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Gemeinschaftliches Testament – alleinige Erbeinsetzung Tochter

KG Berlin – Az.: 6 W 1071/20 – Beschluss vom 17.02.2021

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Nachlassgericht – vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Das Nachlassgericht hat durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des Testamentes des Erblassers vom 12.4.2019 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses vorliegen. In diesem Testament hat der Erblasser die gesetzliche Erbfolge angeordnet, je ein Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1) sowie eines Freundes ausgesetzt und die Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin zur Erfüllung der Vermächtnisse ernannt.

Die Beteiligte zu 2) ist als einzige und gemeinsame Tochter des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau seine gesetzliche Erbin. Sie macht geltend, der Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung stünde die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern vom 21.3.1997 entgegen, durch das sie von beiden Elternteilen zur Alleinerbin eingesetzt wurde und mit dem diese zugleich das frühere gemeinschaftliche Testament vom 7.7.1992 widerrufen haben, in dem sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und sie – für den Fall, dass der Längstlebende keine andere Verfügung von Todes wegen getroffen hat – als Schlusserbin eingesetzt hatten.

Das Nachlassgericht hat der am 8.12.2020 eingegangenen Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11.11.2020 zugestellten Beschluss nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.12.2020, in dem sich das Nachlassgericht zutreffend mit den Argumenten der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat, keinen Erfolg.

Der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für die Beteiligte zu 1) aufgrund der Anordnung im einseitigen Testament des Erblassers vom 12.4.2019 stehen keine bindenden wechselbezüglichen Verfügungen des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21.3.1997 entgegen, weil es sich bei der dortigen unbeschränkten Einsetzung der gemeinsamen Tochter um keine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB handelt, die mit dem Vorversterben der Ehefrau im Jahre 2009 gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB unwiderruflich geworden wäre. Der Erblasser konnte die Einsetzung der Beteiligten zu 2) als seine Alleinerbin daher wirksam ganz oder zum Teil durch die Aussetzung von Vermächtnissen und die Anordnung der Testamentsvollstreckung widerrufen.

Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2.7.1985 – BReg 1 Z 42/85, RPfleger 1985,445, Rn. 46 m.w.N.; Palandt-Weidlich, BGB, 80. Auflage, § 2270 Rn. 1 m.w.N.;Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270 Rn. 4; S.Kappler/T.Kappler – kurz: Kappler – in Erman, BGB, 16. Auflage 2020 § 2270 Rn. 1 f., jew. m.w.N.). Enthält das Testament – wie hier – keine ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch Auslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Danach liegen hier keine hinreichenden Tatsachen vor, aufgrund derer eine entsprechende Feststellung getroffen werden könnte.

1. Dafür reicht es nicht aus, dass sich die Eheleute der Form des gemeinschaftlichen Testamentes bedient und in der Wir-Form erklärt haben, die Beteiligte zu 2) als ihre gemeinsame Tochter zu ihrer Alleinerbin einzusetzen. Dies zeigt zwar unzweifelhaft einen entsprechenden übereinstimmenden Willen auf, lässt aber keinen hinreichenden Schluss auf die Wechselbezüglichkeit zu. Denn auch im gemeinschaftlichen Testament verfügt jeder Erblasser stets einseitig nur über sein Vermögen für den Fall des Todes, so dass rechtlich zwei einseitige Verfügungen von Todes wegen vorliegen (vgl. Palandt-Weidlich a.a.O. Einf. vor § 2265 Rn. 1). Die Unterschiede zum einseitigen Testament liegen darin, dass die beiden Verfügungen von Todes wegen so miteinander verknüpft werden können, dass sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sind (§ 2270 BGB) und nur noch eingeschränkt widerrufen werden können (§ 2271 BGB). Diese Bindungswirkung ist den Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament aber nicht immanent; sie muss positiv festgestellt werden, sofern nicht im Zweifelsfall die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB eingreift. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil die Ehegatten ausschließlich Verfügungen zugunsten Dritter – ihrer Tochter und deren Ersatzerben – getroffen haben.

2. Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen „unsere gemeinsame Tochter“ und „unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils“ reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 – 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 – 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 – 20 U 2303/08, – ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 – 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.). Denn in der Regel wird mit derartigen Formulierungen lediglich auf den gemeinsamen Testierwillen hingewiesen. Aus diesem gemeinsamen Testierwillen folgt nicht bereits der Wille, die Verfügung des einen Ehegatten von der Verfügung des anderen inhaltlich abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 16.6.1987 – IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410, Rn. 11). Dies gilt auch für gleichlautende gerichtete Verfügungen. Diese können zwar auf Wechselbezüglichkeit hindeuten, wobei es aber weiterer Anknüpfungspunkte bedarf (Palandt-Weidlich a.a.O. Rn. 5; Kappler a.a.O. Rn. 5). Diese können nicht schon aus der verwendeten Formulierung „unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils“ hergeleitet werden, da diese zunächst der Umschreibung des zu vererbenden Gegenstandes dient. Die Formulierung lässt zwar anklingen, dass die Eheleute das gemeinsam erworbene Vermögen, zu dem nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) ein kreditfinanziertes gemeinsam erworbenes Hausgrundstück in der Nähe des Bodensees gehörte, auch nur einheitlich und als Ganzes vererben wollten. Dafür, dass sie – wie nach § 2270 Abs. 1 BGB erforderlich – die ihnen jeweils zustehende ideelle Hälfte gemeinsamer Vermögenswerte nur dann zukommen lassen und in ihr sonstiges Vermögen nur dann als Alleinerbin einsetzen wollten, wenn dies auch der jeweils andere tut, bedürfte es aber zusätzlicher Anhaltspunkte. Es müsste daher aufgrund weiterer Umstände, wie vom Nachlassgericht ausgeführt, positiv festgestellt werden können, dass die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1) diese nicht zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn der Erblasser nicht in gleicher Weise verfügt hätte. Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen aber auch und gerade unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1) nicht vor.

3. Die Tatsache, dass in dem zweiten gemeinsamen Testament anders als in dem ersten keine Vereinbarung über die freie Verfügungsbefugnis der Ehegatten auch von Todes wegen enthalten ist, ist entgegen der Argumentation der Beteiligten zu 2) kein Indiz dafür, dass sie nun im zweiten Testament eine Bindung gewollt hätten. Denn einer ausdrücklichen Freistellung von der Bindungswirkung der Erbeinsetzung im zweiten Testament hätte es gerade nur dann bedurft, wenn sie davon ausgegangen wären, dass der Einsetzung der Beteiligten zu 2) als ihrer direkten Alleinerbin überhaupt Bindungswirkung zugemessen werden könnte. Hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im ersten Testament wäre dies ohne die Freistellungsklausel naheliegend gewesen (vgl. KG, Beschluss vom 19.12.2014 – 6 W 155/14, ErbR 2015,5101 Rn. 14 m.w.N.). Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Interessenlage spricht viel dafür, dass in einem Fall, in dem sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden einsetzen, der vorverstorbene Ehegatte den Überlebenden nicht zu seinem Alleinerben eingesetzt und seine Kinder damit vollständig enterbt hätte, wenn er nicht von dem Bestand der weiteren letztwilligen Verfügung nach seinem Tode ausgegangen wäre, wonach seine Kinder sodann Erben des überlebenden Ehegatten, also seine Schlusserben, werden (vgl. KG a.a.O.; Braun a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Demgegenüber gibt es einen solchen inneren Zusammenhang der wechselseitigen Verfügungen in der Regel nicht, wenn jeder Ehegatte direkt das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt, solange keine sonstigen Tatsachen vorhanden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass der eine Ehegatte gerade deshalb das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt hat, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat; vielmehr liegt die Annahme nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, dass das Kind sein Erbe wird (BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 – 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1040-42, LS 1 und Rn. 15 f.; Palandt-Weidlich a.a.O. Rn. 5; Kappler a.a.O. Rn. 5; Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage, § 20 Rn. 37 S. 306).

4. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für eine wechselseitige Abhängigkeit der Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) durch ihre beiden Eltern ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) über die von ihren Eltern mit dem zweiten gemeinschaftlichen Testament verfolgten Ziele und die zugrunde liegenden Motive, wie vom Nachlassgericht zutreffend ausgeführt. Denn die Argumentation der Beteiligten zu 2) fußt hier auf ihrem Vorbringen, ihren Eltern sei es bei der Abfassung des neuen gemeinschaftlichen Testamentes überhaupt nicht vorrangig darum gegangen, sie als ihre Tochter wegen einer etwaigen Verbundenheit mit ihr einzusetzen. Sie sei für ihre Eltern nicht die „natürliche“ oder „logische“ Erbin gewesen. Ein solcher Normalfall habe nicht vorgelegen. Übereinstimmendes Motiv jedes Ehegatten sei vielmehr gewesen, zu verhindern, dass nicht länger einer der Eheleute zugunsten einer dem anderen Ehegatten nicht nahestehenden Person verfügen kann, wie das nach dem Testament von 1992 beabsichtigt und möglich gewesen wäre. Ihre Mutter habe verhindern wollen, dass ihr Ehemann, der außereheliche Beziehungen gepflegt habe, ihre Konkurrentinnen begünstigt. Ihr Vater habe verhindern wollen, dass ihre psychisch instabile Mutter nicht Dritten Vermögenszuwächse verschaffen und ihr Vermögen verschleudern würde. Auch hier habe nicht sie als Alleinerbin im Mittelpunkt gestanden, sondern sich notgedrungen als einzige Option aufgedrängt. Damit nicht das Geld an andere Personen, die den jeweiligen Elternteilen nahestanden, vererbt werden könne, hätten sie sich geeinigt, zum Erben jeweils sie als ihre einzige Tochter einzusetzen. Dies hat die Beteiligte zu 2) bei ihrer Anhörung durch das Nachlassgericht am 6.7.2020 (Bl. 153 f. d. A.) bestätigt. Den Eltern sei es vorrangig darum gegangen, gegenseitig Kontrolle auszuüben und den anderen darin zu beschränken, über das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen frei zu verfügen. Für sie sei nicht bestimmend gewesen, sie als Tochter zur Erbin auszuwählen, das Verhältnis zu beiden Elternteilen sei Zeit ihres Lebens von Ambivalenz geprägt gewesen.

Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens bestand in der Tat aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen den Eheleuten und des vorgetragenen „Rosenkriegs“ bis zur Errichtung des zweiten Testamentes die reale Gefahr, dass der überlebende Ehegatte, in dessen Person sich das Vermögen beider Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden aufgrund der Alleinerbeneinsetzung im ersten Testament vereinigt hätte, nunmehr über das ihm allein und unbeschränkt zustehende Vermögen in der Weise verfügt, dass er aufgrund seiner freien Verfügungsbefugnis von Todes wegen Dritte seiner Wahl zu seinen Erben macht, die der vorverstorbene Ehegatte auf keinen Fall bedacht hätte, und damit diese Dritten auch in den Genuss des ursprünglichen Vermögens des vorverstorbenen Ehegatten kommen. Die in der schriftlichen Erklärung des Ehemannes der Beteiligten zu 2) vom 13.2.2020 (Bl. 116 d. A.) wiedergegebene Äußerung der Mutter, sie habe auf das 97er Testament gedrungen, und sie traue ihrem Ehemann nicht, steht damit in Einklang. Die ursprünglich bestehende Gefahr, dass das eigene Vermögen des Vorverstorbenen aufgrund abweichender späterer Verfügung des Letztversterbenden Personen zukommt, die dem Vorverstorbenen nicht nahestanden, sondern aus dem gegnerischen „Lager“ stammt, haben sie mit dem Widerruf der gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben und der direkten Einsetzung der Tochter beseitigt.

Dass sie darüberhinausgehend auch den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, es dem überlebenden Ehegatten künftig unmöglich zu machen, über sein eigenes Vermögen anderweitig wirksam zu verfügen, wird zwar ausdrücklich mit der Beschwerde geltend gemacht. Es ergibt sich aber nicht schon aus den von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Zielen und Motiven ihrer Eltern bei der Abfassung des zweiten gemeinschaftlichen Testamentes, zumal dafür, dass diese tatsächlich der maßgebliche Beweggrund für das zweite Testament waren, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Nach ihren eigenen Angaben hat die Beteiligte zu 2) mit ihren Eltern nicht über den Inhalt des Testamentes gesprochen. Ihr Vorbringen beruht damit im Wesentlichen auf eigenen Schlüssen, die sie aus der Geschichte ihrer beiden Eltern und deren schwieriger Ehe gezogen hat. Aus der schriftlichen Erklärung ihres Ehemannes ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen derartigen weitergehenden übereinstimmenden Willen (s.o.).

Für eine ergänzende Testamentsauslegung ist kein Raum, da diese eine Regelungslücke voraussetzt, die hier nicht festgestellt werden kann.

Die Feststellungslast für die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament begründenden Tatsachen trifft aber denjenigen, der sein – hier uneingeschränktes – Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt (BayObLG a.a.O. Rn. 53), so dass die insoweit verbleibenden Zweifel zulasten der Beteiligten zu 2) gehen müssen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der beiden Beteiligten) hat die Beteiligte zu 2) zu tragen, § 84 FamFG. Gründe, von der Kostenauferlegung nach dieser Vorschrift ganz oder zum Teil abzusehen, liegen nicht vor.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 20 % des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassteils (§ 40 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 GNotKG); er wurde auf der Grundlage der zu vollstreckenden Barvermächtnisse von 70.000 CHF auf bis zu 13.000 Euro geschätzt.

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