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Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

OLG Hamm – Az.: I-10 W 9/21 – Beschluss vom 06.05.2021

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der am 00.00.1933 geborenen Erblasserin B A und ihres am 00.00.2018 vorverstorbenen Ehemannes C A.

Am 26.06.2014 errichtete die Erblasserin unter der Überschrift „Mein Testament“ ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

„1.) Ich, B A, geb. am 00.00.1933, …, erkläre folgendes: Ich bin mit C A verheiratet. Aus unserer Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen: …

a) Ich bin zur Hälfte Eigentümer des oben genannten bebauten Grundstücks einschließlich Inventar. Die andere Hälfte gehört meinem Mann.

b) Ich bin ferner alleinige Eigentümerin von Geldeinlagen bei der Ebank D.

2.) Für den Erbfall auf Grund meines Todes vor meinem Mann setze ich meinen Mann als Vorerben ein und unseren Sohn F als Nacherben.

a) …

b) Als Vorerbe meines Teileigentums am Hausgrundstück einschließlich Inventar ist mein Mann zu seiner alleinigen Nutzung berechtigt. …

3.) Für den Erbfall auf Grund meines Todes nach meinem Mann verfüge ich folgendes:

Meinen Sohn F setze ich als Erben ein. Seine Geschwister G und H sind Pflichtteilsberechtigte. …“

Am gleichen Tag errichtete der Ehemann der Erblasserin ebenfalls ein handschriftliches Testament mit gleichem Aufbau und im Wesentlichen gleichen Inhalt und Wortlaut. Am 22.04.2018 verfügte der Ehemann der Erblasserin auf seinem Testament handschriftlich ergänzend, dass bei einem Vorversterben der Beteiligten zu 2) und 3) deren Erben pflichtteilsberechtigt seien.

Wegen des weiteren Inhalts und des genauen Wortlauts wird auf das Original des Testaments der Erblasserin (Bl. 9 f. der Beiakte 15 IV 412/20) und die Ablichtung des Testaments ihres Ehemannes (Bl. 7 f.) Bezug genommen.

Auf Anregung des Beteiligten zu 1) und nach Anhörung der Erblasserin bestellte das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bad Oeynhausen mit Beschluss vom 26.07.2019 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer der Erblasserin, da diese aufgrund einer manisch-depressiven Erkrankung und eines Zustands nach Hirninfarkt und Operation eines gutartigen Hirntumors daran gehindert sei, ihre eigenen Angelegenheiten interessengerecht zu regeln.

Etwa zur gleichen Zeit zog die Erblasserin aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen aus der bis zu dem Tod des Ehemannes mit diesem gemeinsam und danach allein bewohnten Immobilie in ein Pflegeheim.

Nach dem Inhalt eines anlässlich der Verpflichtung des Beteiligten zu 1) als Betreuer der Erblasserin gefertigten Aktenvermerks vom 27.08.2019 erklärte der Beteiligte zu 1) gegenüber der Rechtspflegerin des Betreuungsgerichts u. a., die Erblasserin sei mittlerweile nicht mehr testierfähig und er wolle das leerstehende Haus der Erblasserin übernehmen, da er es nach dem Testament der Erblasserin später erhalten solle.

Dies nahm die Rechtspflegerin zum Anlass, die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungsbetreuers gegenüber dem Betreuungsrichter anzuregen.

Wegen des genauen Inhalts des Aktenvermerks wird auf Bl. 53 der beigezogenen Betreuungsakte (17 XVII 329/19 – Sch) Bezug genommen.

In einer daraufhin eingeholten Stellungnahme der Betreuungsstelle des Kreises D vom 13.09.2019 ist als Zusammenfassung aufgeführt:

„Offenbar hat eine Notar die Betroffene für nicht mehr testierfähig erachtet (s. dortige Verfügung vom 27.08.19), sodass die Betreuung wohl weitergeführt werden muss.

Für den Aufgabenkreis Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten wird ein Berufsbetreuer vorgeschlagen.“

Die Erblasserin unterzeichnete am 05.10.2019 eine maschinenschriftliche Erklärung, wonach ihr Ehemann am 26.06.2014 mit dem von ihm gefertigten Testament zu ihr gekommen sei und sie aufgefordert habe, ein gleiches Testament unter ihrem Namen zu verfassen. Sie habe ihm wie auch sonst in finanziellen Angelegenheiten blind vertraut und sein Testament abgeschrieben.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Erklärung (Bl. 17) Bezug genommen.

Am 15.01.2020 wurde die Erblasserin durch den Betreuungsrichter zu der Frage der Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle des Beteiligten zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den hierüber gefertigten Aktenvermerk (Bl. 84 f. der Betreuungsakte) verwiesen.

Am 16.01.2020 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

„Hiermit widerrufe ich, B A, geb. 00.00.1933, mein bisheriges Testament.“

Am 00.00.2020 verstarb die Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1) hat gestützt auf das Testament der Erblasserin vom 26.06.2014 die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, bei den beiden Testamenten vom 26.06.2014 handele es sich um ein gemeinschaftliches, wechselbezügliches Testament gem. §§ 2265, 2271 BGB, das nach dem Tod seines Vaters durch die Erblasserin nicht mehr habe abgeändert werden können. Dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung beider Eheleute handele, ergebe sich daraus, dass beide Testamente inhaltlich vollständig übereinstimmten und am gleichen Tag errichtet worden seien. Die Gemeinschaftlichkeit folge weiter daraus, dass beide Erblasser ihrer gemeinsamen Immobilie eine Sonderrolle gegeben hätten, indem sie jeweils den Überlebenden als Vorerben und ihn, den Beteiligten zu 1), als Nacherben sowie einen Schlusserben in Bezug auf die Immobilie eingesetzt hätten. Diese Verfügung sei wechselbezüglich, weil sie von den Testierenden nur deshalb getroffen worden sei, weil der jeweils andere sie auch getroffen habe. Eine Einzelverfügung hätte den gewünschten Zweck, das Familienhaus zu erhalten, nicht erfüllen können.

Die Erklärung vom 05.10.2019 erscheine manipuliert und sei kaum von der damals 86-jährigen Erblasserin selbst formuliert worden. Zudem sei zweifelhaft, ob sie damals noch geschäftsfähig gewesen sei.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Erbscheinsantrag entgegen getreten. Sie haben die Ansicht vertreten, es handele sich bei den beiden Testamenten vom 26.06.2014 nicht um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, sondern um Einzeltestamente. Keines der Einzeltestamente beziehe sich auf das jeweils andere Einzeltestament, jeder Erblasser habe in der Ich-Form und nur über sein eigenes Vermögen verfügt. Keines der Testamente enthalte Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftlichkeit, die Ehegatten hätten getrennt gelebt und seien zerstritten gewesen. Eine Wechselbezüglichkeit mit Bindungswirkung sei nach der Erklärung der Erblasserin vom 05.10.2019 bei Testamentserrichtung nicht gewollt gewesen. Die Erblasserin habe ihr Einzeltestament am 16.01.2020 wirksam widerrufen, so dass sie im Wege gesetzlicher Erbfolge von ihren Kindern, den Beteiligten beerbt worden sei.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 18.11.2020 zurückgewiesen. Zwar habe die Erblasserin ihn im Testament vom 26.06.2014 zum Erben bestimmt. Diese Erbeinsetzung habe sie jedoch wirksam mit weiterer Verfügung von Todes wegen vom 16.01.2020 widerrufen. An diesem Widerruf sei sie auch nicht durch § 2271 Abs. 2 BGB gehindert gewesen, da es sich bei dem Testament vom 26.06.2014 nicht um ein gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2265 ff. BGB handele. Ein solches Testament könne zwar auch in zwei getrennten Testamentsurkunden errichtet werden. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass sich aus der Urkunde zumindest andeutungsweise ergebe, dass die Ehegatten gemeinschaftlich testieren wollten; allein außerhalb der Urkunde liegende Umstände seien insoweit nicht ausreichend. So lägen die Dinge hier, da weder die Erblasserin noch ihr Ehemann auch nur an einer einzigen Stelle das Wort „wir“ verwendet hätten, beide Testamente seien durchgängig in der 1. Person Singular verfasst worden. Auf ein gemeinschaftliches Testament deuteten allein der identische Wortlaut und das jeweils gleiche Datum hin. Dem komme angesichts der Erklärung der Erblasserin vom 05.10.2019 kein entscheidendes Gewicht zu.

Soweit der Beteiligte zu 1) eine Manipulation des Schreibens vom 05.10.2019 vermute und den Verdacht äußere, die Erblasserin sei womöglich nicht mehr geschäftsfähig gewesen, handele es sich ersichtlich um Behauptungen ins Blaue hinein, die keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen geben würden.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiter verfolgt. Das Nachlassgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen zweier Einzeltestamente ausgegangen. Der Wille zum gemeinschaftlichen Testieren ergebe sich aus der Errichtung am gleichen Tag und Ort, der Wortgleichheit bis ins Detail auf zwei eng beschriebenen Seiten, welche eine inhaltliche Abstimmung notwendig mache, und dem gleichen Aufbau. Dadurch sei die gemeinschaftliche Erklärung auch hinreichend angedeutet.

Aus dem Schreiben vom 05.10.2019 ergebe sich nichts anders, auch wenn in Abrede gestellt werde, dass die Erblasserin das Schreiben selbst initiiert und verfasst habe. In dem Schreiben sei zutreffend beschrieben, dass die Eheleute eine Aufgabenteilung dahingehend praktizierten, dass der Ehemann sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte und die Erblasserin ihm „blind vertraute“. Der Erblasserin sei auch nicht bloß ein Text zum Unterschreiben vorgelegt worden, sondern beim Abschreiben sei ihr bewusst geworden, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann den Beteiligten zu 1) begünstige. Der Wille zu einer gemeinschaftlichen Regelung komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Erblasserin ihrem Ehemann das Dokument zur Aufbewahrung anvertraut habe.

Auch wenn es auf den Widerruf vom 16.01.2020 danach nicht ankomme, werde die Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt bestritten. Die Betreuungsstelle habe im Schreiben vom 13.09.2019 Bezug auf einen Notar genommen, der die Erblasserin bereits im Jahr 2019 für nicht mehr testierfähig erachtet habe. In dem Anhörungsvermerk vom 15.01.2020 habe sich die Erblasserin erkennbar zusammenhanglos und widersprüchlich geäußert.

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den angefochtenen Beschluss. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Erblasserin sei am 16.01.2020 nicht mehr voll testier- und geschäftsfähig gewesen, seien nicht vorhanden und auch nicht vorgetragen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.12.2020 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Betreuungsakte betreffend die Erblasserin (17 XVII 329/19 – Sch, Amtsgericht Bad Oeynhausen) und die Akte über die Verfügungen von Todes wegen (15 IV 412/20, Amtsgericht Bad Oeynhausen) beigezogen.

II. Die nach §§ 58 Abs. 1, 352e FamFG statthafte und nach §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) ist nicht aufgrund des Testaments vom 26.06.2014 Alleinerbe der Erblasserin geworden, weil sie dieses Testament wirksam durch weiteres Testament vom 16.01.2020 widerrufen hat.

a) Die Erblasserin war nicht gem. § 2271 Abs. 2 BGB an der Errichtung des Widerrufstestaments vom 16.01.2020 gehindert, da es sich bei den Testamenten der Erblasserin und ihres Ehemannes vom 26.06.2014 nicht um ein gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2265 ff. BGB handelt. Auf die Frage der Wechselbezüglichkeit der in den Testamenten vom 26.06.2014 getroffenen Verfügungen kommt es danach nicht an.

aa) Zwar kann ein gemeinschaftliches Testament durch Ehegatten nicht nur in einer einheitlichen, sondern auch in zwei getrennten Urkunden errichtet werden. In dem Fall liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn aus den einzelnen Urkunden selbst erkennbar ist, dass der Wille der Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat. Es ist daher zunächst anhand der beiden einzelnen Testamente festzustellen, ob die von dem Gesetz geforderte gemeinschaftliche Erklärung vorliegt. Erst danach kann deren Inhalt im Wege der Auslegung auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunden ermittelt werden. Für die Annahme einer solchen gemeinschaftlichen Erklärung ist es dabei nicht ausreichend, dass die beiden Einzelurkunden am gleichen Tag und Ort und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt errichtet worden sind, wenn sie darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Eheleute als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind (BGHZ 9, 113 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1978, 15 W 246/78; OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1415 f.; OLG München, FamRZ 2008, 2234 ff.).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Nachlassgericht zutreffend das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinne des § 2265 BGB durch die beiden Testamente vom 26.06.2014 verneint.

Die Testamente sind zwar von der Erblasserin und ihrem Ehemann am gleichen Tag und Ort mit gleichem Aufbau und im Wesentlichen identischem Inhalt errichtet worden. Aus den Urkunden selbst ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich hierbei nach dem seinerzeitigen Willen der Erblasser um eine gemeinschaftliche Erklärung und nicht lediglich um inhaltlich übereinstimmende Einzeltestamente handeln sollte. Beide Verfügungen führen nur das eigene Vermögen des jeweiligen Ehegatten auf und sind durchgehend ausschließlich in der Ich-Form formuliert. Es fehlt jede inhaltliche Bezugnahme beider Urkunden aufeinander, so dass keines der Testamente Rückschlüsse auf die Existenz eines inhaltsgleichen Testaments des anderen Ehegatten zulässt.

Auch aus dem Inhalt der getroffenen Verfügungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute schließen. Soweit sie in Bezug auf die damals in ihrem Miteigentum stehende Immobilie Istraße 0 in J inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben, nach denen im Ergebnis der Beteiligte zu 1) nach dem Tod beider Ehegatten Alleineigentümer der Immobilie werden und dann die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2) und 3) in Bezug auf den Gesamtwert der Immobilie erfüllen sollte, so ergibt sich hieraus zuverlässig nur, dass sich die Eheleute insoweit inhaltlich abgestimmt haben. Mangels anderweitiger weiterer Hinweise in den einzelnen Testamenten ist dies zur Feststellung einer gemeinschaftlichen Erklärung nicht ausreichend, da anderenfalls bei inhaltlich aufeinander abgestimmten Verfügungen in zwei Einzeltestamenten immer das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinne des § 2265 BGB zu bejahen wäre. Das ist jedoch nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung gerade nicht der Fall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erblasserin das Original ihres Testaments ihrem Ehemann zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung beider Testamente ausgehändigt haben soll. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Eheleute in ihren Testamenten nicht als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind, unerheblich.

b) Das Widerrufstestament der Erblasserin vom 16.01.2020 ist wirksam, insbesondere war die Erblasserin nicht infolge einer Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB an der Errichtung des Widerrufstestaments gehindert.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist der Testator so lange als testierfähig anzusehen, wie nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Wird im Erbscheinsverfahren die Testierunfähigkeit des Erblassers eingewandt, so ist das Nachlassgericht wegen der Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG gehalten, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen (MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 69). Stand der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter gesetzlicher Betreuung, so kann für das Nachlassgericht Veranlassung bestehen, Einsicht in die Betreuungsakten zu nehmen, wenngleich auch für den Betreuten der Grundsatz der Testierfähigkeit gilt. Weitere Ermittlungen sind dann anzustellen, wenn sich aus dem Inhalt der beigezogenen Betreuungsakten konkret begründete Zweifel an der Testierfähigkeit ergeben (MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 17, 18, 70).

Aus dem Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte ergeben sich keine konkret begründeten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin am 16.01.2020.

Die Erblasserin litt zwar neben ihren körperlichen Erkrankungen unter einer manisch depressiven Störung. Diese wurde jedoch ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des K vom 16.07.2019 – dem behandelnden Hausarzt der Erblasserin – entsprechend dem medizinischen Standard mit Carbamazepin medikamentös behandelt. Diese Medikation lässt sich auch den in der Betreuungsakte befindlichen Arztbriefen des Klinikums D vom 23.08.2017 und vom 10.05.2019 entnehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin diese Medikamente im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr eingenommen und dies ihre Testierfähigkeit eingeschränkt hat, zumal sie zu der Zeit bereits seit mehreren Monaten vollstationär im Pflegeheim untergebracht war.

Soweit in dem Schreiben der Betreuungsstelle vom 13.09.2019 unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Betreuungsgerichts vom 27.08.2019 der Hinweis darauf enthalten ist, ein Notar habe die Erblasserin für nicht mehr testierfähig gehalten, handelt es sich offenkundig um ein Missverständnis. Ein solcher Inhalt lässt sich der in Bezug genommenen gerichtlichen Verfügung nicht entnehmen. In dem als Anlage zum Protokoll der Verpflichtung des Beteiligten zu 1) gefertigten Vermerk ist insoweit nur aufgenommen, dass der Beteiligte zu 1) die Erblasserin – ohne Angabe von Gründen – für nicht mehr testierfähig gehalten hat. Zudem ist in dem gleichen Schreiben der Betreuungsstelle empfohlen worden, einen Notar „kommen zu lassen“, der die Testierfähigkeit der Erblasserin überprüfen und ggf. eine Vollmacht nach ihren Wünschen erstellen könne. Diese Empfehlung wäre nicht verständlich, wenn der Mitarbeiter der Betreuungsstelle belastbare Informationen darüber gehabt hätte, dass ein Notar die Erblasserin bereits als nicht mehr testierfähig eingeschätzt hat.

Schließlich ergeben sich auch aus dem Inhalt des Anhörungsvermerks vom 15.01.2020 keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin. Zwar ist dort aufgenommen, dass die Erblasserin an einer Stelle etwas unzusammenhängend erwähnt habe, dass die Beteiligte zu 3) ihr einen Pullover gebracht und der Beteiligte zu 1) ihr nur Karten geschickt habe, aber sonst nichts habe von sich hören lassen. Allein das Abschweifen der Erblasserin während der Anhörung begründet jedoch keine Zweifel an ihrer Testierfähigkeit, zumal sich aus dem weiteren Inhalt des Anhörungsvermerks ergibt, dass sie dem Gespräch folgen und adäquate Angaben, etwa zur Bezahlung eines Berufsbetreuers aus ihrem Vermögen oder der dauerhaften Bestellung eines Berufsbetreuers, machen konnte.

Zu weiteren Ermittlungen bestand zudem deshalb keine Veranlassung, da andere naheliegende Ermittlungsansätze weder ersichtlich sind, noch sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 GNotKG. Ausweislich der abschließenden Rechnungslegung des Betreuers der Erblasserin verfügte die Erblasserin am Tag ihres Todes nach Abzug von Verbindlichkeiten über ein Kontoguthaben in Höhe von 85.100,48 EUR. Darüber hinaus fiel in den Nachlass der hälftige Miteigentumsanteil der Erblasserin an der Immobilie Istraße 0 in J. Der Senat schätzt daher den Gesamtwert des Nachlasses auf 155.000,00 EUR.

 

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