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Fotoumschlag mit zwei aufgebrachten Aufklebern noch kein Testament

Hanseatisches Oberlandesgericht, Az: 2W 80/113, Beschluss vom 08.10.2013

Fotoumschlag mit zwei aufgebrachten Aufklebern noch kein TestamentIn der Sache beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 2. Zivilsenat – am 08.10.2013:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2. deren durch das Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1100,– festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren bewilligt

Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13.8.2013 Punkt I verwiesen.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 10. Oktober 2012 auf Erteilung eines Erbscheins, dass sie den Erblasser allein beerbt habe, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15. August 2013, hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 3. September 2013, eingegangen bei Gericht am 4. September 2013, Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Mit begründetem Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2013 hat das Amtsgericht das Verfahren zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie und ihr Ehemann seien mit dem Verstorbenen sehr freundschaftlich verbunden und die einzigen, die sich seit dem Jahre 2005 in zunehmendem Maße, mehrmals wöchentlich um ihn gekümmert hätten, gewesen. Auch kurz vor seinem Tod habe der Erblasser gegenüber benannten Zeugen erneut den Willen geäußert, dass Sie, die Beteiligte zu 1., alles erben solle. Wenn die Zeugen angehört worden wären und seitens eines Sachverständigen festgestellt wäre, dass das Testament eindeutig von dem Verstorbenen stammt, wären Zweifel nicht mehr vorhanden.

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Die Beteiligte zu 2. hat im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß den § § 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht gemäß § 352 Abs. 1 FamFG den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, abgelehnt.

Ebenso wie das Nachlassgericht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass nicht festzustellen ist, dass der Erblasser am 10. Januar 2011 ein wirksames Testament zu Gunsten der Beschwerdeführerin errichtet hat.

Für das Vorliegen und die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes ist zwar weder eine ausdrückliche Bezeichnung als Testament erforderlich, noch stehen die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und eine ungewöhnliche Gestaltung der Annahme eines Testamentes grundsätzlich entgegen, jedoch sind diese Umstände in die Prüfung, ob überhaupt eine Erklärung mit Testierwillen vorliegt, sorgfältig einzubeziehen.

Die vorliegende Karte enthält keine Überschrift die das Schriftstück als letztwillige Verfügung kennzeichnet, wie zum Beispiel „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letztwillige Verfügung“. Weiter fehlt es an einer genauen Bezeichnung der vermeintlichen „Haupterbin“. Diese ist lediglich mit einem Vornamen aufgeführt, was das Risiko späterer Probleme bei ihrer Ermittlung in sich birgt. Sodann ist die vermeintliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, einer Erbenstellung die das Gesetz so nicht kennt und die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahelegt, dass es weitere Begünstigte des Nachlasses geben müsste.

Auch das Beschwerdegericht sieht keine logische Erklärung dafür, dass der Erblasser, so er denn testieren wollte, die Form eines Fotoumschlags mit zwei aufgebrachten Aufklebern wählte. Der Erblasser, der am 10.1.2011 unter keinerlei Zeitdruck hinsichtlich der Abfassung eines Testaments stand, musste vielmehr davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Form geeignet wäre, Zweifel an dem „Testament“ zu begründen. Dies gilt insbesondere, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, aufgrund der Verwendung zweier Aufkleber, die jederzeit manipuliert werden konnten. Weitere Indizien gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens sind die Umstände, dass die Angabe über den Ort der Ausstellung ebenso fehlt wie der Vorname des Erblassers. Dies sind zwar gemäß § 2247 BGB lediglich „Sollangaben“, soweit die Angaben fehlen ist jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung des Testierungswillens angezeigt.

Weiter ist dem Amtsgericht dahingehend zuzustimmen, dass selbst dann, wenn in der Karte ein Testament zu sehen sein sollte, das Testament formunwirksam wäre. Es fehlt an der gemäß § 2247 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterschrift. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen, um ihn damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Der Aufkleber mit der Aufschrift „V. ist meine Haupterbin“ ist überhaupt nicht unterzeichnet. Der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L.10.I.2011“ hat keinen erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber. Zwischen beiden Aufklebern findet sich sogar ein geringer räumlicher Abstand. Der Umstand, dass es sich um zwei separate Aufkleber handelt, führt dazu, dass keinerlei Schutz gegen eine etwaige Manipulation besteht. Dem zweiten Aufkleber kann somit nicht die Funktion der für eine Testierung notwendigen Unterschrift beigemessen werden.

Das Vorliegen eines wirksamen Testamentes vom 10.1.2011 kann somit aus zwei Gründen nicht festgestellt werden.

Den Beweisangeboten der Beschwerdeführerin war nicht nachzugehen, da sowohl der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahre 2005 ganz überwiegend intensiv um den Erblasser gekümmert hat als auch dessen behauptete Bekundung, er habe den Willen, dass die Beschwerdeführerin alles erben solle, selbst bei ihrer Annahme nicht geeignet sind, über den Umstand eines fehlenden formwirksamen Testaments hinweg zu helfen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Verfahrenskostenhilfe war der Beschwerdeführerin gleichwohl zu bewilligen, weil ihr Begehren im Beschwerdeverfahren immerhin hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 134 Abs.1, 36 Abs.2 GNotKG und bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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