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Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen – Pfändungsbeschränkung des Pflichtteilsanspruchs

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 108/09 – Urteil vom 08.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14.8.2009 – 12 O 342/08 – verurteilt, die dem Kläger gemäß Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14.8.2009 durch Vorlage eines unter Hinzuziehung des Klägers erstelltes notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilende Auskunft unter Einschluss des Bestandes des Nachlasses des am 5.6.2004 verstorbenen G… L… sowie der von diesem in der Zeit vom 5.6.1994 bis 5.6.2004 gemachten Schenkungen zu erteilen.

Im Übrigen wird die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der berufungsführende Kläger verfolgt gegenüber dem Beklagten mit einer Stufenklage Pflichtteilsansprüche aus einem Erbfall nach Ge… L…, deren ersteheliche Enkel beide Parteien sind.

Ge… L… war in zweiter – kinderloser – Ehe mit G… L… verheiratet. Dieser hatte den Beklagten durch Testament vom 30.12.2002 zu seinem Erben eingesetzt (vgl. 200 GA) und verstarb am 05.06.2004. Ge… L… hatte den Beklagten durch Testament vom 07.09.2003 (vgl. K 1, 5 GA) zu ihrem Erben eingesetzt und verstarb am 22.07.2006.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die – derzeit in erster Stufe streitgegenständliche – Auskunftspflicht des Beklagten erstrecke sich auf den Bestand des Nachlasses des am 05.06.2004 verstorbenen G… L… einschließlich dessen seit dem 05.06.1994 gemachten Schenkungen, da der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin in deren Nachlass falle.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat gemeint, der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin sei nicht werthaltig gewesen, da sie ihn nach einem aus der Gesamtschau der Testamente ersichtlichen gemeinsamen Willen der Eheleute nicht geltend gemacht habe; zudem hat er die Verjährungseinrede erhoben.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Erblasserin verneint, da es deren Entscheidung gewesen sei, den Anspruch gegen den Erben durchzusetzen und sie dies unterlassen habe. Außerdem habe der Kläger gegenüber der Erblasserin keinen Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gehabt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Auskunftsverlangen im Umfange der Klageabweisung uneingeschränkt weiter. Die Ausführungen des Landgerichts seien verfahrensfehlerhaft und rechtlich nicht haltbar.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14.8.2009 – 12 O 342/08 –  zur Ziffer 2. aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückzuweisen; hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger gemäß angefochtenem Teilurteil durch Vorlage eines unter Hinzuziehung des Klägers erstelltes notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilende Auskunft unter Einschluss des Bestandes des Nachlasses des am 5.6.2004 verstorbenen G… L… sowie der von diesem in der Zeit vom 5.6.1994 bis 5.6.2004 gemachten Schenkungen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung mangels hinreichender Beschwer, die sich nach seinem, des Beklagten, unter 600 € liegendem Aufwand für die Auskunft bemesse, für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 18.5.2011.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Die statthafte Berufung ist zulässig.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie richtet sich, wie der Beklagte verkennt, nicht nach dem Auskunftsaufwand des Beklagten, sondern nach dem Wert der verlangten Auskunft und dieser regelmäßig nach einem Bruchteil (etwa ¼) der begehrten Zahlung oder Herausgabe (vgl. BGHZ 128, 89, juris-Tz 14 m.w.N.). Hier hat das Landgericht indessen nicht nur den Auskunftsanspruch abgewiesen, sondern insoweit – wegen der Zugehörigkeit des Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin zu deren Nachlass – bereits die dritte Stufe, sodass hierauf abzustellen ist. Der Wert des insoweit streitgegenständlichen Pflichtteilsanspruchs folgt aus dem Wert der G… L… gehörenden Grundstückshälfte; der Wert der Grundstückshälfte beträgt schätzungsweise 67.500 € (vgl. 18, 45 GA). Der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin, die in zweiter, diesmal kinderloser Ehe nach § 1931 Abs. 2 BGB Alleinerbin gewesen sein dürfte, bewertet sich daher mit 33.750,00 €. Der bei einer Quote von 1/16 daraus abgeleitete Pflichtteilsanspruch des Klägers beläuft sich auf etwa 2.100 €.

2. Die Berufung hat gegen die Abweisung der ersten Stufe der Stufenklage uneingeschränkt Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB, der sich auf den Pflichtteilsanspruch der Erblasserin nach dem Erbfall G… L… erstreckt. Die Stellung des Klägers als Pflichtteilsberechtigter nach seiner Großmutter und die des Beklagten als deren Erbe sind unstreitig.

Der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin gehört zu deren Nachlass, § 2317 Abs. 2 BGB. Er ist, anders als das Landgericht gemeint hat, dort auch zu aktivieren, § 2311 BGB.

a) Dass dieser Anspruch erbrechtlich beachtlich ausgeschlossen wäre, ist nicht feststellbar. Ein Ausschluss der Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs, etwa indem der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch verzichtet, wenn er vor der Realisierung des Pflichtteilsanspruchs verstirbt, liegt nicht vor. Ein solcher Ausschluss kann nur in der Form des § 2348 BGB vereinbart werden (vgl. Lange, in: MüKo, BGB, 5. Aufl., § 2317, Rn. 22 m.w.N.). Für die Einhaltung einer danach erforderlichen notariellen Beurkundung ist hier nichts ersichtlich.

b) Ein erbrechtlich beachtliches Erlöschen lässt sich gleichfalls nicht feststellen.

aa) Erfüllung (§§ 362 ff BGB) oder Erlass (§§ 397 ff BGB) macht der Beklagte selbst nicht geltend.

bb) Der Untergang des Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin gegen den Beklagten durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in dessen Person (Konfusion) ist erbrechtlich unerheblich, denn insoweit gelten Rechtsverhältnisse entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen (vgl. Palandt/Weidlich, 70. Auflage, § 2311, Rn. 2; BeckOK/ Mayer, BGB § 2311, Rn. 4; jeweils mit weiteren Nachweisen).

cc) Die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 1 ZPO stellt keinen Erlöschenstatbestand dar, sondern lässt den Fortbestand des Anspruchs unangetastet; sie baut vielmehr auf ihm auf, da sie andernfalls sinnlos wäre.

Der Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe gegenüber der Erblasserin keinen Anspruch auf Geltendmachung deren Pflichtteilsanspruchs gehabt, vermag der Senat keine Bedeutung beizumessen. Die Entstehung des hier zu beurteilenden Pflichtteilsanspruchs des Klägers aus § 2303 BGB hängt lediglich von seiner Verwandtschaftstellung zur Erblasserin ab, nicht vom Bestehen darüber hinausgehender Ansprüche gegen sie zu deren Lebzeiten. Die wirtschaftliche Bewertung seines Anspruchs richtet sich nach § 2311 BGB und hängt hier ebenfalls nicht davon ab, ob er zu Lebzeiten Ansprüche gegen die Erblasserin hatte.

Der vom Landgericht nicht erörterte Normzweck der Pfändungsbeschränkung des § 852 ZPO, der ohnehin zu keinem Erlöschen des Pflichtteilsanspruchs führt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, den Pflichtteilsanspruch der Erblasserin entgegen § 2317 Abs. 2 BGB ihrem Nachlass nicht zuzurechnen. Der Normzweck des § 852 ZPO schützt die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt schon deshalb mit dessen Tod. In der Sache wertet er regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Er beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der versterbende Pflichtteilsberechtigte bei seiner Testierung übergeht und die ihrerseits insoweit pflichtteilsberechtigt sind. Dies gilt insbesondere, als die Nachlassteilhabe der Abkömmlinge Ausdruck einer Familiensolidarität ist, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Abkömmlingen besteht und das Pflichtteilsrecht die Funktion hat, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03= BVerfGE 112, 332).

dd) Die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 1 ZPO führt im Übrigen, wie der Beklagte verkennt, auch nicht dazu, dass die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs aufschiebend bedingt wäre. Lediglich seine zwangsweise Verwertbarkeit für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten ist aufschiebend bedingt, nicht hingegen die Entstehung des Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08, juris Tz 7 = WM 2009, 710). Desgleichen betrifft die Entscheidung des BGH vom 25.06.2009 – IX ZB 196/08 = WM 2009, 1517, wonach der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt, nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern abermals nur den (hier gesamt-) vollstreckungsrechtlichen Zugriff durch Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten.

c) Die Verjährungseinrede des Beklagten (§ 214 BGB) greift nicht durch.

aa) Ein verjährungsfähiger Pflichtteilsanspruch des Klägers ist erst mit dem Tod seiner Großmutter am 22.07.2006 entstanden. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 2332 BGB aF) ist gehemmt durch den am 09.12.2008 eingereichten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB), den das Landgericht dem Beklagten am 15.12.2008 zuleiten ließ (vgl. 8 R GA). Soweit das spätere Klageverfahren für die Dauer einer Mediation geruht hat (vgl. 184 GA), war die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt.

bb) Ein verjährungstauglicher Pflichtteilsanspruch des Klägers aufgrund des Erbfalls vom 05.06.2004 nach G… L… kommt nicht in Betracht. Wie der Beklagte verkennt, kann regelmäßig – von Bürgschaftsfällen abgesehen – nur der Schuldner eines Anspruchs die Verjährungseinrede erheben (vgl. § 214 BGB) und dies auch nur gegenüber dem Anspruchsgläubiger.

Vorliegend besteht weder eine Schuldnerstellung des Beklagten, noch der Anspruch, noch bestand jemals eine Gläubigerstellung des Klägers. Die Schuldnerstellung des Beklagten, der G… L… allein beerbt hat, gegenüber der insoweit pflichtteilsberechtigten Ge… L… ist, gleichzeitig mit deren Pflichtteilsanspruch, durch Konfusion erloschen, nachdem der Beklagte auch Ge… L… allein beerbt hat. Zudem war der Kläger, wie der Beklagte nicht in den Blick nimmt, niemals Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs nach G… L…, da er mit ihm weder verwandt noch verheiratet war. Mangels Erbgangs nach Ge… L… ist er auch nicht in deren Pflichtteilsgläubigerstellung eingerückt. Ihm gegenüber ginge eine Verjährungseinrede auch deshalb von vornherein ins Leere.

cc) Soweit der Beklagte meint, es stelle bezogen auf den Todestag der Erblasserin eine Zufälligkeit dar, ob deren Pflichtteilsanspruch verjährt oder unverjährt in ihren Nachlass falle, verkennt er das für die Wertberechnung maßgebende Stichtagsprinzip (vgl. § 2311 Abs. 1 S 1 BGB). Unabhängig davon wäre ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auch für eine verjährte Aktivforderung im Nachlass auskunftspflichtig; ein verjährter Aktivposten des Nachlasses kann seinen Vermögenswert erst dann einbüßen, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt – was allerdings zunächst den Fortbestand des Anspruchs voraussetzt – und wenn darüber hinaus auch eine anderweitige Realisierung der Forderung, etwa durch Aufrechnung, endgültig ausscheidet.

Im Übrigen änderte, auch soweit bei verjährten Nachlassforderungen im Rahmen der Bewertung ein Ansatz nach § 2313 BGB in Betracht käme, dies nichts an der Auskunftspflicht des Erben, abgesehen davon, dass vorliegend der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin ohnedies unverjährt in ihren Nachlass gefallen ist.

3. Die Berufung gegen die Abweisung der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage wegen fehlender Zugehörigkeit des Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin zu ihrem Nachlass hat vorläufig Erfolg dahin, dass das abweisende Urteil nebst zugrunde liegendem Verfahren in diesem Umfang aufzuheben sind und die Sache, wie vom Kläger beantragt, entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung, so ist eine Zurückverweisung der Sache wegen der folgenden Stufen in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zulässig (vgl. BGH NJW 1982, 235; NJW 2006, 2626; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254, Rn. 9, Rn. 13, jew. m.w.N.).

4. Eine Kostenentscheidung unterbleibt bei einem zurückverweisenden Urteil (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 538, Rn. 58 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senates beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

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