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Fortbestand der GbR nach Tod eines Gesellschafters: Rechte der Erben bei Interessenkonflikt

Um den Fortbestand der GbR nach Tod eines Gesellschafters und brandenburgische Immobilienprojekte stritten Erben sowie ein verbleibender Mitunternehmer bereits seit dem Jahr 2019. Ein einsamer Briefkasten in einem alten Bahnhofsgebäude weckte plötzlich Zweifel, ob ein amtlicher Vollstreckungsbescheid dort überhaupt wirksam zugestellt werden konnte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 6 U 12/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 06.06.2023
  • Aktenzeichen: 6 U 12/21
  • Verfahren: Berufung gegen Urteil zum Vollstreckungsbescheid
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Prozessrecht

Erbengemeinschaft wehrt unberechtigte Zahlungsforderungen gegen eine fortbestehende Grundstücksgesellschaft erfolgreich ab.

  • Die Gesellschaft besteht nach dem Tod eines Partners zur Abwicklung ihrer Geschäfte weiter.
  • Erben dürfen die Gesellschaft vertreten wenn der Mitgesellschafter einen persönlichen Interessenkonflikt hat.
  • Die Zustellung der Gerichtspost war wegen einer falschen Adresse rechtlich nicht wirksam.
  • Die klagende Firma konnte den Vertrag und ihre Leistungen vor Gericht nicht belegen.
  • Die Klägerin verliert den Prozess vollständig und trägt alle Kosten des gesamten Verfahrens.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod eines Partners sofort tot?

Es klingt wie der Plot eines Wirtschaftskrimis. Ein Geschäftsmann stirbt. Eine Firma fordert plötzlich 72.000 Euro von der angeblich noch existierenden Gesellschaft des Verstorbenen. Die Post landet in einem Briefkasten, von dem niemand etwas ahnt. Jahre später stehen die Erben vor einem Scherbenhaufen und einem vollstreckbaren Titel. Genau dieses Szenario landete vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Ein Mann schiebt einen gelben Briefumschlag in einen verrosteten Briefkasten an einer maroden Bahnhofswand.
Nach dem Tod eines Gesellschafters bleibt die GbR als Abwicklungsgesellschaft bestehen und kann durch Erben vertreten werden. | Symbolbild: KI

Der Fall dreht sich um eine klassische Konstellation im Mittelstand. Zwei Geschäftspartner gründeten mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) für Immobilienprojekte. Einer der Partner war zugleich Geschäftsführer einer anderen Firma. Diese Firma klagte nun gegen die Immobilien-GbR auf Zahlung von Verwaltungsgebühren. Das Problem: Der eine Partner ist tot, der andere steht als Geschäftsführer der Klägerin auf der Gegenseite. Wer vertritt nun die beklagte GbR? Und ist ein Mahnbescheid wirksam, der Jahre zuvor in einen fragwürdigen Briefkasten geworfen wurde?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Juni 2023 (Az. 6 U 12/21) liefert Antworten. Es ist eine Lehrstunde über das Leben nach dem Tod einer Gesellschaft. Es zeigt zudem, wie schnell juristische Winkelzüge an simplen Fakten scheitern können. Etwa an der Beschriftung eines Briefkastens.

Welche Gesetze regeln das Sterben einer Firma?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nötig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – also der einfachste Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck – endet oft mit dem Tod eines Gesellschafters. Doch das Gesetz ist hier flexibel.

Zentral ist § 727 BGB. Er regelt die Folgen beim Tod eines Gesellschafters. Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag führt der Tod zur Auflösung. Doch Auflösung bedeutet nicht sofortiges Nichts. Die Gesellschaft wird zur Abwicklungsgesellschaft – also zu einer Hülle, die nur noch dazu dient, Geschäfte zu beenden und Vermögen zu verteilen –.

Hierbei kollidieren oft Interessen. Die Erben rücken in die Position des Verstorbenen ein. Doch was passiert, wenn der verbleibende Gesellschafter eigene Interessen verfolgt? Hier greift das sogenannte Insichgeschäft – also ein Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst abschließt –. Das Gesetz sieht dies in § 181 BGB kritisch. Niemand soll auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzen.

Noch wichtiger für diesen Fall ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Gläubiger kann seine Forderung schnell titulieren lassen. Er nutzt dazu einen Mahnbescheid. Widerspricht der Schuldner nicht, folgt der Vollstreckungsbescheid – also ein Dokument, das dem Gläubiger erlaubt, den Gerichtsvollzieher loszuschicken –. Dieser Bescheid muss aber korrekt zugestellt werden. § 180 ZPO erlaubt die Ersatzzustellung – also den Einwurf in den Briefkasten, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird –. Doch das gilt nur, wenn der Briefkasten zweifelsfrei zum Geschäftsraum gehört.

Warum behaupteten die Erben eine Intrige?

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft für E-Mobilität, präsentierte eine klare Geschichte. Sie habe mit der beklagten GbR im Dezember 2012 einen Verwaltervertrag geschlossen. Monatlich 1.500 Euro sollten fließen. Da nicht gezahlt wurde, summierte sich die Forderung auf 72.000 Euro. Im Jahr 2017 erwirkte die Klägerin einen Mahn- und später einen Vollstreckungsbescheid. Die Post ging an eine Adresse in einem alten Bahnhofsgebäude. Dort sei der Geschäftssitz gewesen. Da kein Widerspruch kam, wurde der Titel rechtskräftig.

Die Erben des 2019 verstorbenen Gesellschafters erzählten eine völlig andere Version. Sie sprachen von Fälschung und Täuschung.

Erstens habe der Verstorbene den Verwaltervertrag nie unterschrieben. Die Unterschrift sei gefälscht. Zweitens habe die Klägerin nie Leistungen erbracht. Drittens sei die Zustellung der Bescheide im Jahr 2017 eine Farce gewesen. Der Verstorbene habe unter der angegebenen Adresse im Bahnhofsgebäude weder gewohnt noch gearbeitet. Er sei gesundheitlich stark eingeschränkt gewesen und habe Geschäfte nur von zu Hause oder einem anderen Büro aus geführt.

Die Erben witterten Kalkül. Der Geschäftsführer der Klägerin war zugleich der Partner des Verstorbenen in der GbR. Er habe gewusst, dass die Post den Verstorbenen dort nie erreichen würde. So habe man sich einen Vollstreckungstitel „erschlichen“. Erst als die Klägerin im Juli 2020 Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte, erfuhren die Erben von der angeblichen Schuld. Sie legten sofort Einspruch ein.

Die Klägerin hielt dagegen: Die GbR existiere gar nicht mehr. Das einzige Grundstück sei verkauft. Der Gesellschaftsvertrag sehe vor, dass der Anteil des Verstorbenen bei Tod untergehe. Die Erben hätten gar nichts zu melden.

Wie zerlegte das Gericht die Argumente der Klägerin?

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste tief in die prozessuale Trickkiste greifen. Der Fall war ein Labyrinth aus Vorfragen. Bevor es um die 72.000 Euro ging, mussten formale Hürden überwunden werden. Das Gericht prüfte Schritt für Schritt und demontierte die Position der Klägerin systematisch.

Durften die Erben überhaupt für die GbR sprechen?

Die Klägerin argumentierte clever: Der Verstorbene sei nicht mehr Gesellschafter. Also dürften seine Erben die GbR nicht vor Gericht vertreten. Das Gericht sah das anders.

Der Senat stellte klar: Die Gesellschaft ist nicht erloschen. Sie ist eine Abwicklungsgesellschaft. Zwar wurde das Grundstück verkauft und eine Kündigung ausgesprochen. Doch solange Vermögen verteilt werden muss oder Schadensersatzansprüche im Raum stehen, lebt die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft weiter. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Dann kam der entscheidende Schachzug zur Vertretung. Normalerweise vertreten alle Gesellschafter gemeinsam. Das wären hier der Geschäftsführer der Klägerin und die Erben. Doch der Geschäftsführer der Klägerin stand auf der Gegenseite. Er konnte schlecht die GbR gegen seine eigene Firma verteidigen.

Das Gericht griff zu einer Analogie zu § 181 BGB. Es verwies auf ein Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2022 (Az. V ZR 202/21). Der BGH hatte dort entschieden, dass ein Gesellschafter wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen ist, wenn er die Gesellschaft verklagt. Folglich blieb nur eine Partei übrig, die die GbR vertreten konnte: die Erbengemeinschaft. Ihre Berufung war damit zulässig.

War der Vollstreckungsbescheid von 2017 wirksam?

Dies war der Knackpunkt des gesamten Falls. Ein Vollstreckungsbescheid wird normalerweise nach zwei Wochen rechtskräftig. Hier waren Jahre vergangen. Ein Einspruch im Jahr 2020 wäre hoffnungslos verspätet – es sei denn, die Zustellung 2017 war unwirksam. Dann hätte die Frist nie zu laufen begonnen.

Die Klägerin pochte auf die Zustellungsurkunde. Darin stand, der Postbote habe das Dokument in den „zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten“ eingelegt.

Das Gericht nahm diesen Vorgang unter die Lupe. Für eine wirksame Ersatzzustellung (§ 180 ZPO) muss der Briefkasten zweifelsfrei zum Geschäftsraum des Empfängers gehören. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Verstorbene in dem Bahnhofsgebäude tatsächlich Räume unterhielt. Es war das Gebäude der Klägerin selbst.

Mehr noch: Selbst wenn dort ein Briefkasten hing, war es wohl ein Gemeinschaftsbriefkasten für verschiedene Firmen. Das Gericht zitierte dazu das Oberlandesgericht Saarbrücken und dessen Urteil vom 12. November 2009 (Az. 8 U 518/08). Die Saarländer hatten entschieden, dass der Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten keine wirksame Zustellung an eine spezifische Partei darstellt, wenn nicht klar ist, wer Zugriff hat.

Das Gericht äußerte deutliche Zweifel. Es lag nahe, dass die Adresse nur gewählt wurde, um den Anschein eines Geschäftssitzes zu erwecken. Da der Verstorbene das Dokument nie in die Hand bekam, gab es auch keine Heilung des Mangels (§ 189 ZPO).

Das Ergebnis: Die Zustellung war unwirksam. Die Einspruchsfrist hatte nie begonnen. Der Einspruch der Erben im Jahr 2020 war somit „rechtzeitig“, obwohl drei Jahre vergangen waren.

Gab es den Vertrag über 72.000 Euro wirklich?

Nachdem die formalen Hürden gefallen waren, prüfte das Gericht den eigentlichen Anspruch. Die Klägerin wollte 72.000 Euro aus einem Verwaltervertrag.

Hier machte der Senat kurzen Prozess. Die Klägerin legte ein Dokument (Anlage W1) vor. Die Erben bestritten die Echtheit der Unterschrift. In einem Zivilprozess muss derjenige, der Geld fordert, den Vertragsschluss beweisen. Die Klägerin bot keinen Beweis an – keinen Schriftsachverständigen, keine Zeugen, die bei der Unterschrift dabei waren.

Zudem fehlte jeder Nachweis über erbrachte Leistungen. Eine Verwaltungstätigkeit hinterlässt Spuren: Abrechnungen, E-Mails, Handwerkeraufträge. Die Klägerin legte nichts davon vor. Ohne Leistung gibt es auch kein Geld aus anderen Rechtsgründen wie ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klage war damit nicht nur formal angreifbar, sondern auch inhaltlich unbegründet.

Welche Folgen hat das Urteil für Gläubiger und Erben?

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle, die glauben, mit formalen Tricks Fakten schaffen zu können. Der Senat bestätigte sein eigenes Versäumnisurteil vom 17. Mai 2022. Der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin muss die gesamten Kosten des jahrelangen Rechtsstreits tragen.

Für die Praxis ergeben sich drei zentrale Lehren:

  • Erstens: Eine GbR stirbt nicht einfach weg. Solange Vermögen da ist oder Ansprüche geklärt werden müssen, bleibt sie als Abwicklungsgesellschaft parteifähig. Gläubiger können sich nicht darauf berufen, der Schuldner habe sich „aufgelöst“.
  • Zweitens: Zustellungen sind angreifbar. Wer Gerichtspost an eine Adresse schicken lässt, von der er weiß, dass der Empfänger dort kaum erreichbar ist, riskiert alles. Ein „toter“ Briefkasten produziert keine rechtskräftigen Titel, egal was auf der Zustellungsurkunde steht. Auch Jahre später kann das gesamte Verfahren noch kippen.

Drittens: Interessenkonflikte werden prozessual gelöst. Wer seine eigene Firma verklagt, kann diese nicht gleichzeitig vertreten. Das Gericht sorgt dafür, dass Waffengleichheit herrscht – notfalls, indem es die eigentlich unzuständigen Erben zur Vertretung zulässt.

Der Fall zeigt eindrücklich: Rechtskraft ist ein hohes Gut, aber sie schützt nicht vor groben Fehlern bei der Zustellung. Die Erben konnten die Zwangsvollstreckung in letzter Sekunde abwenden, weil das Gericht genau hinschaute, wo der Briefkasten hing und wer den Schlüssel hatte.

GbR-Gesellschafter verstorben? So sichern Sie als Erbe Ihre Rechte

Ein Todesfall in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt oft zu komplexen Haftungsfragen und prozessualen Fallstricken für die Erben. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie unberechtigte Forderungen gegen die Gesellschaft und wehren formale Fehler bei der Zustellung oder Vertretung konsequent ab. Wir unterstützen Sie dabei, das Gesellschaftsvermögen zu sichern und Ihre Interessen gegenüber Mitgesellschaftern oder Gläubigern rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Der berüchtigte „Briefkasten-Trick“ ist in der Inkasso-Praxis ein gefährliches Spiel mit dem Feuer, das oft nach hinten losgeht. Fingierte Zustellungen an verlassene Adressen sind rechtlich auf Sand gebaut. Solche Titel lassen sich selbst nach Jahren noch kippen, was die gesamte Vollstreckung schlagartig wertlos macht.

Ich rate dazu, bei Zweifeln am tatsächlichen Geschäftssitz immer vorab eine einfache Vor-Ort-Recherche oder eine Detektei zu beauftragen. Nichts ist teurer als ein jahrelanger Prozess über Zustellmängel. Ein sauberes Protokoll der örtlichen Gegebenheiten spart am Ende Nerven und verhindert, dass die Gegenseite den Kopf noch aus der Schlinge zieht.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt eine GbR nach dem Tod eines Partners rechtlich handlungsfähig?

Ja, die Gesellschaft bleibt als sogenannte Abwicklungsgesellschaft handlungsfähig. Mit dem Tod eines Gesellschafters tritt zwar die Auflösung der GbR ein, doch sie erlischt dadurch nicht sofort rechtlich. Ihr Gesellschaftszweck wandelt sich automatisch um. Statt am Markt tätig zu sein, dient sie nun der geordneten Abwicklung aller restlichen Geschäfte.

Juristisch existiert die GbR als Liquidationsgesellschaft weiter, solange noch Vermögen verteilt oder Forderungen offen sind. Bestehen etwa Forderungen über 72.000 Euro, bleibt die Hülle prozessfähig. Die Erben dürfen Post nicht ignorieren. Sie können vor Gericht nicht behaupten, die Firma existiere nicht mehr. Die Gesellschaft wandelt sich von einer werbenden Einheit in eine reine Abwicklungsgesellschaft. Dieser Prozess endet erst mit der finalen Vollbeendigung nach der Auseinandersetzung.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort Grundbücher, offene Rechnungen und laufende Prozesse des Verstorbenen. Reagieren Sie zwingend auf gerichtliche Schreiben, um Versäumnisurteile gegen die Gesellschaft zu verhindern.


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Wie wehre ich mich gegen jahrealte Vollstreckungsbescheide ohne Zustellung?

Sie wehren sich mit einem Einspruch, der auch Jahre später noch zulässig ist, wenn die Zustellung fehlerhaft war. Die gesetzliche Einspruchsfrist beginnt nach § 180 ZPO erst mit einer rechtmäßigen Zustellung zu laufen. Ohne diese Zustellung tritt keine Rechtskraft ein. Der Titel bleibt angreifbar, selbst wenn drei Jahre vergangen sind.

Ein Zustellungsfehler liegt vor, wenn das Dokument an den falschen Ort gelangte. Ein Einwurf in einen Briefkasten ist unwirksam, wenn dort kein Geschäftsraum existiert. In einem Urteil aus 2020 konnten Erben so einen alten Bescheid stoppen. Die Frist hatte mangels korrekter Übergabe nie begonnen. Der Fall wurde rechtlich komplett neu aufgerollt. Das Gericht wertete den Einspruch trotz der langen Zeit als rechtzeitig. Ohne tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers ist die Ersatzzustellung nichtig.

Unser Tipp: Recherchieren Sie genau die damalige Adresse und dokumentieren Sie die örtlichen Gegebenheiten mit Fotos. Suchen Sie Beweise für Ihren damaligen Standort.


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Gilt der Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten als wirksame Zustellung?

Nein, der Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten stellt oft keine rechtlich wirksame Ersatzzustellung dar. Für eine wirksame Zustellung muss der Postbote den Brief in eine Vorrichtung einwerfen, die der Empfänger exklusiv nutzt. Die Zuordnung zum Geschäftsraum muss dabei jederzeit zweifelsfrei erkennbar sein.

Das OLG Saarbrücken betonte, dass die Zustellung scheitert, wenn der Zugriff unklar bleibt. In Mehrfirmengebäuden ohne individuelle Beschriftung kann die Post nicht sicher zugeordnet werden. Ohne diese Zuordnungssicherheit wird eine Kenntnisnahme des Dokuments rechtlich nicht fingiert. Im Zweifel gilt das Schriftstück als nicht zugestellt. Fehlt etwa der Name der spezifischen Partei am Kasten, ist eine rechtssichere Hinterlegung unmöglich.

Unser Tipp: Prüfen Sie nach einem Fristversäumnis sofort die Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte. Hat der Zusteller dort Unklarheiten bei der Beschriftung vermerkt, ist die Zustellung oft unwirksam.


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Wer vertritt die GbR bei Klagen des verbleibenden Gesellschafters gegen sie?

In diesem Sonderfall vertreten die Erben des verstorbenen Gesellschafters die GbR. Dies dient dazu, die notwendige Waffengleichheit im Prozess herzustellen. Der klagende Gesellschafter darf nicht gleichzeitig als Vertreter der Gegenseite auftreten. Deshalb geht die Vertretungsbefugnis in dieser Sondersituation zwingend auf die Erben über.

Hier liegt ein klassischer Interessenkonflikt gemäß § 181 BGB in analoger Anwendung vor. Ein Kläger kann die Gegenseite nicht gegen sich selbst verteidigen. Ohne die Erben bliebe die GbR im Prozess völlig verteidigungslos. Der BGH entschied im Urteil V ZR 202/21, dass die Erben in dieser Konstellation die Prozessführung übernehmen müssen. Dies gilt trotz entgegenstehender Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Folglich blieb nur eine Partei übrig, die die GbR vertreten konnte: die Erbengemeinschaft.

Unser Tipp: Berufen Sie sich aktiv auf die BGH-Rechtsprechung zur notwendigen Prozessvertretung. Lassen Sie sich nicht durch formale Einwände der Gegenseite verunsichern.


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Dürfen Erben die GbR bei Interessenkollisionen des Mitgesellschafters gerichtlich vertreten?

Ja, dies ist zulässig und zur Sicherung eines fairen Verfahrens sogar zwingend erforderlich. Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Vertretungsmacht der Erben ausdrücklich. Verklagt ein Gesellschafter die GbR, darf er sie wegen eines Interessenskonflikts nicht gleichzeitig vertreten. Die Erben fungieren hier als notwendiges rechtliches Notventil.

Das Prinzip der Waffengleichheit wiegt schwerer als starre gesellschaftsrechtliche Ausschlussklauseln. In der Entscheidung V ZR 202/21 betonte der BGH den Schutz vor Interessenskonflikten. Niemand darf prozessual auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzen. Ohne die Vertretung durch die Erben wäre die Gesellschaft im Prozess völlig wehrlos. Der Kläger könnte sich sonst einen Titel gegen eine handlungsunfähige Hülle erschleichen. Das OLG Brandenburg folgt dieser höchstrichterlichen Linie konsequent. Diese Mechanik verhindert effektiv den Missbrauch im Gesellschafterstreit.

Unser Tipp: Beauftragen Sie bei solchen Konflikten spezialisierte Anwälte für Gesellschafterstreitigkeiten. Ein reiner Erbrechtsexperte übersieht oft die komplexen prozessualen Besonderheiten des Gesellschaftsrechts.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 6 U 12/21 – Urteil vom 06.06.2023


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