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Gemeinschaftliches Testament – Auslegung des Erblasserwillens

OLG Koblenz, Az.: 1 U 662/14, Urteil vom 25.06.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 2014 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

Gemeinschaftliches Testament - Auslegung des Erblasserwillens
Symbolfoto: Von fizkes / Shutterstock.com

1. aus dem Nachlass des … [A] (U 8. Juni 2010) den Kommanditanteil in Höhe von 14.530,00 € an der …[A] und …[B] Vermögensverwaltung- GmbH & Co. KG mit Sitz in … [Z] (AG Mainz HR A 40574) einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Ansprüche, insbesondere aus den mit dem Kommanditanteil verbundenen Kapitalkonten, unter Berücksichtigung des bereits auf die Klägerin übergegangenen Kommanditanteils in Höhe von 2.542,75 €, an die Klägerin zu übertragen;

2. an die Klägerin 4.069,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten, ihrem Bruder, als Testamentsvollstrecker nach ihrem vorverstorbenen Vater unter Berufung auf eine Teilungsanordnung im gemeinschaftlichen Testament der Eltern die weitergehende Übertragung eines Kommanditanteils.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach den – wechselbezüglichen – Verfügungen der Eltern im gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 13. Dezember 2007 (Bl. 9 ff. GA) waren zu Erben nach dem Vater wie auch der Mutter berufen: die Klägerin und ihre Schwester als Töchter der Erblasser mit einem Anteil von jeweils 1,05/6; der Sohn und die Tochter des Beklagten als Enkel der Erblasser mit einem Anteil von jeweils 1,95/6 (Ziff. 11.1. und III.1.); die Schwester der Klägerin war als nicht befreite Vorerbin berufen, als Nacherben waren die Enkel der Erblasser eingesetzt (Ziff. II.2. und III.2). In der Urkunde heißt es – soweit hier von Interesse -:

IV.

Anordnung Testamentsvollstreckung.

1. Wir beabsichtigen, unser Vermögen in die K und H S Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, die am 07.12.2007 zu Urkunden des amtierenden Notars – UR.Nrn. 2610 und 2611/2007 – gegründet wurde, zu übertragen. Anschließend wollen wir unseren in diesem gemeinschaftlichen Testament zu Erben eingesetzten Kindern und Enkeln unter Lebenden Kommanditanteile schenken. Auf diese Weise wollen wir unser Vermögen in die nächste und übernächste Generation übertragen. Damit soll bereits zu unseren Lebzeiten

die Vermögensnachfolge gesichert werden, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung des Nachlasses und dadurch zur Zerschlagung von Vermögenswerten kommt.

Wir hoffen, dass die geplanten Übertragungen noch vollständig zu unseren Lebzeiten abgewickelt werden können. Für den Fall, dass dies nicht oder nur teilweise der Fall ist, bestimmt jeder von uns für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung.

2. Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, alle Vermögenswerte, die sich im jeweiligen Nachlass befinden, an die am 07.12.2007 zu Urkunden des amtierenden Notars – UR.Nrn. 2610 und 2611/2007 – gegründeten K und H S Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG zu übertragen und unseren Erben Kommanditbeteiligungen zu verschaffen, die ihren Erbquoten nach diesem gemeinschaftlichen Testament entsprechen.

(…)

4. Der Testamentsvollstrecker ist – soweit gesetzlich zulässig – von allen Beschränkungen befreit. Soweit zum Nachlass Vermögen in der Form von Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften besteht, hat der Testamentsvollstrecker alle Rechte der Erben in deren Vertretung auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen. Das gleiche gilt für d:e Verwaltung des Immobilienbestandes und die Beteiligung an Immobilien.

Soweit erforderlich, sind die Erben zur Vollmachtserteilung an den Testamentsvollstrecker verpflichtet.

Für den Fall, dass aufgrund der Rechtsprechung oder gesetzlicher Regelungen es notwendig sein sollte, bevollmächtigen wir jeweils hiermit den Testamentsvollstrecker, alle vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Rechte der Erben auf die Dauer der Testamentsvollstreckung auszuüben.

Die Erben haben alle Rechtshandlungen ggf. in notariell beurkundeter Form vorzunehmen, die erforderlich sind, damit der Testamentsvollstrecker die Erben vertreten kann.

In die … [A] und … [B] Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) wurden nahezu die gesamten Vermögenswerte der Eltern eingebracht (Familienholding); die Gesellschaft hatte ursprünglich ein Stammkapital i.H.v. 100.000,00 € (Kapitalanteil des Vaters 60.000,00 € und der Mutter 40.000,00 €); nach Bareinlage eines Enkels erhöhte sich das Stammkapital auf 120.000,00 €. Infolge der Nichtgenehmigung der Schenkungsurkunde vom 19. Dezember 2007 i.d.F. vom 20. Dezember 2007 (Bl. 20 ff. GA) durch die Klägerin ist ein Kommanditanteil i.H.v. 14.530,00 € im Nachlass des Vaters verblieben.

Der Vater ist am 8. Juni 2010, die Mutter am 13. Dezember 2010 verstorben. Alle testamentarischen Erben haben die Erbschaft(en) angenommen; die von der Klägerin erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der Mutter wurde rechtskräftig als verspätet erkannt. Zum Testamentsvollstrecker des jeweiligen Nachlasses war der Beklagte bestimmt worden (Ziff. IV.3.); er hat das Amt angenommen. Ein Kommanditanteil in Höhe von 2.542,75 € (1,05/6-Erbquote aus 14.530,00 €) ist mit dem Erbfall nach dem Vater auf die Klägerin übergegangen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (Bl. 97 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Fehler des erstinstanzlichen Erkenntnisses. Der Beklagte sei als Testamentsvollstrecker berechtigt, auch über den streitgegenständlichen Nachlassgegenstand zu verfügen (Sondererbfolge; reine Abwicklungsvollstreckung); die Parteien führten hier keinen mitgliedschaftsrechtlichen Streit. In der Sache selbst sei es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Zuteilung der Kommanditanteile nach dem letzten Willen der Erblasser zu vollenden. Die Verpflichtung zur – unbedingten – Übertragung der Kommanditbeteiligung sei im Testament bei sachgerechter Auslegung begründet. Ein vom eindeutigen Wortlaut abweichendes Verständnis des Erblasserwillens sei – auch unter Berücksichtigung des elterlichen Schreibens an den beurkundenden Notar vom 18. April 2008 (Bl. 50 GA) – nicht sachgerecht; die Frage nach einem „fortbestehenden Schenkungswillen“ sei nicht entscheidungserheblich; zu einer Änderung des gemeinschaftlichen Testaments sei es nicht gekommen. Einen Pflichtteilsverzicht als Bedingung sehe die testamentarische Anordnung nicht einmal andeutungsweise vor; das angefochtene Urteil postuliere eine „Sanktionierungsvorstellung“, die die Erblasser gerade nicht gehabt hätten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. aus dem Nachlass des … [A] (U 8. Juni 2010) den Kommanditanteil in Höhe von 14.530,00 € an der …[A] und …[B] Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG mit Sitz in … [Z] (AG Mainz HR A 40574) einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Ansprüche, insbesondere aus den mit dem Kommanditanteil verbundenen Kapitalkonten, unter Berücksichtigung des bereits auf die Klägerin übergegangenen Kommanditanteils in Höhe von 2.542, 75 €, an die Klägerin zu übertragen;

– hilfsweise –

der Übertragung der vom Erblasser …[A] (U8. Juni 2010) auf

– Frau …[C] in Höhe von 2.542,75 €;

– Herrn …[D] in Höhe von 4.722,25 €

– Frau ,..[E] in Höhe von 4.722,25 €

übergegangenen Kommanditanteile an der … [A] und … [B] Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG mit Sitz in ,..[Z] (AG Mainz HR A 40574) einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Ansprüche, insbesondere aus den mit dem Kommanditanteil verbundenen Kapitalkonten, an die Klägerin zuzustimmen und den auf die Klägerin übergegangenen Kommanditanteil in Höhe von 2.542,75 € aus seiner Verfügungsbefugnis freizugeben;

2. an die Klägerin 4.069,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Erkenntnis. Der Testamentsvollstrecker habe nicht die Rechtsmacht, die durch den erbrechtlichen Zuerwerb vergrößerten – einheitlichen – Kommanditbeteiligungen der Miterben aufzulösen und zu Gunsten der Klägerin über diese zu verfügen; insofern würden unmittelbar Mitgliedschaftsrechte in ihrem Kernbereich berührt. Ein unbedingter Zuwendungswille der Erblasser könne nicht anerkannt werden; die Übertragung der Kommanditbeteiligung(en) sei vielmehr, gleichviel ob bei der Nachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen, nach dem Gesamtkonzept der Eltern („Masterplan“) entscheidend an den jeweiligen Pflichtteilsverzicht der Bedachten geknüpft worden; dies hätten die Erblasser mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 18. April 2008 gegenüber dem Notar – indiziell bedeutsam – unmissverständlich klargestellt. Daran müsse sich die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments orientieren. Die Erben sollten nach Maßgabe ihrer Erbquoten einzig in das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Vermögen eingesetzt werden; für eine weitergehende Übertragung der Kommanditbeteiligung ohne vorangegangenen Pflichtteilsverzicht unter Annahme einer entsprechenden Teilungsanordnung der Erblasser sei kein Raum.

II.

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten als Testamentsvollstrecker die Ausführung der vom Erblasser testamentarisch niedergelegten (Teilungs-)Anordnung dergestalt verlangen, dass auf sie der im Vermögen des Vaters verbliebene und daher in den Nachlass gefallene Kommanditanteil – wie aus dem Tenor ersichtlich – insgesamt zu übertragen ist (§§ 2203, 2205 Satz 2,2208 Abs. 1 Satz 2 BGB).

1. Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker passiv legitimiert (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB); er besitzt auch kraft ausdrücklicher testamentarischer Verleihung die Rechtsmacht, über den im Wege der Sondererbfolge nachgelassenen – verkehrsfähigen – restlichen Kommanditanteil zu verfügen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der (von Gesetzes wegen vererbliche; arg e § 177 HGB) Kommanditanteil nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, sondern die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten Erben erwerben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten. Insofern ist auch die – auf die sog. Außenseite des Gesellschaftsanteils jenseits der „inneren (mitgliedschaftsrechtlichen) Angelegenheiten der Gesellschaft“ bezogene – Anordnung der Testamentsvollstreckung zugelassen (§§ 2205, 2216 BGB); der ernannte Testamentsvollstrecker ist dann grundsätzlich befugt, die Rechte und Pflichten der Erben hinsichtlich des Kommanditanteils (Gesellschaftsanteils) auszuüben und über den Anteil – auch nur zum Teil (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123 Tz. 8 [GbR]; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 719 Rn. 6) – zu verfügen (vgl. BGH WM 1996, 691 Tz 34; 2012, 658 Tz. 18; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2205 Rn. 11 und 15; MK-BGB/Zimmermann, 6. Auflage 2013, § 2205 Rn. 43). Über den – verkehrsfähigen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 161 Rn. 12) – Geschäftsanteil als solchen können dann nicht die Erben, sondern kann innerhalb der ihm gesetzten Grenzen nur der Testamentsvollstrecker verfügen (§§ 2205 Satz 2, 2208 Abs. 1, 2211 Abs. 1; vgl. KG FamRZ 2009, 1097, 1098; J. Mayer in: BeckOK-BGB [Stand: 1. Februar 2015], § 2205 Rn. 49 f.).

b) Im vorliegenden Fall kann auf diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen gefestigten Grundsätze Bezug genommen werden. In Rede steht allein die Übertragung des im Nachlass verbliebenen Kommanditanteils; Fragen nach dem Zugriff des Testamentsvollstreckers auf den – inneren – Mitgliedschaftsbereich der KG (str.; hierzu etwa Palandt/Weidlich a.a.O. Rn. 15 ff.) stellen sich nicht. In Ziffer IV.4. des gemeinschaftlichen Testaments ist im Übrigen ausdrücklich festgeschrieben, dass der (mit entsprechender Vertretungsmacht/Verfügungsbefugnis ausgestattete) Testamentsvollstrecker die Rechte der Erben im Hinblick auf die Kommanditbeteiligung(en) auszuüben und die Pflichten zu erfüllen hat.

2. Der Senat legt die letztwillige Verfügung des Erblassers in Ziffer IV. 1. und 2. des gemeinschaftlichen Testaments vom 13. Dezember 2007 dahin aus, dass der Klägerin von Todes wegen – ungeachtet der hier unter Lebenden nicht vollzogenen Schenkung und des unterbliebenen Pflichtteilsverzichts – eine Kommanditbeteiligung im Umfang ihrer Erbquote von 1,05/6 zukommen sollte.

a) Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Gelingt dies trotz Auswertung aller, auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände nicht, muss sich der Richter notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am ehesten entspricht; von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (vgl. BGH BJW 1993, 256; Palandt/l/l/e/d//’ch a.a.O. § 2084 Rn. 2). Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH NJW 1991, 169; ErbR 2015, 138 Tz. 12). Der Erblasserwille ist formgültig erklärt, wenn er einen auch nur unvollkommenen („angedeuteten“) Ausdruck im Testament selbst gefunden hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 662; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2084 Rn. 4).

b) Im Wortlaut der Verfügung findet der gemeinsame Wille der Eltern einen deutlichen und bei rechter Betrachtung auch eindeutigen Ausdruck. Gleichsam als Präambel wird die Motivation für die Gründung der KG als Familienholding erläutert, nämlich durch die Übertragung entsprechender Kommanditanteile das (Familien-)Vermögen in die (über-)nächste Generation „im Ganzen“ weiter zu transportieren (Vermögensnachfolge ohne Zerschlagung). Dies sollte zwar, insoweit ist der Auslegung des Beklagten zuzustimmen, wenn möglich noch zu Lebzeiten der Eltern im Wege der Schenkung (§§ 516 ff. BGB) vollständig vollzogen werden.

Die Eltern haben aber gleichwohl den Fall bedacht, dass ihre „Hoffnung“ unerfüllt bleiben würde und sodann die Übertragung der Kommanditanteile auf die im Testament eingesetzten Erben (erst) von Todes wegen (§§ 1922 ff. BGB) würde erfolgen müssen. Gerade aber für diesen Fall wurde der Beklagte als (Abwicklungs-)- Testamentsvollstrecker mit der – alleinigen – Aufgabe berufen, gegebenenfalls den Vermögenstransfer auf die KG abzuschließen und „… unseren Erben Kommanditbeteiligungen zu verschaffen, die ihren Erbquoten nach diesem gemeinschaftlichen Testament entsprechen“. Dies kann verständiger Weise nur dahin verstanden werden, dass denjenigen (Mit-)Erben, denen die Kommanditanteile zu Lebzeiten der Erblasser – ganz oder teilweise – nicht übertragen werden konnten, diese dann jedenfalls von Todes wegen zur Gänze erhalten sollten; unter eine besondere Bedingung wurde dieser vorausbedachte Fall nicht gestellt.

Mangels planwidriger Lücke im Testament ist eine ergänzende Auslegung (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. § 2084 Rn. 8; Roth NJW-Spezial 2015, 359 ff.) nicht vonnöten. Der vom Beklagten so bezeichnete „Masterplan“ – Übertragung der jeweiligen Kommanditanteile nur gegen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) – findet im gemeinschaftlichen Testament nicht irgendeinen Anhalt. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beklagten herausgestellten Schreiben der Eltern an den beurkundenden Notar vom 18. April 2008 (Bl. 50 GA) nicht entnehmen. Dort wird der Notar im Hinblick auf die von der Klägerin verweigerte Genehmigung der – einen Pflichtteilsverzicht vorsehenden – Schenkungsurkunde(n) vom 19./20. Dezember 2007 (Bl. 20 ff. GA) angewiesen, die betreffenden Urkunden „nicht weiter zu bearbeiten und aufzulösen“. Die Schenkung an die Klägerin sollte also unterbleiben – die Erbeinsetzung der Klägerin nebst der diesbezüglichen Anordnungen) an den Testamentsvollstrecker blieb andererseits unverändert. Dies lässt dann (nur) den Schluss zu, dass die Eltern aus der Weigerungshaltung der Klägerin eben gerade keine Folgen für deren erbrechtliche Berufung ziehen wollten.

c) Der im Nachlass verbliebene Kommanditanteil des Erblassers in Höhe von 14.530,00 € ist somit in Vollziehung des Erblasserwillens insgesamt auf die Klägerin zu übertragen. Die übrigen Miterben haben bereits Kommanditbeteiligungen in der Höhe ihrer jeweiligen Erbquoten in Händen.

3. Der Ausspruch über die Nebenforderung – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – findet seine Grundlage in §§ 280Abs. 2, 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB; die Vergütungsberechnung in der Klageschrift ist unbeanstandet geblieben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 709 Satz 2,711 Satz 1 und 2 ZPO

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

V.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 1.221.002 Euro.

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