AG Hannover, Az.: 502 C 8229/16, Beschluss vom 10.10.2017
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Hannover vom 13.7.2017 dahin abgeändert,
dass die von den Klägerinnen als Gesamtschuldner an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 503,61 € (in Worten: fünfhundertunddrei Euro und einundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.6.2017.
II.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung der Beklagten vom 4.8.2017 gemäß Beschluss vom 14.9.2017 nicht abgeholfen hat, ist die Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die Beklagte neben den durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2017 zugesprochenen Kosten von 413,64 € auch Anspruch auf Erstattung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.5.2017 geltend gemachten 0,3 Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV-RVG nach dem hier gegebenen Gegenstandswert von bis zu 4000 €, mithin in Höhe von 75,60 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 14,36 € mithin in Höhe von weiteren 89,96 € hat.
Nach Nr. 1008 VV-RVG fällt die 0,3 Erhöhungsgebühr an, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Hier hat der Prozessbevollmächtigte mehrere Personen vertreten, nämlich zunächst die frühere Beklagte …, sodann deren Erbin … . Der Auffassung der Rechtspflegerin, bei der Erbin handele es sich um keinen weiteren Auftraggeber, vielmehr trete dieser als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der ehemaligen Beklagten, ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr der Auffassung von Mueller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Kommentar, 22. Aufl., Nr. 1008 VV-RVG, Rn. 80 zu folgen. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide Personen nebeneinander vertreten hat, ist unerheblich. Eine gleichzeitige Vertretung ist nicht Voraussetzung für den Mehrvertretungszuschlag, vergleiche auch Mueller-Rabe a.a.O. Rn. 104 m.N. für den insoweit vergleichbaren Parteiwechsel.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14, § 16 Nr. 10 RVG.