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Gemeinschaftliches Testament der Eheleute – gemeinsamer Wille

Ein gemeinschaftliches Testament soll für alle Eventualitäten vorsorgen, doch was, wenn der Ernstfall anders eintritt als gedacht? Als ein kinderloses Ehepaar mit zehn Jahren Abstand verstarb, entbrannte ein erbitterter Streit um das Erbe. Das Gericht musste klären: War der ursprüngliche Wunsch, das Vermögen hälftig unter den Familien aufzuteilen, nur eine Notfallklausel oder ein bindender Plan für die Ewigkeit, der selbst den vorzeitigen Tod eines Erben überdauern sollte?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 80/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 11.07.2024
  • Aktenzeichen: 8 W 80/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Bruder des Erblassers (später vertreten durch seine Ehefrau) und die drei Kinder der Schwester des Erblassers. Sie beantragten einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge, da sie das Testament als nicht umfassend ansahen.
  • Beklagte: Die drei Kinder des vorverstorbenen Bruders der Ehefrau des Erblassers. Sie vertraten die Auffassung, dass das Testament eine allgemeine Schlusserbeneinsetzung enthielt und sie selbst als Ersatzerben berufen waren.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Ehepaar verfasste ein Gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Für den Fall ihres gleichzeitigen oder nacheinander erfolgenden Versterbens wurde die Aufteilung ihres Besitzes an die Angehörigen beider Familienstämme geregelt. Die Ehefrau verstarb 2011, der Ehemann 2021.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Auslegung der Formulierung im Testament, ob sie eine allgemeingültige Erbeinsetzung für den Fall des nacheinander erfolgenden Todes darstellt oder lediglich eine „Katastrophenklausel“ für den gleichzeitigen Tod. Zudem war zu klären, ob vorverstorbene, im Testament benannte Erben durch deren Abkömmlinge als Ersatzerben ersetzt werden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerden der Partei zurück, die die gesetzliche Erbfolge befürwortete. Damit wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, dass das Testament eine allgemeingültige Schlusserbenregelung enthielt. Zudem wurde bestätigt, dass die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Ehefrau als Ersatzerben berufen waren.
  • Begründung: Die Formulierung „oder durch sonstige Umstände“ wurde als generelle Schlusserbeneinsetzung ausgelegt, nicht nur als „Katastrophenklausel“. Dies wurde durch die Kinderlosigkeit der Eheleute, die beabsichtigte hälftige Vermögensaufteilung an die Familien beider Ehegatten sowie umfassende Regelungen wie Grabpflege und Testamentsvollstreckung bestätigt. Die Abkömmlinge des vorverstorbenen Bruders der Ehefrau waren als Ersatzerben berufen, da die Eheleute die jeweiligen Familienstämme begünstigen wollten.
  • Folgen: Das Vermögen des Erblassers wird gemäß dem gemeinschaftlichen Testament aufgeteilt, nicht nach der gesetzlichen Erbfolge. Der ursprüngliche Antrag auf einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge wurde als unzutreffend zurückgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Ein Testament für die Urlaubsreise – oder für immer?

Viele Ehepaare verfassen ein gemeinsames Testament, um für den Ernstfall vorzusorgen. Eine typische Sorge ist, was passiert, wenn beiden auf einer Reise oder durch einen Unfall gleichzeitig etwas zustößt. Doch was geschieht, wenn die Partner nicht zusammen, sondern viele Jahre nacheinander versterben? Gilt der im Testament für den „Katastrophenfall“ formulierte letzte Wille dann immer noch? Genau diese Frage musste ein Gericht klären, als sich die Familien eines kinderlosen Ehepaares nach dem Tod des länger lebenden Ehemannes über das Erbe stritten.

Der Wille eines Ehepaares und seine Folgen

Familienstreit um Testament in traditionellem Wohnzimmer mit Tisch und Dokument
Streit um handschriftliches Testament in Familien: Erbe, Erbregelung, Konflikt, Dokument, Erbfolge. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Ehepaar, ein Studiendirektor und eine Ahnenforscherin, war kinderlos. Im Jahr 2000 setzten die beiden ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament auf, also einen letzten Willen, den Ehepartner gemeinsam erstellen können. Darin bestimmten sie zunächst, dass der Überlebende von ihnen beiden der alleinige Erbe des gesamten Vermögens sein sollte. Das ist eine sehr häufige Regelung, die sicherstellt, dass der hinterbliebene Partner finanziell versorgt ist.

Doch das Testament enthielt eine weitere, entscheidende Klausel. Dort stand geschrieben: „Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz […] je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.“ Das Testament listete dann genau auf, wer diese „nächsten Angehörigen“ sein sollten: auf der Seite des Ehemannes sein Bruder Herm. K. und die drei Kinder seiner bereits verstorbenen Schwester. Auf der Seite der Ehefrau wurde ihr Bruder F.B. als Erbe benannt.

Wie konnte es hier zum Streit kommen? Die Ehefrau verstarb im Jahr 2011. Ihr Ehemann lebte noch zehn weitere Jahre und verstarb erst 2021. Damit trat der Fall des „nacheinander Ablebens“ zwar ein, aber mit einem sehr großen zeitlichen Abstand. Zudem war der im Testament benannte Bruder der Ehefrau, F.B., bereits im Jahr 2004 verstorben – also noch vor seiner Schwester und viele Jahre vor dem Ehemann.

Streit unter den Verwandten: Wer erbt nun was?

Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2021 entbrannte ein Streit zwischen den beiden Familienstämmen. Auf der einen Seite standen die Verwandten des Ehemannes: die Erbin seines Bruders (seine Schwägerin) und die Kinder seiner verstorbenen Schwester. Sie waren der Meinung, die Regelung im Testament sei eine sogenannte „Katastrophenklausel“. Was bedeutet das? Sie argumentierten, die Erbeinsetzung für die weiteren Verwandten sollte nur dann gelten, wenn das Ehepaar tatsächlich auf einer Reise oder kurz nacheinander ums Leben kommt. Da der Ehemann aber zehn Jahre länger lebte, sei diese Bedingung nicht erfüllt und die Klausel damit unwirksam.

Wenn aber dieser Teil des Testaments ungültig ist, was gilt dann? In diesem Fall, so die Familie des Mannes, greift die gesetzliche Erbfolge. Das ist die im Gesetz festgelegte Rangfolge der Erben, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn kein gültiges Testament existiert oder dieses keine Regelung für die eingetretene Situation trifft. Nach dieser gesetzlichen Regelung wären allein die Verwandten des zuletzt verstorbenen Ehemannes die Erben. Sie beantragten daher beim Nachlassgericht einen Erbschein – ein amtliches Dokument, das ausweist, wer Erbe geworden ist –, der nur sie als Erben auswies.

Die andere Seite, die drei Kinder des bereits 2004 verstorbenen Bruders der Ehefrau, sah das komplett anders. Sie vertraten die Ansicht, dass das Testament eine endgültige und für alle Fälle geltende Regelung für den Tod des zweiten Partners darstellt, eine sogenannte Schlusserbeneinsetzung. Die Formulierung „oder durch sonstige Umstände nacheinander“ sei bewusst so weit gefasst worden, um eben jeden denkbaren Fall abzudecken, auch ein Versterben im Abstand von vielen Jahren. Der Hauptwille des Ehepaares sei es gewesen, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gerecht zwischen beiden Familien aufzuteilen.

Die Kernfragen, die das Gericht beantworten musste

Das Gericht stand vor zwei zentralen Herausforderungen. Erstens: Handelte es sich bei der Klausel um eine reine „Katastrophenklausel“, die nur für den Ausnahmefall des zeitnahen Todes galt, oder um eine allgemeingültige Einsetzung von Schlusserben, die nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben sollten?

Zweitens: Falls die Regelung gültig ist, was passiert mit dem Erbteil des Bruders der Ehefrau, der ja schon lange vor dem Erbfall verstorben war? Das Testament sagte nichts darüber aus, wer an seine Stelle treten sollte. Treten automatisch seine Kinder als Ersatzerben (Personen, die erben, wenn der ursprünglich vorgesehene Erbe wegfällt) ein? Oder „wächst“ sein Anteil den anderen im Testament genannten Erben zu, sodass die Familie des Ehemannes am Ende einen größeren Teil des Erbes bekäme?

Die Entscheidung des Gerichts: Der Wille des Ehepaares war ein Plan für die Ewigkeit

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Beschwerde der Familie des Ehemannes zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das bedeutet: Das Testament ist in seiner Gesamtheit gültig, und die Erbfolge richtet sich nach dem, was das Ehepaar im Jahr 2000 aufgeschrieben hat, nicht nach dem Gesetz. Der Antrag der Familie des Mannes auf einen Erbschein, der nur sie als Erben ausweist, war damit endgültig vom Tisch.

Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung? Es musste den wahren Willen des Ehepaares zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ergründen. Juristen nennen diesen Vorgang Auslegung des Testaments.

Warum die Klausel mehr als nur eine Notfallregelung war

Das Gericht schaute sich die Formulierungen ganz genau an. Der entscheidende Teil war „oder durch sonstige Umstände nacheinander ableben sollten“. Die Richter befanden, dass diese Worte bewusst offen gehalten sind. Sie beschreiben nicht nur einen Tod kurz nacheinander, sondern umfassen prinzipiell jeden Fall, in dem ein Partner nach dem anderen stirbt – egal, ob nach einem Tag oder nach zehn Jahren.

Zudem zog das Gericht weitere Details aus dem Testament heran, die für eine allgemeingültige Regelung sprachen:

  • Die Lebenssituation: Das Ehepaar hatte keine Kinder. Für kinderlose Paare ist es besonders naheliegend, eine umfassende Regelung treffen zu wollen, die über den Tod des zweiten Partners hinausgeht und das Vermögen an die weiteren Familien verteilt.
  • Der Wunsch nach Gerechtigkeit: Die Betonung, dass der „gemeinsam erzielte Besitz“ genau „je zur Hälfte“ aufgeteilt werden soll, zeigt einen starken Grundgedanken der Gleichbehandlung beider Familienstämme. Dieser Wunsch nach Fairness ist nicht von der Art und Weise des Todes abhängig.
  • Langfristige Verpflichtungen: Das Testament enthielt die Anweisung, eine Grabstätte für mindestens 30 Jahre zu pflegen. Außerdem wurde ein Testamentsvollstrecker (eine Person, die die Abwicklung des Nachlasses überwacht) benannt. Solche weitreichenden und langfristigen Anordnungen machen nur dann Sinn, wenn das Testament als endgültiger Plan für das Vermögen gedacht war und nicht nur für einen unwahrscheinlichen Unfall.

Die Familie des Mannes hatte zwar darauf hingewiesen, dass der Ehemann Jahre später einmal geäußert habe, die Klausel sei nur wegen einer Bankbroschüre für den Fall einer Reise gedacht gewesen. Das Gericht hielt dies jedoch nicht für entscheidend. Bei einem gemeinschaftlichen Testament zählt der gemeinsame Wille beider Partner zum Zeitpunkt der Unterschrift. Eine spätere, einseitige Äußerung des Überlebenden kann diesen ursprünglichen gemeinsamen Willen nicht allein widerlegen.

Wie die Enkel zu Erben wurden, obwohl sie nicht im Testament standen

Nun blieb die zweite knifflige Frage: Was ist mit dem Erbteil des Bruders der Ehefrau, der bereits verstorben war? Das Gesetz sieht für solche Fälle eigentlich keine automatische Ersatzerbfolge durch dessen Kinder vor, wenn die Erben keine direkten Abkömmlinge (also Kinder oder Enkel) des Testamentsverfassers sind.

Hier griff das Gericht zu einer Methode, die sich ergänzende Testamentsauslegung nennt. Es stellte sich die hypothetische Frage: Was hätten die Eheleute vernünftigerweise gewollt, wenn sie an den Fall gedacht hätten, dass der Bruder der Ehefrau vor ihnen stirbt? Die Antwort fand das Gericht im Gesamtzusammenhang des Testaments. Das Hauptziel war die hälftige Aufteilung des Vermögens auf die beiden Familienstämme. Die benannten Erben – die Brüder und die Nichten/Neffen – wurden nicht primär als Einzelpersonen eingesetzt, sondern als Repräsentanten ihrer jeweiligen Familie. Sie waren sozusagen die „Ersten ihres Stammes“.

Wenn also der Repräsentant eines Stammes wegfällt, so die Logik des Gerichts, dann entspricht es dem Willen der Testierenden am ehesten, dass dessen Kinder an seine Stelle treten. Nur so bleibt das grundlegende Ziel – die hälftige Aufteilung zwischen den Familien – gewahrt. Aus diesem Grund entschied das Gericht, dass die drei Kinder des verstorbenen Bruders als Ersatzerben gelten und den Erbteil erhalten, der für ihre Familienseite vorgesehen war.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den ursprünglichen gemeinsamen Willen der Ehepartner ermitteln und nicht nur den Wortlaut betrachten. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann gültig bleiben, wenn die Partner nicht gleichzeitig oder kurz nacheinander sterben, sondern Jahre auseinander – entscheidend ist, was die Eheleute wirklich wollten. Wenn ein im Testament benannter Erbe bereits verstorben ist, können dessen Kinder unter bestimmten Umständen als Ersatzerben eintreten, auch wenn dies nicht ausdrücklich geschrieben steht. Ehepaare sollten daher bei der Testamentserstellung möglichst präzise formulieren und auch für den Fall vorsorgen, dass benannte Erben vor ihnen versterben, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein gemeinschaftliches Testament auch dann, wenn der zweite Ehepartner erst viele Jahre später verstirbt?

Ja, ein gemeinschaftliches Testament gilt grundsätzlich auch dann, wenn der zweite Ehepartner erst viele Jahre später verstirbt. Der zeitliche Abstand zwischen den Todesfällen hat auf die Wirksamkeit des Testaments im Allgemeinen keinen Einfluss.

Der Sinn eines gemeinschaftlichen Testaments ist es gerade, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Ehepartner nacheinander versterben. Es ist nicht nur für den seltenen Fall eines gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Todes gedacht, sondern als umfassende Regelung für die Erbfolge nach dem Tod beider Partner.

Bindungswirkung für den überlebenden Ehepartner

Der Kernpunkt, der die Wirksamkeit über viele Jahre hinweg sichert, ist die sogenannte Bindungswirkung. Wenn Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament, wie oft im Berliner Testament, sich gegenseitig als Erben einsetzen (sogenannte Vollerbeneinsetzung) und zugleich festlegen, wer nach dem Tod des länger lebenden Partners erben soll (sogenannte Schlusserbeneinsetzung), dann entfaltet dies nach dem Tod des ersten Partners eine starke Bindung.

Das bedeutet: Hat der überlebende Ehepartner die Erbschaft des zuerst verstorbenen Partners angenommen, ist er in der Regel an die gemeinsamen Verfügungen für den Schlusserben gebunden. Er kann diese gemeinsam getroffenen Verfügungen für die Schlusserbfolge nicht mehr einseitig ändern oder aufheben, selbst wenn viele Jahre vergehen. Diese Bindung soll sicherstellen, dass der gemeinsame Wille beider Ehepartner, der im Testament festgehalten wurde, auch tatsächlich umgesetzt wird.

Für Sie als Erblasser und Ihre Erben bedeutet das: Haben Sie ein gemeinschaftliches Testament verfasst, können Ihre Erben grundsätzlich darauf vertrauen, dass die darin festgelegten Regelungen auch nach vielen Jahren noch Bestand haben und die Erbfolge wie gewünscht eintritt. Dies schafft Rechtssicherheit für die gesamte Familie.


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Kann ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Partners noch geändert werden?

Grundsätzlich gilt: Ein gemeinschaftliches Testament, das Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten, entfaltet nach dem Tod des ersten Partners eine starke Bindungswirkung. Das bedeutet, dass die darin getroffenen Verfügungen – insbesondere die Regelungen zur Erbschaft nach dem Tod des überlebenden Partners (die sogenannte Schlusserbeneinsetzung) – für den überlebenden Partner in der Regel nicht mehr einseitig geändert oder widerrufen werden können.

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament basiert auf dem gemeinsamen Willen beider Partner. Viele Verfügungen darin sind wechselbezüglich. Das bedeutet, eine Bestimmung wurde nur getroffen, weil die andere Bestimmung des Partners ebenfalls gemacht wurde. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Berliner Testament, bei dem sich die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben soll (z.B. die Kinder).

Sobald der erste Partner verstorben ist, wird dieser gemeinsame Wille unwiderruflich. Die vom verstorbenen Partner getroffenen Anordnungen können dann nicht mehr durch den überlebenden Partner geändert werden. Für Sie als überlebender Partner bedeutet dies, dass Sie an die gemeinsamen Entscheidungen gebunden sind, die im Testament festgelegt wurden. Diese Bindung soll sicherstellen, dass der ursprüngliche gemeinsame Wunsch beider Partner auch nach dem ersten Todesfall umgesetzt wird.

Wann ist eine Änderung dennoch möglich?

Es gibt jedoch wenige Ausnahmen oder Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Änderung ermöglichen können:

  • Ausdrücklicher Änderungsvorbehalt: Wenn das gemeinschaftliche Testament selbst ausdrücklich vorsieht, dass der überlebende Partner bestimmte Verfügungen ändern oder sogar neue testamentarische Anordnungen treffen darf, dann ist dies im festgelegten Rahmen möglich. Solche Klauseln werden oft „Abänderungsklauseln“ genannt und müssen klar und unzweideutig im Testament formuliert sein. Dies ist die häufigste Möglichkeit einer Änderung.
  • Anfechtung des Testaments: In sehr seltenen Fällen kann ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des Partners angefochten werden, beispielsweise wenn es einen Irrtum gab oder wenn ein Erbe durch die Anfechtung seine Rechte geltend machen kann. Eine Anfechtung ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden und ist keine einfache Möglichkeit, das Testament nach Belieben zu ändern.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Der überlebende Partner könnte die ihm zugedachte Erbschaft ausschlagen. Dies hat jedoch weitreichende Konsequenzen und ist oft nicht im Sinne des überlebenden Partners, da er dann auch selbst nicht von den Vorteilen des Testaments profitiert. Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, entfällt auch die Bindungswirkung, was jedoch selten der gewünschte Weg ist.

Bedeutung für die Erben

Für die im gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben benannten Personen, wie oft die Kinder, bedeutet die Bindungswirkung eine hohe Sicherheit. Sie können sich darauf verlassen, dass die einmal von beiden Elternteilen getroffenen Verfügungen nach dem ersten Todesfall bestehen bleiben und der überlebende Elternteil sie nicht ohne Weiteres ändern kann, um sie beispielsweise zugunsten Dritter zu benachteiligen.

Es ist daher von großer Bedeutung, die genauen Formulierungen eines gemeinschaftlichen Testaments sehr sorgfältig zu prüfen, da die einmal getroffenen Entscheidungen weitreichende und dauerhafte Folgen haben.


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Was geschieht, wenn ein im gemeinschaftlichen Testament benannter Erbe vor dem Erblasser verstirbt?

Wenn eine Person, die in einem gemeinschaftlichen Testament als Erbe eingesetzt wurde, bereits vor dem Erblasser verstirbt, entsteht eine Lücke im Testament. Was dann geschieht, hängt maßgeblich davon ab, ob das Testament für diesen Fall eine Regelung enthält und welches Verhältnis der verstorbene Erbe zum Erblasser hatte.

Wenn im Testament nichts Spezielles geregelt ist

Haben die Erblasser im Testament keine genauen Anweisungen für den Fall des Vorversterbens eines Erben hinterlassen, muss der mutmaßliche Wille der Erblasser ermittelt werden. Das Gesetz bietet hierfür unterschiedliche Regelungen je nach Art des bedachten Erben:

  • Verstirbt ein Abkömmling des Erblassers (z.B. ein Kind oder Enkel): Das Gesetz geht in diesem speziellen Fall davon aus, dass die Erblasser im Zweifel gewollt hätten, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben (also die Enkel oder Urenkel des Erblassers) an dessen Stelle treten. Man spricht hier von einer gesetzlichen Vermutung für Ersatzerben. Stellen Sie sich vor, Eltern setzen ihren Sohn im Testament als Erben ein. Stirbt der Sohn vor den Eltern, erben nach dieser Regelung seine Kinder (also die Enkel der Erblasser) seinen Erbteil. Dies gilt jedoch nur, wenn das Testament keine gegenteilige Anweisung enthält.
  • Verstirbt eine andere Person (z.B. ein Freund, Geschwister, Nichte/Neffe): Handelt es sich bei dem vorverstorbenen Erben um eine Person, die kein direkter Abkömmling des Erblassers ist, greift diese gesetzliche Vermutung für Ersatzerben nicht. Stattdessen wächst der Erbteil des vorverstorbenen Erben in der Regel den übrigen im Testament benannten Erben zu. Der Anteil wird dann unter den verbleibenden Erben aufgeteilt. Gibt es keine weiteren im Testament benannten Erben, oder können auch diese nicht erben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass dann die Erben nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ermittelt werden, was unter Umständen nicht dem ursprünglichen Willen der Erblasser entspricht.

Die Bedeutung einer klaren Regelung im Testament

Um Unsicherheiten und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, ist es entscheidend, klare Regelungen für den Fall des Vorversterbens eines Erben im Testament festzulegen.

Sie können beispielsweise:

  • Ersatzerben benennen: Legen Sie ausdrücklich fest, wer anstelle des ursprünglich Bedachten erben soll, falls dieser vor Ihnen verstirbt. Das kann ein anderes Kind, ein Enkel, ein Freund oder eine gemeinnützige Organisation sein.
  • Anwachsung klar regeln: Bestimmen Sie, dass der Erbteil des vorverstorbenen Erben den anderen eingesetzten Erben zugutekommen soll.
  • Andere Anweisungen geben: Sie könnten auch festlegen, dass ein bestimmtes Vermächtnis an eine andere Person gehen soll oder der Erbteil einem bestimmten Zweck zugutekommt.

Eine solche vorausschauende Gestaltung Ihres Testaments hilft, Ihren ursprünglichen Willen abzusichern und spätere Konflikte zu vermeiden.


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Was geschieht, wenn ein im gemeinschaftlichen Testament benannter Erbe vor dem Erblasser verstirbt?

Wenn ein im gemeinschaftlichen Testament benannter Erbe bereits verstorben ist, bevor der Erblasser stirbt, kann dieser Erbe den Nachlass logischerweise nicht mehr erhalten. Was mit dessen Erbteil geschieht, hängt maßgeblich davon ab, was im Testament für diesen Fall vorgesehen ist.

Die Wichtigkeit des Testamentswortlauts

Der Wille des Erblassers, wie er im Testament festgehalten ist, hat oberste Priorität. Wurde in einem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich bestimmt, was mit dem Erbteil eines vorverstorbenen Begünstigten geschehen soll, dann ist diese Bestimmung maßgebend.

Szenario 1: Das Testament hat eine klare Regelung getroffen – Ersatzerben

Die einfachste und klarste Lösung ist die Bestimmung eines Ersatzerben. Dies bedeutet, dass die Erblasser im Testament für den Fall, dass der ursprünglich benannte Erbe vor ihnen verstirbt, bereits eine andere Person benannt haben, die an dessen Stelle treten soll.

  • Beispiel: „Unsere Tochter Anna soll erben. Falls Anna vor uns verstirbt, soll unser Enkel Max ihr Erbteil erhalten.“
  • Vorteil: Durch die Benennung eines Ersatzerben wird der ursprüngliche Wille der Erblasser auch dann noch umgesetzt, wenn sich die Umstände ändern. Es entsteht keine Unsicherheit oder Interpretationsspielraum.

Szenario 2: Das Testament enthält keine ausdrückliche Regelung

Fehlt eine solche klare Regelung im Testament, müssen die gesetzlichen Vorschriften und der mutmaßliche Wille der Erblasser herangezogen werden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

a) Besonderheit bei Abkömmlingen: Die Ersatzerbenvermutung (§ 2069 BGB)

Handelt es sich bei dem im Testament benannten, aber vorverstorbenen Erben um einen Abkömmling (also ein Kind, Enkelkind oder Urenkel) des Erblassers, dann gibt es eine besondere gesetzliche Regelung. Das Gesetz geht in diesem Fall im Zweifel davon aus, dass dessen eigene Abkömmlinge (also zum Beispiel die Kinder des verstorbenen Sohnes oder der verstorbenen Tochter, sprich die Enkel des Erblassers) an seine Stelle treten sollen.

  • Beispiel: Ein Vater setzt seine Tochter als Erbin ein. Stirbt die Tochter vor dem Vater, erben im Zweifel ihre Kinder (also die Enkel des Vaters) an ihrer Stelle.
  • Wichtig: Diese Regelung gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers und ist eine Vermutung, die durch den eindeutigen Willen im Testament widerlegt werden kann.

b) Anwachsung bei Miterben (§ 2094 BGB)

Sind in einem Testament mehrere Erben für denselben Erbteil oder das gesamte Vermögen benannt (sogenannte Miterben), und einer dieser Miterben fällt weg (weil er vorverstorben ist und kein Ersatzerbe benannt wurde und auch § 2069 BGB nicht greift), dann wächst dessen Anteil den übrigen Miterben zu. Sie erhalten dann einen entsprechend größeren Anteil am Nachlass.

  • Beispiel: Ein Ehepaar setzt seine drei Kinder A, B und C zu gleichen Teilen als Erben ein. Stirbt Kind A vor den Eltern, erben B und C jeweils die Hälfte des Nachlasses, anstatt wie ursprünglich geplant ein Drittel.
  • Voraussetzung: Diese Regelung gilt nur, wenn die Miterben für einen gemeinsamen Anteil eingesetzt wurden und das Testament keine andere Bestimmung trifft.

c) Gesetzliche Erbfolge

Wenn keine der oben genannten Regelungen zutrifft (also kein Ersatzerbe benannt wurde, § 2069 BGB nicht anwendbar ist und auch keine Anwachsung stattfindet), dann gilt für den Erbteil des vorverstorbenen Erben die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dieser Teil des Nachlasses fällt an die gesetzlichen Erben des Erblassers, als ob dieser Teil im Testament nicht bedacht worden wäre.

  • Beispiel: Ein Erblasser hat seinen langjährigen Freund als Alleinerben eingesetzt. Stirbt der Freund vor dem Erblasser und wurde kein Ersatzerbe benannt, so erben die gesetzlichen Erben des Erblassers (z.B. seine Geschwister oder Nichten/Neffen, falls keine Kinder oder Eltern mehr leben) den gesamten Nachlass.

Fazit für Erblasser und Testamentsgestaltung

Das Beispiel des vorverstorbenen Erben zeigt deutlich, wie wichtig es ist, in einem Testament alle denkbaren Szenarien zu berücksichtigen. Unklarheiten oder das Fehlen von Regelungen für solche Fälle können später zu erheblichen Unsicherheiten und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. Eine vorausschauende Testamentsgestaltung ermöglicht es, den eigenen Willen auch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie dem Vorversterben eines Begünstigten eindeutig und verbindlich festzulegen.


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Welche Formulierungen helfen, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten bei einem gemeinschaftlichen Testament zu vermeiden?

Ein gemeinschaftliches Testament, oft als „Berliner Testament“ bezeichnet, ist eine weit verbreitete Form, bei der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihren letzten Willen gemeinsam festlegen. Um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es entscheidend, den Willen klar und unmissverständlich zu formulieren. Die größte Herausforderung liegt darin, nicht nur den ersten Erbfall (nach dem Tod des ersten Partners), sondern auch den zweiten Erbfall (nach dem Tod des überlebenden Partners) eindeutig zu regeln.

Klare Regelungen für den ersten und zweiten Erbfall

Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, möchten Sie typischerweise, dass der überlebende Partner zunächst alles erbt. Dies wird als „Vollerbschaft“ des überlebenden Partners bezeichnet. Die Kinder oder andere Personen werden dann erst nach dem Tod des Letztversterbenden zu „Schlusserben“. Es ist wichtig, diesen Ablauf klar zu formulieren:

  • Beispielformulierung für Vollerbschaft: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Erben des Längstlebenden von uns sollen unsere Kinder [Namen der Kinder] zu gleichen Teilen sein.“
  • Diese Formulierung macht deutlich, dass der überlebende Partner uneingeschränkt über das Vermögen verfügen kann, während die Kinder zunächst enterbt werden (technisch gesehen) und ihren Pflichtteil geltend machen könnten, sofern dies nicht durch andere Regelungen verhindert wird oder sie darauf verzichten. Der Vorteil ist, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist und nicht an die Verfügungen für die Schlusserben gebunden ist, solange er lebt.

Regelung für den Fall des Vorversterbens von Erben (Ersatzerben)

Stellen Sie sich vor, ein von Ihnen bedachter Erbe verstirbt vor Ihnen oder dem überlebenden Partner. Ohne eine klare Regelung könnte dies zu Unsicherheiten führen. Deshalb sollten Sie „Ersatzerben“ benennen:

  • Beispielformulierung für Ersatzerben: „Sollte eines unserer Kinder vor dem ersten oder zweiten Erbfall versterben, so sollen dessen Abkömmlinge (Kinder des vorverstorbenen Kindes), also unsere Enkelkinder, an dessen Stelle treten und den Erbteil erhalten, der dem vorverstorbenen Kind zugedacht war.“
  • Diese Formulierung schafft Klarheit darüber, wer erbt, wenn der ursprünglich vorgesehene Erbe nicht mehr leben sollte. Ohne eine solche Regelung könnte es sein, dass der Erbteil des vorverstorbenen Kindes den anderen Erben zugute kommt oder in die gesetzliche Erbfolge fällt, was möglicherweise nicht Ihrem Willen entspricht.

Bindungswirkung von Verfügungen

Ein häufiger Streitpunkt bei gemeinschaftlichen Testamenten ist die Frage, inwieweit der überlebende Partner das Testament nach dem Tod des zuerst Versterbenden noch ändern kann. Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können wechselbezüglich sein. Das bedeutet, dass die Verfügung des einen Partners nur gemacht wurde, weil der andere Partner eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Solche wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr vom überlebenden Partner geändert werden.

  • Klarstellung zur Bindungswirkung: Es sollte explizit formuliert werden, ob bestimmte Verfügungen nach dem Tod des ersten Partners unabänderlich sind oder ob der überlebende Partner die Freiheit haben soll, sie anzupassen.
  • Beispiel für Bindungswirkung: „Wir bestimmen ausdrücklich, dass die hier getroffenen Verfügungen zur Erbeinsetzung wechselbezüglich sind und der Längstlebende von uns nach dem ersten Erbfall nicht mehr einseitig ändern kann.“
  • Beispiel für Änderungsfreiheit: „Der Längstlebende von uns soll berechtigt sein, die Schlusserbeneinsetzung nach eigenem Ermessen zu ändern oder neu zu bestimmen.“
  • Ohne eine solche klare Anweisung kann es im Todesfall zu Unsicherheiten und langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ob eine Änderung durch den überlebenden Partner wirksam ist.

Weitere wichtige Aspekte für Klarheit

  • Genaue Benennung von Personen und Gegenständen: Verwenden Sie stets die vollständigen Namen und Geburtsdaten der Erben. Beschreiben Sie Vermögenswerte (Immobilien, Konten, Wertgegenstände) so präzise wie möglich, wenn diese speziellen Personen zugedacht sind.
  • Regelung von Vermächtnissen: Wenn bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmte Personen gehen sollen, die nicht Haupterben sind, regeln Sie dies als „Vermächtnis“ klar und deutlich. Das ist eine Zuwendung eines bestimmten Vorteils, ohne den Begünstigten zum Erben zu machen.
  • Umgang mit Pflichtteilen: Erklären Sie, ob Sie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch enterbte Kinder erschweren oder verhindern wollen (z.B. durch eine Pflichtteilsstrafklausel, die bei Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall den Anspruch auf den gesamten Erbteil im zweiten Erbfall entfallen lässt).
  • Teilungsanordnungen: Wenn es mehrere Erben gibt, die eine Erbengemeinschaft bilden, und Sie möchten, dass bestimmte Vermögenswerte bestimmten Erben zugewiesen werden, können Sie dies als „Teilungsanordnung“ festlegen. Das erleichtert die spätere Aufteilung des Nachlasses erheblich.

Durch die Beachtung dieser Punkte und die Verwendung präziser, unzweideutiger Formulierungen können Sie dazu beitragen, Ihren letzten Willen so zu gestalten, dass er genau Ihren Vorstellungen entspricht und potenzielle Streitigkeiten für Ihre Familie minimiert werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein letzter Wille, den zwei Personen – meist Ehepartner – gemeinsam verfassen und dessen Inhalte beide verbindlich festlegen. Dieses Testament regelt häufig, dass der überlebende Partner zunächst Alleinerbe wird und anschließend andere Personen, sogenannte Schlusserben, das Erbe erhalten. Nach dem Tod eines Partners entfaltet ein gemeinschaftliches Testament oft eine Bindungswirkung, sodass der überlebende Partner die getroffenen Regelungen meist nicht einseitig ändern kann (vgl. §§ 2265 ff. BGB). Es dient dazu, den gemeinsamen letzten Willen dauerhaft zu sichern und Klarheit über die Erbfolge zu schaffen.

Beispiel: Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt, dass nach dem Tod des zweiten Partners ihre gemeinsamen Kinder erben sollen. Dieses Testament gilt auch, wenn die Partner viele Jahre auseinander versterben.


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Katastrophenklausel

Eine Katastrophenklausel ist eine spezielle Testamentbestimmung, die für den Fall vorgesehen ist, dass beide Erblasser zeitgleich oder innerhalb kurzer Zeit versterben, etwa durch Unfall oder Katastrophe. Diese Klausel legt fest, wie das Vermögen verteilt werden soll, wenn der sogenannte „Gleichzeitigkeitserbfall“ eintritt – also wenn eine klare Reihenfolge der Erbfolge nicht bestimmt werden kann (vgl. § 1933 BGB). Die Klausel gilt oft nur für den Ausnahmefall eines nahezu gleichzeitig eintretenden Todes und kann im Testament eingeschränkt sein.

Beispiel: Ein Ehepaar bestimmt, dass bei einem gleichzeitigen Unfall beide Elternteile nicht ihre üblichen Erben, sondern jeweils die Schwester des Mannes und den Bruder der Frau als Erben haben sollen.


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Ersatzerbe

Ein Ersatzerbe ist eine Person, die im Testament ausdrücklich oder aufgrund gesetzlicher Vermutungen an die Stelle eines ursprünglich eingesetzten Erben tritt, wenn dieser vor dem Erblasser verstirbt oder das Erbe ausschlägt. Das Ziel der Ersatzerbeinsetzung ist, Lücken im Testament zu schließen und sicherzustellen, dass das Vermögen gemäß dem Willen des Erblassers verteilt wird. Vor allem bei Abkömmlingen gilt nach § 2069 BGB, dass deren eigene Nachkommen – also Enkel – ohne ausdrückliche Regelung als Ersatzerben angenommen werden. Fehlt eine solche Regelung und handelt es sich nicht um Abkömmlinge, fällt der Erbteil oft an die übrigen Miterben (Anwachsung) oder es greift die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel: Eltern setzen ihre Tochter als Erbin ein. Stirbt die Tochter vor den Eltern, so treten deren Kinder (also die Enkel der Eltern) als Ersatzerben an ihre Stelle.


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Schlusserbeneinsetzung

Die Schlusserbeneinsetzung ist eine erbrechtliche Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament, bei der bestimmt wird, wer nach dem Tod des zweiten Ehepartners (also des länger lebenden Partners) das Vermögen erhält. Dabei wird meist zunächst der überlebende Partner als Vorerbe oder Vollerbe eingesetzt, und die Schlusserben bekommen das Erbe erst nach dessen Tod. Diese Einsetzung sorgt für Klarheit in der Nachfolge und bindet den überlebenden Partner an die testamentarischen Vorgaben (vgl. §§ 2269 ff. BGB).

Beispiel: Ein Ehepaar bestimmt, dass nach dem Tod des länger lebenden Partners die gemeinsamen Kinder das Vermögen erben sollen – diese sind dann die Schlusserben.


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Bindungswirkung (bei einem gemeinschaftlichen Testament)

Die Bindungswirkung beschreibt die rechtliche Wirkung, dass ein überlebender Ehepartner nach dem Tod des anderen Partners an die im gemeinschaftlichen Testament gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist und diese in der Regel nicht mehr einseitig ändern kann. Diese Regelung soll bewirken, dass der gemeinsame Wille der Testierenden auch nach dem Tod eines Partners Bestand hat und verhindert, dass der Überlebende die Vereinbarungen zugunsten Dritter abändert. Die Bindungswirkung ist in §§ 2265 Abs. 2, 2270 BGB verankert und gilt vor allem für wechselbezügliche Verfügungen.

Beispiel: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Erben ein und legen fest, dass nach dem Tod des zweiten Partners bestimmte Freunde den Nachlass erhalten. Nach dem Tod des ersten Partners darf der überlebende Ehegatte diese Regelung nicht mehr ändern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2269 BGB (Gemeinschaftliches Testament): Regelt, dass Ehegatten gemeinsam ein Testament errichten können, das für beide bindend ist und nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute bestimmt den Erbfolgewillen verbindlich und bildet die Grundlage für die Erbauseinandersetzung.
  • § 2076 BGB (Erbeinsetzung und Bedingungen): Bestimmt, dass Erbeinsetzungen an Bedingungen oder Zeitpunkte geknüpft sein können, wobei diese genau auszulegen sind, um den mutmaßlichen Willen der Testierenden zu erfassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Auslegung der Klausel „gleichzeitig oder nacheinander“ ist entscheidend, ob die Bestimmung nur für einen Katastrophenfall oder für alle Fälle des Todes nacheinander gilt.
  • § 1924 ff. BGB (Gesetzliche Erbfolge): Regelt die gesetzliche Erbfolge, die automatisch eintritt, wenn keine wirksame testamentarische Regelung vorliegt oder gültig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Familie des Mannes argumentiert, dass die testamentarische Nacherbfolge unwirksam sei und somit die gesetzliche Erbfolge greift, was ihre alleinige Erbansprüche bedeutet.
  • § 2087 BGB (Auslegung letztwilliger Verfügungen): Erlaubt die ergänzende Auslegung von Testamenten zur Ermittlung des wirklichen Willens der Erblasser auch über den Wortlaut hinaus, wenn Unklarheiten bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diese Vorschrift, um die Absicht des Ehepaares im Umgang mit dem vorverstorbenen Bruder und dessen Kindern zu klären.
  • § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge): Regelt, dass mit dem Tod des Erblassers das Vermögen als Ganzes auf den Erben übergeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Relevant bei der Frage, ob der Erbteil des vorverstorbenen Bruders automatisch an dessen Kinder (als Ersatzerben) übergeht oder ob eine andere Aufteilung erfolgt.
  • Grundsatz der Testamentsauslegung und Erbfolge gemäß § 2064 BGB: Dieser Paragraph erlaubt die Vor- und Nacherbschaftsregelungen zur Gestaltung der Erbfolge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hilft zu bestimmen, ob die Schlusserbeneinsetzung im Testament als Nacherbschaft zu interpretieren ist und somit den letzten Willen nach dem Tod des zweiten Ehepartners wirksam regelt.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 80/23 – Beschluss vom 11.07.2024


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