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Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens

OLG Koblenz – Az.: 10 U 410/11 – Beschluss vom 22.09.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. November 2011.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Alleinerbin nach der am 21. Oktober 2008 verstorbenen A. geborene B. geworden ist. Die Auslegung, die das Landgericht dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom Juli 1977 gegeben hat, entspricht der Rechtslage. Sie wird in vollem Umfang vom Senat geteilt, der zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung seines Hinweises auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Der Umstand, dass die verschiedenen gemeinschaftlichen Testamente der Erblasserin und ihres Ehemannes im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht in vollem Umfang wiedergegeben wurden, sondern lediglich die Passagen, die sich mit einer möglichen Erbfolge der Klägerin befassen, lässt nicht darauf schließen, dass das Landgericht die Notwendigkeit zur Ermittlung des gemeinsamen Erblasserwillens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Eine Notwendigkeit, die Testamente in ihrem gesamten Wortlaut im landgerichtlichen Urteil wiederzugeben, hat nicht bestanden. Ein derartiges Vorgehen widerspräche auch den an den Tatbestand gestellten gesetzlichen Anforderungen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO.

Soweit die Klägerin geltend macht, die sehr genaue Reihenfolge der gewünschten Erbfolge hätte bei der Entscheidungsfindung jedoch unbedingt in die Überlegungen einbezogen werden müssen, so ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht, dass diese nicht berücksichtigt wurde. Die von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann gewählten Formulierungen, mit welchen für den Fall eines plötzlichen Todes der Klägerin zunächst deren Tochter, die Beklagte, und für den Fall auch deren plötzlichen Todes der Ehemann der Klägerin zum Erben eingesetzt wurde, spricht eindeutig für die Auslegung des Landgerichts, dass die Erbeinsetzung der Klägerin nur für den Fall vorgenommen worden war, dass beide Erblasser gleichzeitig, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang, sterben würden. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie nur zur Vorerbin eingesetzt werden sollte und die Beklagte zur Nacherbin, die wiederum nur Vorerbin vor ihrem Vater, dem Ehemann der Klägerin, sein sollte. Die Formulierungen der gesamten Testamente sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hier Vorsorge für den – eher unwahrscheinlichen – Fall treffen wollten, dass ihre gesamte nähere Familie im Rahmen eines Schicksalsschlages den Tod finden würde. Es ergibt sich hieraus eindeutig nur der Wille, dass entferntere Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollten. Eine unbedingte Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin nach ihren beiden Eltern, die nach dem Tod eines Elternteils durch den anderen nicht mehr sollte geändert werden können, kann den Formulierungen des Testaments nicht entnommen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet die Formulierung: „sollte der Tod meine Frau (bzw. meinen Mann) und mich gleichzeitig treffen“ auch nach seinem Wortsinn nicht eindeutig ein Versterben im gleichen Bruchteil einer Sekunde. Die Formulierung ist ohne weiteres auch der Auslegung zugänglich, dass die Regelung auch bei einem kurz nacheinander erfolgten Ableben eingreifen soll, wobei es Auslegungsfrage dabei ist, ob nur das beiderseitige Versterben aufgrund einer einheitlichen Ursache wie eines gemeinsamen Unfalls gemeint war oder ob es hierauf nicht ankommen sollte. Da die Erblasserin ihren vorverstorbenen Ehemann um viele Jahre überlebt hat, war damit die im Testament von 1977 niedergelegte Bedingung für eine Erbfolge der Klägerin nicht gegeben.

Der Umstand, dass in dem handschriftlichen Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 2. Juli 1977 nach dem Tod auch der Klägerin, der Beklagten sowie des Ehemannes der Klägerin alle weiteren Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollten, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass diese unbedingt und wechselbezüglich als Schlusserbin nach dem Letztversterbenden ihrer Eltern eingesetzt werden sollte. Die Formulierungen sprechen nicht dafür, dass die beiden Testierenden für den Fall eines nicht gleichzeitigen Todes die gesetzliche Erbfolge von entfernteren Verwandten in Kauf nehmen wollten, sondern allein dafür, dass für diesen Fall der Überlebende das Recht zur freien Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögen erhalten sollte. Dass auch die Erblasserin hiervon ausging, zeigt schon der Umstand, dass sie selbst wenige Monate nach dem Tod ihres Ehemannes ein neues Testament verfasst hat.

Durch das Testament vom 2. Juli 1977 wurde das frühere Testament vom 23. Februar 1975 nicht lediglich ergänzt, sondern aufgehoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Testament eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Klägerin enthält. Allerdings kann auch die Formulierung in diesem Testament dahingehend ausgelegt werden, dass die Erbeinsetzung der Klägerin nur für den Fall des Todes beider Eltern in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgt sein sollte.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 450.000 € festzusetzen.

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