das Testament als unwirksam.
  • In diesem Fall tritt dann entweder ein früheres, gültiges Testament in Kraft oder, falls es kein anderes Testament gibt, die gesetzliche Erbfolge. Das Erbe wird also so verteilt, als hätte es das zweifelhafte Testament nie gegeben.

zurück

Kann ein Testament auch dann gültig sein, wenn es geringfügige formale Mängel aufweist?

Grundsätzlich ja, ein Testament kann unter Umständen auch dann gültig sein, wenn es kleinere formale Mängel hat. Entscheidend ist jedoch, welche Art von Mangel vorliegt. Bestimmte Formvorschriften sind so wichtig, dass ihre Missachtung unweigerlich zur Ungültigkeit führt.

Unverzichtbare Formvorschriften (Beispiel: Handschriftliches Testament)

Wenn Sie Ihr Testament eigenhändig, also ohne Notar, verfassen, gibt es zwei absolut zentrale Regeln, die für die Gültigkeit unerlässlich sind:

  1. Vollständige Handschriftlichkeit: Das gesamte Testament muss von Ihnen persönlich von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein mit dem Computer geschriebenes, gedrucktes oder von einer anderen Person geschriebenes Testament, das Sie nur unterschreiben, ist ungültig. Die Handschriftlichkeit stellt sicher, dass der Text tatsächlich von Ihnen stammt.
  2. Persönliche Unterschrift: Das Testament muss am Ende des Textes von Ihnen persönlich unterschrieben werden (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Unterschrift soll den darüberstehenden Text abschließen und bestätigen. Üblicherweise unterschreibt man mit dem vollen Vor- und Nachnamen.

Werden diese beiden Kernanforderungen nicht erfüllt, ist das Testament in der Regel formunwirksam, also ungültig. Daran können auch Gerichte durch Auslegung nichts ändern.

Formvorschriften, deren Fehlen nicht zwingend zur Ungültigkeit führt

Das Gesetz sieht vor, dass Sie im Testament auch angeben sollen, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo (Ort) Sie es geschrieben haben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Dies dient der Klarheit, insbesondere wenn es mehrere Testamente gibt.

Fehlen diese Angaben (Datum und Ort) oder sind sie unvollständig, macht dies das Testament aber nicht automatisch ungültig. Es bleibt wirksam, wenn sich auf andere Weise feststellen lässt, wann es verfasst wurde (z.B. durch Zeugen, andere Dokumente oder weil es das einzige vorhandene Testament ist) und wenn keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Gültigkeit des Testaments bestehen.

Andere „Mängel“

Andere Unvollkommenheiten, die nicht die Kernform betreffen, führen meist nicht zur Ungültigkeit. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Rechtschreib- oder Grammatikfehler.
  • Eine unleserliche Schrift (solange die Echtheit feststellbar ist und der Inhalt entziffert werden kann).
  • Unklare Formulierungen (diese können allerdings zu Auslegungsschwierigkeiten führen, was gemeint war).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Einhaltung der zwingenden Formvorschriften (vollständig handschriftlich und unterschrieben) ist entscheidend für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments. Kleinere Abweichungen bei weniger zentralen Soll-Vorschriften (wie Datum/Ort) oder reine Schönheitsfehler sind oft unschädlich, solange der Wille des Erblassers klar erkennbar ist und die grundlegenden Formvorgaben eingehalten wurden.


zurück

Welche Rolle spielt ein Schriftsachverständigengutachten bei der Beurteilung der Echtheit eines Testaments und welche Aussagekraft hat es?

Ein Schriftsachverständigengutachten spielt oft eine zentrale Rolle, wenn Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments bestehen, beispielsweise in einem Erbscheinverfahren. Es dient als wichtiges Beweismittel für das Gericht, um zu klären, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben wurde.

Wie entsteht ein solches Gutachten?

Wenn das Gericht Zweifel an der Echtheit der Handschrift hat, beauftragt es in der Regel einen unabhängigen Schriftsachverständigen. Dieser Experte benötigt für seine Untersuchung:

  1. Das Original des Testaments, um die Schriftmerkmale direkt analysieren zu können.
  2. Vergleichsmaterial: Das sind unzweifelhaft echte Schriftproben des Verstorbenen aus der Zeit, in der das Testament entstanden sein soll (z.B. Briefe, Postkarten, Notizen, Unterschriften auf Verträgen oder Urkunden). Je mehr und je besseres Vergleichsmaterial vorliegt, desto aussagekräftiger kann das Gutachten sein.

Der Sachverständige wendet spezielle Methoden an, um die Handschrift zu analysieren. Dazu gehören vor allem:

  • Systematische Schriftvergleichung: Hierbei untersucht der Gutachter zahlreiche individuelle Merkmale der Handschrift. Das können die Form einzelner Buchstaben, die Größe und Neigung der Schrift, der Druck beim Schreiben, die Art der Buchstabenverbindungen oder die Strichführung sein. Er vergleicht diese Merkmale des Testaments systematisch mit denen der unstrittigen Schriftproben.
  • Analyse der Schreibbewegung: Der Sachverständige achtet auch auf den Fluss und die Dynamik des Schreibens. Anzeichen wie ungewöhnliche Unterbrechungen, Zitterbewegungen, langsame oder übermäßig gleichmäßige Schrift können Hinweise auf eine Fälschung oder auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schreibers geben.

Ziel ist es, festzustellen, ob die charakteristischen Merkmale der Handschrift im Testament mit denen des Erblassers übereinstimmen oder ob es unerklärliche Abweichungen gibt.

Wie bewertet das Gericht das Gutachten?

Das Ergebnis des Gutachtens wird dem Gericht schriftlich vorgelegt. Der Sachverständige trifft dabei in der Regel eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Echtheit. Diese kann von „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt“ bis „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unecht“ reichen, mit verschiedenen Abstufungen dazwischen.

Für das Gericht ist ein solches Gutachten eine sehr wichtige Entscheidungshilfe. Es liefert eine fundierte Expertenmeinung zur Frage der Urheberschaft der Handschrift.

Allerdings ist das Gericht nicht an das Gutachten gebunden. Es unterliegt der sogenannten freien Beweiswürdigung. Das bedeutet:

  • Das Gericht prüft das Gutachten kritisch: Ist es nachvollziehbar? Ist es in sich schlüssig? Basiert es auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden? Wurde ausreichend Vergleichsmaterial verwendet?
  • Das Gericht berücksichtigt alle anderen Beweismittel und Umstände: Dazu können Zeugenaussagen (z.B. von Personen, die bei der Testamentserstellung dabei waren oder den Erblasser gut kannten), der Inhalt des Testaments selbst oder andere Indizien gehören.
  • Die Entscheidung trifft allein das Gericht: Es wägt das Gutachten im Zusammenhang mit allen anderen Erkenntnissen ab und bildet sich seine eigene Überzeugung davon, ob das Testament echt ist oder nicht.

Ein Schriftsachverständigengutachten hat also großes Gewicht, ist aber nicht automatisch das alleinige oder entscheidende Kriterium. Es ist ein bedeutender Teil des Gesamtbildes, das sich das Gericht machen muss.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, wer die Erbin oder der Erbe eines Verstorbenen ist. Er dient dazu, Rechte und Ansprüche aus dem Erbe gegenüber Banken, Immobiliengesellschaften oder Behörden nachzuweisen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht (meist Amtsgericht) auf Antrag erteilt und stützt sich entweder auf die gesetzliche Erbfolge oder auf ein gültiges Testament. Beispiel: Wenn ein Erbe eine Bankverbindung des Verstorbenen auflösen möchte, legt er den Erbschein vor, um seine Berechtigung zu beweisen.


Zurück

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein gültiges Testament vorliegt oder wenn das Testament nicht alle Erben berücksichtigt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 1924 ff.) festgelegt und bestimmt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen erben. Im Text ist die gesetzliche Erbfolge relevant, weil zunächst ohne Testament die Töchter und der Adoptivsohn als Erben berücksichtigt wurden. Beispiel: Stirbt jemand ohne Testament, erben meist zuerst die Kinder zu gleichen Teilen.


Zurück

Schriftsachverständigengutachten

Ein Schriftsachverständigengutachten ist eine fachkundige schriftliche Untersuchung, mit der geprüft wird, ob eine Handschrift oder Unterschrift echt ist oder gefälscht wurde. Spezielle Sachverständige vergleichen beispielsweise Merkmale wie Strichstärke oder Schreibbewegungen, um die Echtheit festzustellen. Im Fall wurde das Gutachten benutzt, um zu beurteilen, ob das Testament wirklich vom Verstorbenen stammt. Beispiel: Wird an einem Vertrag bezweifelt, dass die Unterschrift vom Vertragspartner stammt, kann ein Schriftsachverständiger die Echtheit prüfen.


Zurück

Pausfälschung

Eine Pausfälschung ist eine Art der Urkundenfälschung, bei der eine Unterschrift oder ein Schriftstück durch Abpausen direkt kopiert wird, anstatt selbst handschriftlich geschrieben zu werden. Dadurch fehlen natürliche Variationen in der Schrift, die normalerweise bei jeder Unterschrift auftreten. Im Text weist die nahezu perfekte Kopie der Unterschrift auf eine solche Pausfälschung hin, was den Verdacht der Fälschung verstärkt. Beispiel: Jemand legt eine echte Unterschrift unter eine fremde Willenserklärung, indem er diese exakt abpaust statt sie selbst zu unterschreiben.


Zurück

Beschwerde (im Nachlassverfahren)

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung des Amtsgerichts von einer höheren Instanz (hier dem Oberlandesgericht) überprüft werden kann. Im Erbscheinverfahren dient sie dazu, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses anzufechten, etwa wenn ein Erbscheinantrag abgelehnt wird. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist eingelegt werden und begründet sein. Beispiel: Wird ein Erbscheinantrag abgelehnt, kann der Betroffene zur Korrektur die Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2197 BGB (Erbfolge durch Testament): Regelt die Möglichkeit, durch Testament eine andere Erbfolge als die gesetzliche festzulegen. Ein gültiges Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das zentrale Streitpunkt ist die Echtheit des handschriftlichen Testaments, das den Enkel als Alleinerben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge verdrängt.
  • § 2247 BGB (Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament): Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet sein, um wirksam zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende Eigenhändigkeit und mögliche Fälschung des Testaments führt zur Ablehnung der Erbscheinserteilung zugunsten des Beschwerdeführers.
  • § 235 BGB (Einziehung von Erbscheinen): Ermöglicht die Einziehung eines Erbscheins, wenn dieser aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise als unrichtig erkannt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hat den zunächst zugunsten der Töchter erteilten Erbschein aufgrund des vorgelegten, aber als gefälscht befundenen Testaments eingezogen.
  • § 818 BGB (Rückforderung bei ungerechtfertigter Bereicherung): Regelt Ansprüche bei unrechtmäßiger Vermögensverschiebung, besonders wenn ein nicht wirksamer Erbschaftsanspruch geltend gemacht wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Relevant im Falle einer rückwirkenden Vermögensverteilung, sollte das angebliche Testament als Fälschung anerkannt werden.
  • Grundsätze der Beweiswürdigung im Zivilprozessrecht (§ 286 ZPO): Der Gerichtshof prüft alle vorgelegten Beweise auf ihre Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit, um Tatsachen festzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die schriftliche Begutachtung und die persönliche Anhörung waren entscheidend, um die Fälschung des Testaments zu belegen.
  • Schriftgutachterliche Begutachtung (einschließlich kriminaltechnische Methoden): Technische Untersuchungen dienen zur Feststellung der Echtheit von Handschriften und Dokumenten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gutachten wies mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Fälschung des Testaments und der Unterschrift hin, was die gerichtliche Entscheidung stützte.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erben bei handschriftlichen Testamenten und Erbscheinverfahren

Erben stehen oft vor überraschenden Situationen, wenn plötzlich ein Testament auftaucht und das Erbe an eine andere Person gehen soll. Gerade bei handschriftlichen Testamenten ist Vorsicht geboten, weil deren Echtheit geprüft werden kann und sich daraus rechtliche Risiken ergeben.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Testament immer auf Echtheit prüfen lassen
Wenn Sie ein handschriftliches Testament vorlegen oder erhalten, sollte seine Echtheit durch ein Schriftsachverständigengutachten überprüft werden. Gerichte akzeptieren nur vollumfänglich geprüfte Dokumente als rechtliche Grundlage.

Beispiel: Wird ein plötzlich auftauchendes Testament vorgelegt, kann die andere Erbengemeinschaft ein Gutachten fordern, um Fälschungen auszuschließen.

⚠️ ACHTUNG: Die Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Testaments kann den Erbscheinantrag scheitern lassen und den Verfahrensablauf verzögern.


Tipp 2: Erbscheinantrag mit vollständigen Angaben stellen
Nennen Sie im Erbscheinantrag alle gesetzlichen Erben, also auch Adoptivkinder, wenn diese bekannt sind. Das Gericht bezieht nur im Antrag genannte Personen in den Erbschein ein.

Beispiel: Werden Adoptivkinder nicht benannt, erhalten deren Vertreter womöglich keinen Erbschein – auch wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.


Tipp 3: Bei Zweifel an der Rechtsmäßigkeit eines Testaments rechtzeitig reagieren
Wenn Sie als Erbe Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Testaments haben, sollten Sie das schnell mitteilen und gegebenenfalls selbst ein Gutachten in Auftrag geben. So verhindern Sie unberechtigte Erbscheinerteilungen.


Tipp 4: Frühere Erbscheine je nach neuer Sachlage prüfen lassen
Wenn nach der Erteilung eines Erbscheins plötzlich ein Testament auftaucht, kann der alte Erbschein eingezogen werden. Prüfen Sie, ob Ihr Erbschein noch aktuell ist, und lassen Sie sich bei Neubewertung professionell beraten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Ein plötzlicher Testamentseinreichung kann den gesamten Erbfall komplizieren. Besonders bei Adoptivkindern und Miterben ist sorgfältige Kommunikation wichtig. Eine verzögerte Reaktion oder das Auslassen relevanter Erben im Antrag kann zu ungerechtfertigten Nachteilen führen.

✅ Checkliste: Erbscheinverfahren und handschriftliches Testament

  • Kontrollieren Sie sorgfältig, ob alle gesetzlichen Erben im Erbscheinantrag genannt sind.
  • Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Testaments, lassen Sie ein Sachverständigengutachten erstellen.
  • Reagieren Sie schnell bei Hinweisen auf neue Testamente.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob bereits erteilte Erbscheine noch gültig und aktuell sind.
  • Holen Sie frühzeitig juristischen Rat ein, um Fehler im Verfahren zu vermeiden.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 64/24 – Beschluss vom 13.12.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!