Dreizeugentestament: OLG Düsseldorf erklärt Erbeinsetzung für unwirksam
Das Testament ist eines der zentralen Instrumente im deutschen Erbrecht, mit dem eine Person ihren letzten Willen festlegt. Hierbei ist die strikte Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften unerlässlich, um die Gültigkeit dieses wichtigen Dokuments zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Errichtung eines Testaments in außergewöhnlichen Situationen, wie etwa in Fällen nahender Todesgefahr. In solchen Momenten kann unter bestimmten Umständen ein sogenanntes Nottestament errichtet werden, das besondere Anforderungen an die Form stellt, etwa die Errichtung vor Zeugen.
Die korrekte Beurkundung eines solchen Testaments ist entscheidend, da Formfehler zur Nichtigkeit der Verfügung führen können. In diesem Kontext spielen die Begriffe der Testamentserrichtung, der formnichtigen Errichtung, des Dreizeugentestaments sowie der Nichtigkeit und Erbeinsetzung eine zentrale Rolle. Das Verständnis für diese Termini und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist essentiell, um die Tragweite testamentarischer Verfügungen und die daraus resultierenden erbrechtlichen Folgen zu erfassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Testament aufgrund von Formmängeln unwirksam ist, da es nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Dreizeugentestaments entspricht, insbesondere weil die erforderlichen Unterschriften der Zeugen fehlen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Das Testament wurde von der Erblasserin nicht selbst geschrieben, was gegen die Vorschriften des § 2247 BGB verstößt und zu seiner Nichtigkeit führt.
- Die Erblasserin befand sich möglicherweise in naher Todesgefahr, weshalb ein Nottestament in Betracht gezogen wurde.
- Die Voraussetzungen für ein gültiges Dreizeugentestament gemäß § 2250 BGB waren nicht erfüllt, da keine formgerechte Niederschrift vorlag und die Zeugen nicht alle erforderlichen Funktionen erfüllt haben.
- Das Gericht wertete das Fehlen der Unterschriften der Zeugen als wesentlichen Formmangel, der die Errichtung des Nottestaments nichtig macht.
- Selbst wenn das Nottestament formwirksam gewesen wäre, wäre die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse zu einem Zeugen unwirksam.
- Der Erbschein konnte nicht erteilt werden, da die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 3 nicht aus dem Testament hervorgeht.
- Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss war erfolglos; das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.
- Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Gerichtskosten gesetzlich geregelt sind und keine Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.
Übersicht
Streitfall um die Testamentserrichtung am OLG Düsseldorf
In der rechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-3 Wx 224/14 verhandelt wurde, ging es um die Frage der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung und die daraus resultierende Erteilung eines Erbscheins. Der Fall dreht sich um die Errichtung eines Testaments durch eine Erblasserin, die kurz vor ihrem Tod im Dezember 2013 stand. Die Erblasserin selbst hatte keine Kinder und ihr Ehemann war bereits 2006 verstorben. Zwei Cousinen der Verstorbenen und ihr Patenkind, der Sohn einer der Cousinen, waren die Hauptbeteiligten in diesem Fall.
Ungewöhnliche Umstände führen zu formnichtiger Testamentserstellung
Das Testament wurde unter ungewöhnlichen Umständen errichtet. Aufgrund der eingeschränkten Schreibfähigkeit der Erblasserin wurde das Testament nicht von ihr selbst, sondern von einer der Cousinen handschriftlich verfasst. Die Erblasserin unterschrieb das Dokument, und eine anwesende Krankenschwester setzte ebenfalls ihre Unterschrift darunter. Diese Vorgehensweise führte zum zentralen Streitpunkt, ob hier die Form eines gültigen Testaments, insbesondere die eines Dreizeugentestaments, eingehalten wurde.
Gesetzliche Anforderungen an die Testamentserrichtung
Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der korrekten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Testamentserrichtung. Nach deutschem Erbrecht muss ein Testament grundsätzlich eigenhändig verfasst und unterschrieben werden, um gültig zu sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte Dreizeugentestament, welches in Ausnahmefällen, etwa bei nahender Todesgefahr und wenn die Errichtung eines normalen Testaments nicht mehr möglich ist, angewendet werden kann.
Konsequenzen der Formnichtigkeit für die Erbeinsetzung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für ein wirksames Dreizeugentestament nicht gegeben waren. Es fehlte an der ordnungsgemäßen Niederschrift durch Zeugen, und es war zweifelhaft, ob die Erblasserin die Möglichkeit gehabt hätte, einen Notar hinzuzuziehen. Darüber hinaus waren die Beteiligten selbst offenbar nicht davon ausgegangen, dass sie ein Dreizeugentestament errichtet hatten, da sie den Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines scheinbar privatschriftlichen Testaments stellten.
Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Patenkindes als Alleinerben wurde besonders betont, da die Mutter des Beteiligten zu 3 und gleichzeitig eine der Verfasserinnen des Testaments nicht als Zeugin bei einem Dreizeugentestament mitwirken durfte, da dies einem unmittelbar Verwandten einen rechtlichen Vorteil verschafft hätte, was das Gesetz verbietet.
Das Gericht wies das Rechtsmittel der Beteiligten zurück und entschied, dass aus dem unwirksam errichteten Testament keine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 3 abgeleitet werden konnte. Diese Entscheidung beruhte auf der strengen Auslegung der formellen Anforderungen an die Testamentserrichtung nach deutschem Erbrecht.
Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend, da es die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften bei der Testamentserrichtung unterstreicht. Es zeigt auch die potenziellen Risiken auf, die entstehen können, wenn bei der Testamentserrichtung nicht alle formalen Kriterien beachtet werden.
Das Fazit des Urteils ist, dass die formgerechte Errichtung eines Testaments von entscheidender Bedeutung ist, um die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen zu gewährleisten. Das Gericht bekräftigte die Notwendigkeit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen strikt eingehalten werden müssen, um die Wirksamkeit eines Testaments zu sichern. In diesem Fall führten die festgestellten Formmängel zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung und damit zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was ist ein Dreizeugentestament?
Das Dreizeugentestament, auch als Nottestament bekannt, ist eine spezielle Form des Testaments, die in Deutschland unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen errichtet werden kann. Es ist eine Ausnahme von den strengen Formvorschriften, die normalerweise für die Erstellung eines Testaments gelten.
Dieses Testament kann errichtet werden, wenn der Erblasser in naher Todesgefahr ist und es ihm nicht mehr möglich ist, ein Testament vor einem Notar oder Bürgermeister zu errichten. Eine weitere Situation, in der ein Dreizeugentestament errichtet werden kann, ist, wenn ein Ort aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie Hochwasser oder Verschüttung, abgesperrt ist und die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
Die Errichtung eines Dreizeugentestaments erfordert die Anwesenheit von drei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen. Diese Zeugen müssen den letzten Willen des Erblassers gemeinsam gemäß den gesetzlichen Formvorschriften niederschreiben. Der Textinhalt muss dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt werden. Daraufhin müssen Zeugen und Erblasser die Niederschrift unterschreiben. Diese Niederschrift und nicht die mündliche Erklärung des Erblassers ist das „eigentliche Testament“ des Erblassers.
Es gibt bestimmte Personen, die nicht als Zeugen fungieren können. Dazu gehören der Erblasser selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
Ein wichtiger Aspekt des Dreizeugentestaments ist seine begrenzte Gültigkeitsdauer. Es hat einen vorläufigen Charakter und wird drei Monate nach der Errichtung unwirksam, vorausgesetzt, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt.
Es ist auch zu erwähnen, dass das Dreizeugentestament während der Corona-Pandemie aufgrund von Quarantäne, Besuchsverboten in Kliniken und sonstigen stationären Einrichtungen oder Ausgangsbeschränkungen besondere Bedeutung erlangte.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 224/14 – Beschluss vom 25.06.2015
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 200.000 Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Cousinen, der Beteiligte zu 3 ist der Sohn der Beteiligten zu 1 und das Patenkind der am 02. Dezember 2013 verstorbenen Erblasserin; die Erblasserin selbst hatte keine Kinder; ihr Ehemann ist 2006 verstorben.
Die Beteiligten haben zu UR.- NR. 46/2014 des Notars L. in Oberhausen vom 03. Februar 2014 beantragt, dem Beteiligten zu 3 auf der Basis der am 24. Januar 2014 (6 IV 1058/13 AG Oberhausen) eröffneten letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30. September 2013 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein zu erteilen.
Das Testament lautet wie folgt:
„ Ich die unterzeichnete E. S.,
…
verfüge wie folgt:
Ich setze mein Patenkind, M. H.,
…,
zum alleinigen Erben meines Wohnhauses
nebst dem gesamten Inventar ein.
Ich vermache zu gleichen Teilen mein
Geldvermögen sowie die Wertpapiere
meinen Kusinen, H. A-, … und D. H. …
Oberhausen, 30.9.2013
(gez.) E. S.“
Das Amtsgericht hat die Beteiligten unter dem 13. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass der Text des Testaments eine von der Unterschrift abweichende Handschrift aufweise; es werde deshalb um diesbezüglichen Vortrag auch zu den Umständen der Testamentsabfassung sowie Vorlage von Schriftvergleichsproben gebeten.
Die Beteiligten haben hierzu vorgetragen, die Erblasserin habe das Testament in der Tat nicht handschriftlich gefertigt. Die Beteiligten zu 1 und 2 seien am Tage der Testamentserrichtung – vermutlich von einer Stationsschwester – ins Krankenhaus gerufen worden. Man habe ihnen mitgeteilt, dass die Erblasserin sie dringend sehen wolle, weil sie befürchte, alsbald zu sterben. Die Erblasserin habe vom Krankenhaus aus nach ihrem langjährigen Bankberater E. bei der Santander Bank verlangt, der kurze Zeit später dort erschienen sei. Da die Erblasserin nicht mehr flüssig habe schreiben können, habe die Beteiligte zu 2 im Beisein des Zeugen E. das handschriftliche Testament aufgesetzt; die Erblasserin habe dann unterschrieben; zugegen sei weiter eine Schwester gewesen, die das Testament auch unterschrieben habe.
Das Nachlassgericht hat nach Hinweisen vom 13. Mai 2014, dass die Voraussetzungen für ein wirksames Dreizeugentestament nicht gegeben seien und vom 09. Juli 2014, dass die Verfügungen gemäß §§ 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 7 BeurkG unwirksam sein dürften, den Erbscheinsantrag vom 05. Februar 2014 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Testament vom 30. September 2013 lasse sich die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 3 nicht ableiten; diese Verfügung sei unwirksam. Die Erblasserin habe das Testament nicht selbst handschriftlich geschrieben; insofern ließen sich die Voraussetzungen des § 2247 BGB nicht feststellen, was zur Nichtigkeit führe (§ 2231 Nr. 2 i. V. m. § 125 BGB). Da auch eine Niederschrift eines Notars nicht vorliege, handele es sich auch nicht um ein ordentliches Testament nach § 2231 Nr. 1 BGB.
Die Voraussetzungen eines Nottestamentes vor drei Zeugen (§ 2250 Abs. 2 BGB) seien nicht gegeben. Es möge unterstellt werden, dass sich die Erblasserin in naher Todesgefahr wähnte; es sei aber zweifelhaft, ob die Hinzuziehung eines Notars nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies könne allerdings im Ergebnis dahinstehen, weil das Gericht auch im Übrigen die formalen Voraussetzungen eines Nottestamentes nicht für gegeben erachte. Für die Wirksamkeit eines solchen sei erforderlich, dass der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt und, dass hierüber eine Niederschrift gefertigt, dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wird. Die Zeugen ersetzten hierbei funktional den beurkundenden Notar. Dies erfordere, dass sich aus der Urkunde die Beteiligung einer Beurkundungsperson ergibt. Das vorliegende Testament sei indes von keiner der anwesenden Personen unterschrieben außer von der Erblasserin selbst. Insofern habe das Testament bereits nicht das Erscheinungsbild eines solchen Nottestaments. Die Nichtbeachtung wesentlicher Erfordernisse beim Errichtungsakt des Nottestamentes führe zur Nichtigkeit. Sei ein Testament von keinem der Zeugen unterschrieben, so liegt begrifflich eine Niederschrift nicht vor. Damit fehle es an einem wesentlichen Bestandteil des Errichtungsaktes.
Selbst wenn man das Nottestament als formwirksam ansähe, sei es bezüglich der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 teilunwirksam. Die Beteiligte zu 1 sei als die Mutter des Beteiligten zu 3 zwar nicht gemäß § 6 Abs. 1 BeurkG, auf den § 2250 Abs. 3 BGB verweise, als Zeugin vom Beurkundungsvorgang ausgeschlossen. Bei dieser Konstellation habe aber keiner Person ein rechtlicher Vorteil verschafft werden dürfen, die in gerader Linie mit einem der Zeugen verwandt ist, §§ 2251 Abs. 3 BGB i. V. m. § 7 Nr. 3 BeurkG; für diesen Fall sei die diesbezügliche testamentarische Verfügung unwirksam. Hiernach sei der Beteiligte zu 3 nicht Alleinerbe geworden und sei der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Gegen diesen am 28./30 August 2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.
Sie machen geltend, die Unterschriften dreier Zeugen zu fordern, sei Formalismus, da die Erblasserin den Inhalt des Testaments durch eigene Unterschrift bestätigt habe; die Ausführungen des Nachlassgerichts zur unterbliebenen Hinzuziehung eines Notars seien nicht nachvollziehbar. Die Erblasserin habe in einem Testament ihren Willen mündlich erklärt; die Beteiligte zu 2 habe eine Niederschrift hierüber gefertigt und verlesen, in der die Erblasserin das Testament selbst genehmigt habe. Es treffe zu, dass die Beteiligte zu 1 die Mutter des Beteiligten zu 3 ist; gleichwohl betrachte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1 gemäß § 2251 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 7 Nr. 3 BeurkG zu Unrecht als ausgeschlossen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat mit weiterem Beschluss vom 12. September 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Die Beteiligten tragen ergänzend vor, eine weitere Unterschrift auf dem Testament stamme von B. F., die als Zeugin für die Errichtung des Testaments benannt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.
II.
1.
Das gemäß §§ 38, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.
2.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a)
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Weidlich, BGB 73. Auflage 2014, § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB.
b)
Ohne Erfolg wenden sich die Beteiligten gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, dem Beteiligten zu 3 einen Alleinerbschein nach der Erblasserin zu versagen.
aa)
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr. 1 BGB) oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung; diese muss grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB).
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB (zur Niederschrift des Bürgermeisters oder eines Vertretungsberechtigten der Gemeinde) nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 Abs. 2 BGB. Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Das Dreizeugentestament kann nur durch mündliche Erklärung errichtet werden. Wenn weder objektiv Todesgefahr noch subjektiv die Überzeugung der drei Zeugen bestanden hat, ist das Nottestament unwirksam (Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2250 Rdz. 1). Nahe Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn der Erblasser zwei Tage später stirbt (LG München I, FamRZ 200, 855; Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 2). Bei möglicher Beiziehung eines Notars ist das Nottestament unwirksam (OLG München NJW 2010, 684; Palandt-Weidlich, a.a.O.).
Die Testamentszeugen übernehmen hier die Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson (Notar, Bürgermeister) fehlt. Sie müssen als solche von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, sei es, dass sie zur Testamentserrichtung hinzugezogen wurden oder sie ihre Bereitschaft von sich aus zu erkennen gegeben haben, da Jeder gleichberechtigt mit den Anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Alle Zeugen müssen aufgrund ihrer Beurkundungsfunktion während des gesamten Errichtungsvorgangs ständig anwesend sein, d.h. während der Erklärung des Erblassers, dem Vorlesen der Niederschrift, ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Das Fehlen auch nur eines von ihnen bei einem dieser wesentlichen Teilakte macht das Nottestament ebenso unheilbar nichtig (BGH NJW 1970, 1601) wie auch jeder andere Verstoß gegen zwingende Erfordernisse des Errichtungsakts (Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 4).
Unheilbar und zur Nichtigkeit des Nottestaments führend ist die Nichtbeachtung wesentlicher Erfordernisse des Errichtungsakts wie z. B. wenn die Niederschrift nicht oder erst nach Ableben des Erblassers erstellt oder von keinem unterschrieben wird oder ihre Vorlesung und ihre Genehmigung durch den Erblasser unterbleibt (NJW 1991, 3210; Palandt-Weidlich, a.a.O.).
bb)
Dies vorausgeschickt, hat das Nachlassgericht dem Testament vom 30. September 2013 im Ergebnis zu Recht die Wirksamkeit abgesprochen.
(a)
Die Qualität eines privatschriftlichen Testaments kommt dem Testament vom 30. September 2013 nicht zu, weil die Erblasserin es nicht selbst geschrieben hat (§ 2247 Abs. 1 BGB).
(b)
Ein wirksames Dreizeugentestament kann in der „letztwilligen Verfügung“ vom 30. September 2013 ebenfalls nicht gesehen werden. Es mag dahinstehen, ob die Erblasserin sich nach der subjektiven Vorstellung der „Zeugen“, namentlich der Beteiligten zu 1 und 2, in naher Todesgefahr befand und es nach ihrem Dafürhalten nicht möglich gewesen wäre, einen Notar herbei zu rufen, ebenso, ob nicht schon aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen – von Zeugen unterschriebenen – Niederschrift die Unwirksamkeit als Dreizeugentestament abzuleiten ist.
Jedenfalls liegt ein wirksames Dreizeugentestament – wie das Nachlassgericht im Ergebnis beanstandungsfrei angenommen hat – ohnehin nicht vor. Die Beteiligten haben geltend gemacht, sie hätten sich telefonisch bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten nach der Form eines handschriftlichen(!) Testaments erkundigt. Da die Erblasserin nicht mehr flüssig habe schreiben können, sei dann im Beisein des Zeugen E. das handschriftliche(!) Testament aufgesetzt worden, und zwar durch die Beteiligte zu 2).
Nach diesem Vorbringen der Beteiligten spricht nichts dafür, dass die als vermeintliche Zeugen eines Dreizeugentestaments in Rede stehenden Personen, namentlich die Beteiligten zu 1 und 2, überhaupt von Anfang an bereit waren, wegen Fehlens einer amtlichen Urkundsperson (Notar, Bürgermeister) eine dahingehende Beurkundungsfunktion zu übernehmen, sei es, dass sie zur Testamentserrichtung hinzugezogen wurden oder sie ihre Bereitschaft hierzu von sich aus zu erkennen gegeben haben. Die Beteiligten haben nämlich weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Erblasserin selbst oder über die genannte Stationsschwester oder auf andere Weise den Wunsch geäußert habe, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Bankberater E. oder eine Krankenschwester bei der Errichtung eines (Not-) Testaments als Zeugen mitwirken. Zudem lässt der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Akteninhalt – auch abgesehen vom Fehlen einer formgerechten Niederschrift – keinerlei Ansätze erkennen, die den Schluss nahe legen, dass den Beteiligten zu 1 und 2 selbst oder weiteren anwesenden Personen überhaupt bewusst war, bei der Errichtung eines (Not-) Testaments als Zeugen mitzuwirken. Die Beteiligte zu 2 hat vielmehr selbst das Testament geschrieben, das die Erblasserin sodann unterschrieben hat. Diese Verfahrensweise genügte aber weder dem Formerfordernis eines privatschriftlichen Testaments noch eines Dreizeugentestaments. Dass die Beteiligten selbst auch nicht davon ausgingen, bei der Errichtung eines (formgerechten) Nottestaments in Gestalt des Dreizeugentestaments mitgewirkt zu haben, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass sie den Erbscheinsantrag vom 03. Februar 2014 nicht auf der Basis eines solchen, sondern vielmehr auf der Grundlage eines scheinbar privatschriftlichen Testaments der Erblasserin gestellt haben.
Aus dem hiernach nicht in gesetzlich zugelassener Form errichteten und daher unwirksamen Testament vom 30. September 2013 kann somit eine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 3 nicht hergeleitet werden, weshalb das Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen war.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.